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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Anton Dettling, Schreiners, von Ingenbohl (Kanton Schwyz), wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung.

(Vom 1. Oktober 1901.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des Anton D e t t l i n g , Schreiners, von Ingenbohl (Kanton Schwyz), wegen Verweigerung einer .Wirtschaftsbewilligung ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Durch Schlußnahme vom 8./11. Mai 1901 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Gesuch des Franz Anton Dettling, Schreiners, in Ingenbohl, um Erteilung eines Wirtschaftspatentes für den Betrieb einer Wirtschaft im Hause des Franz Kaiser, Zimmermanns, in Goldau, ,,zur Metzg", ,,in Anwendung von § 15 des Wirtschaftsgesetzes vom 11. August 1899, ab. Der genannte Paragraph lautet: ,,Wenn an einem Ort die Zahl der bestehenden Wirtschaften derart groß ist, daß eine Vermehrung für das öffentliche Wohl offenbare Nachteile bringen würde, kann der Regierungsrat auf Antrag des betreffenden Ge-

291 meinderates oder von sich aus, die Erteilung neuer Wirtschaftskonzessionen bis auf weiteres verweigern.tt

n.

Gegen die Verfügung des schwyzerischen Regierungsrates .haben Anton Dettling und Franz Kaiser mit Eingabe vom 10. Juni 1901 beim Bundesrat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und das Rechtsbegehren gestellt, es solle der Regierungs.rat veranlaßt werden, dem Anton Dettling die Wirtschaftskon.zession für das Haus des Franz Kaiser in Goldau zu erteilen.

Die Beschwerdeführer machen geltend : Rekurrent Kaiser war anfänglich gewillt, das Wirtschafts·patent für sich selbst zu verlangen, war aber vorn Regierungsrat durch Schlußnahme vom 28. November 1900 abschlägig beschieden worden ; daraufhin hat Kaiser die Wirtschaftslokalitäten ·dem Anton Dettling vermietet, der dann das Patent für sich nachsuchte und in seinem Gesuche durch den Gemeinderat von Arth unterstützt wurde. Gegen den ablehnenden Bescheid des Hegierungsrates vom S./ll. Mai 1901 rekurrieren Franz Kaiser, .als Eigentümer, Anton Dettling, als Mieter der Lokalität, in welchem die Wirtschaft betrieben werden soll.

Die Regierung hat weder die Person des Wirtschaftsbe·werbers noch die Qualifikation der in Frage stehenden Lokalitäten zum Wirtschaftsbetrieb bemängelt.

Die Berufung auf §15 des Wirtschaftsgesetzes ist aber unzutreffend. Art. 15 kann nur in Verbindung mit Art. 14 des Wirt·schaftsgesetzes geprüft werden ; dieser lautet aber : ,,Eine für ein Gebäude im Sinne von § 11 erteilte Wirtschaftskonzession fällt dahin, wenn in demselben seit 3 Jahren das Wirtschaftsgewerbe .nicht mehr betrieben worden ist.a § 11 bestimmt, daß für die Bewilligung neuer Wirtschaften, sowie bei Handänderungen durch .Kauf, Tausch, Steigerung und Erbfall neben der Wirtschaftsabgabe .noch eine besondere einmalige Konzessionsgebühr zu erlegen sei.

Es ist demnach zu untersuchen, ob im Hause Kaisers bereits ·früher eine Wirtschaft bestanden habe, und, bejahenden Falles, ob dieselbe seit mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. -- Nun steht fest, daß während des ganzen Jahres 1899 in dem Hause durch Weber-Fries, den damaligen Eigentümer und Rechtsvorgänger des Rekurrenten Franz Kaiser die Wirtschaft ,,zur Metzga in Betrieb gestanden hat. Für das Jahr 1900 hatte der Regierungsrat dem Weber-Fries die Erneuerung

292 des Patentes verweigert, weil derselbe die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt hatte ; auf einen gegen die Verweigerung erhobenen Rekurs trat der Bundesrat wegen Verspätung nicht ein. Aus diesem Grunde konnte in dem Hause während des Jahres' 1900 keine Wirtschaft betrieben werden,, und es folgte die Fertigung des Hauses an den Rekurrenten Franz Kaiser. Da also bis und mit 1899 eine Wirtschaft im Hause zur Metzg betrieben worden ist, so treffen die Voraussetzungen des § 14 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes nicht zu, und es konnte die früher erteilte Konzession nicht als dahingefallen betrachtet werden. Es handelte sich bei dem Gesuch Kaisers und Dettlings nicht um Erteilung einer neuen Konzession im Sinne von Art. 15 des Wirtschaftsgesetzes, sondern um Erneuerung resp. Anerkennung einer zu Recht bestehenden Konzession, allerdings mit Übertragung auf eine andere Person.

Die Schlußnahme des Regierungsrates vom S./ll. Mai 1901 entbehrt also der gesetzlichen Unterlage und widerspricht Art. 31 der Bundesverfassung.

m.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte mit Zuschrift vom 1./5. Juli'1901, es solle der Bundesrat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintreten, eventuell dieselbe abweisen. Er führt folgendes aus: Der Regierungsrat hat sowohl das Gesuch des Rekurrenten Kaiser vom 20. Oktober 1900 wie dasjenige des Dettling unter Berufung auf § 15 des Wirtschaftsgesetzes abgewiesen. Die Schlußnahme vom 28. November 1900 hätte Kaiser innert 60 Tagen auf Grund von Art. 178, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 anfechten können; die Frist wurde aber verpaßt und damit wurde das Erkenntnis rechtsbeständig. Um nun einen zweiten Entscheid, und damit die Möglichkeit eines Weiterzuges der Sache vor den Bundesrat herbeizuführen, wurde von Dettling ein Gesuch in der gleichen Angelegenheit eingereicht, dessen Substrat das nämliche Objekt, die Wirtschaft ,,zur Metzgtt in ihrer Totalität, bildete. Weil also in der gegen Dettling gefällten Verfügung vom 8./11. Mai 1901 vom Regierungsrat über das nämliche Objekt judiziert wurde, wie in der Entscheidung gegen Kaiser vom 28. November 1900, muß die bundesrechtliche Rekursfrist für die vorliegende Beschwerde von diesem Entscheide vom

293 28. November 1900 an berechnet werden; es kann daher der Bundesrat auf die Besehwerde wegen Verspätung nicht eintreten.

Was die Rekurrenten über die Verbindung von § 14 mit ·§ 11 des Wirtschaftsgesetzes vorbringen, ist unrichtig. Diese Paragraphen beziehen sich lediglich auf neue Wirtschaften, für welche der in § 11 festgesetzte Kanon entrichtet werden muß. Dies trifft jedoch für die Wirtschaft ,,zur Metzg10 nicht zu ; dieselbe, hatte keine Konzession zu bezahlen. -- § 15 ist allgemein gehalten.

Wird eine Wirtschaft, nicht dauernd fortbetrieben, sondern geht sie für eine Zeit lang ein, so riskiert man, wenn ein Gesuch um Weiterbetrieb gestellt wird, unter Hinweis auf Art. 15 des Wirt:schaftsgesetzes abgewiesen zu werden. Daß dies die Praxis des Regierungsrates ist, beweisen seine Schlußnahmen i. S. Louis Weiß in Bäch-Freienbach vom 29. Dezember 1899 und 13. Januar 1900, in denen er den Potenten, gestutzt auf die §§ 15 und 3, litt. «, des Wirtschaftsgesetzes abwies (§ 3, litt, a, schließt von der Berechtigung zum Betrieb einer Wirtschaft aus Personen, welche nicht seit wenigstens l Jahr im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben). Louis Weiß hatte durch Eingabe vom 27. Dezember 1899 die Bewilligung zur Wiedereröffnung einer Wirtschaft nachgesucht, die bis zu der im November 1899 erfolgten Inhaftierung der Inhaberin geführt worden war. Die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes sind also vom Regierungsrat gegenüber den Rekurrenten weder einseitig noch willkürlich angewandt ·worden.

IV.

Durch Eingabe vom 18. Juli 1901 repliziert Anton Dettling auf die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons Schwyz, indem er seinen bisherigen Angaben folgendes beifügt: Die vom Regierungsrat erhobene Einrede der Verspätung des Rekurses entbehrt deswegen jeglicher Begründung, weil Rekurrent Anton Dettling ist; der Eigentümer des Hauses ,,zur Metzg"1, Franz Kaiser, hat einzig aus dem Grunde den Rekurs mitunterzeichnet, weil er ein materielles Interesse daran besitzt, daß in diesem Hause die Wirtschaft weiter betrieben werde; dasselbe würde im Falle des Eingehens der Wirtschaft eine ganz bedeutende Entwertung erleiden. Kaiser tritt aber vor dem Bundesrate nicht als Rekurrent auf und hat auch sein früheres Gesuch um Erteilung eines Wirtschaftspatentes auf seinen Namen zum Betrieb der Wirtschaft in seinem Hause beim Regierungsrate nicht mehr gestellt. Die von D e t t l i n g aber in seinem

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Rekurse gegen die Verfügung des schwyzerischen Regierungsrates vom 8./11. Mai 1901 zu beobachtende 60tägige Rekursfrist ist eingehalten worden.

Was die Einreden des Regierungsrates in materieller Beziehung betrifft, so muß auffallen, daß der Regierungsrat vom November 1899 bis jetzt einen einzigen Fall zu allegieren vermag. Auch ist dieser Fall dem des Rekurrenten durchaus ungleich. Denn während Rekurrent, sowie seine zwei Vorgänger im Besitze des Patentes sich eines tadellosen Leumundes erfreuen, besaß die Person, welche die Wirtschaft in Bäch-Freienba«h vor Louis Weiß betrieb, weder ein Patent, noch würde sie ein solches erhalten haben, da sie gerichtlich vorbestraft war. Auch wurdeLouis Weiß selbst ausdrücklich mit Rücksicht auf § 3, litt, a, des.

Wirtschaftsgesetzes abgewiesen. Die angeführten Entscheidungen; i. S. Louis Weiß sind also keine zutreffenden Präjudizien.

Gegenüber den übrigen materiellen Behauptungen des Regierungsrates ist nur noch festzustellen, daß im Hause ,,zur Metzg"" unbestrittenermaßen während des ganzen Jahres 1899 eine Wirtschaft betrieben worden ist. Nach § 15 des Wirtschaftsgesetzes kann aber die Bedürfnisfrage nur gegenüber neuen Wirtschaftsgesuchen aufgeworfen werden.

In der Duplik vom 12. und in einer nachträglichen Zuschrift, vom 29./31. August 1901 bestätigt der Regierüngsrat des Kantons Schwyz seine in der Beschwerde-Vernehmlassung gemachten Angaben und fügt bei, daß seit dem in Kraft stehenden neuen schwyzerischen Wirtschaftsgesetze vom 11. August 1899 in Goldau keine neuen Wirtschaften bewilligt worden seien.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Legitimation des Anton Dettling zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Regierungsratsbesehluß vom 8./11. Mai 1901 ist von der Regierung des Kantons Schwyz nicht bestritten worden. Die Bestreitung der Aktiv-Legitimation des Franz Kaiser, welcher die Rekursschrift an den Bundesrat vom 10. Juni 1901 neben Anton Dettling mitunterzeichnet hat,, ist durch die Erklärung in der Replik vom 18. Juli 1901, in der Franz Kaiser auf seine Eigenschaft als Beschwerdeführer verzichtet, hinfällig geworden. Diese Bestreitung hätte übrigens, wie der Bundesrat i. S. Adolf Baumann und Adolf Meier vom

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2. August 1898 entschieden hat, wo ebenfalls der Eigentümer einer Wirtschaft und sein Mieter, welcher die Wirtschaft betreiben wollte, Besehwerde führten, nicht bestehen können.

Auch das weitere, für die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde geltende formelle Erfordernis der Einhaltung der 60tägigen Rekursfrist ist vorliegenden Falles vorhanden. Mit Unrecht wendet die Regierung des Kantons Schwyz ein, daß das Substrat des Wirtschaftsgesuches Dettlings das gleiche sei wie dasjenige des Gesuches von Franz Kaiser, nämlich das Recht der Führung der Wirtschaft ,,zur Metzg1'. Die Gesuche sind von einander ebenso verschieden, wie wenn zwei verschiedene Eigentümer, von denen der eine der Rechtsvorgänger im Eigentum eines Hauses ist, ein Wirtschaftspatent für dies Haus verlangt hätten. § 5 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes bestimmt: ,,Das Patent ist ein persönliches . . .tt und die Regierung bestreitet nicht, daß nach dem schwyzerischen Wirtsehaftsgesetz das Wirtepatent dem Rekurrenten auch als bloßen Mieter des Hauses ,,zur Metzga hätte erteilt werden können. Anton Dettling k o n n t e daher als Mieter des Hauses ,,zur Metzg" das Wirtepatent für den Betrieb dieser Wirtschaft auf seinen eigenen Namen verlangen, und er hat es thatsächlich, wie die Regierung nicht bestreitet, auf seinen Namen verlangt. Es waren somit zwei verschiedene Rechtsbegehren, über welche der Regierungsrat i. S. des Franz Kaiser am 28. November 1900, und über das er i. S. des Beschwerdeführers am 8./11. Mai 1901 entschieden hat.

Die Ansieht des Regierungsrates, es habe in beiden Fällen das gleiche Gesuch vorgelegen, wäre nur dann begründet, wenn Dettling als b l o ß e r S t e l l v e r t r e t e r des Franz Kaiser das Patent auf oder in dessen Namen verlangt hätte, oder wenn er nach dem Stande der schwyzerischen Wirtschaftsgesetzgebung als bloßer Stellvertreter des Eigentümers hätte betrachtet werden müssen.

In materieller Hinsieht hat der Regierungsrat zur Begründung seines abweisenden Entscheides gegenüber dem Rekurrenten sowohl, wie in seinem Beschluß vom 28. November 1900 gegenüber Franz Kaiser, unter Hinweis auf § 15 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes darauf abgestellt, daß für die Bewilligung einer neuen Wirtschaft kein Bedürfnis vorliege. Es besteht kein Zweifel und ist unter den Parteien kein Streit darüber,
daß nach dem Wortlaut und Willen des § 15 des Wirtschaftsgesetzes der Regierungsrat bei Gesuchen um Bewilligung n e u e r Wirtschaften die ßedürfnisfrage stellen kann, daß er sie aber auch nur gegenüber solchen Gesuchen stellen kann; auch hat Beschwerdeführer

296 nicht bestritten, daß in Goldau bereits eine genügende Anzahl von Wirtschaften bestehe.

Der Beschwerdeführer wendet aber ein, daß der Bedürfnisartikel des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes gemäß dessen Bestimmungen da nicht zur Anwendung gelange, wo es sich um die Erteilung eines Patentes auf ein Gebäude handle, in welchem in dem Zeitraum von drei Jahren vor dem Patentgesuche eine Wirtschaft betrieben worden sei. Er beruft sich hierfür auf § 14 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes und auf die Thatsache, daß in dem Gebäude in Goldau, in welchem er eine Wirtschaft betreiben möchte, schon vor weniger als drei Jahren eine solche bestanden habe, welch letztere Thatsache nicht bestritten ist.

Diese Einrede würde in ihrem juristischen Gehalte dahin gehen, daß das schwyzerische Gesetz die in Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung zugelassene gesetzliche Beschränkung nur für Wirtschaftsgesuche auf Gebäude, in welchen seit drei Jahren keine Wirtschaft betrieben wurde, schaffe, während bei allen andern Gesuchen die Bedürfnisfrage gar nicht gestellt werden dürfte, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehle.

Diese Einrede wäre an sich nicht unzulässig; denn ein Kanton kann die Bedürfnisfrage auch nur für einen Teil der Wirtschaften gesetzlich ordnen. Die Einrede ist deshalb auf ihre thatsächliche Begründetheit zu prüfen.

Das Wirtschaftsgesetz des Kantons Schwyz führt in § 11 n e b e n der vom Wirt zu bezahlenden gewöhnlichen Wirtschaftsabgabe -- der eigentlichen Patentgebühr -- noch eine besondere Konzessionsgebühr für folgende Fälle ein : a. wenn eine Wirtschaft in einem Gebäude errichtet werden will, in welchem dieses Gewerbe ,, g e g e n w ä r t i g c c nicht betrieben wird (Fr. 300--800); b. wenn infolge Kauf, Tausch, freiwilliger oder schuldentriebrechtlicher Steigerung, oder durch Erbfall -- mit Ausnahme desjenigen der direkten Linie -- eine Wirtschaft an einen neuen Besitzer übergeht und dieser die Wirtschaft fortbetreiben will (Fr. 100--300); e. wenn eine gegenwärtig bestehende Wirtschaft eingeht und später als solche wieder betrieben werden will (Fr. 100 bis 300).

§ 14 des Gesetzes bestimmt sodann: ,,Eine für ein Gebäude im Sinne von § 11 erteilte Wirtschaftskonzession fällt dahin, wenn in demselben seit drei Jahren das Wirtschaftsgewerbe nicht mehr betrieben worden ist."

297 Die Schwyzer Regierung legt diese gesetzlichen Bestimmungen dahin aus, daß § 14 nur Anwendung finde, wenn für ein Haus, auf Grundlage der neuen Vorschrift in § 11 des Gesetzes, eine besondere Wirtschaftskonzession bezahlt worden sei; der frühere Inhaber der Wirtschaft in dem Hause, für welches das Patent vom Rekurrenten begehrt werde, habe aber keine besondere Konzessionsgebühr bezahlt.

Diese Auslegung des kantonalen Rechtes erscheint als eine durchaus natürliche, da einerseits § 11 von Gebäuden spricht, in welchen ,,gegenwärtig", d. h. im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes keine Wirtschaft betrieben wird, anderseits § 14 ausdrücklich nur auf den Fall des § 11 verweist, d. h. wenn für ein bestimmtes Gebäude eine besondere Konzessionsgebühr bezahlt wird. Daraus ergiebt sich deutlich, daß die Ausnahme nur geschaffen wurde als Kompensation für die ziemlich erhebliche besondere Konzessionsgebühr, welche dann bezahlt werden muß, wenn zum erstenmal in einem Gebäude eine Wirtschaft errichtet wird. Diese Gebühr erstreckt dann ihre Wirkung noch auf den Zeitraum von drei Jahren, nachdem der Wirtschaftsbetrieb aufgehört hat.

Wenn der kantonale Regierungsrat auf Grund dieser Auslegung des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes das Gesuch, des Rekurrenten unter Berufung auf den Bedürfnisartikel abgewiesen hat, trotzdem früher in dem in Aussicht genommenen Hause eine Wirtschaft betrieben wurde, ohne daß aber eine besondere Konzessionsabgabe dafür entrichtet wurde, so hat er sich damit keiner willkürlichen Auslegung seines kantonalen Rechtes schuldig gemacht.

D e m n a c h wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den I.Oktober 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Anton Dettling, Schreiners, von Ingenbohl (Kanton Schwyz), wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung. (Vom 1. Oktober 1901.)

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