Ablauf der Referendumsfrist; 28. März 1991

Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten # S T #

vom 14. Dezember 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. März 1990'), beschliessl:

Art. l Grundsatz und Höhe der Beiträge 1 Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIV-infizierte Ehegatten, erhalten Beiträge des Bundes.

2 Die Leistungen betragen für jeden HIV-Infizierten 50 000 Franken.

Art. 2 Weitere beitragsberechtigte Personen 1 Ist die infizierte Person gestorben, bevor sie eine Leistung nach Artikel l erhalten hat, so sind diejenigen Personen beitragsberecntigt, welchen durch den Tod oder aus der Pflege und Betreuung der infizierten Person Kosten entstanden sind oder noch entstehen.

2 Entschädigt werden die ausgewiesenen Kosten bis zum Betrag von höchstens 50 000 Franken.

Art. 3 Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Feststellung der Beitragsberechtigung und für die Auszahlung der Beiträge.

Art. 4 Rechtsschutz Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege2'.

') BEI 1990 II 225 > SR 173.110

2

1990-841

1781

HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger. BB

Art. 5 Rückerstattung Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Art. 6 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht, wird mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 1000 Franken.

3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 7 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.

Art. 8 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

; 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Der Beschluss gilt während fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

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Ständerat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1990'> Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

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') BEI 1990 III 1781

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Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten vom 14. Dezember 1990

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Jahr

1990

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3

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51

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---

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28.12.1990

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1781-1782

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