Ablauf der Referendumsfrist; 28. März 1991
Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten # S T #
vom 14. Dezember 1990
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. März 1990'), beschliessl:
Art. l Grundsatz und Höhe der Beiträge 1 Hämophile und Bluttransfusionsempfänger, die durch kontaminierte Blutprodukte oder durch Transfusion von kontaminiertem Blut mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) infiziert worden sind, sowie deren HIV-infizierte Ehegatten, erhalten Beiträge des Bundes.
2 Die Leistungen betragen für jeden HIV-Infizierten 50 000 Franken.
Art. 2 Weitere beitragsberechtigte Personen 1 Ist die infizierte Person gestorben, bevor sie eine Leistung nach Artikel l erhalten hat, so sind diejenigen Personen beitragsberecntigt, welchen durch den Tod oder aus der Pflege und Betreuung der infizierten Person Kosten entstanden sind oder noch entstehen.
2 Entschädigt werden die ausgewiesenen Kosten bis zum Betrag von höchstens 50 000 Franken.
Art. 3 Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Feststellung der Beitragsberechtigung und für die Auszahlung der Beiträge.
Art. 4 Rechtsschutz Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege2'.
') BEI 1990 II 225 > SR 173.110
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1990-841
1781
HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger. BB
Art. 5 Rückerstattung Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.
Art. 6 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht, wird mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 1000 Franken.
3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 7 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.
Art. 8 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
; 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Der Beschluss gilt während fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker
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Ständerat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber
Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1990'> Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991
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') BEI 1990 III 1781
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Bundesbeschluss über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten vom 14. Dezember 1990
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Jahr
1990
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.12.1990
Date Data Seite
1781-1782
Page Pagina Ref. No
10 051 647
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