# S T #

zu 88.237

Parlamentarische Initiative Verfahren der politischen Planung Ergänzender Bericht der Kommission des Nationalrates vom 26. Februar 1990

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Am 31. Oktober 1988 haben wir Ihnen gemäss Artikel 21 quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR ] 71.11) einen Bericht und Anträge zur Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Geschäftsreglementes des Nationalrates unterbreitet (BB1 1989 I 1205). Wir haben vorgeschlagen, das Verfahren bei der Beratung des Berichtes des Bundesrates zur Legislaturplanung zu verändern, um dem Parlament eine intensivere und qualifiziertere Mitwirkung bei der politischen Planung zu ermöglichen. Der Bundesrat soll verpflichtet werden, der Bundesversammlung am Schluss der Legislaturperiode einen Vorbericht über die Schwerpunkte der kommenden Legislaturperiode zu unterbreiten. Dieser Vorbericht und auch der Bericht über die Legislaturplanung sollen nicht mehr durch die Richtlinienkommission vorberaten werden, sondern durch die Fraktionen. Diese sollen in schriftlichen Fraktionserklärungen Stellung nehmen.

Die Fraktionserklärungen werden unter den Fraktionen ausgetauscht und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht.

Der Bundesrat hat am 16. August 1989 zu den Anträgen der Kommission Stellung genommen (BB1 1989 III 351). Er lehnt namentlich den Vorbericht ab und schlägt vor, auf gesetzgeberische Änderungen zu verzichten. Er regt an, im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes vermehrt über den Vollzug der Legislaturplanung und allfällige Abweichungen in der Planung zu diskutieren.

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 26. Februar 1990 beschlossen, ihre Vorschläge zu modifizieren. Sie finden die neuen Anträge in der Beilage. Die Kommission verzichtet darauf, vom Bundesrat am Schluss der Legislaturperiode einen Vorbericht über die Schwerpunkte der kommenden Legislaturperiode zu verlangen. Hingegen hält sie daran fest, dass der Bundesrat jedes Jahr in einem kurzen Bericht darlegt, wie weit die Legislaturplanung verwirklicht wurde und in welcher Weise sie angesichts neuer Umstände verändert und weiterentwickelt werden muss. Dieser Bericht soll also auch prospektive Aussagen enthalten, die sich vor allem im letzten Jahr der Legislaturperiode auf die Aufgaben der folgenden Legislaturperiode beziehen sollen. Die Ausführungen des Bundesrates in den jährlichen Planungsberichten werden das entsprechende, allerdings bloss retrospektive Kapitel im heutigen Geschäftsbericht ersetzen.

1210

1990-275

Diese Planungsberichte werden jeweils in der Sommersession vor oder nach der Debatte über den Geschäftsbericht in den beiden Räten beraten werden.

An ihren übrigen Vorschlägen (schriftliche Fraktionserklärungen, Abschaffung der Richtlinienkommission, Abschaffung der Richtlinienmotion) hält die Kommission fest.

Anträge Die Kommission beantragt: 1. vom Bericht des Bundesrates über die Mitwirkung des Parlamentes bei der politischen Planung Kenntnis zu nehmen; 2. der Parlamentarischen Initiative der Kommission Folge zu geben und den Beschlussesentwurf zur Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Geschäftsreglementes des Nationalrates anzunehmen.

Beilage Entwurf zur Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Geschäftsreglementes des Nationalrates.

26. Februar 1990

Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Uchtenhagen

3927

1211

Beschluss A

Beila e

Geschäftsverkehrsgesetz

Entwurf

8

Änderung vom Neue Anträge der Kommission vom 26. Februar 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in die Berichte der Kommission des Nationalrates vom 31. Oktober 1988') und vom 26. Februar 19902>, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 19893), beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz4' wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 5 Aufgehoben Art. 45bis 1 Vor der ersten Frühjahrssession der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung.

2 Der Bericht orientiert über die Zielsetzungen, die der Bundesrat in der neuen Legislaturperiode anstrebt, über das Gesetzgebungsprogramm und über andere Massnahmen sowie über die finanziellen Auswirkungen. Die geplanten Aufgaben sind nach Bedeutung und Dringlichkeit zu ordnen.

3 Der Bericht erläutert auch den Vollzug der Planung der vergangenen Legislaturperiode und zeigt die längerfristigen Entwicklungen auf.

4 Die Fraktionen teilen in einer Erklärung mit, welche Zielsetzungen und Massnahmen des Bundesrates sie unterstützen und welche sie ablehnen. Diese Fraktionserklärungen werden den anderen Fraktionen und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht.

5 Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung in der gleichen Session.

') BB1 1989 I 1205 BEI 1990 II 1210 > BB1 1989 III 351 4 > SR 171.11 2 > 3

1212

Geschäftsverkehrsgesetz

Art. 45'" 1 Auf die Sommersession des zweiten, dritten und vierten Jahres der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen kurzen Bericht über die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Legislaturplanung. Er begründet Abweichungen, neue Vorhaben sowie veränderte Prioritäten.

2 Die beiden Räte beraten diesen Bericht in der gleichen Session.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ... in Kraft.

3297

1213

Beschluss B

Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

Änderung vom Neue Anträge der Kommission vom 26. Februar 1990

Der Nationalrat, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in die Berichte einer Kommission des Nationalrates vom 31. Oktober 1988') und vom 26. Februar 19902>, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 19893), beschliesst:

I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 4. Oktober 1974") wird wie folgt geändert: Art. ISa

Aufgehoben Art. 42a Berichte über die Legislaturplanung (neu) 1

Der Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung sowie die Berichte über die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Legislaturplanung werden durch die Fraktionen vorberaten.

2 Die Fraktionen erarbeiten schriftliche Erklärungen. Diese werden den anderen Fraktionen und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und vor den Verhandlungen allen Ratsmitgliedern verteilt.

3 Zu Beginn der Beratungen nehmen die Fraktionssprecher und der Bundesrat Stellung zu den Fraktionserklärungen. Anschliessend folgt die Aussprache.

II Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom ...5) des Geschäftsverkehrsgesetzes in Kraft.

'> BB1 19891 1205

2

> BB1 1990 II 1210 « BB1 1989 III 351

4

> SR 171.13

5

> AS ...

1214

3927

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Verfahren der politischen Planung Ergänzender Bericht der Kommission des Nationalrates vom 26. Februar 1990

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1990

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

88.237

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1990

Date Data Seite

1210-1214

Page Pagina Ref. No

10 051 466

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.