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Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1988 über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 12. September 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1988 über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. September 1990

662

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

1990-565

Botschaft l

Allgemeiner Teil

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Ausgangslage

Der Bundesbeschluss vom 23. Juni 1988 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung (SR 921.515) stellt eine wirksame Hilfe für die Forstbetriebe dar, insbesondere bei der Bewältigung von Zwangsnutzungen nach Schadenereignissen.

Die Bundesversammlung hat mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 1988 über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung (BB1 1988 III 817) einen Höchstbetrag von 240 Millionen Pranken für die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses genehmigt. Das unerwartet grosse Ausmass der Sturmschäden vom Februar 1990 macht nun eine Erhöhung des Zahlungsrahmens notwendig, um den Beitragsgesucheh der betroffenen Waldbesitzer entsprechen zu können.

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Ergebnis des Vorverfahrens

Die begrüssten verwaltungsinternen Stellen; haben sich mit dem vorliegenden Entwurf einverstanden erklärt.

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Die Sturmschäden vom 27. und 28. Februar 1990

Ende Februar 1990 haben Sturmwinde in den Schweizer Wäldern über 3,5 Millionen m3 Schadholz verursacht. Das entspricht annähernd einer durchschnittlichen jährlichen Holzernte - ein in diesem Ausmass gesamtschweizerisch bisher noch nie dagewesenes Ereignis. Besonders stark betroffen waren die Kantone Bern (rund 700 000 m3), Graubünden (rund 450 000 m3), St. Gallen (rund 450000m 3 ), Wallis (rund 260000m 3 ), Schwyz (rund 250000m 3 ) und Glarus (rund 230 000 m3). Wie die Erfahrungen vergangener Schadenereignisse beweisen, werden zudem Folgeschäden am arg destabilisierten, verbliebenen Wald nicht ausbleiben. Mit den Aufrüst- und Aufräumarbeiten musste sofort begonnen werden, um einerseits die Gefahr von Schädlingskalamitäten zu verhindern und andererseits in extremen Schutzwäldern Wiederherstellungs- und Verbauungsmassnahmen einleiten zu können und damit möglichen Lawinenereignissen im kommenden Winter vorzubeugen.

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Getroffene Massnahmen

Die Landesregierung hat den betroffenen Waldbesitzern und der Waldwirtschaft sofortige, breite und unbürokratische Hilfe versprochen. Als Sofortmassnahmen wurden eingeleitet: 663

- Den Kantonen werden Militärtrappenteile zur Verfügung gestellt, die den örtlichen Forstdiensten beim Aufrüsten der Zwangsnutzungen und beim Aufräumen der Schadflächen behilflich sind.

- Inkraftsetzung der Verordnung über den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte zur Bewältigung der Sturmschäden 1990 im Schweizer Wald vom 16. Mai 1990 (SR 823.23).

- Änderung der Verordnung über ausserodentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 16. Mai 1990 (AS 1990 874).

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Die Lage der Waldbesitzer

Waldschäden wirken sich auf die wirtschaftliche Lage der Forstbetriebe ungünstig aus : Zwangsnutzungen verursachen in der Regel hohe Holzerntekosten, wogegen die Preise für das Holz tiefer als bei Normalnutzungen liegen. Es kommt in der heutigen Situation hinzu, dass auch die Nachbarländer mit grossen Zwangsnutzungsmengen den europäischen Holzmarkt sättigen. Ohne finanzielle Unterstützung durch die Öffentlichkeit wären die Waldbesitzer heute nicht mehr in der Lage, die Auswirkungen der Zwangsnutzungen termin- und sachgerecht zu bewältigen.

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Anliegen des Natur- und Heimatschutzes

Die gewichtigen Anliegen des Naturschutzes sind beim Vollzug des Bundesbeschlusses, so auch bei der Bewältigung der Sturmschäden 1990, zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat auch mit der Änderung der Verordnung über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 16. Mai 1990 Zeichen gesetzt: - Mit der Subventionierung von geeigneten Lagerplätzen für die Lagerung von konzentriert angefallenem Schadholz kann gewährleistet werden, dass der Einsatz von chemischen Wirkstoffen zur Schädlingsbekämpfung auf ein Minimum beschränkt bleibt.

- Durch die Erhöhung der Beitragssätze für Holz, das am Schlagort dauernd liegenbleibt, soll unnötiges, oftmals kostenintensives Herausnehmen von Schadholz in Gebieten, wo durch Liegenlassen keine weiteren Gefahren verursacht werden können, begünstigt werden, bzw. sollen den Waldbesitzern keine untragbaren Restkosten mehr entstehen.

- Durch die Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen zum Regenerationsverhalten von Schadflächen sollen Erkenntnisse gewonnen werden, um zukünftig auch ökologisch richtige Strategien zur Wiederherstellung von Schadflächen propagieren zu können.

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Besonderer Teil

Ingress Die Rechtsgrundlage zur finanziellen Unterstützung von ausserordentlichen Massnahmen zur Walderhaltung durch den Bund ergibt sich aus dem entsprechenden Bundesbeschluss vom 23. Juni 1988 (BB über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung; SR 921.515).

Artikel l Der mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 1988 auf 240 Millionen Franken festgesetzte Höchstbetrag für die Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen zur Walderhaltung wird auf 370 Millionen Franken erhöht.

Dadurch kann gewährleistet werden, dass die mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten vor allem in den Schutzwäldern der Bergregion stark belasteten Waldbesitzer ihren Aufgaben zur Sicherstellung der Schutzfunktion gegen Lawinen, Steinschlag, Rutschungen usw. uneingeschränkt bzw. im notwendigen Umfang nachkommen können.

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Auswirkungen

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Auswirkungen für den Bund

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesbeschluss über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden (1984-1988) bzw. dem Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung (ab I.Jan. 1989) wird als Auswirkung der Sturmschäden vom Februar 1990 eine Zahlungsrahmenerhöhung von 240 auf 370 Millionen Franken notwendig.

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Auswirkungen für Kantone, Gemeinden und Forstbetriebe

Die Bundesbeiträge setzen eine angemessene Beteiligung seitens der Kantone voraus. Gestützt auf Erfahrungen der bisherigen Subventionspraxis dürften die mit vorliegender Änderung beantragten zusätzlichen 130 Millionen Franken Bundesbeiträge ein zusätzliches Subventionsvolumen in der gleichen Grössenordnung bei den Kantonen bewirken.

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Rechtliche Grundlage

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Gesetzmässigkeit

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss stützt sich auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1988 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung.

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Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1988') über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1990^, beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 14. Juni 19883) über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung wird wie folgt geändert:

Art. l Für die Finanzierung der ausserordentlichen Massnahmen zur Walderhaltung wird ein Höchstbetrag von 370 Millionen Franken bewilligt.

II 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am ... in Kraft.

" SR 921.515

2

3

) BEI 1990 III 662 ) BB1 1988 III 817

666

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1988 über die finanziellen Mittel für ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 12. September 1990

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Jahr

1990

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

90.056

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.10.1990

Date Data Seite

662-666

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