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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Sammelfrist bis 4. März 1992

Eidgenössische Volksinitiative "Frauen und Männer" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei,

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nach Prüfung der am 16. August 1990 eingereichten Unterschriftenliste zu.einer eidgenössischen Volksinitiative "Frauen und Männer", gestützt auf die Artikel 63 und69 des Bundesgesetzes vom 17.

Dezember 1976 1) über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 16. August 1990 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative "Frauen und Männer" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubr-ik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bader Lucie, Forchstrasse 1 3 1 , 8032 Zürich 2. Berger Gérard, Les Convers 12, 2300 La Chaux-de-Fonds 3. Blant René, Prairie 4a, 2300 La Chaux-de-Fonds 4. Blaser Frédéric, Daniel Jean-Richard 7, 2400 Le Lode

5. Blaser Jean, Billodes 50, 2400 Le Locle 6.

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Bringolf Alain, Sombaille 5, 2300 La Chaux-de-Fonds Brügger Heien, chemin de Drize 4, 1256 Troinex Cahn Miriam, Strassburgerallee 68, 4055 Basel Corswant Marcelle, rue de la Paix 1 , 2300 La Chaux-de-Fonds Crivelli Norberto, via Gemmo 5b, 6924 Sorengo Crivelli Sonja, via Gemmo 5b, 6924 Sorengo Dafflon Roger, chemin de Vincy 4, 1202 Genève Débieux Charly, Molière 9,_2400 Le Lode Delcourt Irène, rue des Crêtets 143, 2300 La Chaux-de-Fonds

15. D'Souza Christine, Weiherweg 20, 4054 Basel 16. Egloff Katrin, Roggenstrasse 10, 8005 Zürich 17. Egloff Willi, Schänzlihalde 32, 3013 Bern

1) SR 161.1 1990-521

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Eidgenössische Volksinitiative

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Fontana Ombretta, via Maggio 33, 6900 Lugano Gerussi Marie-Claire, Ecluse 27, 2000 Neuchâtel · ' Huguenin Marianne, Censuy 26, 1020 Renens Jaquet-Berger Christiane, de Béthusy 60, 1012 Lausanne Kilchenmann Ulla, Waldheimstrasse 25, 3012 Bern Kühn Rognon Joëlle, Fahys 9, 2002 Neuchâtel Mader Régula, Spitalackerstrasse 65, 3013 Bern Micheli Elena, via Bellinzona 4a, 6833 Vacallo Nava Anna Maria, al confine, 6853 Ligornetto Rigotti Jean-Pierre, Camille-Martin 7, 1203 Genève Schwander Vroni, Sonnrain 4, 3414 Oberburg Sommer Silvia, Schänzlihalde 32, 3013 Bern Spielmann Jean, Calvin 2, 1204 Genève Stähli Claudine, Moulins 4, 2300 La Chaux-de-Fonds Veya Jean-Pierre, 1er mars 166, 2300 La Chaux-de-Fonds Weber-Strub Käthi, Eugen-Huber-Strasse 54, 8048 Zürich Weil Anjuska, Goldbrunnenstrasse 131, 8055 Zürich Wicky Nelly, Champ-d'Anier 26, 1209 Genève Zisyadis Josef, Harpe 16 A, 1007 Lausanne.

3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative "Frauen und Männer" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Partei der Arbeit der Schweiz PdA, Initiativkomitee, Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Effingerstrasse 4A, 3011 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 4. September 1990.

21. August 1990

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Frauen und Männer"

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 4 Abg. 3 (neu)

3 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die fünf oder mehr Mitglieder umfassen, dürfen sich nicht zu mehr als sechzig Prozent aus Angehörigen des gleichen Geschlechts zusammensetzen. Das Gesetz kann für einzelne Behörden sachlich begründete Ausnahmen vorsehen.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Uebergangsbestimmungen Art. 19 (neu) .

Artikel 4 Absatz 3 der Bundesverfassung tritt am 8. März 2000 in Kraft. Das Gesetz kann in sachlich begründeten Fällen eine Uebergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Datum des Inkrafttretens vorsehen, während welcher die Grenze von sechzig Prozent überschritten werden darf.

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Sammelfrist bis 4. März 1992

Eidgenössische Volksinitiative "Gleiche Rechte in der Sozialversicherung" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 16. August 1990 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative "Gleiche Rechte in der Sozialversicherung", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17.

Dezember 1976 1) über die politischen Rechte,

1. Die am 16. August 1990 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative "Gleiche Rechte in der Sozialversicherung" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für. das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von .

mindestens sieben Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1.

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Bader Lucie, Forchstrasse 1 3 1 , 8032 Zürich Berger Gérard, Les Convers 12, 2300 La Chaux-de-Fonds Blant René, Prairie 4a, 2300 La Chaux-de-Fonds Blaser Frédéric, Daniel Jean-Richard 7, 2400 Le Locle Blaser Jean, Billodes 50, 2400 Le Locle Bringolf Alain, Sombaille 5, 2300 La Chaux-de-Fonds Brügger Heien, chemin de Drize 4, 1256 Troinex Cahn Miriam, Strassburgerallee 68, 4055 Basel Corswant Marcelle, rue de la Paix 1, 2300 La Chaux-de-Fonds Crivelli Norberte, via Gemmo 5b, 6924 Sorengo Crivelli Sonja, via Gemmo 5b, 6924 Sorengo Dafflon Roger, chemin de Vincy 4, 1202 Genève Débieux Charly, Molière 9, 2400 Le Locle Delcourt Irène, rue des Crêtets 143, 2300 La Chaux-de-Fonds D'Souza Christine, Weiherweg 20, 4054 Basel Dubach-L'Eplattenier Lily, Le Saut, 2042 Valangin Egloff Katrin, Roggenstrasse 10, 8005 Zürich Egloff Willi, Schänzlihalde 32, 3013 Bern

1 ) SR 1 6 1 . 1

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Eidgenössische Volksinitiative

19. Fontana Ombretta, via Maggio 33, 6900 Lugano

20. Gerussl Marie-Claire, Ecluse 27, 2000 Neuchâtel 21. Huguenin Marianne, Censuy 26, 1020 Renens

22. Jaquet-Berger Christiane, de Béthusy 60, 1012 Lausanne 23. Kilchenmann Ulla, Waldheirastrasse 25, 3012 Bern 24. Kühn Rognon Joëlle, Fahys 9, 2002 Neuchâtel

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27.

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29.

Mader Régula, Snitalackerstrasse 65, 3013 Bern Micheli Elena, via Bellinzona 4a, 6833 Vacallo Nava Anna Maria, al confine, 6853 Ligornetto Rigotti Jean-Pierre, Camille-Martin 7, 1203 Genève Schwander Vroni, Sonnrain 4, 3414 Oberburg

30. Sommer Silvia, Schänzlihalde 32, 3013 Bern

31. Spielmann Jean, Calvin 2, 1204 Genève , 32. Stähli Claudine, Moulins 4, 2300 La Chaux-de-Fonds 33. Veya Jean-Pierre, 1er mars 166, 2300 La Chaux-de-Fonds 34. Weber-Strub Käthi, Eugen-Huber-Strasse 54, 8048 Zürich

35. Weil Anjuska, Goldbrunnenstrasse 131, 3055 Zürich 36. Wicky Nelly, Champ-d'Anier 26, 1209 Genève 37. Zisyadis Josef, Harpe 16A, 1,007 Lausanne.

3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative "Gleiche Rechte in der Sozialversicherung" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Partei der Arbeit der Schweiz, Initiativkomitee, · Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Effingerstrasse 4A, 3011 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 4. September 1990.

21.August 1990

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Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Gleiche Rechte in der Sozialversicherung"

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 4- Abs. 4 (neu)

4 Frauen und Männer sind in der Sozialversicherung gleichgestellt.

Sie .haben in allen Fällen des Todes eines Angehörigen oder des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Wahrnehmung von Betreuungspflichten Anspruch auf analoge Versicherungsleistungen. Die Höhe von Versicherungsprämien darf nicht nach dem Geschlecht abgestuft werden.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Uebergangsbestimmungen Art. 20 (neu)

1 Die Gesetzgebung ist bis spätestens 8. März 2000 an die neue Verfassungsbestimmung anzupassen. Dabei darf die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative durch Volk und Stände für Frauen geltende Altersgrenze für den Beginn der Rentenberechtigung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erhöht werden.

2 Soweit die Sozialversicherungen durch Beiträge der Versicherten finanziert werden, welche auf den Lohneinkommen erhoben werden, darf der auf die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer entfallende Betrag insgesamt zehn Prozent des Einkommens nicht übersteigen.

3 Ist die Gesetzesanpassung im unter Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erfolgt, so haben ira Versicherungsfall die Betroffenen einen klagbaren Anspruch gegen den Bund auf die Differenz zwischen der ihnen zustehenden Versicherungsleistung und derjenigen, die ihnen als Angehörige des andern Geschlechts in der analogen Situation zustehen würde.

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern - Gemeinde FRUTIGEN BE, ¥aldstrasse Ueblenberg Projekt-Nr. 233-BE-3060/00 - Gemeinden SAXETEN und WILDERSWIL BE, ¥aldstrasse Schwarzhorn Projekt-Nr. 233-BE-3072/00 - Gemeinde UNTERSEEN BE, Waldbauliche Wiederinstandstellung Hinterharder Projekt-Nr. 234-BE-3017/00 - Gemeinde GISWIL OW, Waldstrasse Grüenvald, Hinter Brosmatt Projekt-Nr. 233-OW-2002/00 - Gemeinde SARNEN OW, Waldbauliche Wiederinstandstellung Schwandwald Projekt-Nr. 234-OW-2005/00 - Gemeinde KALTBRUNN SG, Waldstrassen-Wiederherstellung Hohwald Projekt-Nr. 233-SG-2035/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. e und Art. 12 NHG; Art. 29 ff. und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschverdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67'78'53 / 67'77'78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

4. September 1990

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

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Zusicherung von Bunde:sbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde ROTHENBURG LU, Waldstrasse Bertiswilerund Wahligerwald Projekt-Nr. 233-LU-2017/00 - Gemeinde ¥ILDHAUS SG, Waldstrasse Bodenweidli Projekt-Nr. 233-SG-2037/00 - Gemeinde NESSLAU SG, Waldstrasse Schönenbodenstrasse Projekt-Nr. 233-SG-2038/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenossischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. l ff. VwVG).

Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67'78'53 / 67'77'78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

4. September 1990

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EIDGENÖSSISCHE

FORSTDIREKTION

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]) > · · ' , . · Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende .Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 22. August 1990 Tarifvorlage der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich, , «VITA» Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich, in der Einzel-Unfallversicherung. , Verfügung vom 24. August 1990 Tarifvorlage der Orion Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Privat-Rechtsschutz-Versicherung.

, , Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltuhgsverfahren [SR 172.021] zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf, dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

4. September 1990

Bundesamt für Privatversicherungswesen

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Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Aufenthalts : Die Zollkreisdirektion Genf erklärte Sie mit Verfügung vom 10. August 1984 in Anwendung des Artikels 12 VStrR, der Artikel 13 des Zollgesetzes und 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 34 und 62 des Alkoholgesetzes (AlkG) für Einfuhrabgaben von 57.20 Franken Zoll, 106.55 Franken statistische Gebühr, 501.60 Franken Warenumsatzsteuer sowie 3494.35 Franken Monopolgebühren leistungspfiichtig. Dagegen haben Sie mit Eingabe vom 7. September 1984 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Entscheiden vom 15. Dezember 1989 und 17. Juli 1990 haben die Oberzolldirektion und die Eidgenössische Alkoholverwaltung Ihre Beschwerde gutgeheissen und die geschuldeten Einfuhrabgaben auf 49.70 Franken Zoll, 94.10 Franken statistische Gebühr, 441.65 Franken Warenumsatzsteuer und 3085.80 Franken Monopolgebühren reduziert.

Die. Eidgenössische Alkoholverwaltung verurteilte Sie sodann am 14. August 1990 aufgrund des gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung der Artikel 28 und 54 AlkG zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 200 Franken und einer Schreibgebühr von 10 Franken.

Der Strafbescheid und die Beschwerdeentscheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, kann innert 30 Tagen bei dieser Verwaltung Einsprache erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung können innert 30 Tagen durch im Doppel einzureichende Beschwerden bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (Zollabgaben) bzw. bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (Monppolgebühren), Chemin des Délices 9, 1006 Lausanne, angefochten werden. Die Einsprache und die Beschwerden sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen, und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR und Art. 52 VwVG).

Nach unbenutztem Fristablauf werden der Strafbescheid und die Beschwerdeentscheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR und Art. 39 VwVG).

Sie werden hiermit aufgefordert, die geschuldeten Gesamtbeträge von 1710 Franken Busse und Kosten sowie 3671.25 Franken Einfuhrabgaben innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheide an die Zollkreisdirektion Genf, 1211 Genf 11, Postcheckkonto 12-271-5, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

4. September 1990 180

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

kannten Aufenthalts: Durch Strafverfügung vom 25. April 1990 hat Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen Artikel 425 Absätze l und 3 Buchstabe d des Alkoholgesetzes (AlkG) in Anwendung von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a AlkG und der Artikel 2, 8, 67-70, 94 und 95 VStrR, Artikel la, 3, 6a, l Absatz 2 und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32} zu einer Busse von 1000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 450 Franken, einer Schreibgebühr von 90 Franken und der Verfahrenskosten von 250 Franken gemäss Strafbescheid vom 8. Dezember 1988, verurteilt.

Hiermit wird Ihnen diese Verfügung eröffnet.

Ihnen steht das Recht zu, innert zehn Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation der Strafverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht zu verlangen.

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung einzureichen. Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 VStrR).

Wenn die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt wird, .kann gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung der Strafverfügung bei der Anklagekammer, des Bundesgerichts in Lausanne Beschwerde geführt werden. Mit der Beschwerde kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder die Unangemessenheit gerügt werden.

Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.

Wird innert gesetzlicher Frist keine Beschwerde eingereicht, so steht das Kostenerkenntnis einem gerichtlichen Urteil gleich (Art. 96 VStrR).

Sollten Sie von den genannten Rechtsmitteln keinen Gebrauch machen, sind Busse und Kosten innert 30 Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung auf das Postcheckkonto 30-2-3 der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. 3000 Bern 9, zu überweisen.

4. September 1990

Eidgenössische Alkoholverwaltung

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Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Confiserie- und Schokoladenfabrik Münz AG, 9230 Flawil Confiserie- und Schokoladeproduktion und Verpackung bis 4 M, bis 15 F 3. September 1990 bis 7. September 1991 - Druckerei Maihof, 6002 Luzern Akzidenzdruck 2 M 3. Dezember 1990 bis 28. November 1992 (Erneuerung) - J. & M. Sauerer AG, 3098 Köniz Buchbinderei bis 6 M, bis 15 F 8. Oktober 1990 bis 9. Oktober 1993 (Erneuerung) - F & W Fleisch- und Wurstwaren AG, 9015 St. Gallen verschiedene Betriebsteile bis 8 M 3. September 1990 bis 4. September 1993 (Erneuerung) - Saphirwerk Industrieprodukte AG, 2555 Brügg Kugelabteilung und Mechanik bis 23 M 1. Oktober 1990 bis 22. Januar 1994 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Dietiker AG, 8260 Stein am Rhein Fabrikation 16 M 24. September 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Kehl AG, Autdmatenstickerei, 9436 Balgach Automatenstickerei (5 Automaten) Nachstickerei 8 M, 4 F 29. Oktober 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Tobias Kuster-Sieber, Automatenstickerei, 9444 Diepoldsau Automatenstickerei 2 M, 6 F 22. Oktober 1990 bis 23. Oktober 1993 (Erneuerung) - Kammgarnspinnerei Bürglen, 8575 Bürglen verschiedene Betriebsteile 120 M, 120 F 4. November 1990 bis 5. Februar 1994 (Aenderung und Erneuerung)

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- ABB Process Automation AG, 5405 Baden-Döttwil EF: Elektronik-Produktion 38 M, 40 F 30. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - CIBA-GEIGY Werke Kaisten AG, 4336 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 30 M 2. Dezember 1990 bis auf weiteres (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Beiland AG, 4562 Biberist KunststoffherStellung bis 12 M 17. September 1990 bis 18. September 1993 (Erneuerung) - FFA Flugzeugwerke Altenrhein AG, 9423 Altenrhein mechanische Fertigung 6 M 30. September 1990 bis 9. November 1991 - Walter Mäder AG, 8956 Killwangen Kunstharzabteilung 3 M , 14. Oktober 1990 bis 16. Oktober 1993 (Erneuerung) - F & W Fleisch- und Wurstwaren AG, 9015 St. Gallen verschiedene Betriebsteile bis 5 M 3. September 1990 bis 4. September 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - CIBA-GEIGY Werke Kaisten AG, 4336 Kaisten verschiedene Betriebsteile 186 M 2. Dezember 1990 bis auf weiteres (Aenderung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Kammgarnspinnerei Bürglen, 8575 Bürglen verschiedene Betriebsteile 240 M 4. November 1990 bis 5. Februar 1994 (Aenderung und Erneuerung) - CIBA-GEIGY Werke Kaisten AG, 4336 Kaisten verschiedene Betriebsteile 240 M 2. Dezember 1990 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Tillotts Pharma AG, 4417 Ziefen Herstellen und Verpacken pharmazeutischer Produkte 2 M, 5 F 17. September 1990 bis 18. September 1993 (Erneuerung) - Hügli Nährmittel AG, 9323 Steinach Fabrikation

4 M, 7 F 2. Juli 1990 bis 6. Juli 1991 - Strumpffabrik Argo AG, 4313 Möhlin Näherei/Legerei bis 20 F 6. August 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Pomdor AG, 3117 Kiesen Obstverarbeitung bis 8 M 20. August 1990 bis 15. September 1990 - Pomdor AG, 3360 Herzogenbuchsee Obst- und Gemüseverarbeitung bis 8 M 20. August 1990 bis 15. September 1990 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Wolfensberger AG, 8494 Bauma Unicast-Abteilung 6 M, 4 F 13. August 1990 bis 14. August 1993 (Erneuerung)

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Optelma AG, 4537 Wiedlisbach Pulverbeschichtung 4 M, 2 F 2. Juli 1990 bis 6. Juli 1991 Kühni AG, 4123 Allschwil Werkstatt (Fabrikation Rombopak) 4 M 2. Juli 1990 bis 6. Juli 1991 Von Glenck & Cie., 6460 Altdorf Herstellung von Pharmaprodukten 10 M 10. September 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

Walter Hubatka AG, 9230 Flawil Färberei und Spulerei 10 M, 10 F 17. September 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

Bacher AG, 4153 Reinach Abkanterei und Stanzerei bis 8 M 13. August 1990 bis 14. August 1993 (Erneuerung) Keso AG, 8805 Richterswil Dreh- und Bohrautomaten 8 M 2. Juli 1990 bis 3. Juli 1993 (Erneuerung) Biesser-Fenster AG, 6006 Luzern Maschinensaal - Zuschneiderei 4 M 10. September 1990 bis 11. September 1993 (Erneuerung) Fluora Leuchten AG, 9100 Herisau Spritzlackierung 6 M, 2 F 2. Juli 1990 bis 6. Juli 1991 (Erneuerung) Hoffmann-La Roche AG, 4002 Basel Herstellung und Verpackung von Diagnostika, Kaiseraugst bis 40 M, bis 60 F 1. Oktober 1990 bis 6. November 1993 (Aenderung) Strumpffabrik Argo AG, 4313 Möhlin verschiedene Betriebsteile 6 M, 18 F 6. August 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ciaviag AG, 5054 Moosleerau Pulverfabrikation und -abfüllung 10 F, 2 J 23. September 1990 bis 28. September 1991 (Erneuerung) Herba-Plastic AG, 4208 Nunningen Tiefzieherei 4 M 27. August 1990 bis 10. November 1990

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Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. .24 Abs. 2 ArG) - Strumpffabrik Argo AG, 4313 Möhlin Rundstrickerei bis 12 M 5. August 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Ernst Nachbur AG, 4718 Holderbank Drehmaschinen 1 M 12. August 1990 bis 14. August 1993 (Erneuerung) ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Von Glenck & Cie., 6460 Altdorf Herstellung von Pharmaprodukten und Energiezentrale 5 M 9. September 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Ciaviag AG, 5054 Moosleerau Pulverfabrikation und -abfüllung bis 31 M 23. September 1990 bis 28. September 1991 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen .seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift! des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

4. September 1990

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

186

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Aussenhandels-Kaderverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Speditionsleiter eingereicht.

Der Autogewerbe-Verband der Schweiz und die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Automobilverkäufer eingereicht.

Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 3. September 1984 ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

4. September 1990

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

187

70402

Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent Pharmassistante/Pharmassistant Farmassistente

Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent A

Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 22. Juni 1990

;

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 22. Juni 1990

Inkrafttreten I.Januar 1991 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

4. September 1990

188

Bundeskanzlei

' z u 1990-436

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Signau BE, Wasserversorgung Chleematt, Projekt-Nr. BE7481 - Gemeinde Frutigen BE, Weganlage Mäggisseren, 7. Etappe, Projekt-Nr. BE2515-7 - Gemeinde Signau BE, Gebäuderationalisierung Bergweid, Projekt-Nr. BE6892 - Gemeinde Lausen BL, Düngeranlage Weissbrunnen, Projekt-Nr. BL794 - Gemeinde Gelterkinden BL, Düngeranlage Sonnenhof, Projekt-Nr. BL795 - Gemeinde Appenzell AI, Sanierung Güterweg Kau-Sollegg, Projekt-Nr. AI792 - Gemeinde Gonten AI, Elektrizitätsversorgung Rapisau, Projekt-Nr. AI793 - Gemeinde Küssnacht SZ, Güterweg Schiteri, Projekt-Nr. SZ2283 - Gemeinde Wisen SO, Gebäuderationalisierung Ausserdorf 42, Projekt-Nr. S01340 - Gemeinde Rohr SO, Düngeranlage Schnäggenberg, Projekt-Nr. S01350 - Gemeinde Flums SG, Alpgebäude Panüöl, Projekt-Nr. SG4442 - Gemeinde Muolen SG, Gebäuderationalisierung Alte Landstrasse, Projekt-Nr. SG4128 - Gemeinde Mosnang SG, Gebäuderationalisierung Spilhusen, Projekt-Nr. SG4451 - Gemeinde Unterägeri ZG, Gebäuderationalisierung Wildbrunnen, Projekt-Nr. ZG559

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 ), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe isti im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

4. September 1990

190

Eidgenössisches Meliorationsamt

Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung für das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen Am J6. Juli 1990 reichte die ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG ein Gesuch um Erteilung einer Rahmenbewilligung im Sinne von Artikel l des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (SR 732.01) ein. Das Gesuch wird im folgenden wörtlich wiedergegeben: Hochgeachteter Herr Bundespräsident Hochgeachtete Herren Bundesräte Gestützt auf Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz stellen wir folgendes Gesuch Der ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG sei die Rahmenbewilligung zur Errichtung von Zwischenlagerbauten für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle aller Kategorien sowie von neuen Abfallbehandlungsanlagen für schwach- und mittelaktive Abfälle auf dem Grundstück des Bundes beim Paul Scherrer Institut (PSI) in Würenlingen. Kanton Aargau, zu erteilen.

Die beiliegenden Dokumente bilden integrierende Bestandteile dieses Gesuchs:1' - Bedarfsnachweis vom Juli 1990 '.-- Technischer Bericht vom Juli 1990 (über den Standort, die Bauten, die Abfallkategorien und -mengen sowie das Betriebs- und Sicherheitskonzept) - Umweltverträglichkeitsberich: 1. Stufe vom Juli 1990.

Gemäss Atomgesetz haben die Kernkraftwerkbetreiber, die dauernde, sichere Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle zu gewährleisten. Die Vorarbeiten der Nagra für die Bereitstellung der Endlager 1 für diese Abfälle sind im Gange. Aus heutiger Sicht ist die Inbetriebnahme eines Endlagers für schwach- und mittelaktive Abfälle um das Jahr 2000 zu erwarten. Die hochaktiven'Abfälle können infolge ihrer anfänglich höheren Wärmeabgabe erst etwa 30 bis 40 Jahre nach dem Entladen der Brennelemente aus dem Reaktor in geologische .Formationen eingelagert werden. Sie bedürfen in jedem . Fall einer Zwischenlagerung. Auch aufgrund des geringen Mengenanfalls ist die Bereitstellung des Endlagers für hochaktive Abfälle erst für das Jahr :2020 vorgesehen.

Als Übergangslösung bis zur Betriebsbereitschaft entsprechender Endlager sieht das Entsorgungskonzept der schweizerischen Kernkraftwerkbetreiber eine kontrollierte Zwischenlagerung der Abfälle vor. Terminbestimmend für die Bereitstellung der Zwischenlagermöglichkeiten sind einerseits die Verpflichtung der Kernkraftwerkbetreiber, die radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung 1 von Brennelementen schweizerischer Herkunft in ausländischen Anlagen grundsätzlich ab 1993 zurückzunehmen, und andererseits die Notwendigkeit der Ergänzung der werkeigenen Zwischenlagerkapazitäten.

l)

Diese Dokumente werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

191

Bestandteil des Projekts ist ferner die Errichtung moderner Abfallbehandlungsanlagen als Ersatz für die heute im PSI bestehenden Einrichtungen .des Bundes.

Zweck und Umfang Die für die Zwischenlagerung vorgesehenen Bauten sollen grundsätzlich alle bei der Nutzung der Kernenergie in der Schweiz und bei der Brennstoffwiederaufarbeitung in ausländischen Anlagen anfallenden radioaktiven Abfälle aufnehmen können: - hochaktive verglaste Abfälle aus der Brennelementwiederaufarbeitung, verpackt in massive Schutzbehälter - abgebrannte Brennelemente, verpackt in massive Schutzbehälter - mittelaktiver Abfall, konditioniert, in Gebinden - schwachaktiver Abfall, konditioniert, in Gebinden.

Die Abfälle kommen in einer stabilen, zwischen- und endlagerfähigen Form zur Einlagerung.

Die Lagerbauten umfassen ferner alle notwendigen Einrichtungen zur sicheren Handhabung und Lagerung sowie die erforderlichen Nebenanlagen und Sozialräume.

In den Abfallbehandlungsanlagen sollen die schwach- und mittelakliven Rohabfälle aus den Kernkraftwerken sowie aus dem Verantwortungsbereich des Bundes (Medizin, Industrie, Forschung) behandelt und in eine zwischenund endlagerfähige Form überführt werden. Diese Anlagen ergänzen technisch und kapazitätsmässig die in den Kernkraftwerken bestehenden Abfallbehandlungsanlagen und ersetzen die heute im PSI bestehenden, aber modernisierungsbedürftigen Anlagen des Bundes.

Die Abfallbehandlungsanlagen umfassen: - den Konditionierungstrakt (Arbeitsboxen, Verpressungsanlage, Zementieranlage, etc.)

- den Betriebstrakt (Eingangskontrolle, Pufferlager, Labors, Garderobe, Büroräume, etc.)

- die Verbrennungsanlage mit Rauchgasreinigung.

Die Realisierung des Zwischenlagerprojekts des Bundes für die radioaktiven Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung auf dem gleichen Areal wird durch das Vorhaben der ZW1LAG nicht tangiert. Eine gemeinsame Betriebsführung kann ins Auge gefasst werden.

Vorteile der zentralen Lösung Als Vorteile für die Ansiedlung des Zentralen Zwischenlagers beim PSI in Würenlingen sind anzuführen: - Die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle als wichtiger Teilschritt des schweizerischen Entsorgungskonzepts erfolgt für alle Entsorgungspflichtigen in der Schweiz (Bund und Kernkraftwerkbetreiber) am gleichen Standort. Dadurch ergeben sich Vereinfachungen für die
Bewilligungsverfahren sowie für die Kontrolle und Überwachung..

- Die zentrale Zwischenlagerung, kombiniert mit Abfallbehandlungsanlagen, ergibt abfallwirtschaftlich die beste Lösung (Zusammenführung der Abfallmengen, Minimalisierung der Transporte).

- Durch die Schaffung moderner Abfallbehandlungsanlagen für schwachund mittelaktive Abfälle wird die Auslandunabhängigkeit in diesem Bereich verstärkt, womit grenzüberschreitende Transporte weiter eingeschränkt werden können.

192

Beteiligungsverhältnisse Die ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Würenlingen.

, An der ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG sind folgende Gesellschaften beteiligt: '- Bernische Kraftwerke AG Beteiligungsgesellschaft, Bern 10,7% - Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Däniken 31,2% - Kernkraftwerk Leibstadt AG, Leibstadt 33,8 % - Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Baden 24,3 % Die ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG erfüllt demnach die in Artikel 3 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz geforderte Voraussetzung, wonach die Gesellschaft schweizerisch beherrscht sein muss.

Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Beirieb von Entsorgungsanlagen für radioaktive Abfälle in Würenlingen.

Der Eidgenossenschaft steht die Möglichkeit offen, sich an der ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG als Aktionärin zu beteiligen.

Im übrigen hat bekanntlich der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Juni 1990 beschlossen, der ZWILAG das erforderliche Land im Baurecht zur Verfügung zu stellen.

Die beiliegenden Dokumente sind in der erforderlichen Anzahl dem Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) und der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), Würenlingen, zugestellt worden.

Für weitere Auskünfte stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir versichern Sie, Herr Bundespräsident, Herren Bundesräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

ZWILAG Zwischenlager Würenlingen AG Küffer Véya

Das Gesuch und die dazugehörigen Beilagen werden bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau, beim Bezirksamt Zurzach, bei der Gemeindekanzlei Würenlingen sowie beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern während 90 Tagen öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt.

Gemäss Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz kann jedermann innert dieser Frist bei der Schweizerischen Bundeskanzlei, 3003 Bern, schriftlich Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist jedoch nicht schon deswegen Partei im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Dazu ist vielmehr erforderlich, dass diese Person vom Projekt besonders betroffen ist.

Die Einwendungen müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel müssen beigelegt, nicht verfügbare angegeben werden. Alle Einwendungen müssen von der einwendenden Person oder ihrem Vertreter unterzeichnet sein.

193

Die Einwendungen können sich auf den Standort der vorgesehenen Anlage und die Grundzüge des Projektes (Lagerkapazität, Abfallkategorien und ungefähre Gestaltung der unter- und oberirdischen Bauten) beziehen. Technische Einzelfragen werden erst im späteren, dem Rahmenbewilligungsverfahren folgenden Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren behandelt.

4. September 1990

4102

194

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement: Ogi

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Oensingen, Möhlin und Oberbuchsiten

vom 16. August 1990

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensigrialisation, verfügt: Art. l A. Bahnhof Oensingen

1. Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen SBB-Areal verboten.

Ausnahmen : - Parkieren gestattet für Inhaber von Parkplatzkarten auf den Park+Ride-Anlagen nördlich der OeBB-Geleise und entlang der Bahnhofallee, - Parkieren gestattet für Gepäckumschlag auf den Parkfeldern vor dem Aufnahmegebäude, - Parkieren gestattet auf den Parkfeldern entlang der Bahnhofallee für Bus und Taxi, - Parkieren gestattet mit Parkscheibe für die «Blaue Zone» auf den Parkfeldern entlang der Bahnhofallee östlich des Kioskes, - Parkieren gestattet für Fahrzeuge PTT und SBB auf dem Platz vor dem Güterschuppen sowie auf der Güterstrasse bis zur Aspstrasse, - Parkieren gestattet für Bahnpersonal mit SBB-Parkplatzkarten auf den hiefür vorgesehenen Parkflächen, - Parkieren gestattet für Buffetgäste maximal zwei Stunden auf der Parkfläche vor dem Büffet.

2. Das Befahren der Fussgängerrampen Nord und Süd und der SBB-Unterführung ist für alle Fahrzeuge verboten.

3. Das Befahren der Militärrampe ist für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahme: Güterumschlag mit SBB.

'> SR 741.01 > SR 741.21

2

195

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

4. Das Befahren des Durchgangs zwischen Fussgängerrampe und SBB-Geleise l ist für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge SBB und PTT verboten.

5. Die Einfahrt von der Von-Roll-Strasse in die Park + Ride-Anlage und umgekehrt erfolgt getrennt im Einbahnverkehr.

Beim Ausfahren ist den Fahrzeugen auf der Von-Roll-Strasse der Vortritt zu gewähren.

6. Die Bahnhofallee darf ab Höhe Aufnahmegebäude bis zur Solothurnstrasse von allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Velos und Mofas nur in Richtung Süd-Nord im Einbahnverkehr befahren werden.

7. Buchstabe K, Bahnhof Oensingen der Verfügung der Generaldirektion SBB vom 16. Dezember 1986 ') über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal wird aufgehoben.

B. Bahnhof Möhlin

1. Das Befahren des Bahnhofareals ab der Bahnhofstrasse und ab der Dammstrasse ist für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahme: Im Verkehr mit den SBB.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen Bahnhofareal verboten.

Ausnahmen: - Parkieren gestattet auf den markierten Parkfeldern Park + Ride für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten, - Güterumschlag mit den SBB, - PTT-Autobusse.

C. Bahnhof Oberbuchsiten

1. Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen Bahnhofareal verboten.

Ausnahmen: - Parkieren gestattet auf den markierten Parkfeldern Park + Ride für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten, - Parkieren gestattet für SBB-Personal mit Parkplatzkarten.

2. Das Befahren der Personenunterführung beim Aufnahmegebäude sowie des Vorplatzes zum Perron l ist für alle Fahrzeuge verboten.

Art. 2 1. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

') BB1 1987 I 196

Verkehrsordnung fur Strassenfahrzeuge

2. Diese Verfugung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes fiber das Verwaltungsverfahren').

16. August 1990

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Prasident: Eisenring

4100

') SR 172.021 197

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Linthal, Luchsingen-Hätzingen, Nidfurn-Haslen und Schwanden vom 17. August 1990

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

17. August 1990

4099

') SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

2

3

198

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

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Jahr

1990

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1990

Date Data Seite

170-198

Page Pagina Ref. No

10 051 534

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