Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

Bundesgesetz über die Stempelabgaben # S T #

Änderung vom 14. Dezember 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 19891', beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732) über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. l Bst. a und b 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 1. Aktien, 2. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, 3. Genussscheine, 4. Anteilscheine von Anlagefonds, 5. Obligationen, 6. Geldmarktpapiere; b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Obligationen, 2. Aktien, 3. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, 4. Genussscheine, 5. Anteilscheine von Anlagefonds, 6. Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt.

!) BB11989 III l > SR 641.10

J

1668

1990-836

Stempelabgaben. BG

Art. 4 Abs. 3-5 3 Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches '| besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.

4 Den Obligationen gleichgestellt sind: i a. in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiers, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind ; b. Ausweise über Unterbeteiligungen'an Darlehensforderungen; c. in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.

5 Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.

Gliederungstitel vor Art. 5 Betrifft hur den französischen Text.

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. c Beteiligungsrechte 2 Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz l Buchstabe a sind gleichgestellt: c. die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz ohne Neugründung (Art! 161 des Bundesgesetzes vom 18. Dez. 19872) über das Internationale Privatrecht).

Art. 5a Obligationen und Geldmarktpapiere 1 Gegenstand der Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren ist die Ausgabe: a. von Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer; b. von Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 5) durch einen Inländer.

2 Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren ist der Ausgabe gleichgestellt. Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind.

D SR 210 > SR 291

2

1669

Stempelabgaben. BG

Art. 6 Abs. l Bst.f 1 Von der Abgabe sind ausgenommen: f. die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 '> über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven leisten.

Art. 7 Abs. l Est. f 1

Die Abgabeforderung entsteht: f. bei Obligationen und Geldmarktpapieren: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe.

Art. 8 Sachüberschrift Beteiligungsrechte Art. 9 Abs. l Bst. c 1 Die Abgabe beträgt: c. bei der Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz ohne Neugründung: 1,5 Prozent des Reinvermögens, das sich im Zeitpunkt der Sitzverlegung in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber des Nennwertes der bestehenden Beteiligungsrechte ; Art. 9a Obligationen und Geldmarktpapiere Die Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 3-5) wird vom Nominalwert berechnet und beträgt: a. bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen: 1,2 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; b. bei Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen: 0,6 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; c. bei Geldmarktpapieren: 0,6 Promille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit : je zu !/36o dieses Abgabesatzes.

Art. 10 Abs. l erster Satz, Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3 und 4 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig. ...

2 Für Anlagefonds ist die Fondsleitung abgabepflichtig. ...

3 Für Obligationen und Geldmarktpapiere ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt, abgabepflichtig. Die bei der Emission mitwirkenden Banken haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.

» SR 823.33

1670

Stempelabgaben. BG

4

Für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner ist der Inländer, der solche Ausweise .ausgibt, abgabepflichtig.

Art. 11 Est. b

,

Die Abgabe wird fällig: b. auf Kassenobligationen, Geldmarktpapieren, Genussscheinen und Anteilen an Anlagefonds, die laufend ausgegeben werden: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7); Art. 13 Abs. 2 Bst. a, b, c sowie Abs. 3 : : 2 Steuerbare Urkunden sind : a. die von einem Inländer ausgegebenen 1. Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4); 2. Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine; 3. Anteilscheine von Anlagefonds; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; , c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.

3 Effektenhändler sind: a. die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934]) über die Banken und Sparkassen sowie die Schweizerische Nationalbank; b. die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, 1. für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder 2. als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); c. Fondsleitungen von Anlagefonds; d. die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen.

» SR 952.0

1671

Stempelabgaben. BG

Art. 14 Abs. l Bst. a, c, f, g und h sowie Abs. 2 und 3 1 Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; c. Aufgehoben f. die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf eine fremde Währung lauten (Euroobligationen), sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften. Als Euroobligationen gelten ausschliesslich Titel, bei denen sowohl die Vergütung des Zinses als auch die Rückzahlung des Kapitals in einer fremden Währung erfolgen.

g. der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; h. die Vermittlung des Kaufs bzw. Verkaufs von ausländischen Obligationen zwischen zwei ausländischen Vertragsparteien.

2 Aufgehoben 3 Der gewerbsmässige Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b Ziffer l ist von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt. Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben, nicht aber Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter.

Art. 16a Aufgehoben Art. 18 Abs. 3 3 Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.

Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende (halbe) Abgabe.

Art. 22 Bst. a

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die: a. Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung), sofern diese der beruflichen Vorsorge oder einer anderen anerkannten Vorsorgeform im

1672

Stempelabgaben. BG

Sinne der Artikel 81 und 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982') über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dient;

Art. 24 Abs. l 1 Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Barprämie; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5, für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung 1,25 Prozent.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

III 1

Diese Änderung tritt nur in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 über die Neuordnung der Bundesfinanzen und der Einführung der Proportionalbesteuerung juristischer Personen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Kraft.

; 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 19902) Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

3335

D SR 831.40 ) BB1 1990 III 1668

2

1673

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Stempelabgaben Änderung vom 14. Dezember 1990

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1990

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51

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28.12.1990

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1668-1673

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