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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom 18. Dezember 1989

Tarifvorlage der «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur, in der Teilkaskoversicherung für Motorfahrräder.

Verfügung vom 18. April 1990 Tarifvorlage der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Güterstrasse 5, 3072 Ostermundigen, eingesehen werden.

1. Mai 1990

15 Bundesblau. 142.Jahrgang. Bd.II

Bundesamt für Privatversicherungswesen

401

Berichtigung

89.080

Bericht über die Massnahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989 (BBI 1990 l 1002)

II. Zusammenstellung der Grundlagen und Planungen des Bundes zur Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben 2.

Grundlagen und Planungen nach Sachbereichen

Ziff. 2.06. Bst. c) erhält beigelegte neue Fassung: Beschreibung (* = Schwerpunktaufgabe, siehe Kapitel III)

Federführung/ Mitarbeit

Bearbeitungszeitraum

* 2.06.1 Grundsätze der Verkehrspolitik

GVF/BAV, ASB, 1990 - 1992 SBB, BRP, BUWAL

* 2.06.2 Konzept Agglomerationsverkehr

BAV, GVF/SBB. abhängig von ASB, BRP, BUWAL Revision Treibstoffzollgesetz

2.06.3 Grundlagen für Zweckmässigkeitsprüfungen:

CVF /BRP, BUWAL 1992 - 1994

Konkretisierung der Anforderungen der Verkehrs-, Raumordnungs- und Umweltpolitik des Bundes an die Zweckmässigkeitsprüfungen bei grösseren Verkehrsvorhaben 2.06.4 Grundlagen zu Verkehr und Richtplanung: Empfehlungen für die Behandlung des Verkehrs in der kantonalen Richtplanung, insbesondere zur Erstellung regionaler Verkehrskonzepte

402

BRP /CVF, BAV, ASB, PTT, SBB

1990- 1992

2.06.5 Grundlagen zur Behandlung von Park and Ride-Anlagen:

ASB, BRP / GVF, SBB, BAV

1993-1994

- Empfehlungen für Kantone und Gemeinden zur planerischen Behandlung von Park and RideAnlagen - Grundsätze zur Beitragserteilung an Park and Ride-Anlagen bei Bahnhöfen

III.

Schwerpunktmassnahmen

Kapitel III stellt die Schwerpunktmassnahmen dar. Es handelt sich um Sachbereichs- und departementsübergreifende Arbeiten, die für die Raumordnung besonders wichtig sind und um solche, die vom Bundesrat als Konzepte oder Sachpläne nach Artikel 13 RPG bezeichnet werden sollen. Als Schwerpunktmassnahmen werden folgende Arbeiten bezeichnet: -

Grundzüge der Raumordnung (EJPD) Informationssystem Bundesplanungen (EJPD) Landschaftsschutzkonzept Schweiz (EDI) Bodenschutzkonzept (EJPD) Grundsätze der Verkehrspolitik (EVÊD) Konzept Agglomerationsverkehr (EVED) Flugplatzkonzept (EVED) Konzept Übertragungsleitungen (EVED) Sachplan Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (EMD)

Ziff. 2.06.1 Neu: Dept.

EVEO

Auttrag

Federführung/ Mitarbeit

Bearbeitungszeitraum

2.06.1 Grundsätze der Verkehrspolitik

GVF / BAV, ASB,

1990- 1992

SBB, BRP, BUWAL

Konkretisierung der Schlussfolgerungen aus dem Aussprachepapier des Bundesrates über die Verkehrspolitik, insbesondere - Erarbeitung einer Gesamtsicht als Orientierungsrahmen für verkehrspolitische Massnahmen und Entscheide; - Festlegung der Prioritäten in Berücksichtigung der Umweltbelastung, der wachsenden Verkehrsnachfrage, der Entwicklung des EG-Binnenmarktes und der anstehenden Volksinitiativen.

403

Im Vordergrund der Aufgabe stehen gegenwärtig: BAHN und Bus 2000, Cargo 2000, Vollendung des Nationalstrassennetzes, rasche Verwirklichung des Bahn-Transitkorridors für 4-Meter hohe Lastwagen, Linienfühnungs- und Bauentscheid für die NEAT.

Ziff. 2.06.2 bisherige Ziff. 2.06.1 Anhang II

Liste der neu zu erarbeitenden Grundlagen und Planungen 2.05.2 2.06.1 2.06.2 2.06.3 2.06.4 2.06.5 2.08.1

Grundlagen zur Siedlungserneuerung Grundsätze der Verkehrspolitik Konzept Agglomerationsverkehr Grundlagen für Zweckmässigkeitsprüfungen Grundlagen zu Verkehr und Richtplanung Grundlagen zur Behandlung von Park and Ride-Anlagen Grundlagen zur Abstimmung von SBB-Planungen

19. April 1990

404

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 21. Januar 1985 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer für Einfuhrabgaben von 203 766.45 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 6. November 1989 aufgrund des am 26. Oktober 1984 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 20000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 1500 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 225 266.45 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postcheckkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

1. Mai 1990

Eidgenössische Oberzolldirektion

405

Einnahmen der Zollverwaltung (Stand März 1990)

(in tausend Franken) Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total

Total

1990

1989

1990

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

429981 461 013 493 788

385 458 421 273 499 91>5

44523 39740

370 347

100071 158038 123441

1990 Januar-März

1 003 232

381 550

1 384 782

--

78 136

--

1989 Januar-März

942 552

364 095

--

1 306 646

--

--

Januar Februar März

329910 302 975

--

6 127

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge ; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

406

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - C.A. Scheffler & Co. AG, 5745 Safenwil Herstellung von Wohnmöbeln 19 M, 5 F

2. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Sulzer-Escher Wyss AG, 8023 Zürich Maschinenfabrik und Kesselschmiede 10 F 9. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Giroud-Olma AG, 4600 Ölten mechanische Abteilung, Maschinen- und Apparatebau 12 M 11. Juni 1990 bis 12. Juni 1993 (Erneuerung) - Paul Strasser Automatenstickerei, 9651 Ennetbühl Automatenstickerei 12 M, 2 F

4. Juni 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Permapack AG, 9105 Wald-Schönengrund Netzfahrikation bis 8 M, bis 12 F 13. August 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Ems-Patvag AG, 7013 Domat-Ems Wehrtechnik, Werk Domat / Ems GR 6 M, 24 F 11. Juni 1990 bis 12. Juni 1993 (Erneuerung) - Airex AG, 5643 Sins Behandlungen aller Art von Schaumstoffen 16 M 2. April 1990 bis 21. Juli 1990 (Aenderung) - Fritz & Caspar Jenny AG, 8866 Ziegelbrücke Spinnerei und Weberei 70 M, 136 F, 6 J 14. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Gerodur AG, 8717 Benken verschiedene Betriebsteile 10 M 7. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - SFS Presswerk Heerbrugg AG, 9435 Heerbrugg Presswerk 270 M 28. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

407

- Coyarn AG, 9469 Haag Umspinnerei 4 M , 16 F 1. April 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Siplast AG, 8634 Hombrechtikon Blas-, Spritz- und Rotationsguss-Abteilung 16 M, 32 F 9. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Sulzer-Escher Wyss AG, 8023 Zürich * Maschinenfabrik und Kesselschmiede 200 M

9. Juli 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Fritz & Caspar Jenny AG, 8866 Ziegelbrücke Spinnerei und Weberei 40 M 13. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Gerodur AG, 8717 Senken Extrusion 5 M

7. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - SFS Presswerk Heerbrugg AG, 9435 Heerbrugg Härterei bis 12 M 28. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Sarganserländische Buchdruckerei AG, 8887 Mels Zeitungsdruck- und Spedition 2 M 29. April 1990 bis 1. Mai 1993 (Erneuerung) .- Siplast AG, 8634 Hombrechtikon Blasabteilung 2 M

9. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Maggi AG, 8310 Kempttal FIS-Fabrikation 3 M

30. Juli 1990 bis 3. August 1991 - Maggi AG, 8310 Kempttal Bouillonfabrikation 4 M

30. Juli 1990 bis 3. August 1991 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - SFS Presswerk Heerbrugg AG, 9435 Heerbrugg Härterei l M

27. Mai 1990 bis auf weiteres

408

(Erneuerung)

ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Coyarn AG, 9469 Haag Umspinnerei 8 M 1. April 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Sulzer-Escher Wyss AG, 8023 Zürich Grosswerkzeugmaschinen und Kesselschmiede 30 M 8. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Ed. Geistlich Söhne AG, 6110 Wolhusen Gelatineproduktion 32 M 1. April 1990 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten'oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Kesmalon AG, 8856 Tuggen Zwirnerei und Spulerei bis 8 F 23. April 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Aktiengesellschaft Hunziker & Cie., 5200 Brugg Betonwarenabteilung 3 M

19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Etampa AG, 2540 Grenchen Nachbearbeitung 3 M, 5 F

7. Mai 1990 bis 8. Mai 1993 (Erneuerung)

409

- Emil Roth & Co AG, Industrie Buchmatt, 3401 Burgdorf Herstellung von Brettschichtholzkonstruktionen bis 10 M, 2 F 19. März 1990 bis 23. März 1991 - Huber s Co AG, Bandfabrik, 5727 Oberkulm Weberei und Spritzerei ·l M, 4 F 12. März 1990 bis 13. März 1993 (Erneuerung) - Elektro-Apparatebau Ölten AG, 4600 Ölten Tastenproduktion/Trafoproduktion 8 M, 4 F 14. Mai 1990 bis 15. Mai 1993 (Erneuerung) - SEG-Bern, Verwertungsgenossenschaft für Eier und Geflügel, 3001 Bern Eierfärberei, Weyermannstrasse 18 4 M, 4 F 12. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Möbelfabriken AG Henau, 9247 Henau Maschinensaal

IM 9. April 1990 bis 2. Juni 1990 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Kesmalon AG, 8856 Tuggen Zwirnerei und Spulerei 6 M, 26 F, 6 J 23. April 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Aktiengesellschaft Hunziker & Cie. 5200 Brugg Rocrohrfabrik 14 M 19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Aktiengesellschaft Hunziker & Cie., 5200 Brugg Kalksandsteinfabrik 12 M, 2 F 9. Juli 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) - Bühler AG, 8580 Amriswil Malerei 9 M 1. März 1990 bis 5. Januar 1991 (Erneuerung) - Bertrams AG, 4132 Muttenz verschiedene Betriebsteile 24 M 12. März 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- J. Dürsteier & Co AG, 8620 Wetzikon Strumpffabrikation 20 M, 26 F 21. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

410

Schweizerische Lokomotiv- und Maschinenfabrik, 8401 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 100 M 21. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) J. Langenbach Aktiengesellschaft, 5600 Lenzburg Kartonage, Offset 30 M, 16 F 14. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Konrad Kyburz AG, 8157 Dielsdorf Rotationsdruckerei 8 M 25. Juni 1990 bis 26. Juni 1993 (Erneuerung) Möbelstoffweberei Langenthal AG, 4900 Langenthal verschiedene Betriebsteile bis 32 M, bis 16 F 5. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) GIS AG, Maschinenfabrik, 6247 Schötz mechanische Fertigung 10 M 4. Juni 1990 bis 8. Juni 1991 Verzinkerei Kriessern AG, 9451 Kriessern Verzinkerei/Gaivanik 4 M 5. März 1990 bis 6. März 1993 (Erneuerung) Herberlein Maschinenfabrik AG, 9630 Wattwil Fabrikation 8 M 2. April 1990 bis 3. April 1993 (Erneuerung) Gebr. Solenthaler AG, 9038 Rehetobel Bandweberei 3 M, 3 F 16. April 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Synton AG, 3250 Lyss Nadeln und technische Steine 12 M, 12 F 14. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Watch Tower Bible S Tract Society of Pennsylvania, New York Zweigniederlassung Thun, 3601 Thun Setzerei und Druckerei 10 M 14. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

411

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Produktion AG Meilen, 8706 Meilen Bäckerei 2 J 7. Mai 1990 bis 8. Mai 1993 (Erneuerung) - Bäckerei-Konditorei Hug AG, 6014 Littau Teigerei und Bäckerei 9 M, bis 3 J 4. Juni 1990 bis 5. Juni 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Multiforsa AG, 6312 Steinhausen Oelpress- und Extruderanlagen 6 M I. Februar 1990 bis auf weiteres (Aenderung) - Sika AG vorm. Kaspar Winkler & Co., 4132 Muttenz Profilierabteilung bis 6 M 8. April 1990 bis 10. April 1993 (Erneuerung) - Simplex AG Bern, 3052 Zollikofen Endlosformulardruckerei in Münchenbuchsee bis 30 M 4. März 1990 bis 6. März 1993 (Erneuerung) - Sager AG, 5724 Dürrenäsch AG Fabrikation von'Kunststoffprofilen 1 M

II. Dezember 1989 bis 12. Dezember 1992 (Erneuerung) - Aktiengesellschaft Hunziker & Cie., 5200 Brugg Kesselhaus 2 M 19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Kesmalon AG, 8856 Tuggen Texturierabteilung 8 M 22. April 1990 bis auf weiteres

(Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

412

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

1. Mai 1990

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

413

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verein der Buchbindereien der Schweiz und der Verein Centro del bel Libro haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Buchrestauratoren eingereicht.

Interessenten können den Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

1. Mai 1990

414

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Gemeinde Trachselwald BE, Güterweg Holzsäge-Knubel-Nülli, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. BE6930 Gemeinden Wallenwil und Horben (Munizipalgemeinde Sirnach) TG, Güterzusammenlegung Wallenwil-Horben, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. TG1292

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Muotathal SZ, Alpwege Rotmatt, Grundsat zverfügung, Projekt-Nr. SZ1322 - Gemeinde Geschinen VS, Gebäuderationalisierung Wüsti, Projekt-Nr. VS3301 - Gemeinde Urnäsch AR, Gebäuderationalisierung Nördli, Projekt-Nr. AR1133 - Gemeinde Hundwil AR, Gebäuderationalisierung Tobel, Projekt-Nr. AR1215 - Gemeinde Herisau AR, Gebäuderationalisierung Rechberg, Projekt-Nr. AR1217

415

Gemeinde Eggiwil BE, Gebäuderationalisierung Inner Zimmerzei, Projekt-Nr. BE6609 Gemeinde Wolfenschlessen NW, Alpgebäude Adlerhütte, Projekt-Nr. NW810 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

1. Mai 1990

416

Eidgenössisches Meliorationsamt

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

Verleihung für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden (vom 20. Dezember 1989)

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, gestützt auf Artikel 24bls der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6 Absatz 3 des Vertrages vom 28. März 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/ Kehl und Istein, auf ihre Gesuche vom 20. Dezember 1984 und 27. August 1987 unter Zugrundelegung des Konzessionsprojekts vom S.Dezember 1984, ergänzt am 10. Juni 1985 und 31. Juli 1989, sowie des Umweltverträglichkeitsberichts vom Juli 1987, ergänzt im November 1988, März 1989 und April 1989, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau verleiht

der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG in Rheinfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) das Recht, unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen die Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden zu nutzen.

1990-234

'

417

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

I.

Umfang und Dauer der Verleihung Artikel l Umfang des Wasserrechts 1

Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, mit den bestehenden Anlagen (Kraftwerk alt) a) beim Kraftwerk.Rheinfelden im Oberwasser bis ca. 600 mVs zu entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Die genaue Nutzwassermenge wird von den Behörden festgestellt; b) die Stauhöhe am Wehr Rheinfelden bei allen Wasserführungen des Rheins maximal auf Kote 269.10 Neuer Schweizer Horizont (RPN - 373.60 m ü.M.) einzustellen; c) das Gefalle des Rheins von Rhein-km 143.700 (bad.km 26.300), ca. 150 m unterhalb des Stauwehres des Kraftwerks Ryburg-Schwörstadt, bis Rhein-km 148.320 (bad.km 21.680), ca. 900 m oberhalb der Brücke Rheinfelden, zu nutzen.

2 Dem Kraftwerkunternehmen wird ferner das Recht verliehen, nach dem Bau neuer Kraftwerksanlagen (Kraftwerk neu) mit diesen a) beim Kraftwerk Rheinfelden im Oberwasser bis zu 1500 mVs zu entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Die genaue Nutzwassermenge wird von den Behörden festgestellt; b) die Stauhöhe am Wehr Rheinfelden bei allen Wasserführungen des Rheins maximal auf Kote 270.50 Neuer Schweizer Horizont einzustellen; c) das Gefalle des Rheins von Rhein-km 143.700 (bad.km 26.300), ca. 150 m unterhalb des Stauwehres des Kraftwerks Ryburg-Schwörstadt, bis Rhein-km 148.320 (bad.km 21.680), ca. 900 m oberhalb der Brücke Rheinfelden, zu nutzen.

3 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, Austiefungen im Unterwasser bis zur Brücke in Rheinfelden vorzunehmen.

4 Der Minimalstau wird von den Behörden unter Berücksichtigung der Belange der Grossschiffahrt festgelegt.

Artikel 2 Verhältnis zum Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt und zu den Kraftwerken Äugst und Wyhlen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat im Falle des Einstaus des Kraftwerks RyburgSchwörstadt durch Stauerhöhung über Kote 269.10 hinaus den Betreiber des Kraftwerks Ryburg-Schwörstadt für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, die diesem infolge des Höherstaus entstehen. Die näheren Bedingungen werden zwischen den beiden Kraftwerkunternehmen vereinbart. Über diese sind die Behörden zu unterrichten.

418

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

2 Das Kraftwerkunternehmen hat den Einstau seines Kraftwerkes, der sich aus der Stauregelung aufgrund der Verleihung für die Kraftwerke Äugst und Wyhlen vom 25. November 1987 ergibt, ohne Entschädigung zu dulden.

Artikel 2a Enteignung Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht gewährt, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Konzession nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte nach dem eidgenössischen Enteignungsgesetz zu erwerben.

Artikels Dauer der Verleihung Diese Verleihung dauert 80 Jahre gerechnet vom I.Januar 1990. Sie endet am 31. Dezember 2069.

II.

Inhaber der Verleihung und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Artikel 4 Rechtliche Verhältnisse 1

Das Kraftwerkunternehmen untersteht den Bestimmungen des deutschen Rechts und den einschlägigen Bestimmungen dieser Verleihung.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und der Regierung des Kantons Aargau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verleihung seine Satzung zu übermitteln. Änderungen der Satzung sind jeweils mitzuteilen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat seinen Sitz während der ganzen Dauer der Verleihung im Lande Baden-Württemberg zu belassen. Es hat ausserdem im Kanton Aargau ein Rechts- und Zustellungsdomizil zu unterhalten.

4 Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates muss aus Schweizer Bürgern bestehen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben!

Artikel 5 Bundeskommissär Der Bundesrat kann einen Kommissär ernennen, der das Recht hat, an den Hauptversammlungen des Kraftwerkunternehmens sowie an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Ihm ist Auskunft zu geben zu allen Fragen, die sich aus der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verleihung ergeben.

419

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

m.

Bau, Betrieb und Unterhalt Artikel 6 Kraftwerksanlagen und -neubau 1 Das Kraftwerk alt besteht im Zeitpunkt der Konzessionserteilung aus folgenden Anlagen einschliesslich Maschinen, Einrichtungen und Zubehör: Kraftwerksgebäude einschliesslich Unterbau mit Turbinen, Generatoren und Rechenanlagen, Oberwasserkanal, Stauwehr mit beweglichen Teilen, Schalt- und Transformatorenhaus, Übersetzstelle für die Kleinschiffahrt und Fischpässe sowie Betriebsgebäude, Werkstätten, Magazine" und Lagerflächen, soweit sie zum Betrieb der Wasserkraft- oder Schiffahrtsanlagen unmittelbar notwendig sind. Der Bestand ist im beiliegenden Plan*) rot eingezeichnet.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die im Konzessionsprojekt vom S.Dezember 1984/10.Juni 1985/31.Juli 1989 zum Neubau der Kraftwerksanlagen und zur Erweiterung der Wasserkraftnutzung vorgesehenen Anlagen und Massnahmen auszuführen.

3 Die Behörden behalten sich vor, im Rahmen des verüehenen Nutzungsrechtes unter Fristsetzung Änderungen gegenüber dem Konzessionsprojekt, die sich als erforderlich erweisen, zu gestatten oder zu verlangen.

Artikel 7 Durchführung der baulichen Massnahmen Bei allen baulichen Massnahmen ist in Zusammenarbeit mit den Schiffahrtsbehörden eine Lösung zu wählen, die den Schiffahrtsbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt und den Ausbauplan für die Schiffahrtsanlagen berücksichtigt.

Artikel 8 Genehmigung der Pläne, Berechnungen und Nachweise 1

Das Kraftwerkunternehmen hat die von den Behörden verlangten Nachweise über die Betriebsfähigkeit der bestehenden und neuen Anlagen, insbesondere des Wehres, des Maschinenhauses und der Maschinen, der Verschlüsse und Aufzugvorrichtungen, der Dämme und Ufersicherungen, der Entwässerungsanlagen und der Schiffahrtsanlagen zu erbringen. Im weiteren ist die Gewährleistung des Hochwasserabflusses sowie der Stand- und Gleitsicherheit des Wehrs während des Baus und des Betriebs nachzuweisen.

2 Die für das Neubauprojekt einschliesslich der Änderung der Flusssohle notwendigen Unterlagen sind mit den geforderten Berechnungen und dem Bauprogramm den Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Vor deren Genehmigung dürfen Bauarbeiten nicht begonnen werden.

3 Die Behörden bezeichnen die Bauteile, Bauinstallationen und Baugrubenabschlüsse, die erst dann erstellt werden dürfen, wenn deren Einzelzeichnungen und statischen Nachweise von den Behörden genehmigt worden sind.

*) Dieser Plan ist nur den Originalurkunden beigefügt

420

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden 4 Von den genehmigten Plänen darf ohne Zustimmung der Behörden nicht abgewichen werden.

5 Änderungen und Ergänzungen von erstellten Kraftwerksanlagen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

Artikel 9 Abnahme der Anlagen und Inbetriebnahme des Neubaus 1 Die neuen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Behörden in Betrieb genommen werden.

2 Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Neubaus des Kraftwerkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit. Er wird von den Behörden verbindlich festgestellt.

Artikel 10 Betrieb und Unterhalt der Anlagen 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die verfügbare Wasserkraft zu nutzen a) durch Betrieb der vorhandenen Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt ca. 600 mVs und an deren Stelle b) nach Ausführung des Konzessionsprojekts vom S.Dezember 1984/10.Juni 1985/ 31. Juli 1989 durch Betrieb der Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt ISOOmVs.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das Wasser in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen; dabei sind unnatürliche, kurzfristige Abflussschwankungen auszugleichen und Sunkerscheinungen im Unterwasser zu vemeiden.

Dafür kann, wenn nötig, eine Durchflussregelung - auch für den Bereich mehrerer Kraftwerke - verlangt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Verfügungen der Behörden sowie besondere Vereinbarungen der Kraftwerkunternehmen unter sich, die der Genehmigung der Behörden bedürfen.

3 Vorhaben, die eine Veränderung der Wasserführung gegenüber Absatz 2 bedingen, bedürfen der Zustimmung der Behörden. Das Kraftwerkunternehmen hat die Unterlieger rechtzeitig von solchen Vorhaben und von anderen Abflussschwankungen in Kenntnis zu setzen.

4 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhören des Kraftwerkunternehmens eine allgemeine Weisung zu erlassen.

5 Zur Vermeidung schädlicher Schwall- und Sunkerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

6 Sämtliche Anlagen sind stets in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten.

7 Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Zustimmung der Behörden nie mehr als eine Wehröffnung ausser Dienst gestellt werden; deren Wiederinbetriebnahme ist jeweils möglichst zu beschleunigen.

8 Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisung der Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist den Behörden mitzuteilen.

421

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

Artikel 11 Beobachtung der Wasserstände 1

An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerkunternehmen auf eigene Kosten zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden sämtliche Kosten zu vergüten, die aus der Anpassung der Wassermessstation Rheinfelden an die Austiefung der Rheinsohle oder aus der Erstellung einer neuen, für veränderlichen Rückstau eingerichteten Wassermessstation entstehen.

Artikel 12 Ausführungspläne und weitere Dokumente 1

Innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verleihung ist ein Bericht über den Zustand der bestehenden Anlagen den Behörden abzuliefern. Auf Anforderung der Behörden sind weitere Unterlagen vorzulegen.

2 Spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des Neubaus sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der verlangten Zahl zu übergeben, nämlich": 1. Übersichtskarte 1:25000, 2. Übersichtsplan l : 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenkurven und Höhenangaben sowie Situationsplan l : 1000, mit Eintrag der unterhaltsbelasteten Grundstücksflächen (vgl. Art 14 und 16), 3. Wehranlage, Maschinenhaus, Vorbecken: Situation 1:500 oder 1:1000 und Schnitte 1:200, 4. Längsprofil des Rheins l : 10 000/100 mit eingetragenen gestauten Wasserspiegeln entsprechend den Abflussmengen am Pegel Rheinfelden von 310, 475, 1020, 1500, 2650, 3500 und 5400 mVs.

5. Querprofile im Ober- und Unterwasser l : 200 nach Weisung der Behörden, 6. Profile der Dämme, des Ufers und der Entwässerungsgräben l : 100 nach Weisung der Behörden, 7. Übersetzstelle für die Kleinschiffahrt: Situation, Längsprofil und Schnitte l :200, 8. Fischpässe: Situation und Schnitte l :200, 9. Einmündungen im Staubereich (Grossgrütgraben und Sägebächle): Situation l : 1000, Längsprofile l : 10 000/100 und Querprofile l : 200, 10. Abwasserkanal auf dem rechten Ufer: Situation 1:2000, Längsprofil 1:2000/100, .Querprofile l : 200, 11. weitere Unterlagen, die von den Behörden als notwendig erachtet werden.

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3

Änderungen oder Erweiterungen der Kraftwerksanlagen sowie zusätzliche Uferverbauungen sind auf Kosten des Kraftwerkunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen. Nötigenfalls sind neue Pläne zu hefern.

4 Sämtliche Höhenangaben sind auf den Neuen Schweizer Horizont (RPN -- 373.60 m. ü. M.) zu beziehen.

Artikel 13 Fristen 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der beidseitigen Verleihung an gerechnet: a) innerhalb von zehn Jahren mit dem Neubau gemäss Konzessionsprojekt vom 5. Dezember 1984/10. Juni 1985/31. Juli 1989 zu beginnen und b) innerhalb von fünfzehn Jahren das Kraftwerk auf eine Nutzwassermenge von 1500 mVs auszubauen und in Betrieb zu nehmen.

2 Die Fristen nach Absatz l können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der vom Kraftwerkunternehmen nicht zu vertreten ist. Wirtschaftliche Erwägungen gelten nicht als wichtiger Grund.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden den Baubeginn, die Bereitschaft zur Inbetriebnahme des Neubaus und die Beendigung der Bauarbeiten.mitzuteilen.

rv.

Flussbau Artikel 14 öffentliches Flussgebiet 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das von den Behörden bezeichnete Gelände zu erwerben, das für den Aufstau, die Dämme und den Uferschutz benötigt wird und noch nicht dem Kanton Aargau oder dem Land Baden-Württemberg gehört. Dieser Landerwerb soll in der Regel einen bei einer Wasserführung von 2650 mVs am Pegel Rheinfelden und bei Maximalstau wasserfreien, begehbaren Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, horizontal gemessen, einschliessen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann an den Kanton Aargau und an das Land Baden-Württemberg je auf ihrem Hoheitsgebiet unentgeltlich und lastenfrei zu übertragen. Dem Kraftwerkunternehmen wird gestattet, diesen Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder für Zwecke des Unterhaltes zu benutzen.

3 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerkunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (vgl. Art. 39) die erforderlichen dinglichen Zutritts- und Durchgangs- oder Fahrrechte zu erwerben. Diese Rechte sind im Grundbuch einzutragen.

423

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Artikel 15 Zustand des Rheinbettes und der Seitengewässer 1

Der Zustand des Rheinbettes und der Ufer ist auf Kosten des Kraftwerkunternehmens auf der in Artikel l bezeichneten Konzessionsstrecke nach Weisung der Behörden aufzunehmen und darzustellen. Die Aufnahmen sind nach Weisung der Behörden von Zeit zu Zeit zu wiederholen, in der Regel mindestens alle zehn Jahre.

2 Schädliche Geschiebeablagerungen und Auskolkungen sowie Verkrautungen hat das Kraftwerkunternehmen auf der in Artikel l bezeichneten Konzessionsstrecke nach Weisung der Behörden zu beseitigen.

5 Absätze l und 2 gelten auch für Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden.

Artikel 16 Uferunterhalt und Uferschutz 1 Innerhalb der Konzessionsstrecke nach Artikel l sind die Rheinufer und ihre Vegetation vom Kraftwerkunternehmen nach Weisung der Behörden instandzuhalten und zu pflegen und gegen Wasserangriffe zu sichern. Ausserdem besteht die gleiche Pflicht für Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden. Sie gilt auch hinsichtlich der Uferbeanspruchung durch die Schiffahrt. Von der Verpflichtung ausgenommen ist die Rheinstrecke von der oberen Konzessionsgrenze, Rhein-km 143.700 (bad.km 26.300), bis Rhein-km 144.050 (bad.km 25.950),ca. 500 m unterhalb des Wehres des Kraftwerks Ryburg-Schwörstadt Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verleihung bestehende Uferlinie (Grenze zwischen Gewässer und Ufer bei Maximalstau und Mittelwasser) ist bis zur Inbetriebnahme des neuen Wehres zu erhalten. Nach Ausführung des Konzessionsprojektes vom S.Dezember 1984/10. Juni 1985/31. Juli 1989 ist die neue Uferlinie zu erhalten.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, im Falle einer Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des ZivUrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat im Falle des Einstaus des Kraftwerks RyburgSchwörstadt und der Unterwasseraustiefung in der Konzessionsstrecke Augst-Wyhlen die infolge der Ausführung des Konzessionsprojekts in deren Unterhaltsstrecke verursachten Mehraufwendungen zu vergüten.

4 Die in den Rhein und dessen Zuflüsse mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind, soweit sie durch das Konzessionsprojekt vom S.Dezember 1984/ 10. Juni 1985/31. Juli 1989 beeinflusst sind, so abzuleiten, dass keine Versumpfungen oder andere Belästigungen und Benachteiligungen eintreten können.

V.

öffentliche Interessen Artikel 17 Berücksichtigung öffentlicher Interessen Die Kraftwerkanlagen haben den polizeilichen Vorschriften zu entsprechen, soweit dadurch nicht die Einhaltung von Konzessionspflichten verunmöglicht oder wesentlich

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erschwert wird. Wenn die Wahrung öffentlicher Interessen Änderungen oder Ergänzungen an diesen Anlagen erfordert, so hat das Kraftwerkunternehmen diese nach Weisung der Behörden auf eigene Kosten auszuführen.

Artikel 18 Aufrechterhaltung des Verkehrs öffentlicher Fussweg über den Rhein 1

Die bei Ausführung des Konzessionsprojekts stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit vom Kraftwerkunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in guten Zustand zu setzen.

2 Für öffentliche Verkehrswege, die infolge des Kraftwerkbaus dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat das Kraftwerkunternehmen Ersatz zu leisten.

3 Sofern der Fussgängerübergang heim alten Kraftwerk aufgehoben wird, unterhält das Kraftwerkunternehmen einen öffentlichen Fussweg über die neue Wehranlage. Der Fussgängerübergang bzw. der Fussweg sind an der Landesgrenze mit einem abschliessbaren Tor zu versehen. Der Grenzübertritt wird im Einvernehmen zwischen den schweizerischen und deutschen Zollbehörden geregelt.

Artikel 19 Schutz des Kulturlandes Bei allen Massnahmen ist Kulturland zu schonen. Die Landwirtschaftsbehörden sind beizuziehen.

Artikel 20 Hochwasserschutz 1

Der Hochwasserabfluss ist während des Baus und des Betriebs zu gewährleisten.

Das Kraftwerkunternehmen hat alle Kosten für die von den Behörden zum Hochwasserschutz nötig befundenen Massnahmen zu tragen.

2

Artikel 21 Bestehende Anlagen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat alle Kosten zu tragen für die infolge der Werksanlagen und der damit verbundenen Massnahmen nötigen Anpassungen oder Verlegungen bestehender Anlagen und Werke wie Wassernutzungs- und Abwasseranlagen, landwirtschaftliche Entwässerungsanlagen, Strassen und Wege einschliesslich Nachführung von Vermarkung, Vermessung und Grundbuch.

2 Anfällige Mehrkosten für den Betrieb derartiger Anlagen sind vom Kraftwerkunternehmen abzugelten.

3 Im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojekts ausführungsreife Projekte zu Anlagen und Werken im Sinne von Absatz l werden wie bestehende Anlagen und Werke behandelt.

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Artikel 22 Gewässerschutz 1

Die Behörden behalten sich vor, vom Kraftwerkunternehmen zu verlangen, dass vor, während und nach den Neubaumassnahmen die Grundwasserverhältnisse in den durch das Kraftwerk beeinflussten Gebieten sowie der Zustand des Rheinwassers innerhalb der Konzessionsstrecke durch von ihnen bezeichnete Fachleute festgestellt werden.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Rheinwasserverhältnisse durch den Bau oder Betrieb der Kraftwerksanlagen zu vermeiden. Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit als möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3 Sofern durch projektbedingte Veränderungen der Grundwasserstände oder -fliessrichtungen bei bekannten bzw. noch zu erhebenden Altlasten negative Auswirkungen, insbesondere erhöhter Schadstoffaustrag ins Grundwasser, eintreten, bleiben weitere Auflagen vorbehalten.

4 Wird infolge des Baus oder des Betriebs der Kraftwerksanlagen nach Feststellung der Behörden eine weitergehende Reinigung von aus öffentlichen oder schon bestehenden privaten Anlagen in die Stauhaltung eingeleiteten Abwässern nötig, als sie ohne das Kraftwerk vorgenommen werden müsste, so hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu tragen.

5 Das Treibgut ist unter Berücksichtigung des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes nach Weisung der Behörden vom Kraftwerkunternehmen einzusammeln und schadlos zu beseitigen.

Artikel 23 Dotierwasser sowie ständige Wassermenge 1

Bis zur Inbetriebnahme des Neubaus ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, eine Dotierwassermenge von 20 mVs an die Rheinstrecke unterhalb des Wehres abzugeben.

2 Zur Dotierwassermenge gehören auch der Wehrüberfall und der Durchfluss durch die Fischpässe.

3 Nach Inbetriebnahme des Neubaus ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, an die Felsformation «Gwild» unterhalb des Wehrs eine ständige Wassermenge von mindestens 30 mVs abzugeben.

4 Die Abgabe der ständigen Wassermenge hat nach Weisung der Behörden zu erfolgen.

5 Die Dotierwassermenge und die ständige Wassermenge sind nachzuweisen.

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Artikel 24 Landschaftsschutz sowie Natur- und Heimatschutz 1

Sämtliche neuen Anlagen sind unter möglichster Schonung der Landschaft zu errichten und zu betreiben. Bei allen baulichen Massnahmen, insbesondere bei der Gestaltung der Bauwerke, der Ausbildung der Ufer, der Anlegung von Strassen und Leitungen, sind die zuständigen Stellen für Natur- und Heimatschutz beizuziehen.

2 Die Oberflächengestaltung des «Gwild» hat neben wasserbautechnischen auch ökologischen Gesichtspunkten Bechnung zu tragen. Die biologisch funktionsfähige «Gwüd»-Fläche muss mindestens 50% der heutigen Fläche umfassen.

3 Für die Ausführung der Schutzdämme, Geländeauffüllungen, Humusierungen und Bepflanzungen ist ein Landschafts- und Bepflanzungsplan aufzustellen, welcher der Genehmigung der Behörden bedarf.

4 Die Unterbringung von Bauschutt, Abtragmaterial und Geschiebeaushub hat an den von den Behörden bezeichneten Stellen zu erfolgen. Überschüssiges Material, welches für öffentliche Bauten und Anlagen verwendet werden kann, ist auf Verlangen der Behörden dort unterzubringen, sofern dem Kraftwerkunternehmen dadurch keine unbillige Belastung entsteht.

5 Die alten Anlagen sind im Rahmen des Neubaus nach Weisung der Behörden zu belassen, den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu beseitigen.

6 Im übrigen ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen für unvermeidliche Beeinträchtigungen der Landschaft und der Natur in den durch das Vorhaben betroffenen Bereichen des «Beuggenboden», des «Klein»- sowie des «Grossgrütgraben» zu schaffen mit dem Ziel, die durch den Höherstau betroffenen Flächen ersetzen zu können. Die Planung und die Realisierung dieser Massnahmen hat in Zusammenarbeit mit den Fachstellen des Kantons Aargau zu erfolgen.

Artikel 25 Entnahme kleiner Wassermengen Die Behörden können nach Anhörung des Kraftwerkunternehmens die Entnahme kleiner Wassermengen aus dem Rhein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestatten, ohne dass das Kraftwerkunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Artikel 26 Kleinschiffahrt 1

Für die Kleinschiffahrt ist vom Kraftwerkunternehmen eine Übersetzstelle nach Weisung der Behörden zu erstellen und zu unterhalten. Die Zufahrten sind deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen. Die Übersetzstelle einschliesslich Zufahrten ist bis zu einer von den Behörden zu bestimmenden Wasserführung in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

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2

Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkunternehmens beim Transport von Schiffen über die Übersetzstelle mitzuwirken.

5 Die Anlagen sind unentgeltlich und ohne Entschädigung zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und allenfalls nach Weisung der Behörden den neuen Anforderungen anzupassen.

Artikel 27 Grossschiffahrt 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das von den Behörden bezeichnete Land, das für den Bau und Betrieb der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen, Warteplätze und zugehörige Anlagen) erforderlich ist, zu erwerben und zum Erwerbspreis, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Für Grundstücke, die bereits im Eigentum des Kraftwerkunternehmens sind, ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verleihung (ohne Zinsberechnung) massgebend. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerkunternehmen dieses Gelände nutzen, darf aber keine bleibenden Bauten errichten. Soweit der von den Behörden vorzusehende Ausbauplan für die Schiffahrtsanlagen Flächen umfasst, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Verleihung mit kraftwerkseigenen Anlagen bebaut sind, müssen diese spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns für die Schiffahrtsanlagen gegen Entschädigung kosten- und lastenfrei zugunsten der Schiffahrt übertragen werden. Die Entschädigung wird im Streitfall nach dem in Artikel 33 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren bestimmt.

2 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerkunternehmen den Anschluss und die Mitbenutzung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für hieraus entstehende wesentliche Betriebsstörungen und Schädigungen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat die zu seiner Stufe gehörenden Schiffahrtsanlagen unentgeltlich und ohne Entschädigung zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat ausserdem von den Herstellungskosten der Schiffahrtsanlagen einen Anteil von fünf Millionen Schweizer Franken zu tragen. Der Betrag ist auf den Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom Jahre 1984 bezogen und entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung gültigen Landesindex zu ändern.

5 Zu den Leistungen für den Betrieb gehören die Sicherstellung des Schleusendienstes und der Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und, nach besonderen Weisungen der Behörden, auch bei Nacht sowie die Duldung der Entnahme des zum Betrieb der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers und die Lieferung der zum Betrieb und zur Beleuchtung der
Schiffahrtsanlagen benötigten Energie.

6 Im übrigen sind die Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend.

7 Für den Unterhalt bleiben Weisungen der Behörden vorbehalten.

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Artikel 28 Fischerei 1 Das Fischereirecht bleibt im ganzen Umfange der erstellten Anlagen den Berechtigten. Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, diesen auf seinem Areal die Fischerei auf ihr Risiko zu gestatten, soweit nicht besondere Verfügungen der Fischereibehörden, insbesondere hinsichtlich der Anordnungen von Verbotsstrecken, Ausnahmen bedingen.

2 Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, der den Fischereirechtsinhabern nachweisbar durch Bau und Betrieb des Kraftwerks an ihren Fischereirechten entsteht.

5 Im Bereich des bestehenden Oberwasserkanals ist ein naturnahes Fliessgewässer mit bis zu 20 mVs Abfluss und bis zu 2 ha Fläche nach Massgabe der behördlichen Entscheidungen und Anordnungen herzustellen, welches die Fortpflanzung von anspruchsvolleren Kieslaichern sowie die freie Fischwanderung gewährleisten soll. Es ist dieser Zweckbestimmung entsprechend zu unterhalten.

4 Am Unken Ufer ist die erforderliche Einrichtung zur Ermöglichung des Durchzuges der Fische bei allen Wasserständen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

In deren oberem Bereich ist eine Vorrichtung zur Kontrolle des Fischaufstiegs anzubringen. Die Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten des Kraftwerkunternehmens durchgeführt.

5 Den Behörden bleibt auch nach Vollendung und Inbetriebnahme der neuen Anlagen die Anordnung von Abklärungen und weiteren Massnahmen zum Schütze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerkunternehmens vorbehalten. Dies gilt insbesondere für später sich als notwendig erweisende Verbesserungen an den Fischaufstiegen, für Vorkehrungen zur Wahrung der Nachhaltigkeit im Fischertrag sowie für die Anlage von Begehungswegen.

6 Die Detailpläne für die Gestaltung des rechtsufrigen Fliessgewässers und der linksufrigen Einrichtung zur Ermöglichung des Durchzuges der Fische sind den Behörden vor Inangriffnahme der Bauausführungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

7 Bis zur Inbetriebnahme des Neubaus sind die bestehenden Fischpässe zu betreiben und zu unterhalten.

Artikel 29 Zollvorschriften und Landesverteidigung Das Kraftwerkunternehmen hat den Anordnungen der schweizerischen Zoll- und Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche gemäss den einschlägigen Vorschriften zu stellenden besonderen Bedingungen zu erfüllen.

VI.

Wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 30 Verteilung der Wasserkraft und Verwendung der elektrischen Energie 1 Die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft und die daraus gewonnene elektrische Energie entfallen je zur Hälfte auf die Schweiz und auf das Land Baden-Württemberg.

429

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden 2 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden nach deren Weisung alle Unterlagen zur Berechnung der Wasserkraft und über die erzeugte elektrische Energie sowie über deren Verwendung zur Verfügung zu stellen.

3 Die Behörden können selbst Messungen und Kontrollen vornehmen.

Artikel 31 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau die einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten.

Artikel 32 Vergebung von Aufträgen Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, grössere Bau- und Lieferungsaufträge mindestens in den konzessionierenden Staaten zur öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu bringen und sie ungefähr im Verhältnis der Wasserkraftanteile zu vergeben.

vn.

Ende der Verleihung und neue Verleihung Artikel 33 Heimfall 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, sofern die Behörden nichts anderes bestimmen, nach Ablauf der Verleihungsdauer an den Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg binnen 3 Monaten im Verhältnis ihrer Wasserkraftanteile lastenfrei ins Miteigentum zu übereignen -- die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden Grundstücke mit Bestandteilen und Zubehör, -- die ihm an fremdem Boden zustehenden Rechte sowie -- die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a) zum Betrieb des Wasserkraftwerks b) zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie bis und mit Generatorensammelschiene dienen.

2 Für die unter Absatz l lit. a) fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, wahrend für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist.

430

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden 3 Die Anlagen müssen sich bei Konzessionsende in einem guten und betriebsfähigen Zustand befinden. Für Erneuerungen, die bis Ende der Ronzessionsdauer nach branchenüblichen Grundsätzen nicht voll abgeschrieben werden können, wird eine angemessene Entschädigung geschuldet, sofern die Erneuerungen im Einvernehmen mit dem Kanton Aargau und dem Land Baden-Württemberg unter Festlegung von Investitionswert, Abschreibungsbedingungen u. a. gemacht worden sind.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, sofern die Behörden nichts anderes bestimmen, nach Ablauf der Verleihungsdauer an den Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg binnen 3 Monaten gegen angemessene Entschädigung lastenfrei zu übereignen -- die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungs- und Dienstgebäude, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens, sofern sie zum Betrieb der Wasserkraftanlagen unmittelbar notwendig sind, -- die Anlagen und/oder die Rechte zur Fortleitung der Elektrizität ab Generatorensammelschiene, soweit sie für die Überführung nach dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates notwendig sind.

3 Die Entschädigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird im Streitfall von fünf Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die Regierungen des Kantons Aargau und des Landes Baden-Württemberg bezeichnen je einen Sachverständigen, das Kraftwerkunternehmen zwei. Die vier Sachverständigen bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg bestimmt.

Artikel 34 Rückkauf 1

Nach Ablauf von 40 Betriebsjahren ab Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks sind der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg gemeinsam auf fünfjährige Voranzeige hin befugt, den je ihrem Wasserkraftanteil entsprechenden Miteigentumsanteil an den in Artikel 33 Absatz l genannten Grundstücken, Anlagen und Rechten lastenfrei zu Eigentum zu erwerben. Das Rückkaufrecht kann für die in Artikel 33 Absatz l genannten Teile nur gesamthaft ausgeübt werden. Artikel 33 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

2 Der Rückkauf erfolgt gegen angemessene Entschädigung. Im Streitfall wird der Betrag gemäss Artikel 33 Absatz 5 festgestellt.

5 Falls der Rückkauf nient ausgeübt wird, können der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg vom Kraftwerkunternehmen je eine angemessene Entschädigung verlangen.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

Artikel 35 Erlöschen und Verwirkung der Verleihung 1

Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt: a) durch Ablauf ihrer Dauer, b) durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerkunternehmens, c) wenn eine der Fristen des Artikels 13 nicht eingehalten wird, d) wenn der Betrieb während dreier Jahre ganz oder teilweise eingestellt war und hierauf die von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmte Frist von mindestens einem Jahr unbenutzt abgelaufen ist.

2 Die Verleihung kann durch den Bundesrat im Einvernehmen mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerkunternehmen wesentlichen Verleihungsbedingungen trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwidergehandelt hat 5 Beim Erlöschen oder bei der Verwirkung der Verleihung ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach Weisung der Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen. Soweit dies wesentliche bauliche Veränderungen umfasst, werden sie von den Behörden der Schweiz und des Landes Baden-Württemberg gemeinsam angeordnet 4 Beim vorzeitigen Erlöschen oder bei der Verwirkung der Verleihung können der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg einzeln oder gemeinsam die Bestimmungen über den Heinifall als anwendbar erklären.

Artikel 36 Erteilung einer neuen Verleihung 1 Beabsichtigt das Kraftwerkunternehmen, das Kraftwerk nach Ablauf der Verleihung weiterzubetreiben, so hat es bis spätestens 12 Jahre vor Ablauf der Verleihung ein Gesuch um Erteilung einer neuen Verleihung zu stellen.

2 Die Behörden sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Gesuchstellung in Verhandlungen mit dem Kraftwerkunternehmen einzutreten mit dem Ziel, frühzeitig zu klären, ob dem Gesuch grundsätzlich entsprochen werden kann.

vm.

Schlussbeslimmungen Artikel 37 Aufnahme ins Grundbuch 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht, die Grundstücke und die dinglichen Rechte im Grundbuch auf ein Kollektivblatt eintragen zu lassen, in dem das Heimfallrecht anzumerken ist.

2 Sollte die Anlage eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

432

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

Artikel 38 Verhältnis zu Dritten und Haftpflicht 1

Durch diese Verleihung werden die Rechte Dritter nicht berührt.

Das Kraftwerkunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten Dritter entsteht.

3 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich des Kantons Aargau) für im Zusammenhang mit dieser Verleihung gegen sie erhobene Ansprüche von Dritten schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, gegen die ihm und den beiden Staaten verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.

2

Artikel 39 Staatsaufsicht 1

Die Behörden wachen darüber, dass die in dieser Verleihung enthaltenen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere dass die Wasserkraftanlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen, einschliesslich der Schiffahrtsanlagen, entsprechend den Bedingungen der Verleihung und den geltenden Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden.

2 Zur staatlichen Aufsichtsführung gehört ferner jede Tätigkeit der Behörden, welche durch diese Verleihung verursacht wird. Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den mit dieser Staatsaufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gestatten.

3 Die von den Behörden bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes getroffenen Anordnungen hat das Kraftwerkunternehmen zu befolgen; widrigenfalls werden die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechtes und die Pflicht des Kraftwerkunternehmens, Schadenersatz zu leisten.

4 Durch die staatliche Aufsichtführung wird das Kraftwerkunternehmen von seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit nicht entbunden.

Artikel 40 Geschäftsberichte und weitere Unterlagen 1

Das Kraftwerkunternehmen ist gehalten, jährlich dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und dem Baudepartement des Kantons Aargau den Geschäftsbericht mit Bilanz und Erfolgsrechnung in der gewünschten Zahl zuzustellen.

2 Auf Verlangen der Behörden hat das Kraftwerkunternehmen detaillierte Nachweise über Bilanzansätze, Abschreibungen, Betriebsrechnung, Stromgestehungskosten usw. für das Kraftwerk zu liefern.

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Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

Artikel 41 Kosten des Verleihungsverfahrens, der Staatsaufsicht und aus der Weisungsbefugnis der Behörden Das Kraftwerkunternehmen trägt sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens einschliesslich der Voruntersuchungen auch zu Schiffahrtsfragen. Es ist ferner für sämtliche aus Anlass der Prüfung der Pläne, Berechnungen und Anlagen, der staatlichen Aufsichtsführung und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig. Zu Lasten des Kraftwerkunternehmens gehen ebenfalls alle Kosten, die aus der Weisungsbefugnis der Behörden entstehen.

Artikel 42 Übertragung der Verleihungen Die Verleihung kann mit Zustimmung des Bundesrates übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Artikel 43 Aufhebung bestehender Verleihungen Durch diese Verleihung werden alle früher erteilten Verleihungen aufgehoben.

Artikel 44 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihungen beidseits aufgrund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 20. Dezember 1989 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser 434

Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen und der baden-württembergischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt.

Bern, den 2. April 1990 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Der Departementsvorsteher: Ogi 3825

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

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Jahr

1990

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1990

Date Data Seite

401-435

Page Pagina Ref. No

10 051 417

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