Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) # S T #

vom 14 Dezember 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 41ter und 42iuin<îuies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19831), beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Art. l Gegenstand des Gesetzes Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: a. eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen: b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c. eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

Art. 2 Steuererhebung Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.

Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen Erster Titel: Steuerpflicht I.Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit 1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit

Art. 3 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

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3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.

2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit Art. 4 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind; b. in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten; c. an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d. in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln!

2 Als Betriebsstätte gilt eirie feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 5 Andere steuerbare Werte 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie : a. in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; b. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; 1675

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c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind; ; d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden; e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten; f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse:Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.

2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht

Art. 6 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.

3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.

In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

4 Die nach Artikel 3 Absatz 5 steuerpflichtigen Personen entrichten die Steuer auf dem Einkommen, für das sie im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung von den Einkommenssteuern befreit sind.

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4. Abschnitt : Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Art. 7 1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.

2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.

2. Kapitel : Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 8 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der, Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.

3 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

3. Kapitel: Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer Art. 9 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Gewalt 1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2 Das Einkommen von Rindern unter elterlicher Gewalt wird dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

Art. 10 Erbengemeinschaften und Gesellschaften Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Art. 11

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörig-

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keit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 12 Steuernachfolge 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c. Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis Zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt.

Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.

3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag: a. der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen; b. der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fährnis ; c. der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen; d. der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten; e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

4 Der Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen l und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

4. Kapitel: Steuerbefreiung Art. 15 1 Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.

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Zweiter Titel: Einkommenssteuer 1. Kapitel: Steuerbare Einkünfte 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.

2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit

Art. 17 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.

3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit Art. 18 Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.

4 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.

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Art. 19 Umwandlung, Zusammenschlüsse, Teilungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a. Umwandlung in eine andere Personenunternehmung oder in eine juristische Person, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben; b. Unternehmenszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Personenunternehmung oder auf eine juristische Person; c. Aufteilung einer Personenunternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe, unverändert weitergeführt werden.

2 Die Besteuerung von buchmässigen Aufwertungen und von Ausgleichsleistungen bleibt vorbehalten.

3 Die Absätze l und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

4. Abschnitt: Bewegliches Vermögen Art. 20 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern bei diesen Kapitalversicherungen das Vertragsverhältnis nicht mindestens 10 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr noch nicht erreicht hat; b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; c. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.); d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e. Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 49; Abs. 2), soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

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5. Abschnitt: Unbewegliches Vermögen

Art. 21 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

2 Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbe!

wohnten Liegenschaft.

6. Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge

Art. 22 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3 Einkünfte aus Leibrenten und andere wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfrimdung sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.

4 Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Übrige Einkünfte

Art. 23 Steuerbar sind auch: a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; 1682

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b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen; f. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält.

2. Kapitel: Steuerfreie Einkünfte Art. 24

Steuerfrei sind: a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz l Buchstabe a bleibt vorbehalten; c. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f ; f. der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst; g. die Zahlung von Genugtuungssummen; h. die Einkünfte aufgruid der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

3. Kapitel: Ermittlung des Reineinkommens 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 25 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33 abgezogen.

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2. Abschnitt: Unselbständige Erwerbstätigkeit Art. 26 1

Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; d. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildurigs- und Umschulungskosten.

2 Für die Berufskosten nach Absatz l Buchstaben a-c werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz l Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit Art. 27 Allgemeines 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere : a. die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29 ; b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.

: Art. 28 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz l verrechenbar gewesen wären.

Art. 29 Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; 1684

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b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere i mit Waren und Debitoren, verbunden sind; ; e. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr beste-, ~" hen; d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu l Million Franken.

2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 30 Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2 Findet die Ersatzbeschaffüng nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das ^em Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 31 Verluste 1 Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 43) können Verlustüberschüsse aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

' 2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Abschnitt : Privatvermögen Art. 32 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, 1685

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die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.

3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit dièse Arbeiten nicht subventioniert sind.

4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.

5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge Art. 33 1

Von den Einkünften werden abgezogen: a. die Schuldzinsen, ausgenommen die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b. die Renten und dauernden Lasten; hat der Rentenschuldner eine Gegenleistung erhalten, so kann er seine Leistungen erst dann in Abzug bringen, wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Renten den Wert der Gegenleistung übersteigt; c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest; f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: - 2300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

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- 1200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte.

Diese Abzüge erhöhen sich um 500 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 35 Absatz l Buchstabe a oder b geltend machen kann.

h. die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; i. die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 10 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 5400 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten.

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6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen Art. 34

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen,;; insbesondere: a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen be, dingte Privataufwand; ; b. die Ausbildungskosten; , c. die Aufwendungen für Schuldentilgung; d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder, Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; e. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

4. Kapitel: Sozialabzüge Art. 35

'Vom Einkommen werden abgezogen: a. 4300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; 1687

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b. 4300 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen bei Beginn der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.

3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

5. Kapitel: Steuerberechnung 1. Abschnitt: Tarife

Art. 36 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: - bis 9 600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen -.77 Franken; - für 21 000 Franken Einkommen 87.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen -.88 Franken mehr; - für 27 500 Franken Einkommen 144.95 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; - für 36 700 Franken Einkommen 387.80 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr; - für 48 200 Franken Einkommen 729.35 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; - für 51 900 Franken Einkommen 949.10 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 Franken mehr; - für 68 800 Franken Einkommen 2 064.50 Franken <· und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 Franken mehr; - für 89 400 Franken Einkommen 3 877.30 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.-- Franken mehr ; - für 116 900 Franken Einkommen 6 902.30 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; - für 501 600 Franken Einkommen 57 682.70 Franken; - für 501 700 Franken Einkommen 57 695.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr.

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: - bis 18 800 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.-- Franken; - für 33 800 Franken Einkommen 150.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.-- Franken mehr; 1688

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- für 38 800 Franken Einkommen 250.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen.....

3.-- Franken mehr; - für 50 000 Franken Einkommen 586.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.-- Franken mehr; - für 60 000 Franken Einkommen 986.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.-- Franken mehr; - für 68 700 Franken Einkommen l 421.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.-- Franken mehr; - für 76 200 Franken Einkommen l 871.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.-- Franken mehr; - für 82 500 Franken Einkommen 2312.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.-- Franken mehr; - für 87 500 Franken Einkommen 2 712.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.-- Franken mehr; - für 91 200 Franken Einkommen 3 045.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.-- Franken mehr; - für 93 800 Franken Einkommen 3 305.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11:--- Franken mehr; - für 95 100 Franken Einkommen 3 448.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.-- Franken mehr; - für 96 400 Franken Einkommen 3 604.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.-- Franken mehr; -- für 595 200 Franken Einkommen 68 448.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr.

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

2. Abschnitt: Sonderfälle Art. 37 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

1 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet.

3 Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt.

62 Bundesblau. 142.Jahrgang. Bd.III

1689

Direkte Bundessteuer. BG

6. Kapitel : Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Art. 39 1

Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen.

Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2

Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode, erstmals am 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens.

3

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpassung.

Dritter Titel: Zeitliche Bemessung 1. Kapitel: Steuerperiode, Steuerjahr Art. 40

Zweijährige Steuerperiode

1

Die Einkommenssteuer wird für eine Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) erhoben.

, 2 Als Steuerperiode gelten zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Steuerperiode beginnt mit dem ersten Tag jedes ungeraden Kalenderjahres.

3

Als Steuerjahr gilt das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Teilbetrag der Steuer erhoben.

Art. 41

Fakultative einjährige Steuerperiode

Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 40 für die zeitliche Bemessung eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr festzulegen, wobei das gleiche Kalenderjahr als Bemessungsperiode heranzuziehen ist.

In diesem Fall gelten die Vorschriften des S.Kapitels (Art. 208-220) der Übergangsbestimmungen.

2. Kapitel : Ordentliche Veranlagung Art. 42

Zeitpunkt

Die ordentliche Veranlagung wird durchgeführt: a. bei Beginn der Steuerpflicht für den Rest der laufenden Steuerperiode; b. während der Dauer der Steuerpflicht zu Beginn jeder Steuerperiode.

1690

Direkte Bundessteuer. BG

Art. 43 Bemessung des Einkommens. Regelfall 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das durchschnittliche Ergebnis der in der Bemessungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

3 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so wird das Ergebnis auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.

Art. 44 Bei Beginn der Steuerpflicht 1 Bei Beginn der Steuerpflicht wird das steuerbare Einkommen bemessen: a. für die laufende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der Steuerperiode erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen; b. für die folgende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen.

2 Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen werden nur für die auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgende Steuerperiode berücksichtigt.

3 Die Vorschriften über die Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht gelten auch für das Kind, das erstmals Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu versteuern hat.

3. Kapitel : Zwischenveranlagung Art. 45 Sachliche Voraussetzungen Eine Zwischenveranlagung wird durchgeführt bei: a. Scheidung, gerichtlicher oder'dauernder tatsächlicher Trennung der, Ehegatten; b. dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; c. Vermögensanfall von Todes wegen.

Art. 46 Wirkungen 1 Die Zwischenveranlagung wird auf den Zeitpunkt der Änderung vorgenommen.

2

Der Zwischenveranlagung wird die bisherige ordentliche Veranlagung, vermehrt oder vermindert um die veränderten Einkommensteile, zugrunde gelegt.

3 Die zufolge Zwischenveranlagung neu hinzugekommenen Teile des Einkommens werden nach den Vorschriften bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten.

1691

Direkte Bundessteuer. BG

4

Bei der nachfolgenden ordentlichen Veranlagung werden die in der Zwischenveranlagung weggefallenen Teile des Einkommens nicht mehr berücksichtigt; die neu hinzugekommenen Teile werden nach den Regeln bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten.

4. Kapitel: Sonderveranlagungen Art. 47 Bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagung 1 Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.

2 Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt.

3 Die nach Absatz l besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt. Eine bereits vorgenommene ordentliche Veranlagung ist zu revidieren.

4 Die Jahressteuer nach Absatz l wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Für die Bestimmung des Steuersatzes werden diese Einkünfte zusammengerechnet.

Art. 48 Bei gesondert zu besteuernden Einkünften Die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und auf andern Zahlungen nach Artikel 38 werden für das Steüerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.

Dritter Teil : Besteuerung der juristischen Personen Erster Titel: Steuerpflicht 1. Kapitel: Begriff der juristischen Personen

Art. 49 1 Als juristische Personen werden besteuert: a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiéngesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

1692

Direkte Bundessteuer. BG

2

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom I.Juli 1966'* über die Anlagefonds.

; 3 Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige, ausländische, Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

2. Kapitel : Steuerliche Zugehörigkeit Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.

Art. 51 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind; b. in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten; c. an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; d. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind ; e. in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.

2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 52 Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Aus: land.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 51 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht.

'> SR 951.31 1693

Direkte Bundessteuer. BG

3

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.

In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den in der Schweiz erzielten Gewinn und das in der Schweiz gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 53 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

2 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entspricht.

3. Kapitel : Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 54 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz öder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.

3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

1694

Direkte Bundessteuer. BG

4. Kapitel: Mithaftung

Art. 55 1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Perso: nen, die: a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen; b. Grundstücke in der Schweiz oder durch solche1 Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

3 Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

5. Kapitel: Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 56 Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten; b. die Kantone und ihre Anstalten: c. die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; d. konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnlichen Gewinnanteile ausgerichtet haben; e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlasse1695.

Direkte Bundessteuer. BG

nenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften ; g. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h. juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; i. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

Zweiter Titel: Gewinnsteuer 1. Kapitel: Steuerobjekt I.Abschnitt: Grundsatz

Art. 57 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns Art. 58 Allgemeines 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbsondere: - Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, - geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, - Einlagen in die Reserven, ; - Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, - offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehaltlich Arti1696

Direkte Bundessteuer. BG

kel 64. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.

2

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen; b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c. die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g); d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

Art. 60 , Erfolgsneutrale Vorgänge Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 61 Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen 1 Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei: a. Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;

1697

Direkte Bundessteuer. BG

b. Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Fusion nach Art. 748-750 OR1) oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR); , ; c. Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.

2 Die Besteuerung von buchmässigen Aufwertungen und von Ausgleichsleistungen bleibt vorbehalten.

3 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 62 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz l verrechenbar gewesen wären.

Art. 63 Rückstellungen 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind; c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu l Million Franken.

D SR 220

1698

Direkte Bundessteuer. BG 2

Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 64 Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das :dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 65 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 75 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliedcrbeiträge übersteigen.

3 Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

; Art. 67 Verluste 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren' Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz, im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 60 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

1699

Direkte Bundessteuer. BG

2. Kapitel: Steuerberechnung I.Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Art. 68 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8 Prozent des Reingewinnes. (Vorbehalten bleibt Artikel 222.)

2. Abschnitt: Gesellschaften mit Beteiligungen Art. 69 Ermässigung Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grand- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.

Art. 70 Nettoertrag aus Beteiligungen 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosteri und eines Beitrages von fünf Prozent zur Deckung der Verwaltungsspesen. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.

2 Keine Beteiligungserträge sind: a. Kapitalrückzahlungen; b. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen, einschliesslich des Erlöses aus dem Verkauf von Bezugsrechten.

3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes (Art. 58 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

3. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Art. 71 1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinnes.

; 1 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.

1700

Direkte Bundessteuer. BG

4. Abschnitt : Anlagefonds Art. 72

Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) wird nach dem Tarif der Einkommenssteuer (Art. 36 Abs. 1) berechnet.

Dritter Titel: Kapitalsteuer I.Kapitel: Steuerobjekt 1. Abschnitt: Grundsatz Art.73

'

,

.

·

'

.

.

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Art. 74

Allgemeines

1

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

Art. 75

Verdecktes Eigenkapital

. .

1

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

2

Bei den Immobiliengesellschaften beträgt das steuerbare Eigenkapital einen Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven.

3

Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Liegenschaften befasst.

; 4

Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für Genossenschaften.

3. Abschnitt : Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation

Art. 76 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen.

1701

Direkte Bundessteuer. BG

4. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Art. 77

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen. Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) schulden keine Kapitalsteuer.

2. Kapitel: Steuerberechnung

Art. 78 1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

2 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen unter 50 000 Franken wird nicht besteuert.

Vierter Titel: Zeitliche Bemessung Art. 79 Steuerperiode « 1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte sowievbei Abschluss der Liquidation.

Art. 80 Bemessung des Reingewinns 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 81 Bemessung des Eigenkapitals Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Art. 82 Steuersätze Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.

1702

;

Direkte Bundessteuer. BG

Vierter Teil: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen Erster Titel: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 83 Der Quellensteuer unterworfene Personen 1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 84 Steuerbare Leistungen 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 85 Grundlage des Steuertarifs 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die, Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

2 Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind.

, Art. 86 Ausgestaltung des Steuertarifs 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. l Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 35 und 36) berücksichtigt.

; 2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge1 nach Absatz l sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33 Abs. 2) berücksichtigen.

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 87 Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Für die Fälle nach Artikel 90 bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.

Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in ei-' nem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

4 Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.

Art. 89 Abrechnung mit dem Bund Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

Art. 90 Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 1 Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt Artikel 7 sinngemäss.

2 Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt.1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.

Zweiter Titel: Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 91 Arbeitnehmer Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger 1704

Direkte Bundessteuer. BG

Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 83-86.

Art. 92 Künstler, Sportler und Referenten 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und ; Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für jEinkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2 Die Steuer beträgt: - bei Tageseinkünften bis 200 Franken 0,8%; - bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 2,4%; - bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 5 %; - bei Tageseinkünften über 3000 Franken , 7 %.

3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.

4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

5 Das Eidgenössiche Finanzdepartement ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Bezugsminima festzulegen.

Art. 93 Verwaltungsräte 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten,; sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

3 Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte. , Art. 94 Hypothekargläubiger 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 95 Rentner aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis 1 Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtli-

1705

Direkte Bundessteuer. BG

eben Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz in der Schweiz Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt l Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt bei Renten l Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

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.

·

,

Art. 97 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 83-86 besteuert.

· Art. 98 Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92-97 gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 99 Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer.

Art. 100 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

: 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

3 Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt.

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Direkte Bundessteuer. BG

!

Art. 101 Abrechnung mit dem Bund Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

Fünfter Teil: Verfahrensrecht Erster Titel: Steuerbehörden 1. Kapitel: Eidgenössische Behörden Art. 102 Organisation ; 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement, ausgeübt.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die 'einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

3 Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht.

4 Über Gesuche um Erlass der Steuer, für die nicht eine kantonale Behörde zuständig ist, entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer. Sie setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem Vizepräsideriten, die vom Bundesgericht bezeichnet werden, einem Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung und einem Vertreter der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons, der die Steuer des Gesuchstellers veranlagt hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 103 Aufsicht 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann insbesondere: a. bei den kantonalen Veranlagungs- und Bezügsbehörden Kontrollen vornehmen und in die Steuerakten der Kantone und Gemeinden Einsicht nehmen ; b. sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten lassen und diesen Anträge stellen; .e. im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anordnen oder nötigenfalls selber durchführen; d. im Einzelfalle verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Anordnungen treffen, wenn sich ergibt, dass die Veranlagungsarbeiten in einem Kanton ungenügend oder unzweckmässig durchgeführt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist den Kanton gleichzeitig mit dem Antrag an, dass einstweilen keine Veranlagungen eröffnet werden dürfen.

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Direkte Bundessteuer. BG

2. Kapitel : Kantonale Behörden 1. Abschnitt: Organisation

Art. 104 1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz l gilt sinngemäss.

2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.

3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.

4 Das kantonale Recht regelt Organisation und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.

2 Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

3 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder ihre Verwaltung im Kanton haben.

Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem - die für natürliche Personen in Artikel 4 genannten Voraussetzungen zu: Beginn, , - die in Artikel 51 für juristische Personen genannten Voraussetzungen : am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.

- Vorbehalten bleibt Artikel 107.

2 Treffen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 57 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

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Direkte Bundessteuer. BG Art. 107 Bei Quellensteuern : !

1 Zur Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der Kanton zuständig, in dem: a. die ausländischen Arbeitnehmer (Art. 83) bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; befindet sich der Arbeitsort in einem andern Kanton, so überweist die zuständige Behörde am Arbeitsort die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der Arbeitnehmer steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b. die Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.

2 In allen übrigen Fällen ist der Kanton zuständig, in idem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem andern Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so ist der Kantor! zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.

3 Die Zuständigkeit für die ordentliche Veranlagung nach Artikel 90 richtet sich nach Artikel 105.

Art. 108 Bei Ungewisser oder streitiger Zuständigkeit 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen veranlagt werden.

3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.

Zweiter Titel: Allgemeine Verfahrensgrundsätze I.Kapitel: Amtspflichten Art. 109 Ausstand 1 Wer beim Vollzug dieses 'Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er: a. an der Sache ein persönliches Interesse hat; b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten 1709

Direkte Buridessteuer. BG

Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist; c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; :.

d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das Eidgenössische Finanzdepartement, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.

Art. 110 Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist.

Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.

2 MUSS bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.

Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung warhnehmen.

3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der PTT-Betriebe und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

1710,

Direkte Bundessteuer. BG

2. Kapitel : Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten Art. 113 1

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

3. Kapitel : Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen Art. 114

Akteneinsicht

1

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

2

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des. Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf Idarauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

4

Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 115 Beweisabnahme Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 116 Eröffnung 1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 117 Vertragliche Vertretung : 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter öder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 118 Notwendige Vertretung Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

4. Kapitel : Fristen

Art. 119 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

5. Kapitel: Verjährung Art. 120 Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf, der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.

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;

Direkte Bundessteuer. BG

2

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: ' .

a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3

Die Verjährung beginnt neu mit: a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; c. der Einfeichung eines Erlassgesuches; d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 121 Bezugs Verjährung 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

: 2

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.

' 3

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Dritter Titel: Veranlagung im ordentlichen Verfahren 1. Kapitel: Vorbereitung der Veranlagung

Art. 122 1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.

2

Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.

' i , 3

Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.

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Direkte Bundessteuer. BG

2. Kapitel: Verfahrenspflichten 1. Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden Art. 123 1

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

2. Abschnitt: Pflichten des Steuerpflichtigen Art. 124 Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular enthalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

/ 2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen: a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person; c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres1714

Direkte Bundessteuer. BG

rechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

3. Abschnitt : Bescheinigungspflicht Dritter Art.127 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; e. Personen, die mit dem; Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter Art. 128

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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Direkte Bundessteuer. BG

5. Abschnitt: Meldepflicht Dritter

Art. 129 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2); c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.

2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

3 Die Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

3. Kapitel : Veranlagung Art. 130 Durchführung 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht1 einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Art. 131 Eröffnung 1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

2

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

3

Die Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn diese im Veranlagungsverfahren mitgewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103 Abs. l Bst. d und 104 Abs. 1).

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4. Kapitel : Einsprache Art. 132 Voraussetzungen 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechprs und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. l Est. b und 104 Abs. 1} als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.

3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 133 Fristen 1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben übergeben wurde.

3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe ah der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderüngsgründe eingereicht wurde.

Art. 134 Befugnisse der Steuerbehörden 1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfähren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.

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Art. 1 3 5 Entscheid ' · ' · · · 1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).

3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.

Vierter Titel: Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer Art. 136 Verfahrenspflichten Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.

Die Artikel 123-129 gelten sinngemäss.

Art. 137 Verfügung 1 Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Art. 138 Nachforderung und Rückerstattung 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Art. 139 Rechtsmittel 1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach Artikel 132 erheben.

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Das kantonale Recht kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheides über kantonalrechtliche Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richtet, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht.

Fünfter Titel: Beschwerdeverfahren 1. Kapitel: Vor kantonaler Steuerrekurskommission Art. 140 Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen .Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4 Artikel 133 gilt sinngemäss.

Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden 1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Eidgenössische Steuerverwaltung können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

, 2 Die Beschwerdefrist beträgt: a. gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind. 30 Tage seit Zustellung; b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.

Art. 142 Verfahren 1 Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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2

Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.

4 Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

5 ,Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114. ', · Art. 143 Entscheid 1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Sie teilt ihren Entscheid mit schriftlicher Begründung dem Steuerpflichtigen und den am Verfahren beteiligten Behörden mit.

Art. 144 Kosten 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.

2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

4 Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ') sinngemäss.

5 Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steüerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.

2. Kapitel: Vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz

Art. 145 1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.

2 Die Artikel 140-144 gelten sinngemäss.

» SR 172.021

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Direkte Bundessteuer. BG

3. Kapitel : Vor Bundesgericht Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerdelegitimation steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.

Sechster Titel: Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide 1. Kapitel: Revision Art. 147 Gründe 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in ariderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als ', Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege1).

Art. 148 Frist Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Art. 149 ' Verfahren und Entscheid 1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oderi den früheren Entscheid erlassen hat.

» SR 173.110 63 Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd.III

1721

Direkte Bundessteuer. BG

2

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

4 Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

2. Kapitel: Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen Art. 150 1

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

3. Kapitel: Nachsteuern Art. 151 Voraussetzungen 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau, angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 152 Verwirkung 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 153 Verfahren , 1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

2 Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

3 Im übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Siebenter Titel: Inventar I.Kapitel: Inventarpflicht Art. 154 1

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

2. Kapitel : Gegenstand

Art. 155 1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

3. Kapitel: Verfahren Art. 156 : Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über,dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

, 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 157 Mitwirkungspflichten 1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: 1723

Direkte Bundessteuer. BG a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.

Art. 158 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3 Im übrigen gelten die Artikel 127 und 128 sinngemäss.

4. Kapitel: Behörden Art. 159 1

Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2 Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt.

Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

: 3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 3) des Verstorbenen.

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Direkte Bundessteuer. BG

Achter Titel: Bezug und Sicherung der Steuer 1. Kapitel: Bezugskanton

Art. 160 Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist.

2. Kapitel: Fälligkeit der Steuer

Art. 161 1 Die Steuer wird in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten bezogen werden.

2 Für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere Fälligkeitstermine festsetzen.

3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig: a. die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38); ; b. die Steuer auf ausserordentlichen Einkünften bei Beendigung der Steuerpflicht (Art. 47) ; c. die Nachsteuer (Art. 151).

4 In jedem Falle wird die Steuer fällig: a. am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; c. im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder : seine durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt (Art. 4, 5 und 51); · ·.

d. bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen; e. beim Tode des Steuerpflichtigen.

5 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.

3. Kapitel : Steuerbezug Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug , 1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer 1725

Direkte Bundessteuer. BG

provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, in wieweit; diese Beträge verzinst werden.

Art. 163 Zahlung 1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.

3 Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.

Art. 164 Verzugszins 1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt wird.

2 Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 165 Zwangsvollstreckung 1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Art. 166 Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist er-

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Direkte Bundessteuer. BG

strecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4. Kapitel: Erlass der Steuer Art. 167 1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein Doppel des Gesuches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer, zuständige Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf.

3 Über das Gesuch entscheidet die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Art. 102 Abs. 4) endgültig. Bei Beträgen bis zu einer vom Eidgenössischen Finanzdepartement festzulegenden Höhe entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle endgültig.

4 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

5. Kapitel : Rückforderung bezahlter Steuern Art. 168 1

Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Ansatz verzinst.

3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwal1727

Direkte Bundessteuer. BG

tung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

6. Kapitel: Steuersicherung Art. 169 Sicherstellung 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.

4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 170 Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Arrestaufhebungsklage nach Artikel 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ') ist nicht zulässig.

Art. 171 Löschung im Handelsregister Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 172 Eintrag im Grundbuch 1 Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4 Abs. l Bst. c und 51 Abs. l Bst. c) steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer als Eigentümer eingetragen werden.

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281.1

Direkte Bundessteuer. BG

2

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grimdbuchverwalters ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

3 Verweigert die kantonale Verwaltung die Bescheinigung, so kann dagegen Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden.

Art. 173 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom Käufer oder Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

Sechster Teil: Steuerstrafrecht Erster Titel: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung I.Kapitel: Verfahrenspflichten

Art. 174 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere: a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, o. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft. : 2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10000 Franken.

2. Kapitel: Steuerhinterziehung Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, 1729

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wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren 1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 179 Erbenhaftung 1 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.

Art. 180 Steuerhinterziehung von Ehegatten 1 Der Steuerpflichtige, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst.

2 Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den Anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.

3. Kapitel: Juristische Personen

Art. 181 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.

4. Kapitel: Verfahren Art. 182 Allgemeines 1 Nach Abschluss der Untersuchung trifft die Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

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Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

3 Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.

4 Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt.

Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege[) ist sinngemäss anwendbar.

3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.

4 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

5. Kapitel: Verjährung der Strafverfolgung

Art. 184 1 Die Strafverfolgung verjährt: a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmassige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

» SR 312.0

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Direkte Bundessteuer. BG 1

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Artikel 177 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.

6. Kapitel : Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten Art. 185 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163-172 bezogen.

' ', ' 2

Die Verjährung richtet sich nach Artikel 121.

Zweiter Titel: Steuervergehen Art. 186 Steuerbetrug 1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten: Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 188 1

Verfahren \

Vermutet die Vergehen nach die Verfolgung Diese Behörde dessteuer,

,

'

kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein den Artikeln 186-187 begangen worden, so erstattet sie der für des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige.

verfolgt jalsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bunj

2

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechtes.

3

Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Ur1733

Direkte Bundessteuer. BG

teil kann Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel 268 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege '' erhoben werden.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen. Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist anwendbar.

Art. 189 Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Dritter Titel: Besondere Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Art. 190 Voraussetzungen 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen würden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.

2 Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).

Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2). Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ist ausgeschlossen.

2 Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte 1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes über das Ver') SR 312.0 > SR 313.0

2

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Direkte Bundessteuer. BG waltungsstrafrecht ^. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ist ausgeschlossen.

2 Die Artikel 127-129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden.

3 Die nach den Artikeln 41 und 42 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 75, 77 und 79 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ') genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches2) hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.

Art. 193 Abschluss der Untersuchung 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer zustellt.

2 Liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung eingestellt worden ist.

3 Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, es liege eine Widerhandlung vor. kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Berichtes dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im gleichen Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu.

4 Gegen die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden.

5 Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.

Art. 194 Antrag auf Weiterverfolgung 1 Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 begangen wurde, so verlangt sie von der zu-

" SR 312.0 > SR 311.0

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ständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens.

2 Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.

3 In beiden Fällen gilt Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ').

Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften 1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.

2 Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109.

3 Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.

4 Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2) ausgerichtet.

5 Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.

Siebenter Teil: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen Art. 196 Abrechnung mit dem Bund 1 Die Kantone liefern 70 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.

Art. 197 Verteilung der kantonalen Anteile 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend ') SR 312.0

2

> SR 313.0

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;

Direkte Bundessteuer. BG

das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt, mungen über den Finanzausgleich unter den 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so ~ verwaltungsrechtlichen Verfahren als einzige

Vorbehalten bleiben die BestimKantonen.

entscheidet das Bundesgericht im Instanz.

Art. 198 Kosten der Kantone Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten.

Achter Teil: Schlussbestimmungen Erster Titel: Ausführungsbestimmungen

Art. 199 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Zweiter Titel: Kantonale Stempelabgaben

Art. 200 Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden.

Dritter Titel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 201 Aufhebung des BdBSt Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 '' über die Erhebung einer direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Art. 202 Änderung des MVG Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 19492> über die, Militärversicherung ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 203 Änderung des AHVG Das Bundesgesetz vom 30. Dezember 19463) über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung wird wie folgt geändert: D BS 6 350: AS 1948 1072 1115, 1950 1467, 1954 1316, 1958 362 398. 1%3 1162. 1967 1485. 1971 907 947 1667, 1973 1066, 1975 1213, 1977 2103, 1978 2066, 1982 144 2 > SR 833.1 3 > SR 831.10

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Art. 50 Abs. lbis ibis Dje Schweigepflicht gilt nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Auskünfte für die Anwendung dieser Gesetze ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Berechnungsperiode, gegeben werden.

Vierter Titel: Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Natürliche Personen Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge 1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, iausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz l Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 3I.Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

2. Kapitel: Juristische Personen Art. 206 Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen 1 Die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach altem und nach neuem Recht pro1738

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visorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet.

2 Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre n-2 und n-1 erzielt werden, unterliegen einer nach Artikel 68 bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden.

3 Als ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

4 Soweit das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr n-1 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen,Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 207 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen werden.

3. Kapitel : Einjährige Veranlagung für natürliche Personen Art. 208 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Kantone, die die Steuer für die natürlichen Personen gemäss Artikel 41 veranlagen.

Art. 209 Steuerperiode, Steuerjahr 1 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 210 Bemessung des Einkommens , 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsäbschluss erstellen.

Art. 211 Verluste Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 209) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 212 Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht unter Artikel 33 Absatz l Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalieri des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: - 2500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich1 ungetrennter Ehe leben; - 1300 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Artikel 33 Absatz l Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte.

Diese Abzüge erhöhen sich um 600 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 213 Absatz l Buchstabe a oder b geltend machen kann.

2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 5900 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

3 Im übrigen gilt Artikel 33.

Art. 213 Sozialabzüge 1 Vom Einkommen werden abgezogen : a. 4700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; b. 4700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.

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2

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht festgesetzt, 3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

Art. 214 Tarife , 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: - bis 10 600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen --.77 Franken; - für 23 100 Franken Einkommen 96.25 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen --.88 Franken mehr; -- für 30 300 Franken Einkommen 159.60 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; - für 40 400 Franken Einkommen 426.20 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen.....

2.97 Franken mehr; - für 53 100 Franken Einkommen 803.35 Franken , und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; - für 57 200 Franken Einkommen l 046.85 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen.....

6.60 Franken mehr; - für 75 800 Franken Einkommen 2 274.45 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen . . . . . .

8.80 Franken mehr; - für 98 500 Franken Einkommen 4 272.05 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.-- Franken mehr; - für 128 800 Franken Einkommen 7 605.05 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; - für 552 700 Franken Einkommen 63 559.85 Franken; - für 552 800 Franken Einkommen ,63 572.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr.

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: - bis 20 700 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen l.-- Franken ; - für 37 200 Franken Einkommen 165.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.-- Franken mehr; - für 42 700 Franken Einkommen 275.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.-- Franken mehr; - für 55 000 Franken Einkommen 644.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.-- Franken mehr; - für 66 000 Franken Einkommen l 084.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.-- Franken mehr; - für 75 600 Franken Einkommen .

l 564.--- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.-- Franken mehr;

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- für 83 900 Franken Einkommen ' 2 062.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.-- Franken mehr; - für 90 800 Franken Einkommen 2 545.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.-- Franken mehr; - für 96 300 Franken Einkommen 2 985.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.-- Franken mehr; - für 100 400 Franken Einkommen 3 354.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.-- Franken mehr; - für 103 300 Franken Einkommen 3 644.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.-- Franken mehr; - für 104 700 Franken Einkommen 3 798.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.-- Franken mehr; - für 106 100 Franken Einkommen 3 966.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.-- Franken mehr; - für 655 100 Franken Einkommen 75 336.-- Franken - für 655 200 Franken Einkommen 75 348.-- Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr.

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

Art. 215 Ausgleich der Folgen der kalten Progression 1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen.

Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2 Der Bundesrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode.

3 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die beschlossene Anpassung.

Art. 216 Örtliche Zuständigkeit bei persönlicher Zugehörigkeit 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.

2 Kinder unter elterlicher Gewalt werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für solches Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.

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3

Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der: Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.

Art. 217 Örtliche Zuständigkeit bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit 1 Zur Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen am Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht erfüllt sind.

Vorbehalten bleibt Artikel 107.

2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

Art. 218 Wechsel der zeitlichen Bemessung Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel gemäss Artikel 41 wird nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht.

Art. 219 Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.

Art. 220 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt zu den Bestimmungen der Artikel 209-218 die nötigen Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im Verhältnis zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung stellen (Wohnsitzwechsel, Selbständigerwerbende mit Betriebsstätten : in mehreren Kantonen und dgl.).

2 Der Bundesrat sorgt, unabhängig vom System der zeitlichen Bemessung, für eine ausgeglichene Steuerbelastung in den Kantonen. Zu diesem Zweck korrigiert er bei wesentlichen Abweichungen gegenüber dem System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung die in den Artikeln 212 und 213 festgelegten Abzüge sowie die Tarife gemäss Artikel 214.

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Fünfter Titel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 221 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Es tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft.

Art. 222 1

Wird der Bundesbeschluss über die Neuordnung der Bundesfinanzen oder die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (89.041) in der Volksabstimmung verworfen, findet Artikel 68 keine Anwendung.

2 In diesem Fall entrichten die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von ihrem Reingewinn für ein Steuerjahr: eine Steuer von 3,63 Prozent als Grundsteuer; einen Zuschlag von 3,63 Prozent auf dem Teil des Reingewinnes, der 4 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000 Franken betragen, auf dem Teil des Reingewinnes, der 2000 Franken übersteigt; einen weiteren Zuschlag von 4,84 Prozent auf dem Teil des Reingewinnes, der 8 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000 Franken betragen, auf dem Teil dés Reingewinnes, der 4000 Franken übersteigt.

3 Die Steuer ist in allen Fällen auf 9,8 Prozent des gesamten Reingewinnes begrenzt.

4 Rendite im Sinne von Absatz 2 ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Reserven in dem während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Ständerat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1990'> Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991 9135

') BB1 1990 III 1674

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14 Dezember 1990

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1990

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28.12.1990

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