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Reglement betreffend

die Benützung des eidg. Niederlagshauses im Centralbahnhof Wolf in Basel.

(Vom

14. Oktober 1901.)

(Vom Bundesräte unterm 22. Oktober 1901 genehmigt.)

Art. 1. Für den Verkehr des eidg. Niederlagshauses im Centralbahnhof Wolf in Basel sind, unter Vorbehalt der auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Basler Handelskammer gewährten Ausnahmen, die allgemeinen gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften und Instruktionen über das Zollwesen, sowie die Gesetzesbestimmungen betreffend die Zollübertretungen maßgebend.

Art. 2. Das eidg. Niederlagshaus hat den Zweck, aus dem Auslande oder aus einem andern eidg. Niederlagshause herkommende, von einem eidg. Zollgeleitschein oder Transitschein (Postsendungen) begleitete Waren ohne Zollentrichtung auf Lager zu nehmen.

Art. 3. Waren schweizerischen Ursprungs, sowie ausländische Waren, welche den schweizerischen Eingangszoll

451 entrichtet haben, dürfen nicht ins Niederlagshaus aufgenommen werden. Ausgeschlossen sind ferner alle Waren der im Art. 85 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 erwähnten Gattung ').

Art. 4. Eine Behandlung oder Bearbeitung der Waren, welche über den Zweck ihrer Erhaltung hinausgeht, ist unstatthaft. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Manipulationen, welche eine Veränderung ihrer Beschaffenheit bedingen.

Art. 5. Die Haftbarkeit der Zollverwaltung im Sinne von Art. 96 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz2) beschränkt sich auf die in den allgemeinen Niederlagsräumen gelagerten Waren und erstreckt sich somit nicht auf diejenigen, welche in den vom Handelsstande gemieteten Kabinen untergebracht sind2).

Art. 6. Die Lagerfrist für Niederlagsgüter, mit Ausnahme der in Art. 7 hiernach genannten, beträgt 12 Monate.

Für Güter, welche aus einem andern Niederlagshause kommen, soll, um diese Frist einzuhalten, nach Art. 101 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz verfahren werden 8 ).

Art. 7. Infolge besondern Abkommens mit der Handelskammer von Basel (Art. 31 des Zollgesetzes) können QuaJ

) Alle Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder einer Explosion fähig sind; ferner solche, deren Nähe andern lagernden Waren nachteilig werden kann oder welche bald in Fäulnis oder Gärung überzugehen pflegen.

2

) Abhandengekommene oder durch erwiesene Nachlässigkeit des Zollpersonals beschädigte oder verdorbene Güter.

3 ) Der Zeitpunkt, seit welchem die Ware bereits eingelagert war, ist auf dem Geleitschein vorzumerken, damit das Niederlagshaus, welches die Ware empfängt, im Niederlagsjournal davon Notiz nehmen kann.

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litätsspirituosen *), sofern genügender Lagerraum vorhanden ist, bis auf die Dauer von fünf Jahren eingelagert bleiben.

Gewichtsdifferenzen, welche bei der Abfuhr ab Lager gegenüber dem Eingangsgewicht sich ergeben, werden, soweit dieselben auf natürlichen Schwund zurückzuführen sind, für den Gebührenbezug nicht in Anrechnung gebracht.

Art. 8. Das Ziehen von Mustern ist nur in Gegenwart des Zollpersonals gestattet. Bei Qualitätsspirituosen werden die betreffenden Mengen abgewogen und unter Berechnung des Tarazuschlages nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Oktober 1894. bezw. des Anhanges zu derselben vom 26. März 1896 verzollt. Für andere Waren ist die bei der Einlagerung konstatierte Tara prozentual in Anrechnung EU bringen. Über die endgültige Abrechnung bei Qualitätsspirituosen, sowie über das Zollabfertigungsverfahren in den Kabinen (Abrechnung, Teilung der Frachtstücke, etc.), wird eine besondere Instruktion vorbehalten.

Art. 9. Bei der Abfuhr ab Lager unterliegen die Güter den gleichen Zollformalitäten, welche für Auslandsware bei Ankunft am Grenzzollamte vorgeschrieben sind, nämlich: a. der Eingangsverzollung, wenn die Ware zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt ist, b. der Abfertigung mit Geleitschein, wenn dieselbe wieder ausgeführt oder nach einem andern eidg. Niederlagshaus übergeführt werden soll, und endlich ') Unter den Begriff Qualitätsspirituosen fallen die aus gebrannten Wassern bestehenden oder hergestellten, ohne weiteres genießbaren, nicht aronaatisierten oder versüßten Getränke, wie z. B. Branntwein, Cognac, Rhum, Kirschwasser, Whisky, Arrak u. dgl.

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c. der Abfertigung mit Freipaß für die in Art. 104 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Verkehrsarten J).

Die Berechnung der Zoll- bezw. Monopolgebühren erfolgt mit Ausnahme der Qualitätsspirituosen (s. Art. 8 hiervor) auf Grundlage des Bruttogewichts und derjenigen Verpackung, in welcher die Ware auf Lager gebracht worden ist.

Art. 10. Eine Teilung der einzelnen Colli, mit Einschluß der Post- und Fahrpoststücke, darf nur unter Aufsicht des Zollpersonals stattfinden.

Diese Teilung ist nur statthaft: a. für alle im allgemeinen Lagerraum lagernden Waren in Mengen von nicht unter 5 kg; b. auf Zusehen hin, für die in den Kabinen eingelagerten Waren : in Mengen von nicht unter l kg.

Art. 11. Die Besorgung des Zolldienstes, sowie die Überwachung der Ein- und Auslagerung und die polizeiliche Aufsicht überhaupt geschieht durch das im Niederlagshaus bestehende eidg. Zollamt nach Maßgabe der einschlägigen allgemeinen Zollvorschriften und der besondern Weisungen der Zollgebietsdirektion.

Art. 12. Den Beamten und Angestellten des Zollamts, sowie den Beamten der Oberbehörden steht jederzeit das Recht zu, außer den öffentlichen Räumlichkeiten des Niederlagshauses auch die an Private vermieteten Kabinen zu betreten.

J

) Reparaturwareu; Muster von Handelsreisenden; Waren auf Ungewissen Verkauf, Marktwaren, Reiselager : Ausstellungsgegenstände ; Gegenstände zum vorübergehenden Gebrauch; Material von Bauunternehmern, etc.

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Art. 13. Der Ein- und der Austritt der Waren hat durch die von der Zollverwaltung bezeichneten Portale stattzufinden. Jede Warenausfuhr aus dem Niederlagshause, ohne daß die vorgeschriebenen Zollformalitäten erfüllt werden, sowie jeder Versuch hierzu, wird als Zollübertretung nach den bestehenden Gesetzesbestimmungen geahndet.

Art. 14. Personen, welche aus irgend einem Grunde Verdacht erwecken, daß sie unter den Kleidern zollpflichtige Waren verborgen haben, um dieselben unverzollt aus dem Niederlagshaus herauszubringen, können vom Zollpersonal einer körperlichen Untersuchung unterstellt werden.

Art. 15. Der Zutritt in die Niederlagsräume ist nur solchen Personen gestattet, welche geschäftlich daselbst zu verkehren haben.

Von den Geschäftshäusern, welche Kabinen in Miete genommen haben, ist dem Zollamt im Niederlagshause ein Verzeichnis der mit der Besorgung der Geschäfte im Niederlagshause beauftragten Angestellten zu übergeben.

Art. 16. Das eidg. Niederlagshaus ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für die Zollpflichtigen täglich geöfinet von 8---12 und 2--5 während der Monate Oktober bis März und von 8--12 und 2--6 während der Monate April bis September.

Art. 17. Eine Viertelstunde vor der Schließung wird ein Glockensignal gegeben. Die Schließung hat genau zur vorgeschriebenen Zeit zu erfolgen. Wer nach der Schließung noch in den Niederlagsräumen betroffen wird, hat Bestrafung nach Maßgabe des Zollgesetzes zu gewärtigen.

Art. 18. Das Rauchen in den Räumlichkeiten des eidg.

Niederlagshauses ist untersagt.

455 Art. 19. Personen oder Geschäftshäuser, welche sich der Widerhandlung gegen dieses Reglement, sowie gegen die Zollvorschriften überhaupt, schuldig machen, können, abgesehen von der Anwendung der Strafbestimmungen des Zollgesetzes, vom Niederlagshaus ausgeschlossen werden ; der Ausschluß kann auch wegen ungebührlichen Benehmens erfolgen. Der Entscheid über die Ausschließung steht der Oberzolldirektion zu.

Art. 20. Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften, welche sich als Zollübertretungen qualifizieren, fallen unter die Strafbestimmungen des Art. 56 des Zollgesetzes ; andere Widerhandlungen werden mit Ordnungsbuße nach Maßgabe von Art. 58 des nämlichen Gesetzes geahndet.

Art. 21. Die Lagernehmer sind für die Handlungen u c ihrer Vertreter oder Angestellten verantwortlich.

ö Art. 22. Die Gebühren für die Wareneinlagerung (Schein-, Lager- und Waggebühren") werden nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz bezogen. Für Bezahlung derselben haftet die Ware..

Für die Inhaber der Kabinen tritt an Stelle der Lagergebühren die Kabinenmiete, welche durch besondere Verträge festgesetzt wird.

Art. 23. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 14. Oktober 1901.

Schweiz. Zolldepartement :.

Hauser.

~D3^--

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