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90.220

Parlamentarische Initiative Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Bericht der Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1990

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21
In der Frühlings- bzw. Sommersession 1989 sind fünf parlamentarische Initiativen der Nationalräte Büttiker, Brélaz, Segond, Ziegler und Ruf eingereicht worden, welche die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre fordern. Unsere Kommission wurde damit beauftragt, diese Initiativen gemäss Artikel 21ter GVG vorzuprüfen.

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 14. November 1989 die Initianten und einen Vertreter der Bundeskanzlei angehört. Das Anliegen der Initianten stiess in der Kommission auf einhellige Zustimmung. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Ausarbeitung eines Beschlussesentwurfes im Sinne der Initianten keiner grösseren Abklärungen und Vorarbeiten mehr bedarf. Angesichts dieser Umstände beschloss die Kommission einstimmig, gemäss Artikel 2 l ter Absatz 3 GVG in dieser Sache selbst die Initiative zu ergreifen und ohne Vorprüfung eine Vorlage auszuarbeiten. Die Initianten stimmen diesem Vorgehen zu und ziehen ihre Initiativen zurück. Durch diese Beschleunigung des Verfahrens kann vermieden werden, dass Kommission und Ratsplenum in zwei Phasen zweimal dasselbe Thema behandeln müssen. Die Kommission ist sich dabei bewusst, dass ein solches Vorgehen nur bei einfachen und in der Kommission unbestrittenen Rechtsetzungsaufgaben angezeigt ist.

Die Kommission hofft, dass dank diesem beschleunigten Verfahren die Volksabstimmung bereits im Jahre 1991 stattfinden kann. Die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters wäre ein würdiges Geschenk an die Jugend zur 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft.

Antrag Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Beschlussesentwurf der Kommission.

1167

Beilagen L 2

Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre Erläuterungen der Kommission

30. Januar 1990

Im Namen der Kommission Der Präsident: Peter Schmid

3714

1168

Beilage l

Bundesbeschluss Entwurf über die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ! , nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1989') und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2V beschliesst: I

Artikel74 Absatz! der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 74 Abs. 2 * Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

3714

') BB1 19901 1167 > BEI 1990 ...

2

1990-86

1169

Beilage 2 Erläuterungen der Kommission I II

Die Entwicklung des Stimm- und Wahlrechtsalters Auf eidgenössischer Ebene

Artikel 74 der Bundesverfassung setzt die Altersgrenze für die Beteiligung an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen auf 20 Jahre fest. Diese Bestimmung ist seit 1848 unverändert geblieben. Ein erster Versuch zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters scheiterte relativ knapp in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 sowohl am Volks- (934073 Ja: 964 749 Nein) als auch am Ständemehr (82/2 zustimmende, 124/2 ablehnende Stände).

Diese Volksabstimmung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Ziegler-Genf vom 12. März 1975. Nachdem der Nationalrat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1975 der Initiative Folge gegeben hatte, legte seine vorberatende Kommission am 14. Juni 1976 ihren Bericht und Beschlussesentwurf vor (BB1 197611 1401). Während der Bundesrat am 20. Oktober 1976 eher zurückhaltend Stellung nahm (BB1 1976 III 1128), stimmten die eidgenössischen Räte dem entsprechenden Bundesbeschluss am 23. Juni 1978 zu (BB1 1978 I 1625).

12

Auf kantonaler Ebene

Zum Zeitpunkt der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 kannten erst zwei Kantone das Stimm- und Wahlrechtsalter 18 auf kantonaler Ebene: Schwyz (seit 1833!) und Jura (Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung: I.Januar 1979).

Seit 1979 kamen in allen übrigen Kantonen ausser den beiden Appenzell Vorlagen zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre zur Volksabstimmung bzw. vor die Landsgemeinde (vgl. die Liste aller Abstimmungen im Anhang). Sieben Kantone (Bern, Uri, Glarus, Zug, Waadt, Neuenburg und Genf) und vier Halbkantone (Obwalden, Nidwaiden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft) haben auf kantonaler Ebene das Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre gesenkt. Zwei weitere Kantone, Luzern und Graubünden, gewähren zudem ihren Gemeinden die Möglichkeit, die 18- und 19jährigen an Gemeindewahlen und -abstimmungen teilnehmen zu lassen.

Zum heutigen Zeitpunkt kennen also insgesamt 13 Stände das Stimm- und Wahlrechtsalter 18 auf kantonaler oder zumindest kommunaler Ebene.

13

Im Ausland

Von den Nachbarstaaten der Schweiz haben die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien bereits in den siebziger Jahren die Altersgrenze für das 1170

aktive Wahlrecht auf 18 Jahre gesenkt; Österreich gewährt das aktive Wahlrecht vom 19. Altersjahr an.

2

Begründung der Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters

21

Politische Reife der 18- bis 20jährigen

Als entscheidendes Kriterium für die Festsetzung der Altersgrenze für die Gewährung dés Stimm- und Wahlrechtes wird in der Regel die politische Reife bezeichnet. Was ist «politische Reife»? Der Begriff entzieht sich einer präzisen Definition; immerhin kann darunter allgemein die Fähigkeit verstanden werden, die eigenen materiellen und ideellen Interessen im Rahmen der Gesellschaft zu erkennen und zu artikulieren. Wie die Altersgrenze auch angesetzt wird, man wird immer in Kauf nehmen müssen, dass ein Teil der Stimmberechtigten einer bestimmten Altersgruppe nicht über eine hinlängliche politische Reife verfügt. Die Altersgrenze ist so anzusetzen, dass in jenem Zeitpunkt der Reifeprozess bei der Mehrheit der Jugendlichen genügend fortgeschritten ist.

Dieser Zeitpunkt wird heute offensichtlich eher bereits mit 18 Jahren als erst mit 20 Jahren erreicht. Dieser Eindruck wird durch Untersuchungen (unter anderem im Rahmen der pädagogischen Rekrutenprüfungen) bestätigt, die ein sprunghaftes Ansteigen des politischen Interesses eines Teiles der Jugendlichen im 18./l9. Altersjahr feststellen. Wer in diesem Lebensalter noch kein politisches Interesse entwickelt, tut dies in der Regel auch später nicht mehr. Wenn das politische Interesse im 18. Altersjahr mehrheitlich bereits erwacht ist, dann sollte auch das Stimm- und Wahlrechtsalter zu diesem Zeitpunkt beginnen.

22

Vermehrte Rechte und Pflichten junger Menschen ab 18 Jahren

Für einen grossen Teil der Jugendlichen bedeutet heute das Alter von 17 bis 19 Jahren das Ende der Jugendzeit und den Beginn des «Erwachsenseins». In diese Zeit fallen die meisten Lehrabschlüsse und die Maturitätsprüfungen. Die Mehrheit der 18- bis 20jährigen steht vollverantwortlich im Berufs- und Erwerbsleben mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Namentlich haben auch die Jugendlichen den Ertrag aus ihrer Erwerbstätigkeit zu versteuern. Nach Artikel 323 ZGB können unmündige Jugendliche über ihr Erwerbseinkommen frei verfügen. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden, müssen Arbeitnehmer AHV-, IV- und EO-Beiträge leisten. Waisenrenten werden nur bis zum 18. Altersjahr ausbezahlt (für in Ausbildung stehende junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr). Mit 18 Jahren dürfen Jugendliche Motorfahrzeuge lenken und die damit verbundene Verantwortung übernehmen. Jugendliche im Sinne des Strafrechts sind die 15- bis 18jährigen. Ab 18 Jahren unterstehen sie grundsätzlich den Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechtes, abgesehen von einigen speziellen Regelungen für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren.

· ,

1171

Schon heute ist also in mancher Hinsicht das Prinzip durchbrochen, dass eine Person erst mit 20 Jahren als «Erwachsener» und mündiger Bürger gilt. Der Umstand, dass die volle Mündigkeit nach Artikel 14 ZGB erst mit 20 Jahren eintritt, stellt nach Ansicht der Kommission kein Hindernis für die Herabsetzung der Altersgrenze für die politische Mündigkeit dar.

Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass auch das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre zu senken ist. Nachdem der Nationalrat bereits im Jahre 1973 (Amtl.

Bull. N 1973 1073) und der Ständerat im Jahre 1987 (Amtl. Bull. S 198719) entsprechende Postulate überwiesen hatten, reichte Nationalrat Ruf am 7. Juni 1989 eine parlamentarische Initiative (89.229) mit der Forderung ein, das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre zu senken. Diese Initiative wurde ebenfalls der Kommission «Stimm- und Wahlrechtsalter» zur Vorprüfung zugewiesen. Da es sich dabei im Gegensatz zum Stimm- und Wahlrechtsalter um eine komplexe Materie handelt, bei der noch einige Abklärungen über die möglichen Folgen in verschiedenen Rechtsgebieten getroffen werden müssen, beschloss die Kommission, dem Nationalrat zu beantragen, diesem Anliegen nicht in der Form der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Hingegen nahm die Kommission den Vorstoss des Initianten in der Sache auf, indem sie einstimmig eine Motion beschloss, die den Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zu einer entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches vorzulegen. Eine an und für sich denkbare Koppelung der beiden Vorlagen zur Senkung des Wahl- und Stimmrechts- bzw. des Mündigkeitsalters erscheint der Kommission nicht zweckmässig, weil diese beiden Fragen auf verschiedenen Rechtsetzungsstufen gelöst werden müssen und weil dadurch die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters ohne zwingenden Grund voraussichtlich um einige Jahre verzögert würde.

23

Förderung des politischen Interesses der Jugendlichen

Der Einfluss der Massenmedien und die verbesserte Schulbildung (Staatsbürgerkundeunterricht) führen dazu, dass die Jugendlichen heute mehr als in früheren Jahrzehnten die Möglichkeit haben, sich über gesellschaftliche und politische Fragen zu informieren. Ein grosser Teil der Jugendlichen nimmt diese Möglichkeiten wahr und interessiert sich lebhaft für Politik und Gesellschaft.

Der Ausschluss von den politischen Rechten wird von solchen jungen Erwachsenen oft als willkürlich und ungerecht empfunden.

Im Alter von 16 bis 18 Jahren besuchen die Jugendlichen in den Gewerbe- und Mittelschulen den Staatsbürgerkundeunterricht. Durch die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters könnte die politische Praxis unmittelbar an die politische Theorie anknüpfen. Zweifellos würde dadurch sowohl das Interesse für den Staatsbürgerkundeunterricht als auch die Motivation zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen erhöht.

Jugendpolitik niuss vor allem auch bedeuten, die jungen Menschen für die Öffentlichkeit und die Gemeinschaft zu interessieren und sie hineinwachsen zu lassen in die Übernahme von Pflichten. Das notwendige Korrelat zur Übernahme von Pflichten ist in einer demokratischen Gesellschaft die Gewährung von Rechten, bei der Ausgestaltung dieser Pflichten mitzusprechen und mitzu1172

bestimmen. Die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters wäre insofern ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration der Jugendlichen. Sie wäre auch ein Beitrag zur Erhöhung der demokratischen Legitimität unseres politischen Systems im Sinne des Staatsrechtslehrers Zaccaria Giacometti: «Dem demokratischen Grundsatz der allgemeinen Stimmfähigkeit entspricht es aber, den Eintritt der politischen Volljährigkeit so früh wie möglich anzusetzen» (Giacometti, Z.: Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Zürich 1941, S- 190).

24

Senkung des Durchschnittsalters der Stimmberechtigten

Wie die folgende Tabelle zeigt, hat sich der Anteil der jungen Menschen an der Gesamtheit der Stimmbürger in den letzten achtzig Jahren zu Gunsten des Anteils der älteren Menschen kontinuierlich vermindert: Altersgruppen

Prozentuale Anteile an der Wohnbevölkerung (Schweizer Bürger) 1910

0-19 (davon 18-19) 20-39 i 40-59 60-79 80 und mehr

Total

:

41,1 (3,5) 29,5 19,8 9,0 0,6 100

31,1 (2,8) 28,4 26,5 12,8 1,2 100

!

23,5 (2,8) 30,0 24,9 17,6 4,0 100

Quelle: Bundesamt für Statistik, Sektion Bevölkerungsentwicklung

Aufschlussreich ist auch der folgende Vergleich: das Verhältnis der 18- und 19jährigen zu den 68- und 69jährigen betrug im Jahre 1910 noch 4: l, im Jahre 1988 hingegen 3:2.

Durch eine Senkung des Stimm- und Wahlrechtalters könnte das zunehmende politische Gewicht der nicht mehr erwerbstätigen Bevölkerung zumindest teilweise etwas ausgeglichen werden. Grössere politische Veränderungen sind deswegen allerdings keineswegs zu erwarten, nimmt doch die Zahl der heute 4,3 Millionen Stimmberechtigten durch die etwa 160 000 18- und 19jährigen nur geringfügig zu.

3

Erläuterung des Wortlautes der Vorlage

Der vorliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss (Beilage 1) entspricht wörtlich dem Bundesbeschluss vom 23. Juni 1978, der am 18. Februar 1979 von Volk und Ständen knapp abgelehnt wurde.

Gegenüber dem heutigen Wortlaut des Artikels 74 Absatz 2 BV wird eine kleine formelle Änderung vorgenommen: 1173

Statt: Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. (neu: 18.) Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Recht des Bundes oder des Wohnsitzkantons vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

2

muss es heissen: ... und nicht nach dem Recht des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

2

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1976 zur parlamentarischen Initiative betreffend Stimmrecht und Wählbarkeit für 18jährige (BB1 1976 III 1128) darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) der Vorbehalt zugunsten der Kantone in Artikel 74 Absatz 2 BV gegenstandslos geworden ist. Vorher war es den Kantonen frei gestanden, neben den bundesrechtlichen Ausschlussgründen (Art. 66 BV) noch eigene aufzustellen. Durch Artikel 2 BPR hat der Bundesgesetzgeber nun aber seine verfassungsmässige Befugnis ausgeschöpft, die Ausschlussgründe in eidgenössischen Angelegenheiten abschliessend zu regeln. Die Revision von Artikel 74 Absatz 2 BV sollte dazu benützt werden, den Vorbehalt kantonaler Ausschlussgründe auch formell aufzuheben.

'3714

1174

Anhang

Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Resultate aller kantonalen Volksabstimmungen im Vergleich mit den kantonalen Resultaten der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 Kanton

StimmrechtsaLter kantonal 20

ZH

18

Senkung des Stimmrechtsalters Volksabstimmungen

kommunal

20

X

LU X

,,

273 045 188 981 115 373 141 780

18. 2. 1979 134039 4. 12. 1983 773 867

158 025 111 218

277 270 259266

147 398 146216

78. 2. 1979 29. 11. 1981 fak. fak. 7. 12. 1986

45865 33287 37370

50 433 37841 33630

26. 10. 1975 78. 2. 1979 6. 6. 1982

3285 5240 3 109 2846 270¥ 2677

6249 6789 4622 4517 1 136 2053

76856

10020

-

X

UR

SZ

26. 11. 1989

-

X

-

X

5. 3. 1989

-

X

-

X

seit 1833!

78. 2. 7979

ow

Nein

17. 2. 1974 69564 18. 2. 1979 183483 27. 4. 1980 82060 7. 12. 1986 129 968

BE -

Ja

18

X

X

Datum

Bemerkungen

3718

4397

2985

2511

-

X

-

'X

78. 2. 1979 23. 10. 1983

-

X

-,.

X

78. 2. 7979 25. 4. 1982

3934 5972 (Landsgemeinde) (Landsgemeinde) 6041 , 5721 (Landsgemeinde)

NW

GL .

-

X

-

X

6. 5. 1973 78. 2. 7979 4.. 5. 1980

-

X

-

,x

78. 2. 7979 28. 9. 1980

74228 7368

11 092 6192

-

X

-

78. 2. 7979 26. 2. 1984

21 791

X

26909

24 133 37 394

ZG FR

fak.

kommunal kantonal kommunal

Verfassung Gesetz Verfassung Gesetz

angenommen verworfen angenommen

1175

Kanton

Senkung des Stimmrechtsalters Volksabstimmungen

Stimmrechtsalter kantonal

kommunal

20

18

20

18

X

-

X

-

Datum

Bemerkungen Nein

Ja

75. 2. 1979 6. 6. 1982

35 '304 27326

40678 28806

8. 6. 1986

15417

26 016

X

4. 11. 1973 18. 2.1979 14. 6. 1981 12. 6. 1988

10066 39 096 21612 28858

26302 28 421 22755 26414

,, ' X

_

24. 9. 1972 18. 2. 1979 28. 9. 1980

18 155 40297 14112

19763 32410 12452

SH

X

X

5. 11. 1972 7. 12. 1975 18. 2. 1979 26. 2. 1984

5166 5854 13322 11711

24783 23389 18757 22 198

AR

X

X

SO

BS X

BL X

noch keine Revisionsbestrebungen

18. 2. 1979 AI

X

SG X

AG

X

-

-

fak. fak.

18. 2. 1979

1 179

2574

18. 2. 1979 28. 9. 1980

48 194 29653

,62 716 49008

18. 2. 1979 6. 6. 1982

20167 10017

25808 17 139

5. 3. 1989

9856 14351

17022 12911

14237

12917

X

-

X

-

18. 2. 1979 2. 12. 1984

59222 33341

77284 62400

X

-

X

-

18. 2. 1979 22. 2. 1987

26095 25404

32975 26274

TG

1176

10117 noch keine Revisionsbestrebungen

GR

X

5587

X

-

nur kommunal fak.

kommunal und kant.

Kantonsverfassung Gesetz Kantonsverfassung Gesetz

Kanton

Stimmrechtsalter kantonal

XI

Senkung des Stimmrechtsallers Volksabstimmungen

kommunal

20

18

20

18

X

--

X

--

Nein

20. 1.1974

11 798

23012

18. 2. 1979 21. 10. 1979 8. 6. 1986

34780 40603 20 193

33 089 44 675 24276

X

-

X

18. 2. 1979 1. 3. 1980

71 151 47 342,

54748 40301

X

-

X

--

18. 2. 1979 6. 6. 1982

22525 10938

27525 18326

X

-

X

18. 2. 1979 9. 9. 1979

25936 5512

17 137 5081

X.

X

4. 9. 1972 18. 2. 1979 15. 6. 1980

22 494 44 199 34047

37401 30864 30378

X

X

20. 3. 1977

27061

5749

18. 2. 1979

11 824

4083

VS

_

GE

JU

Ja

-

VD

NE

Datum

Bemerkungen

neue Kantonsverfassung

3714

45 Bundesblatt. 142Jahrgang. Bd.I

1177

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Bericht der Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1990

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1990

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

90.220

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1990

Date Data Seite

1167-1177

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