# S T #
90.220
Parlamentarische Initiative Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Bericht der Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1990
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21
In der Frühlings- bzw. Sommersession 1989 sind fünf parlamentarische Initiativen der Nationalräte Büttiker, Brélaz, Segond, Ziegler und Ruf eingereicht worden, welche die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre fordern. Unsere Kommission wurde damit beauftragt, diese Initiativen gemäss Artikel 21ter GVG vorzuprüfen.
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 14. November 1989 die Initianten und einen Vertreter der Bundeskanzlei angehört. Das Anliegen der Initianten stiess in der Kommission auf einhellige Zustimmung. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Ausarbeitung eines Beschlussesentwurfes im Sinne der Initianten keiner grösseren Abklärungen und Vorarbeiten mehr bedarf. Angesichts dieser Umstände beschloss die Kommission einstimmig, gemäss Artikel 2 l ter Absatz 3 GVG in dieser Sache selbst die Initiative zu ergreifen und ohne Vorprüfung eine Vorlage auszuarbeiten. Die Initianten stimmen diesem Vorgehen zu und ziehen ihre Initiativen zurück. Durch diese Beschleunigung des Verfahrens kann vermieden werden, dass Kommission und Ratsplenum in zwei Phasen zweimal dasselbe Thema behandeln müssen. Die Kommission ist sich dabei bewusst, dass ein solches Vorgehen nur bei einfachen und in der Kommission unbestrittenen Rechtsetzungsaufgaben angezeigt ist.
Die Kommission hofft, dass dank diesem beschleunigten Verfahren die Volksabstimmung bereits im Jahre 1991 stattfinden kann. Die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters wäre ein würdiges Geschenk an die Jugend zur 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft.
Antrag Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Beschlussesentwurf der Kommission.
1167
Beilagen L 2
Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre Erläuterungen der Kommission
30. Januar 1990
Im Namen der Kommission Der Präsident: Peter Schmid
3714
1168
Beilage l
Bundesbeschluss Entwurf über die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ! , nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1989') und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2V beschliesst: I
Artikel74 Absatz! der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74 Abs. 2 * Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.
II
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
3714
') BB1 19901 1167 > BEI 1990 ...
2
1990-86
1169
Beilage 2 Erläuterungen der Kommission I II
Die Entwicklung des Stimm- und Wahlrechtsalters Auf eidgenössischer Ebene
Artikel 74 der Bundesverfassung setzt die Altersgrenze für die Beteiligung an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen auf 20 Jahre fest. Diese Bestimmung ist seit 1848 unverändert geblieben. Ein erster Versuch zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters scheiterte relativ knapp in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 sowohl am Volks- (934073 Ja: 964 749 Nein) als auch am Ständemehr (82/2 zustimmende, 124/2 ablehnende Stände).
Diese Volksabstimmung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Ziegler-Genf vom 12. März 1975. Nachdem der Nationalrat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1975 der Initiative Folge gegeben hatte, legte seine vorberatende Kommission am 14. Juni 1976 ihren Bericht und Beschlussesentwurf vor (BB1 197611 1401). Während der Bundesrat am 20. Oktober 1976 eher zurückhaltend Stellung nahm (BB1 1976 III 1128), stimmten die eidgenössischen Räte dem entsprechenden Bundesbeschluss am 23. Juni 1978 zu (BB1 1978 I 1625).
12
Auf kantonaler Ebene
Zum Zeitpunkt der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 kannten erst zwei Kantone das Stimm- und Wahlrechtsalter 18 auf kantonaler Ebene: Schwyz (seit 1833!) und Jura (Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung: I.Januar 1979).
Seit 1979 kamen in allen übrigen Kantonen ausser den beiden Appenzell Vorlagen zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre zur Volksabstimmung bzw. vor die Landsgemeinde (vgl. die Liste aller Abstimmungen im Anhang). Sieben Kantone (Bern, Uri, Glarus, Zug, Waadt, Neuenburg und Genf) und vier Halbkantone (Obwalden, Nidwaiden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft) haben auf kantonaler Ebene das Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre gesenkt. Zwei weitere Kantone, Luzern und Graubünden, gewähren zudem ihren Gemeinden die Möglichkeit, die 18- und 19jährigen an Gemeindewahlen und -abstimmungen teilnehmen zu lassen.
Zum heutigen Zeitpunkt kennen also insgesamt 13 Stände das Stimm- und Wahlrechtsalter 18 auf kantonaler oder zumindest kommunaler Ebene.
13
Im Ausland
Von den Nachbarstaaten der Schweiz haben die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien bereits in den siebziger Jahren die Altersgrenze für das 1170
aktive Wahlrecht auf 18 Jahre gesenkt; Österreich gewährt das aktive Wahlrecht vom 19. Altersjahr an.
2
Begründung der Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters
21
Politische Reife der 18- bis 20jährigen
Als entscheidendes Kriterium für die Festsetzung der Altersgrenze für die Gewährung dés Stimm- und Wahlrechtes wird in der Regel die politische Reife bezeichnet. Was ist «politische Reife»? Der Begriff entzieht sich einer präzisen Definition; immerhin kann darunter allgemein die Fähigkeit verstanden werden, die eigenen materiellen und ideellen Interessen im Rahmen der Gesellschaft zu erkennen und zu artikulieren. Wie die Altersgrenze auch angesetzt wird, man wird immer in Kauf nehmen müssen, dass ein Teil der Stimmberechtigten einer bestimmten Altersgruppe nicht über eine hinlängliche politische Reife verfügt. Die Altersgrenze ist so anzusetzen, dass in jenem Zeitpunkt der Reifeprozess bei der Mehrheit der Jugendlichen genügend fortgeschritten ist.
Dieser Zeitpunkt wird heute offensichtlich eher bereits mit 18 Jahren als erst mit 20 Jahren erreicht. Dieser Eindruck wird durch Untersuchungen (unter anderem im Rahmen der pädagogischen Rekrutenprüfungen) bestätigt, die ein sprunghaftes Ansteigen des politischen Interesses eines Teiles der Jugendlichen im 18./l9. Altersjahr feststellen. Wer in diesem Lebensalter noch kein politisches Interesse entwickelt, tut dies in der Regel auch später nicht mehr. Wenn das politische Interesse im 18. Altersjahr mehrheitlich bereits erwacht ist, dann sollte auch das Stimm- und Wahlrechtsalter zu diesem Zeitpunkt beginnen.
22
Vermehrte Rechte und Pflichten junger Menschen ab 18 Jahren
Für einen grossen Teil der Jugendlichen bedeutet heute das Alter von 17 bis 19 Jahren das Ende der Jugendzeit und den Beginn des «Erwachsenseins». In diese Zeit fallen die meisten Lehrabschlüsse und die Maturitätsprüfungen. Die Mehrheit der 18- bis 20jährigen steht vollverantwortlich im Berufs- und Erwerbsleben mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Namentlich haben auch die Jugendlichen den Ertrag aus ihrer Erwerbstätigkeit zu versteuern. Nach Artikel 323 ZGB können unmündige Jugendliche über ihr Erwerbseinkommen frei verfügen. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden, müssen Arbeitnehmer AHV-, IV- und EO-Beiträge leisten. Waisenrenten werden nur bis zum 18. Altersjahr ausbezahlt (für in Ausbildung stehende junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr). Mit 18 Jahren dürfen Jugendliche Motorfahrzeuge lenken und die damit verbundene Verantwortung übernehmen. Jugendliche im Sinne des Strafrechts sind die 15- bis 18jährigen. Ab 18 Jahren unterstehen sie grundsätzlich den Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechtes, abgesehen von einigen speziellen Regelungen für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren.
· ,
1171
Schon heute ist also in mancher Hinsicht das Prinzip durchbrochen, dass eine Person erst mit 20 Jahren als «Erwachsener» und mündiger Bürger gilt. Der Umstand, dass die volle Mündigkeit nach Artikel 14 ZGB erst mit 20 Jahren eintritt, stellt nach Ansicht der Kommission kein Hindernis für die Herabsetzung der Altersgrenze für die politische Mündigkeit dar.
Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass auch das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre zu senken ist. Nachdem der Nationalrat bereits im Jahre 1973 (Amtl.
Bull. N 1973 1073) und der Ständerat im Jahre 1987 (Amtl. Bull. S 198719) entsprechende Postulate überwiesen hatten, reichte Nationalrat Ruf am 7. Juni 1989 eine parlamentarische Initiative (89.229) mit der Forderung ein, das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre zu senken. Diese Initiative wurde ebenfalls der Kommission «Stimm- und Wahlrechtsalter» zur Vorprüfung zugewiesen. Da es sich dabei im Gegensatz zum Stimm- und Wahlrechtsalter um eine komplexe Materie handelt, bei der noch einige Abklärungen über die möglichen Folgen in verschiedenen Rechtsgebieten getroffen werden müssen, beschloss die Kommission, dem Nationalrat zu beantragen, diesem Anliegen nicht in der Form der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Hingegen nahm die Kommission den Vorstoss des Initianten in der Sache auf, indem sie einstimmig eine Motion beschloss, die den Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zu einer entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches vorzulegen. Eine an und für sich denkbare Koppelung der beiden Vorlagen zur Senkung des Wahl- und Stimmrechts- bzw. des Mündigkeitsalters erscheint der Kommission nicht zweckmässig, weil diese beiden Fragen auf verschiedenen Rechtsetzungsstufen gelöst werden müssen und weil dadurch die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters ohne zwingenden Grund voraussichtlich um einige Jahre verzögert würde.
23
Förderung des politischen Interesses der Jugendlichen
Der Einfluss der Massenmedien und die verbesserte Schulbildung (Staatsbürgerkundeunterricht) führen dazu, dass die Jugendlichen heute mehr als in früheren Jahrzehnten die Möglichkeit haben, sich über gesellschaftliche und politische Fragen zu informieren. Ein grosser Teil der Jugendlichen nimmt diese Möglichkeiten wahr und interessiert sich lebhaft für Politik und Gesellschaft.
Der Ausschluss von den politischen Rechten wird von solchen jungen Erwachsenen oft als willkürlich und ungerecht empfunden.
Im Alter von 16 bis 18 Jahren besuchen die Jugendlichen in den Gewerbe- und Mittelschulen den Staatsbürgerkundeunterricht. Durch die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters könnte die politische Praxis unmittelbar an die politische Theorie anknüpfen. Zweifellos würde dadurch sowohl das Interesse für den Staatsbürgerkundeunterricht als auch die Motivation zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen erhöht.
Jugendpolitik niuss vor allem auch bedeuten, die jungen Menschen für die Öffentlichkeit und die Gemeinschaft zu interessieren und sie hineinwachsen zu lassen in die Übernahme von Pflichten. Das notwendige Korrelat zur Übernahme von Pflichten ist in einer demokratischen Gesellschaft die Gewährung von Rechten, bei der Ausgestaltung dieser Pflichten mitzusprechen und mitzu1172
bestimmen. Die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters wäre insofern ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration der Jugendlichen. Sie wäre auch ein Beitrag zur Erhöhung der demokratischen Legitimität unseres politischen Systems im Sinne des Staatsrechtslehrers Zaccaria Giacometti: «Dem demokratischen Grundsatz der allgemeinen Stimmfähigkeit entspricht es aber, den Eintritt der politischen Volljährigkeit so früh wie möglich anzusetzen» (Giacometti, Z.: Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Zürich 1941, S- 190).
24
Senkung des Durchschnittsalters der Stimmberechtigten
Wie die folgende Tabelle zeigt, hat sich der Anteil der jungen Menschen an der Gesamtheit der Stimmbürger in den letzten achtzig Jahren zu Gunsten des Anteils der älteren Menschen kontinuierlich vermindert: Altersgruppen
Prozentuale Anteile an der Wohnbevölkerung (Schweizer Bürger) 1910
0-19 (davon 18-19) 20-39 i 40-59 60-79 80 und mehr
Total
:
41,1 (3,5) 29,5 19,8 9,0 0,6 100
31,1 (2,8) 28,4 26,5 12,8 1,2 100
!
23,5 (2,8) 30,0 24,9 17,6 4,0 100
Quelle: Bundesamt für Statistik, Sektion Bevölkerungsentwicklung
Aufschlussreich ist auch der folgende Vergleich: das Verhältnis der 18- und 19jährigen zu den 68- und 69jährigen betrug im Jahre 1910 noch 4: l, im Jahre 1988 hingegen 3:2.
Durch eine Senkung des Stimm- und Wahlrechtalters könnte das zunehmende politische Gewicht der nicht mehr erwerbstätigen Bevölkerung zumindest teilweise etwas ausgeglichen werden. Grössere politische Veränderungen sind deswegen allerdings keineswegs zu erwarten, nimmt doch die Zahl der heute 4,3 Millionen Stimmberechtigten durch die etwa 160 000 18- und 19jährigen nur geringfügig zu.
3
Erläuterung des Wortlautes der Vorlage
Der vorliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss (Beilage 1) entspricht wörtlich dem Bundesbeschluss vom 23. Juni 1978, der am 18. Februar 1979 von Volk und Ständen knapp abgelehnt wurde.
Gegenüber dem heutigen Wortlaut des Artikels 74 Absatz 2 BV wird eine kleine formelle Änderung vorgenommen: 1173
Statt: Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. (neu: 18.) Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Recht des Bundes oder des Wohnsitzkantons vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.
2
muss es heissen: ... und nicht nach dem Recht des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.
2
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1976 zur parlamentarischen Initiative betreffend Stimmrecht und Wählbarkeit für 18jährige (BB1 1976 III 1128) darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) der Vorbehalt zugunsten der Kantone in Artikel 74 Absatz 2 BV gegenstandslos geworden ist. Vorher war es den Kantonen frei gestanden, neben den bundesrechtlichen Ausschlussgründen (Art. 66 BV) noch eigene aufzustellen. Durch Artikel 2 BPR hat der Bundesgesetzgeber nun aber seine verfassungsmässige Befugnis ausgeschöpft, die Ausschlussgründe in eidgenössischen Angelegenheiten abschliessend zu regeln. Die Revision von Artikel 74 Absatz 2 BV sollte dazu benützt werden, den Vorbehalt kantonaler Ausschlussgründe auch formell aufzuheben.
'3714
1174
Anhang
Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Resultate aller kantonalen Volksabstimmungen im Vergleich mit den kantonalen Resultaten der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 Kanton
StimmrechtsaLter kantonal 20
ZH
18
Senkung des Stimmrechtsalters Volksabstimmungen
kommunal
20
X
LU X
,,
273 045 188 981 115 373 141 780
18. 2. 1979 134039 4. 12. 1983 773 867
158 025 111 218
277 270 259266
147 398 146216
78. 2. 1979 29. 11. 1981 fak. fak. 7. 12. 1986
45865 33287 37370
50 433 37841 33630
26. 10. 1975 78. 2. 1979 6. 6. 1982
3285 5240 3 109 2846 270¥ 2677
6249 6789 4622 4517 1 136 2053
76856
10020
-
X
UR
SZ
26. 11. 1989
-
X
-
X
5. 3. 1989
-
X
-
X
seit 1833!
78. 2. 7979
ow
Nein
17. 2. 1974 69564 18. 2. 1979 183483 27. 4. 1980 82060 7. 12. 1986 129 968
BE -
Ja
18
X
X
Datum
Bemerkungen
3718
4397
2985
2511
-
X
-
'X
78. 2. 1979 23. 10. 1983
-
X
-,.
X
78. 2. 7979 25. 4. 1982
3934 5972 (Landsgemeinde) (Landsgemeinde) 6041 , 5721 (Landsgemeinde)
NW
GL .
-
X
-
X
6. 5. 1973 78. 2. 7979 4.. 5. 1980
-
X
-
,x
78. 2. 7979 28. 9. 1980
74228 7368
11 092 6192
-
X
-
78. 2. 7979 26. 2. 1984
21 791
X
26909
24 133 37 394
ZG FR
fak.
kommunal kantonal kommunal
Verfassung Gesetz Verfassung Gesetz
angenommen verworfen angenommen
1175
Kanton
Senkung des Stimmrechtsalters Volksabstimmungen
Stimmrechtsalter kantonal
kommunal
20
18
20
18
X
-
X
-
Datum
Bemerkungen Nein
Ja
75. 2. 1979 6. 6. 1982
35 '304 27326
40678 28806
8. 6. 1986
15417
26 016
X
4. 11. 1973 18. 2.1979 14. 6. 1981 12. 6. 1988
10066 39 096 21612 28858
26302 28 421 22755 26414
,, ' X
_
24. 9. 1972 18. 2. 1979 28. 9. 1980
18 155 40297 14112
19763 32410 12452
SH
X
X
5. 11. 1972 7. 12. 1975 18. 2. 1979 26. 2. 1984
5166 5854 13322 11711
24783 23389 18757 22 198
AR
X
X
SO
BS X
BL X
noch keine Revisionsbestrebungen
18. 2. 1979 AI
X
SG X
AG
X
-
-
fak. fak.
18. 2. 1979
1 179
2574
18. 2. 1979 28. 9. 1980
48 194 29653
,62 716 49008
18. 2. 1979 6. 6. 1982
20167 10017
25808 17 139
5. 3. 1989
9856 14351
17022 12911
14237
12917
X
-
X
-
18. 2. 1979 2. 12. 1984
59222 33341
77284 62400
X
-
X
-
18. 2. 1979 22. 2. 1987
26095 25404
32975 26274
TG
1176
10117 noch keine Revisionsbestrebungen
GR
X
5587
X
-
nur kommunal fak.
kommunal und kant.
Kantonsverfassung Gesetz Kantonsverfassung Gesetz
Kanton
Stimmrechtsalter kantonal
XI
Senkung des Stimmrechtsallers Volksabstimmungen
kommunal
20
18
20
18
X
--
X
--
Nein
20. 1.1974
11 798
23012
18. 2. 1979 21. 10. 1979 8. 6. 1986
34780 40603 20 193
33 089 44 675 24276
X
-
X
18. 2. 1979 1. 3. 1980
71 151 47 342,
54748 40301
X
-
X
--
18. 2. 1979 6. 6. 1982
22525 10938
27525 18326
X
-
X
18. 2. 1979 9. 9. 1979
25936 5512
17 137 5081
X.
X
4. 9. 1972 18. 2. 1979 15. 6. 1980
22 494 44 199 34047
37401 30864 30378
X
X
20. 3. 1977
27061
5749
18. 2. 1979
11 824
4083
VS
_
GE
JU
Ja
-
VD
NE
Datum
Bemerkungen
neue Kantonsverfassung
3714
45 Bundesblatt. 142Jahrgang. Bd.I
1177
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Stimm- und Wahlrechtsalter 18 Bericht der Kommission des Nationalrates vom 30. Januar 1990
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1990
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
90.220
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.03.1990
Date Data Seite
1167-1177
Page Pagina Ref. No
10 051 355
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.