Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1991

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Militärstrafgesetz

(MStG) Änderung vom 5. Oktober 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 19871), beschliesst: I

Das Militärstrafgesetz (MStG)2) wird wie folgt geändert:

Dienst-

Verweigerung

Art. 81 Randtitel und Ziff. l, 2, 2bis, 3 und 5 1. .Wer, in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Dienst nicht folgt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft dar, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, so spricht ihn der Richter schuldig und verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.

Der Richter bestimmt die Dauer der Arbeitsleistung. Sie beträgt in der Regel das Anderthalbfache des gesamten verweigerten Militärdienstes, höchstens aber zwei Jahre.

Verweigert der Täter die Arbeitsleistung oder verletzt er die damit verbundenen Pflichten schwer, so verhängt der Richter eine Strafe gemäss Ziffer 1. Er kann keine Strafe mehr aussprechen, wenn seit dem Schuldspruch zehn Jahre verstrichen sind.

Der Richter kann den Täter aus der Armee ausschliessen.

Der Bundesrat regelt die Arbeitsleistung im einzelnen und sichert ihren einheitlichen Vollzug.

2bls. Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft dar, dass er den bewaffneten Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, und erklärt er sich bereit, waf-

') BEI 1987 II 1311 > SR 321.0

2

1990-661

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Militärstrafgesetz

fenlosen Militärdienst zu leisten, so spricht ihn der Richter schuldig und weist ihn dem waffenlosen Militärdienst zu.

Verweigert der Täter später den waffenlosen Militärdienst, so verhängt der Richter eine Strafe gemäss Ziffer 1. Er kann keine Strafe mehr aussprechen, wenn seit dem Schuldspruch zehn Jahre verstrichen sind.

3. Im aktiven Dienst kann der Richter eine Zuchthausstrafe verhängen.

5. Der Täter bleibt straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit der Dienstverweigerung bestanden hat.

Dienstversaumms

Art. 81a 1. Wer, ohne die Absicht, den Militärdienst zu verweigern, einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Dienst nicht folgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.

2. Im aktiven Dienst kann der Richter eine Zuchthausstrafe verhängen.

3. Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

4. Der Täter bleibt straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit der Dienstversäumnis bestanden hat.

Art. 82 Abs. 4 4 Der Täter bleibt straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit der fahrlässigen Dienstversäumnis bestanden hat.

Art. 83 Abs. l, 2 und 4

Ausreissen

560

' Wer, in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder nach einer rechtmassigen Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, wird mit Gefängnis bestraft.

Legt der Täter unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft dar, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, so wird er gemäss Artikel 81 Ziffer 2 beurteilt. Erklärt er

Militärstrafgesetz

sich bereit, waffenlosen Militärdienst zu leisten, so ist Artikel 81 Ziffer 2bis anwendbar.

2 Im aktiven Dienst kann der Richter eine Zuchthausstrafe verhängen.

4 Der Täter bleibt straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit des Ausreissens bestanden hat.

Art. 84 Abs. 4 Der Täter bleibt straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit der unerlaubten Entfernung bestanden hat.

4

Strafregister

DienstAuTMei?seeT8

Art. 226 Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder die Zuweisung zum waffenlosen Militärdienst gemäss Artikel 81 Ziffern 2 oder 2bis sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen. Im übrigen gelten die Artikel 359-364 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ').

Art. 236 a Wer in der Zeit zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Änderung vom S.Oktober 199(P> dieses Gesetzes wegen Dienstverweigerung oder Ausreissen nach dem bisherigen Artikel 81 Ziffer 2 rechtsgültig verurteilt worden ist und die Strafe noch nicht verbüsst hat, kann innert einem Monat seit Inkrafttreten dieser Änderung beim Richter, der ihn verurteilt hat, schriftlich die Neubeurteilung verlangen.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

D SR 311.0 > AS ...

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Militärstrafgesetz

Nationalrat, 5. Oktober 1990 Der Präsident: Ruffy Der Protokollführer: Koehler Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 1990^ Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1991

2016

') BEI 1990 III 599 562

Ständerat, 5. Oktober 1990 Der Präsident: Cavelty Die Sekretärin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Militärstrafgesetz (MStG) Änderung vom 5. Oktober 1990

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Bundesblatt

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Jahr

1990

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1990

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559-562

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10 051 567

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