# S T #

Bekanntmachungen der Gerichte

Vorladungen

haus, Trogen, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 7 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

'< 20. November 1990

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Schär

Dienstversäumnisses und Nichtbefolgen von Dienstvorschriften zu verantworten und als Angeklagter am Mittwoch, 12. Dezember 1990, 10.15 Uhr, im Obergerichtssaal, Rathaus, Trogen, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 7 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

20. November 1990

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Schär

1215

Vorladungen

; als Angeklagter vor Divisionsgericht 10 B zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. Dezember 1990

Divisionsgericht 10 B Der Präsident ai: Major Schürch

Dienstversäumnisses, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und Widerrufs zu verantworten und als Angeklagter am Donnerstag, 13. Dezember 1990, l T Uhr, im Obergericht Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 8 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

22. November 1990

Divisionsgericht 8 Der Präsident: Oberstlt Wicki

richt Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 8 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

22. November 1990

1216

Divisionsgericht 8 Der Präsident: Oberstlt Wicki

im Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 11 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

22. November 1990

Divisionsgericht 11 Der Präsident: Oberstlt Walker

ten und als Angeklagter am Freitag, 18. Januar 1991, 10.30 Uhr, im Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 11 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

23. November 1990

Divisionsgericht 11 Der Präsident: Oberstlt Bosshart

Rhein, «Kleeblattsaal», zum Fischmarkt, 8260 Stein am Rhein, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 11 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

23. November 1990

Divisionsgericht 11 Der Präsident: Oberstlt Walker

1217

Vorladung

(Berichtigte Fassung; ersetzt diejenige vom BB1 1990 III 1021)

worten und als Angeklagter am Montag, 10. Dezember 1990, 8.15 Uhr, in Zug, Kantonsratssaal, 2. Stock, Regierungsgebäude am Postplatz, zur Hauptverhandlung des Divisionsgerichtes 12 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. November 1990

1218

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberstlt Vincenz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Gerichte

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1990

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1990

Date Data Seite

1215-1218

Page Pagina Ref. No

10 051 624

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.