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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar . . . .

Februar . . . .

1901.

. . . 193 . . . 196

Januar bis Ende Februar .

389

1900.

Zu- oder Abnahme.

148 170

+ +1

45 26

318

+

71

B e r n , den 12. März 1901.

(B.-B1. 1901, l, 292.)

Eidg. Auswanderungsamt

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche anf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

949

.L Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.» ,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen-ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Druck" sachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bürgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische' Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall,, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seiteuder deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staats verbände ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. BundeskanzleL

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1901

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13.03.1901

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