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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Erlenbach-ZweisimmenBahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 27. September 1901.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 22. August abbin legte die Direktion der Erlenbach - Zweisimmen - Bahn den Betriebsvertrag zur Genehmigung vor, welchen diese Gesellschaft mit der Thunerseebahn abgeschlossen hat. Nach diesem Vertrage übernimmt die Thunerseebahn vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn hinweg den Betrieb und den Unterhalt dieser Bahnlinie, insbesondere die Anstellung und Entlassung des Personals, den Erlaß der Réglemente und Instruktionen, die Erstellung und Einführung der Tarife, die Überwachung und den Unterhalt der Bahn, die Besorgung des Stations- und Zugsdienstes, den Unterhalt des Rollmaterials und des Mobiliars, die Kontrolle, die Buch- und Kassaführung, die Versicherungen (Personal, Reisende, Güter u. s. w.), die Erledigung der Reklamationen die Führung der aus dem Betriebe hervorgehenden Prozesse und die Vertretung der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn bei allen Verhandlungen über Angelegenheiten des Betriebes. Die ErlenbachZweisimmen-Bahn behält sich dagegen die Entscheidung vor über die Jahresrechnungen, die Genehmigung der Tarife, die Neubauten und Anschaffungen von Roll- und Oberbaumaterial, die Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen, den

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Abschluß von Konkurrenzverträgen und Mitbenützungsverträgen und die Festsetzung der fahrplanmäßigen Züge mit Ausschluß der Güter- und Extrazüge.

Der Vertrag dauert vorläufig bis zum 31. Dezember 1905 und bleibt, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vorher gekündet wird, für eine weitere Dauer von fünf Jahren in Kraft. Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages unterliegen der Beurteilung durch ein Schiedsgericht. Bei Auflösung des Vertrages hat die Thunerseebahn der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn ein Personal zur Verfügung zu stellen, wie solches zur Zeit der Kündigung auf ihrer Linie Verwendung fand, und die Erlenbach-Zweisimmen-Bahn ist verpflichtet, das Personal zu acceptieren und die auf diesen Zeitpunkt bei der Thunerseebahn in Kraft bestehende Gehaltsordnung anzuerkennen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mit Zuschrift vom 11. September, daß er gegen den Vertrag keine Einwendung erhebe.

Der nachstehende Entwurf eines Bundesbeschlusses weicht von der allgemein üblichen Form nur darin ab, daß außer dem allgemeinen Vorbehalt unter litt, a ein zweiter, besonderer betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik aufgenommen wurde. Diesen Vorbehalt erachten wir als erforderlich mit Rücksicht auf die. im Art. 8 des Vertrages vorgesehene gemeinschaftliche Benützung des Rollmaterials.

Indem wir Ihnen die Annahme des Entwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. September 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Erlenbach-ZweisimmenBahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Ï. einer Eingabe der Direktion der Erlenbach-ZweisimmenBahn, vom 22. August 1901, nebst Beilage; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 27. September 1901, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn einerseits und der Thunerseebahn anderseits am 22./27. April 1901 abgeschlossenen Betriebsvertrage wird unter den nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn.

b. Bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die besondern Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 27. September 1901.)

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1901

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02.10.1901

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276-278

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