Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

Bundesbeschluss betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweiz der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi # S T #

vom 14. Dezember 1990

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 1990 '), beschliesst:

Art. l Geltungsbereich 1 Schweizer Bürger, die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi geleistet haben, erhalten vom Bund eine Finanzhilfe.

2 Anspruch auf diese Finanzhilfe haben Schweizer Bürger, die: a. während wenigstens drei Jahren Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi geleistet haben, und b. Anspruch auf Alters-, Witwen- oder Unfallrenten des «Office de la sécurité sociale d'outre mer» (OSSOM) haben, die seit 1960 nicht mehr den steigenden Lebenskosten angepasst, nur in reduziertem Umfang erhöht und durch Zuschüsse für die vor 1942 angefallenen Leistungen ergänzt worden sind.

Art. 2 Besondere Anspruchsvoraussetzungen 1 Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen: a. Wer Ansprach auf eine Altersrente hat, muss das 65. Altersjahr (Männer), beziehungsweise das 62. Altersjahr (Frauen) vor dem 3 I.Dezember 1994 vollendet haben.

b. Wer Anspruch auf eine Witwenrente hat, muss nachweisen, dass der verstorbene Versicherte vor dem 31. Dezember 1994 das 65. Altersjahr vollendet hätte.

c. Wer Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente hat, muss nachweisen, dass das schädigende Ereignis vor dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist.

>> BB1 1990 II 1513 1776

1990-839

Sozialversicherungsansprüche

2

Die Finanzhilfe wird unabhängig davon entrichtet, ob der Empfänger in der Schweiz, in Belgien oder in einem Drittland wohnt.

Art. 3 Von der Finanzhilfe ausgeschlossene Personen Von der Finanzhilfe ausgeschlossen sind: a. Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die öffentlichen Interessen der Schweiz verstossen haben; b. Personen, gegen die eine vollstreckbare Strafe ausgesprochen wurde wegen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Finanzhilfe stehen.

Art. 4 Form 1 Die Finanzhilfe wird in der Form einer einmaligen Pauschälabfindung gewährt.

2 Der Abfindungsbetrag berechnet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 auf der Grundlage der Jahre, während denen Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi geleistet wurden und durch Kapitalisierung der Ergänzungsrente, die ihrerseits der Differenz zwischen einer auf den 1. Januar 1990 indexierten Rente und der nicht indexierten Rente entspricht, einschliesslich der entsprechenden Erhöhungen und Zuschüsse.

3 Die Jahre, während denen Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi geleistet wurden, werden wie folgt berücksichtigt: a. 3 bis 9 Beitragsjahre: Anzahl der Beitragsjahre minus 2; b. ,10 bis 19 Beitragsjahre: Anzahl der Beitragsjahre minus 1; c. über 20 Beitragsjahre: volle Berücksichtigung der Beitragsjahre.

Art. 5 , Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel mit einem einfachen Bundesbeschluss.

Art. 6 ', Zuständigkeiten 1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) setzt die in jedem einzelnen Fall zu entrichtenden Leistungen mit Verfügung fest.

2 Die Entscheide des EDA können an die Rekurskommission für ausländische Entschädigungen weitergezogen werden. Die Rekurskommission entscheidet endgültig.

1777

Sozialversicherungsansprüche

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Februar 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.

Ständerat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 14. Dezember 1990 Der Präsident: Eremi Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 19901) Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1991

'> BEI 1990 III 1776

1778

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Bundesbeschluss betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweiz der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi vom 14. Dezember 1990

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1990

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28.12.1990

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1776-1778

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