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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Bern-Neuenburg-Bahn (direkte Linie) hat das Gesuch gestellt, daß ihr bewilligt werde, die 39,619 km. lange normalspurige Bahnlinie von Bern nach Neuenburg (direkte Linie) samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden für einen Betrag von Fr. 6,000,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung und Ausrüstung der genannten Bahnlinie zu verwendenden, bezw. schon verwendeten Anleihens in gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. Dezember 1901 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfâllige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. November 1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Birsigthalbahn in Basel hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, die 12,405 km. lange Linie von Basel bis Flühen samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung

122» und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 200,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, welches zur Deckung von Ausgaben dienen soll, die zum Teil schon gemacht wurden, zum Teil noch zu machen sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitigeine mit dem 14. Dezember 1901 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. November 1901.

Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Nebenzollamt Stabio-Confine und Zollbezugsposten Stabio-Paese.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß das bisher in der Ortschaft Stabio, Kanton Tessin, bestehende Nebenzollamt auf den 16. Dezember nächsthin in das für den Zolldienst neu erstellte Haus an der äußersten Grenze bei Gaggiolo verlegt wird.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird im bisherigen Zollhaus ein durch das Grenzwachtpersonal bedienter Zollbezugsposten errichtet, dessen Befugnisse sich auf die Abfertigung zur Einfuhr von Waren und Gegenständen aller Art mit Ausnahme von Tieren und Pflanzen, sowie auf die Ausfuhrbehandlung von Waren aus dem freien Verkehr erstrecken.

Zu besserer Unterscheidung wird das künftige Nebenzollamt mit ,,Stabio-Confine" und der Zollbezugsposten mit ,,Stabio-Paese" bezeichnet. Hinsichtlieh der · für den zollpflichtigen Verkehr erlaubten Straßen tritt keine Änderung ein.

B e r n , den 21. November 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

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4

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49

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04.12.1901

Date Data Seite

1228-1229

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