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Regulativ über die

Benützung der von Straßenbahnen und Tramways befahrenen Straßen durch die Truppen.

(Vom 23. Juli 1901.)

1. Die Führer von Truppenkörpern werden angewiesen, die Geleise von Straßenbahnen und Tramways nicht mehr als notwendig zu betreten.

Insbesondere sollen Truppenkörper, welche in geschlossener Ordnung marschieren, thunlich die Parallelstraßen der mit Geleisen belegten Straßen benützen.

2. Muß eine mit Geleisen belegte Straße von einem Truppenkörper in der Längsrichtung benützt werden, so ist zu trachten, das Betreten der Geleise wo immer möglich zu vermeiden, damit die Bahnzüge oder Tramwaywagen ungehindert verkehren können.

Ist das zeitweise Begehen oder Befahren von Geleiseanlagen unvermeidlich, so haben die Führer der Truppen dafür zu sorgen, daß der Bahn-, beziehungsweise Tramwayverkehr möglichst wenig gestört wird. Zu diesem Zwecke sind die Kolonnen möglichst schmal zu bilden. Soweit angängig, soll wenigstens ein durchgehendes Geleise frei bleiben.

Das Anhalten von Marschkolonnen auf Geleiseanlagen ist thunlichst zu vermeiden und soll jedenfalls nur von kurzer Dauer sein.

3. Taktische Einheiten (Bataillon, Schwadron, Batterie), die sich in Marschordnung quer über die Geleise bewegen müssen und deren Spitze die Geleiseanlagen bereits überschritten hat, dürfen durch Straßenbahnfahrzeuge nicht durchbrochen werden.

Die letztern haben anzuhalten, bis die Truppe abgelaufen ist.

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4. Nimmt der Truppenführer wahr, daß ein Straßenbahnfahrzeug unmittelbar vor oder · gleichzeitig mit der Spitze der Truppe die zu passierende Geleisestelle erreichen wird, so hat er jenes Fahrzeug zuerst passieren zu lassen. Ebenso sind solche Fahrzeuge zwischen einzelnen taktischen Einheiten durchfahren zu lassen.

5. Wenn die Truppen wegen Hindernissen auf der Straße genötigt sind, die Geleise in der Längsrichtung zu betreten, so dürfen die Straßenbahnfahrzeuge nicht in die Truppen hineinfahren, sondern haben zu halten, bis die Truppen ausweichen können.

6. Beim Vorbeifahren von Bahnzügen oder von Tramwagen an berittenen Truppen ist die Geschwindigkeit zu ermäßigen und, falls Tiere scheu werden, sofort anzuhalten.

7. Bei ganz großen Truppenbewegungen in Ortschaften hat das Truppenkommando sich mit der Tramwayverwaltung über zeitweise Aufhebung oder Beschränkung des Tramverkehrs rechtzeitig zu verständigen.

8. Beschwerden über Verletzungen der Bestimmungen dieses Regulativs durch Militärpersonen sind an die nächstübergeordnete Militärbehörde oder Kommandostelle zu richten, welche gemäß den Bestimmungen der Strafrechtspflege für eidgenössische Truppen verfahren wird.

Beschwerden über Angestellte der Transportanstalten sind an die Verwaltungen der letztern einzureichen, welche sie gemäß den vom Eisenbahndepartement genehmigten Reglementen erledigen werden.

B e r n , den 23. Juli 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Regulativ über die Benützung der von Straßenbahnen und Tramways befahrenen Straßen durch die Truppen. (Vom 23. Juli 1901.)

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Bundesblatt

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Jahr

1901

Année Anno Band

4

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1901

Date Data Seite

19-20

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