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89.082

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1989

vom 10. Januar 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im 2. Halbjahr 1989 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die Massnahmen durch Bundesbeschluss (Beilage 2) zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Januar 1990

1990-28

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

8 Bundesblatt. I42.Jahrgang. Bd.I

189

Bericht Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz (SR 632.10) l

Gebrauchstarif 1986 (SR 632.10 Anhang) Änderung vom 15. November 1989 (AS7PS92389)

Im Bericht vom 16. August 1989 über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1989 (BEI 1989 III 101) gaben wir Ihnen die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitkonferenz der achten Welthandelsrunde (Uruguay-Runde) vom 5. bis 9. Dezember 1988 in Montreal bekannt. In Ziffer 211 des erwähnten Berichtes führten wir unter anderem aus, dass für Rohkaffee (weder geröstet noch entkoffeiniert) der Tarif-Nr. 0901.1100 der Zollansatz für Einfuhren aus Entwicklungsländern auf den 1. Juli 1989 um Fr. 6.- auf Fr. 44.- je 100 kg ermässigt wurde.

Aufgrund von Artikel 6 und 14 der Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) ist die Ware, für welche die Zollpräferenz beansprucht wird, unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz zu befördern. Die Zollpräferenz wird nur gewährt, wenn bei der Einfuhr ein Ursprungszeugnis vorliegt. Nun wird aber Kaffee in ganzen Schiffsladungen exportiert. Die Bestimmung der einzelnen Partien ist erst nach der Verschiffung bekannt. Die Exporteure sind somit nicht in der Lage, unsere Bedingungen im Ursprungsbereich zu erfüllen. Die Zulassung zu dieser Zollpräferenz war daher nicht möglich. Demzufolge und gestützt auf die Tatsache, dass sämtlicher Rohkaffee aus Entwicklungsländern stammt, wurde auf den I.Januar 1990 der Normalansatz der Tarif-Nr. 0901.1100 autonom auf das Niveau des bisher gültigen Präferenzansatzes gesenkt. Somit kommen alle Einfuhren von Rohkaffee der Tarif-Nr. 0901.1100 bedingungslos in den Genuss des ermässigten Ansatzes.

2

Verordnung über die Zollansätze für Waren aus der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) vom 18. Oktober 1989 (AS 1989 2258)

Am 18. Oktober 1989 haben wir gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) die Freihandelsverordnung (SR 632.421.0) beschlossen.

Die Ihnen hier unterbreitete Freihandelsverordnung ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 1989 2258).

Sie umfasst 14 Seiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

190

Diese Verordnung berücksichtigt die Auswirkungen auf den I.Januar 1990 des Zusatzprotokolls vom 12. Juli 1989 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen gleicher Wirkung. Dieses am 12. Juli 1989 unterzeichnete Zusatzprotokoll wird Ihnen im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 89/1+2 zur Genehmigung unterbreitet werden. Artikel 6 Absatz 3 dieses Zusatzprotokolls bestimmt, dass es vom 1. Januar 1990 an angewendet wird, falls sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben. Wir haben daher beschlossen, das Zusatzprotokoll gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) vom I.Januar 1990 an vorläufig anzuwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze gemäss Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 vorläufig in Kraft zu setzen. Damit wurden die Ausfuhrzölle für Waren der folgenden Tarifnummern bei der Ausfuhr in die EWG aufgehoben: AusfuhrTarif-Nr. '>

5 6 7 43 44 45 46

·

:

EinfuhrTarif-Nr. «

Warenbezeichnung

2620.1100 2620.2000 2620.3000 7802.0000 7802.0000 7902.0000 7902.0000

Hartzink Bleiasche Kupferasche Bearbeitungsabfälle aus Blei Schrott aus Blei Bearbeitungsabfälle aus Zink Schrott aus Zink

D SR 632.10 Anhang

Diese zwischen den einzelnen EFTA-Staaten mit der EWG vereinbarte Liberalisierung der Ausfuhren wurde ferner gestützt auf einen entsprechenden EFTARatsbeschluss vom 16. November 1989 auch auf den Verkehr zwischen EFTAStaaten ausgedehnt.

Gleichzeitig bringen wir Ihnen zur Kenntnis, dass wir, gestützt auf einen EFTARatsbeschluss vom 1. Juni 1989, die im Jahre 1969 zwischen der Schweiz und Österreich vereinbarte Sonderregelung für Schokolade aufgehoben haben.

3645

191

Beilage l

Verordnung über die Änderung des Einfuhrtarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz

vom 15. November 1989

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861), verordnet:

Art. l Der Anhang «Einfuhrtarif» zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19862> wird wie folgt geändert: Tarifnummer

0901.1100

Warenbezeichnung

Zollansätze je 100 kg brutto

unverändert

GT

GA

Fr.

Fr.

54.--

44.--

Art. 2 Die Verordnung vom 26. Mai 19823) über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer wird wie folgt geändert: Anhang l Tarif-Nr. 0901.1100: «44.--2% ersetzen durch « 22 >».

Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

15. November 1989

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

» SR 632.10 > SR 632.10 Anhang

2

3

> SR 632.911

192

3534 1989-693

Beilage 2

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861\ nach Einsicht in den Bericht vom 10. Januar 19902) über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1989, beschliesst: Art. l

Es werden genehmigt: a. die Änderung vom 15. November 19893' des Anhangs «Einfuhrtarif» zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19864) gemäss Beilage 1; b. die Verordnung vom 18. Oktober 1989 5> über die Zollansätze für Waren aus der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung).

Art. 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

3645

') > 3 > 4 > 5 > 2

SR 632.10 BEI 1990 I 189 AS 1989 2389 SR 632.10 Anhang AS 1989 2258

193

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1990

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

89.082

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1990

Date Data Seite

189-193

Page Pagina Ref. No

10 051 311

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