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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 26. April 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 33 franken im Jahr, Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und 60 Rappen die Petiteile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages betreffend die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) (Vom 3. April 1962)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, ' beschliesst:

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 14. Februar 1960 betreffend die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung). wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für ' den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

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) AS 1956; 1543.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

60

850 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 10 Gastbetten und ihren bedienungsgeldberechtigten Angestellten im Sinne von § 6 der Bedienungsgeldordnung. Ausgenommen sind : a. Gastwirtschaften, die zusammen mit Beherbergungsbetrieben geführt werden ; b. ärztlich geleitete Sanatorien und Kliniken; c. Erziehungsinstitute und Privatschulen; d. Beherbergungsbetriebe gemeinnützigen Charakters, die ausdrücklich auf die Erhebung von Bedienungsgeldern verzichten und ihr Bedienungspersonal fest und angemessen entlöhnen.

Art. 3 Für die Zuweisung der hinterlegten Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne an Hilfsinstitutionen des Hotelpersonals gemäss § 26, Absatz 4 der Bedienungsgeldordnung sowie für die Erhöhung der Vollzugskostenbeiträge gemäss § 80, Absatz 2 der Bedienungsgeldordnung ist die Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit erforderlich.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am I.Mai 1962 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1965.

Bern, den S.April 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespr äsi dent : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

851 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag betreffend

die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) abgeschlossen am 14. Februar 1962 zwischen

dem Schweizer Hotelier-Verein und dem Schweizerischen Wirteverein, einerseits sowie der Union Helvetia, Schweizerischer Zentralverband der Hotelund Eestaurant-Angestellten, anderseits.

I. Geltungsbereich § ' * Der Bedienungsgeldordnung unterstehen die dem Schweizer Hotelier- Persönlicher Verein oder dem Schweizerischen Wirteverein angeschlossenen Inhaber u1^uuS^nieh von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 10 Gastbetten und die in diesen Beherbergungsbetrieben beschäftigten, der Union Helvetia angehörenden bedienungsgeldberechtigten Angestellten.

2 Sie findet keine Anwendung auf a. Gastwirtschaften, die zusammen mit Beherbergungsbetrieben geführt werden; b. ärztlich geleitete Sanatorien und Kliniken; c. Erziehungsinstitute und Privatschulen; d. Beherbergungsbetriebe gemeinnützigen- Charakters, die ausdrücklich auf die Erhebung von Bedienungsgeldern verzichten und ihr Bedienungspersonal fest und angemessen entlöhnen.

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u. Bedienungsgelder 1. G u t s c h r i f t §2 .

1 Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben sind verpflichtet, von ihren den Gästen in Eechnung gestellten Leistungen Bedienungsgelder im folgenden Ausmass zuhanden der bedienungsgeldberechtigten An-

Pflicht zur Gutschrift

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·

gestellten gutzuschreiben, gleichgültig, ob die Bedienungsgelder gesondert berechnet werden oder in Pauschalpreisen einbezogen sind: a.' 15 Prozent bei ein- und zweimaligem Übernachten; 6. 12 Prozent bei drei- und mehrmaligem Übernachten.

2 Beherbergungsbetrieben allerersten Ranges und solchen im Rang la wird empfohlen, auch bei drei- und mehrmaligem Übernachten Bedienungsgelder im Ausmass von 15 Prozent gutzuschreiben.

3 Die Ansätze gemäss Absatz l können in folgenden Fällen herabgesetzt werden: a. auf 12 Prozent bei einem weniger als drei Tage dauernden Aufenthalt von Handelsreisenden, .Marktfahrern und beruflich auswärts ' tätigen Arbeitnehmern in untergeordneter Stellung ; b. auf 10 Prozent : - für Familien von mindestens drei Personen, wenn zum voraus ein Aufenthalt von mindestens einem Monat vereinbart wurde; - für Einzelgäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von einem Monat ; - für Teilnehmer an Schulreisen bei ein- und zweimaligem Übernachten; - für Pilger an Pilgerorten; - für Gäste, die durch Fürsorgestellen zugewiesen werden ; c. auf 5 Prozent für am Ort des Beherbergungsbetriebes beruflich tätige Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung sowie für Personen, die am Ort des Beherbergungsbetriebes ihren Studien nachgehen, bei einem vereinbarten Aufenthalt von mindestens einem Monat.

4 Ferner können die Ansätze gemäss Absatz l für sofort bezahlte Mahlzeiten oder für andere Konsumationen auf 10 Prozent herabgesetzt werden.

6 Über die Gutschrift von Bedienungsgeldern für Leistungen an Freigäste können lokale Vereinbarungen getroffen werden.

§8 Grundlage für * Die Gutschrift .der Bedienungsgelder erfolgt auf Grund der ausdie Gutschrift gestellten Gästerechnungen vor Abzug einer allfälligen Kommission an Eeisebureaux. Der Ansatz gemäss § 2 ist auf sämtlichen in Eechnung gestellten Leistungen, mit Einschluss der Heizung, zu berechnen; ausgenommen sind Wäscherechnungen, Kur-, Sport- und andere Taxen, Ausgaben für Wagenfahrten, Garagemiete, Bergführer, Sportunterricht und dergleichen sowie Auslagen für Besorgungen im Auftrag des Gastes (sogenannte débours).

2 Auf Telephongesprächen sind nur dann Bedienungsgelder nach Massgabe von § 2 gutzuschreiben, wenn der das Telephon besorgende Angestellte an den Bedienungsgeldern beteiligt wird. Die Gutschrift pro Gespräch kann auf l Franken beschränkt werden.

858 §4 · , Die Bedienungsgelder sind in der Regel bei Bezahlung der Gästerechnung, spätestens jedoch nach vier Wochen seit der Rechnungsstellung und in Saisonbetrieben spätestens bei Saisonschluss gutzuschreiben.

2. Anspruch und. Auszahlung

· ·

§5 Die bedienungsgeldberechtigten Angestellten haben Anspruch auf Bedienungsgelder nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes.

2 Der Anspruch auf -Bedienungsgelder besteht unabhängig davon, ob diese von den Gästen tatsächlich erhoben und eingebracht werden können.

3 Die dem einzelnen Angestellten zukommenden Bedienungsgelder gelten als Bestandteil seines Lohnes.

1

§6

Zeitpunkt der Gutschrift

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.

Anspruch auf Bedienungs-

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:

1

Als bedienungsgeldberechtigt gelten alle Angestellten, die eine der Bedienungsgeidin den «Weisungen für'die Verteilung der Bedienungsgelder» genannten byeercsonfne Funktionen ausüben (siehe Anhang).

2 Versieht der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter oder dessen Ehe- gatte neben mitarbeitendem Personal bedienungsgeldberechtigte Punk- . , ' tionen, so kann der Betreffende diesen Funktionen entsprechende Bedienungsgelder beanspruchen.

.

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1

§7

.

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Die Ansprüche der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten sind nach den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» zu bemessen.

.

.

2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Betriebsinhaber eine Vorverteilung auf die Abteilungen in dem Sinne vornehmen, dass er den einzelnen Abteilungen in Form von prozentualen Quoten ein Bedienungsgeld zumisst, das von dem nach den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» sich ergebenden Betrag abweicht. Eine Vorverteilung ist jedoch nur zulässig, wenn sie mit den Abteilungschefs oder, wo solche fehlen, mit den vom Personal bezeichneten Vertretern der Abteilungen schriftlich vereinbart, wurde. Ein Doppel dieser Vereinbarung ist unmittelbar nach deren Unterzeichnung der, Kontrollstelle (§ 21) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

3 Die Berechnung der Ansprüche der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten hat jeweils spätestens auf Ende jedes Kalender-' monats zu erfolgen. In Saisonbetrieben, die nach dem 15. des Monats eröffnet werden, kann die Berechnung der Ansprüche erstmals auf Ende des auf die Eröffnung folgenden Monats vorgenommen werden. .

· " - · · . : Bemessung des Anspruchs

854 zusätzliche "geider88"

§8 Werden dem Betriebsinbaber über die in § 2 festgesetzten Ansätze hinaus zusätzliche Bedienungsgelder für die Angestellten übergeben, so können im Ein Verständnis mit dem Gast auch nicht bedienungsgeldberechtigte Angestellte daran beteiligt werden. Solche zusätzliche Bedienungsgelder dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden.

2 Den bedienungsgeldberechtigten Angestellten ist es untersagt, auf zusätzliche Bedienungsgelder auszugehen.

1

§9 1 unverschuldete Wird ein bedienungsgeldberechtigter Angestellter wegen unververtJndamng schuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, obligatorischer Miliund Serien tärdienst oder andere triftige Gründe) oder wegen gesetzlicher oder vertraglicher Ferien für die Dauer seiner Abwesenheit durch einen bedienungsgeldberechtigten Angestellten ersetzt, so dürfen für die betreffende Punktion nur einmal Bedienungsgelder ausgerichtet werden.

2 Die Lohnzahlung während unverschuldeter Arbeitsverhinderung und während der Ferien richtet sich nach gesamtarbeitsvertraglichen und einzeldienstvertraglichen Abmachungen oder, mangels solcher, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Abzüge

Rückstellungen

§10 Abzüge für Schadenersatz oder sonstige Forderungen dürfen nur zulasten der Bedienungsgelder derjenigen Angestellten vorgenommen werden, die persönlich haftbar sind.

l

§11 In Saisonbetrieben kann zugunsten der Angestellten, die zu Beginn

und am Ende der Saison die üblicherweise den bedienungsgeldberechtigten Angestellten obliegenden Putz- und Aufräumearbeiten besorgen, ein angemessener Teil der gutgeschriebenen Bedienungsgelder zurückgestellt werden. Diese Rückstellung darf jedoch nicht mehr als 6 Prozent betragen und ist jeweils bei der Auszahlung für die betreffende Berechnungsperiode vorzunehmen. Die zurückgestellten Bedienungsgelder sind bei Saisonschluss an die in Betracht fallenden Angestellten zu verteilen. Sie dürfen auf den Grundlohn der bedienungsgeldberechtigten Angestellten nicht angerechnet werden.

2 In Jahresbetrieben mit stark schwankender Frequenz, die allen bedienungsgeldberechtigten Angestellten angemessene Garantielöhne schriftlich zusichern, kann in frequenzstarken Monaten ein angemessener Teil, höchstens jedoch 10 Prozent der gutgeschriebenen Bedienungsgelder, zum Ausgleich für die frequenzschwachen Monate zurückgestellt werden. Bückstellungen für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr sind nicht zulässig.

855 §12 1

Die Bedienungsgelder sind spätestens bis zum 10. des auf die Berechnung der Ansprüche (§ 7) folgenden Monats auszuzahlen.

2 Bei ordnungsgemässer Auflösung des Dienstverhältnisses ist jedem Angestellten der ihm zukommende Teil von bereits gutgeschriebenen sowie von noch nicht gutgeschriebenen Bedienungsgeldern in der Eegel bei Dienstaustritt auszuzahlen.

Auszahlung

§18 Der Betriebsinhaber hat mit jedem bedienungsgeldberechtigten An- Abrechnung gestellten abzurechnen. Aus der Abrechnung müssen ersichtlich sein: Name, Funktion, Abrechnungsperiode, Anteile, ausbezahlte Bedienungsgelder und Datum der Auszahlung. Der Angestellte hat auf dem Abrechnungsoriginal den Empfang der erhaltenen Bedienungsgelder zu bestätigen.

8. B u c h f ü h r u n g und Bechte der Angestellten §14 Der Betriebsinhaber hat über die Gutschrift, die Bemessung des BedienungsgeldAnspruchs der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten und Dehnung die Auszahlung eine besondere Bedienungsgeldrechnung zu führen. Die Buchführung ist so zu gestalten, dass die Einhaltung der Bedienungsgeldordnung auf einfache Weise überprüft werden kann.

2 Die Buchungshefte, Verteilungslisten, Gästebücher (Journale) oder Eechnungsdoppel sowie Quittungen sind wenigstens drei Jahre aufzubewahren. Vorbehalten bleibt Artikel 962 des Obligationenrechts.

1

§15 Der Betriebsinhaber kann höchstens 2 Prozent der gutgeschriebenen verwaitungsBedienungsgelder als Verwaltungsentschädigung beanspruchen. Darüber entachadigung hinaus darf die Bedienungsgeldrechnung nicht mit Vollzugskostenbeiträgen, besondern Kostenvergütungen, Betreibungs- und Gerichtskosten oder andern Kosten belastet werden.

§16 Jeder Angestellte hat das Recht, vom Betriebsinhaber Auskunft -Überprüfung über die Bemessung seiner Bedienungsgelder zu verlangen. Ist der An- Geldrechnung8" durch gestellte mit der Bemessung nicht einverstanden, so kann er sich nach ° nges e erfolglosem Versuch einer Verständigung mit dem Betriebsinhaber an die Kontrollstelle (§21) wenden.

2 Das Personal kann einen Angestellten zur Überprüfung der Bedienungsgeldrechnung bezeichnen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesem die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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856 3

Personalvertreter, die bei der Ausübung ihrer Punktionen gemäss Absatz 2 von den Umsatzzahlen des Beherbergungsbetriebes Kenntnis erlangen, haben darüber Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner dem Personal für die korrekte Ausübung ihres Vertrauensauftrages verantwortlich.

4 Angestellte, die von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen oder eine Funktion als Personalvertreter ausüben, dürfen deswegen in ihrer dienstlichen Stellung nicht beeinträchtigt werden.

4. Spezialtroncs §17 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf besondere, von einzelnen Dienstabteilungen geführte Bedienungsgeldrechnungen (Spezialtroncs) anwendbar.

m. Grundlöhne und feste Löhne

§18 1 MindestBedienungsgeldberechtigte Angestellte haben ausser auf Bedienungsgrun o ne gej(jer) freje Unterkunft und Verpflegung Anspruch auf folgende monatliche Mindestgrundlöhne : .

Fr.

Nachtconcierge 120 Nachtportier 65 Oberkellner, Concierge 60-100 Kondukteur-Chauffeur 60 Kondukteur, Obersaaltochter, Chef de rang, Chef d'étage, Postmann, Alleinportier 50 Saalbedienungspersonal, das regelmässig noch in einer mitbetriebenen Gastwirtschaft serviert und einen Monatsverdienst von weniger als 250 Franken erzielt 20 Übriges Personal 80 2 Lehrlinge, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26, Juni 1980 über die berufliche Ausbildung bestehen, haben Anspruch auf einen Mindestgrundlohn von 5 Franken pro Monat für jeden ihnen zugeteilten halben Bedienungsgeldanteil.

8 Angestellte, die bisher nicht in einem gastgewerblichen Beruf tätig · waren, haben während der ersten vier Monate ihrer Anlernzeit Anspruch auf einen monatlichen Mindestgrundlohn von 10 Franken in Jahresstellen und von 20 Franken in Saisonstellen. Vom fünften Monat an haben sie Anspruch auf den Mindestgrundlohn gemäss Absatz 1.

4 Wohnt ein Angestellter bei der eigenen Familie ausserhalb des Beherbergungsbetriebes oder wird ihm vom Betriebsinhaber kein Zimmer zur Verfügung gestellt, so hat er Anspruch auf eine monatliche Zimmer-

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entschädigung von 20 Franken in ländlichen und 80 Franken in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen.

§19 Werden den Bedienungsangestellten feste Löhne bezahlt, so haben diese mindestens den Bedienungsgeldern zuzüglich den Mindestgrundlöhnen gemäss § 18 zu entsprechen. Die Bezahlung fester Löhne entbindet den Betriebsinhaber nicht von der Pflicht, Bedienungsgelder nach Massgabe von § 2 gutzuschreiben und über diese Gutschrift sowie die Berechnung des Anspruchs der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten eine besondere Bedienungsgeldrechnung gemäss § 14 zu führen.

2 In Saisonbetrieben ist vor Ende der Saison und in Jahresbetrieben am Ende des Kalenderjahres für jeden Angestellten die Summe der in der Bedienungsgeldrechnung verbuchten Bedienungsgelder gemäss 'den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» zu ermitteln. Erreicht der ausbezahlte feste Lohn die Summe der ermittelten Bedienungsgelder zuzüglich Mindestgrundlohn nicht, so ist die Differenz in Saisonbetrieben am Schluss der Saison und in Jahresbetrieben spätestens Ende Januar des auf die Ermittlung folgenden Jahres dem Berechtigten auszuzahlen.

3 Bei ordnungsgemässer Auflösung des Dienstverhältnisses während der Saison oder vor Ende des Kalenderjahres sind die Bedienungsgelder gemäss Absatz 2 auf den Zeitpunkt des Austrittstages zu ermitteln und gegebenenfalls auszuzahlen.

1

. '

Feste Löhne

IV. Vollzug

§20 1

Den vertragschliessenden Verbänden steht im Sinne von Artikel 323^ des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der Bedienungsgeldordnung gegenüber den beteiligten Inhabern von Beherbergungsbetrieben und Angestellten zu.

Gemeinsame fünrimg

2

Für den Vollzug der Bedienungsgeldordnung werden eine Kontrollstelle, eine Aufsichtskommission und eine Eevisionsstelle gebildet.

1. Kontrollstelle §21 Die Kontrollstelle wird von der Aufsichtskommission bestellt. Sie besteht aus dem Chef, mindestens zwei im Aussendienst tätigen Kontrolleuren und dem erforderlichen weitern Personal. Ihre Adresse lautet: Kontrollstelle für die Bedienungsgeldordnung, Dufourstrasse 50, Basel,

Bestellung

858 §22 Dei Kontrollstelle obliegen folgende Aufgaben : a. Kontrolle über die Einhaltung der Bedienungsgeldordnung in den einzelnen Beherbergungsbetrieben, stichprobeweise oder auf Anzeige hin ; 6. Vermittlung in Streitigkeiten aus der Bedienungsgeldordnung zwischen dem Betriebsinhaber und den Angestellten ; c. Festsetzung der Vollzugskostenbeiträge (§30); d. Vollzug der Entscheide der Aufsichtskommission, wie Einzug von Konventionalstrafen, von zu hinterlegenden Bedienungsgeldern oder Mindestgrundlöhnen, von Vollzugskostenbeiträgen und von besondern Kostenvergütungen, allenfalls auf gerichtlichem Weg im Namen der vertragschliessenden Verbände.

2 Die Kontrolleure sind befugt, die Beherbergungsbetriebe zu betreten, die erforderlichen Unterlagen zu verlangen, in diese Einsicht zu nehmen und die Inhaber oder Leiter der Beherbergungsbetriebe sowie die bedienungsgeldberechtigten Angestellten zu befragen.

3 Den Betriebsinhabern sowie den Angestellten, die eine Kontrolle verlangt haben, ist Einsicht in die Kontrollberichte zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, innert 14 Tagen der Kontrollstelle eine schriftliche Vernehmlassung einzureichen.

4 Stellt die Kontrollstelle eine Widerhandlung fest, so unterbreitet sie nach Eingang der Vernehmlassung oder nach unbenutztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist den Fall der Aufsichtskommission zum Entscheid.

§28 Beschwerden Gegen Massnahmen der Kontrollstelle kann bei der Aufsichtskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und unter Angabe allfälliger Beweismittel bei der Kontrollstelle zuhanden der Aufsichtskommission einzureichen. Die Kontrollstelle nimmt unverzüglich zur Beschwerde Stellung und leitet diese mit ihrer Stellungnahme an die Aufsichtskommission weiter.

Obliegenheiten

1

2. Aufsichtskommission Bestellung

§24 Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätische Aufsichtskommission. Diese besteht aus einem neutralen rechtskundigen Obmann, zwei Vertretern des Schweizer Hotelier-Vereins, einem Vertreter des Schweizerischen Wirtevereins sowie drei Vertretern der Union Hei vetia und den entsprechenden Ersatzleuten.

2 Die vertragschliessenden Verbände bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so ersuchen sie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit um Bezeichnung des Obmannes.

1

859 3

Als Geschäftsstelle der Aufsichtskommission amtet die Kontroll-

stelle.

§25 Der Aufsichtskommission obliegen folgende Aufgaben: a. Entscheid über die Nachzahlung vorenthaltener Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne ; 6. Ausfällung von Konventionalstrafen; c. Entscheid über die Hinterlegung vorenthaltener Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne; d. Entscheid über Beschwerden gegen Massnahmen der Kontrollstelle ; e. Entscheid über Streitigkeiten, die von der Kontrollstelle nicht beigelegt werden konnten; /. Begutachtung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bedienungsgeldordnung.

2 Die Aufsichtskommission übt ferner die Aufsicht über die Kontrollstelle aus und stellt für diese eine Geschäftsordnung auf.

3 Sie erstattet alljährlich den vertragschliessenden Verbänden Bericht über den Vollzug der Bedienungsgeldordnung und unterbreitet ihnen Budget und Jahresrechnung.

§26 1 Widerhandlungen von Betriebsinhabern gegen die Bedienungsgeldordnung werden in leichten Fällen mit Verwarnung, in den übrigen Fällen mit einer Konventionalstrafe von 10 bis 200 Franken geahndet. Im Wiederholungsfall innert 5 Jahren beträgt die Konventionalstrafe 20 bis 400 Franken.

2 Bedienungsgeldberechtigte Angestellte, die gegen die Bedienungsgeldordnung verstossen oder einen Betriebsinhaber leichtfertig der Widerhandlung gegen die Bedienungsgeldordnung beschuldigen, werden in leichten Fällen verwarnt und in den übrigen Fällen mit einer Konventionalstrafe von 5 bis 50 Franken belegt.

3 Besteht die Widerhandlung in der Nichtausrichtung von Bedienungsgeldern oder Mindestgrundlöhnen, so wird dem Betriebsinhaber eine Konventionalstrafe von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt. Ausserdem hat er den geschuldeten Betrag an die anspruchsberechtigten Angestellten auszuzahlen.

4 Können vorenthaltene Bedienungsgelder oder Mindestgrundlöhne aus irgendeinem Grund den anspruchsberechtigten Angestellten nicht ausbezahlt werden, so sind die entsprechenden Beträge bei der Kontrollstelle zu hinterlegen. Die Hinterlegung ist in den Publikationsorganen der vertragschliessenden Verbände («Hotel-Revue», «Wirte-Zeitung» und «Union Helvetia») bekanntzugeben. Melden sich die anspruchsberechtigten Angestellten nicht innert 5 Jahren seit der Bekanntgabe, so weist die Aufsichtskommission die hinterlegten Beträge Hilfsinstitutionen des Hotelpersonals zu.

1

Obliegenheiten

Konventionalstrafen

860

Entacheide

Bestellung und Berichterstattung

Deckung und Haftung

Vollzugskostenbeiträge

§27 *Die Entscheide der Aufsichtskommission sind endgültig, sofern nicht eine der betreffenden Personen innert 80 Tagen nach Eröffnung des Entscheides schriftb'ch beim Obmann die Nichtannahme erklärt. Die Beteiligten sind über ihre Eechte zu belehren.

2 Bei Nichtannahme des Entscheides urteilt auf Klage hin der ordentliche Eichter.

8. Eevisionsstelle §28 1 Die vertrag?chliessenden Verbände setzen zur Prüfung derEechnung der Kontrollstelle eine Eevisionsstelle ein, bestehend aus zwei buchhaltungskundigen Eevisoren.

2 Die Eevisionsstelle erstattet der Aufsichtskommission einen schriftlichen Bericht.

V. Deckung der Vollzugskosten §29 1 Die Kosten für den 'Vollzug der Bedienungsgeldordnung (Kosten der Kontrollstelle und der Aufsichtskommission sowie allgemeine Vollzugskosten) werden aus den Vollzugskostenbeiträgen (§ 30), aus den Konventionalstrafen (§ 26, Abs. l bis 8) und aus den besondern Kostenvergütungen (§ 81) bestritten.

2 Für die ungedeckten Kosten haften die vertragschliessenden Verbände zu gleichen Teilen.

§80 1 Die jährlichen Vollzugskostenbeiträge werden nach der Bettenzahl der Beherbergungsbetriebe wie folgt abgestuft : Betriebe mit

Besondere Kostenvergütungen

Saisonbe.triebe :

Jahresbetriebe :

11- 20 Betten 10 Franken 20 Franken 21-50 » 20 » 35 » 51-100 » 30 » 60 » über 100 » 40 » 80 » 2 Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die Vollzugskostenbeiträge gemäss Absatz l allgemein um höchstens 25 Prozent auf den Beginn eines neuen Eechnungsjahres zu erhöhen, sofern sie zur Deckung der Vollzugskosten nicht ausreichen.

§81 1 Macht ein Betriebsinhaber durch Vorenthaltung einverlangter Angaben oder Unterlagen oder durch unrichtige Behauptungen eine Kontrolle notwendig, oder verursacht er durch unordentliche Verwaltung oder Verbuchung oder durch andere von ihm zu verantwortende Umstände eine zweite Kontrolle, so kann ihm die Aufsichtskommission die Kontrollkosteh ganz oder teilweise auferlegen.

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Säumigen Betriebsinhabern kann die Kontrollstelle für jede Mahnung eine Gebühr von l Franken und für jede Betreibung eine solche von 8 Franken auferlegen.

VI. Schlussbestimmungen

§82 1

Die mit dem Vollzug der Bedienungsgeldordnung betrauten Personen Schweige- und haben über die in Ausübung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen m nsv'tic Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Während der Geltungsdauer dieser Bedienungsgeldordnung besteht für die vertragschliessenden Verbände und deren Mitglieder Friedenspflicht hinsichtlich der durch die Bedienungsgeldordnung geregelten Arbeitsverhältnisse.

§33 1

Die Bedienungsgeldordnung ersetzt diejenige vom 24.März I960 und tritt mit ihrer Allgemeinverbindlicherldärung in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1962 und erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter sechsmonatiger Voranzeige von einer Vertragspartei auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

2 Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung ohne Verzug neue Verhandlungen aufzunehmen.

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Inkrafttreten dauer>as~

Anhang

Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder I. Bemessung im allgemeinen - Die Ansprüche der einzelnen Angestellten auf gutgeschriebene Bedienungsgelder (§ 2 der Bedienungsgeldordnung) sind im Verhältnis der in den Verteilern gemäss Ziffer II für die betreffenden Funktionen vorgesehenen Anteile sowie im Verhältnis der Dienstdauer in der betreffenden Berechnungsperiode (§ 7, Abs. 8, der Bedienungsgeldordnung) zu bemessen.

2 Bei Angestellten, die nicht ausschliesslich bedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, ist der Anspruch auf Bedienungsgelder nach der Dienstdauer in der bedienungsgeldberechtigten Funktion zu bemessen.

1

H. Verteiler Die Bemessung der Ansprüche der einzelnen Angestellten richtet sich in grössern Betrieben nach dem Verteiler I und in kleinern Betrieben nach dem Verteiler II, wobei der Schlüssel A für Angestellte während der Berufseinführung

862 und der Schlüssel B für Angestellte mit Berufspraxis gilt. In einem Betrieb darf nur entweder der Verteiler I oder der Verteiler II angewendet werden.

a. Hallenpersonal: Concierge Kondukteur, sprachenkundig Kondukteur-Concierge Kondukteur-Chauffeur, sprachenkundig Kondukteur-Chauffeur Nachtconcierge Nachtportier Postmann Telephonist Portier, erster Unterportier Alleinportier Liftier, sprachenkundig Liftier, andere Chasseur Garderobier b. Saalpersonal: Oberkellner I oder Alleinoberkellner Oberkellner II Saaloberkellner Obersaaltochter Chef d'étage Chef de rang Demi-chef Commis de rang, Commis d'étage .

Chefcourrier Courrierkellner Saalkellner Saaltochter Lehrling, Lehrtochter c. Etagenpersonal: Etagenportier Unterportier Zimmermädchen Hilfszirnmermädchen

Verteiler I Schlüssel A Schlüssel I Anteile Anteile

7-9 5-6 7-8 6-7 4-5 7-8 4-5 5-6 8-4 6-7 2-8 5-6 8-4 1-8 1-3 1-8

10-12 7-8 9-10 8-10 6-7 9-10 6-7 7-9 5-7 8-9 2-8 7-9 5-6 3-4 8-4 8-5

7-9 7-9 7-8 5-6 5-6 5-6 4-5 2-8 2-3 2

10-12 10-12 9-10 7-8 7-8 7-8 6 4-5 4-5 8-4 4-6 4-6

2-4 2-4

%-a 8-5 2-8 2-4 2-8

5-7 2-8 4-6 2-8

868 Verteiler II Schlüsse] A Schlüssel B Anteile Anteile

Alleinportier oder erster Portier, sprachenkundig Alleinportier, andere Portier-Kondukteur Unterportier, Hausbursche Saalkellner mit unterstelltem Personal Saaltochter mit unterstelltem Personal Saalkellner und Saaltochter ohne unterstelltes Personal Zimmermädchen Etagenportier, Nachtportier Hilfszimmermädchen Lehrling, Lehrtochter

5-6 8-5 8-5 2-3 5-6 4-6

7-9 5-6 5-7 3-4 7-9 6-8

2-3 2-3 3-4 2-3 %-3

4-5 4-5 5-6 2-3

.

m. Angestellte mit Berufspraxis Als Angestellte mit Berufspraxis, auf welche der Schlüssel B Anwendung findet, gelten: a. Hallenpersonal: aa. Kondukteur-Chauffeure (nicht sprachenkundig), Nachtportiers, Telephonisten, Bahnportiers, Alleinportiers, Liftiers, Chasseurs und Garderobiers nach zweijähriger Tätigkeit im Beruf; ·bb. Concierges nach achtjähriger Tätigkeit im Beruf; cc. übrige Angestellte mit höheren Funktionen nach sechsjähriger Tätigkeit im Beruf.

b. Saalpersonal: aa. Demi-chefs, Commis de rang, Commis d'étage, Chefcourriers, Courrierkellner, Saalkellner sowie Servier- und Saaltöchter, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestanden haben ; 0 bb. übriges weibliches Servierpersonal nach dreijähriger Tätigkeit im Beruf; cc. übriges männliches Servierpersonal nach vierjähriger Tätigkeit im Beruf; dd. Chefs d'étage, Chefs de rang, Obersaaltöchter, erste Saalkellner und erste Saaltöchter mit unterstelltem Personal nach sechsjähriger Tätigkeit im Beruf; ee. Oberkellner nach achtjähriger Tätigkeit im Beruf.

c. Etagenpersonal: nach zweijähriger Tätigkeit im Beruf.

IV. Bemessung im Einzelfall Wo in den Verteilern Mindest- und Höchstanteile vorgesehen sind, bleibt die Festsetzung der Zahl der Anteile im Einzelfall dem Betriebsinhaber überlassen. Er hat dabei folgende Umstände angemessen zu berücksichtigen : 1

864

a.

b.

c.

d.

e.

/.

Dauer der Berufspraxis ; berufliche Vorbildung oder Tüchtigkeit ; Dauer des Dienstverhältnisses; Sprachenkenntnisse ; Familienlasten; anderweitiger zusätzlicher Verdienst.

2

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Betriebsinhaber einem Angestellten eine andere Anzahl Anteile zuerkennen als die Verteiler vorsehen, wobei jedoch unter Vorbehalt von Ziffer V, Absatz 2, die Höchstansätze des Schlüssels B nicht überschritten werden dürfen.

3 Die Anteile der Kondukteure, Kondukteur-Chauffeure und Portier-Kondukteure können je nach dem Betrag der ihnen vom Beherbergungsbetrieb ausbezahlten Gepäckgelder und die Anteile der Garderobiers je nach dem Betrag der von ihnen eingenommenen Garderobengelder herabgesetzt werden.

V. Zuschläge Concierges, Oberkellner I und Obersaaltöchter erhalten einen Zuschlag von !/g bis 1/2 Anteil für jeden ihnen unterstellten bedienungsgeldberechtigten Angestellten. Dieser Zuschlag darf jedoch zusammen je Abteilung 6 Anteile nicht übersteigen. Die Obersaaltochter hat nur Anspruch auf den Zuschlag, wenn kein vorgesetzter Oberkellner beschäftigt wird.

2 Den übrigen Angestellten, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestanden haben oder im Besitz des Arbeitsbuches der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe sind, kann ein Zuschlag von Yzbis l Anteil zu den Ansätzen von Schlüssel B zuerkannt werden.

3 Nachtconcierges, die die Telephonzentrale bedienen, erhalten einen Zuschlag von l Anteil.

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VI. Tournants und Aushilfen Die Tournants erhalten die Anteile derjenigen Funktion, in der sie überwiegend tätig sind.

2 Die Entschädigung für Aushilfen, die nur stunden- oder tageweise, jedoch nicht länger als während 14 zusammenhängenden Tagen bedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, geht zur einen Hälfte zu Lasten der Bedienungsgeldrechnung und zur anderen Hälfte zu Lasten des Betriebsinhabers. Aushilfen, die länger als während 14 zusammenhängenden Tagen bedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, haben nach Massgabe der anrechenbaren Dienstzeit Anspruch auf Mindestgrundlohn (§ 18 der Bedienungsgeldordnung) sowie auf Bedienungsgelder, die der bedienungsgeldberechtigten Aushilfsfunktion entsprechen.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages betreffend die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) (Vom 3. April 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1962

Date Data Seite

849-864

Page Pagina Ref. No

10 041 692

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