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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. III.

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Nr. 27.

3. Juli 1901.

Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Alfred Ceppi in Pruntrut betreffend die Ansetzung einer Lehrerwahl in Pruntrut.

(Vom 24. Juni 1901.)

Der Schweizerische Bundes rat hat (.

über die Beschwerde des Alfred C e p p i in Pruntrut betreffend die Ansetzung einer Lehrerwahl inPruntrut,, auf den Berieht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1900 teilte Fürsprech Balimann, Präsident der Ein wohngemeinde von Pruntrut und Gemeinderatspräsident, dem Regierungsstatthalter von Pruntrut mit, daß er die Wähler der Gemeinde Pruntrut auf den 28. Oktober 1900 zwischen 10 und 2 Uhr zur Vornahme der Wahl eines Schullehrers als Nachfolger für den abtretenden Lehrer Monin zusammenberufen wolle ; er sehe hierfür zwei Wahllokale vor : das eine im neuen Saale des Gymnasiums, wo auch die Stimmenzählung vorgenommen werden solle, das andere im Wartsaal dritter Klasse des Bahnhofs von Pruntrut; für das erstere Wahllokal sei ein Wahlkomitee von sieben, für das letztere ein solches von fünf Gliedern bestellt.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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882 Am 15. Oktober 1900 teilte der Regierungsstatthalter von Pruntrut dem Gemeinderatspräsidenten mit, daß er der Anzeige der Einberufung der Wählerversammlung seine Genehmigung nicht erteilen könne ; er erkläre sich immerhin bereit, die Ein-, berufung unter den vom Gesetz und der Verordnung vorge= schriebenen Formen zuzulassen. In seinem Schreiben führt der Regierungsstatthalter aus : Um dem Gesetze über die öffentliche Primarschule vom 6. Mai 1894 nachzukommen, muß die Wahl eines Lehrers durch eine einzige, beratende Wählerversammlung (assemblée délibérante) geschehen, da dem Wähler die Möglichkeit gegeben werden muß, vom Namen der Kandidaten Kenntnis zu nehmen, die Anträge der Kommission anzuhören, die vorgebrachten Zeugnisse zu prüfen, überhaupt die Vorzüge der Bewerber zu diskutieren. Der vom Gemeinderatspräsidenten vorgeschlagene Wahlmodus macht es unmöglich, mehreren formellen und klaren Vorschriften des Schulgesetzes nachzukommen.

Außerdem kann der Wartsaal dritter Klasse, zu dem jeder Reisende Zutritt hat, nicht als ein passendes Wahllokal im Sinne des Gesetzes bezeichnet werdea. Endlich erlaubt die Verordnung über die Gemeindeorganisation nirgends eine Abstimmung in zwei Abteilungen.

j Daraufhin schrieb der Gemeindepräsident am 19. Oktobe.r1900 dem Regierungssiatthalter, er wolle eine beratende Versammlung am 28. Oktober 1900 um l O 1 /« Uhr einberufen lassen, wie er sich ausdrückte, ,,zur Entgegennahme der Vorschläge derSehulkommission betreffend die Wiederbesetzung der Stelle des, abtretenden Lehrers Monina ; unmittelbar darauf werde die Abstimmung mittelst der Urne in den beiden vom Gemeinderat bestimmten Lokalen, dem Saal des Gymnasiums und dem Bahnhof-, wartsaal, stattfinden ; die Abstimmung werde um 2 Uhr geschlossen.

In einem zweiten Schreiben erläuterte der Gemeinderatspräsident diese Mitteilung dahin, daß in der Entgegennahme der Vorschläge; auch das Recht der Beratung Inbegriffen sei.

Diese Zuschrift kam dem Regierungsstatthalter erst am24. Oktober 1900 zur Kenntnis; in semer Antwort auf die Vor-, schlage des Gemeinderatspräsidenten schrieb er demselben daherv daß er die Wahl nicht mehr rechtzeitig, innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen achttägigen Frist, ausschreiben könne, und daher auch auf eine weitere Auseinandersetzung der Gründe, aus denen er die Vornahme der Wahl nach dem zuletzt vom Gemeinderatspräsidenten vorgeschlagenen Modus hätte verweigern müssen^ verzichte.

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n.

Daraufhin beschwerte sich Balimann namens des Gemeinderates von Pruntrut beim Regierungsrat des Kantons Bern und ersuchte denselben, die Einberufung einer Versammlung in der dem Regierungsstatthalter mit Schreiben vom 19. Oktober,. 1900 vorgeschlagenen Form zu gestatten.

Der Regierungsrat hieß mit Beschluß vom 27. Dezember 1900 die Beschwerde im Prinzip gut und lud den Regierungsstatthalter ein. seine Genehmigung zur Vornahme der Lehrerwahl in zwei Lokalen zu erteilen ; außerdem lud er den Gemeinderat von Pruntrut ein, binnen drei Monaten den Entwurf eines neuen Gemeindereglementes auszuarbeiten.

Folgendes sind die Erwägungen des Regierungsrates: Was in erster Linie die Frage betrifft, ob in Pruntrut die Vornahme von Gememdewahlen in zwei Wahllokalen allgemein gestattet werden muß, so ist zu bemerken, daß der Regierungsrat diese Frage bereits zweimal bejaht hat, ein erstes Mal am *^2. Dezember 1894, bei Anlaß der Genehmigung des revidierten (Art. 8 des Réglementes für die Einwohnergemeinde Pruntrut, das ändere Mal am 8. Dezember 1900. Der Regierungsrat hat keinen Grund, vorliegenden Falles seine Anschauungsweise zu ändern, die zu wiederholten Malen dem Regierungsstatthalter zur Kenntnis gebracht worden ist.

Immerhin muß im vorliegenden Falle geprüft werden, ob bei der Wahl eines Lehrers während der Gemeindeversammlung eine Diskussion über die Kandidaten im allgemeinen und die von der Kommission Vorgeschlagenen im besondern eröffnet werden muß.

Wenn diese Frage im bejahenden Sinne beantwortet würde, so müßte man auch zugeben, daß für die Wahl eines Lehrers nur eine einzige Wahlversammlung in einem einzigen Wahllokal einberufen werden müßte. Nun unterscheidet sich aber nach der Ansicht der Direktion des öffentlichen Unterrichts die Wahl eines Lehrers von ändern Gemeindewahlen nur in einem einzigen Punkte, nämlich darin, daß bei der erstem der Wahlkörper nicht absolut frei wählt, sondern durch die Kandidatenliste gebunden ist; es glaubt daher die Erziehungsdirektion, daß in Pruntrut die Lehrerwahlen wie die ändern Wahlen vorgenommen werden könnten, d. h. durch die Aufstellung von Stimmurnen in zwei verschiedenen Wahllokalen. In der That schreibt Art. 33 des Gesetzes über die öffentliche Primarschule vom 6. Mai 1894, welcher die Lehrerwahlen

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normiert, nicht vor, daß der Abstimmung eine Beratung vorangehen müsse; der Regierungsrat tritt daher der Ansicht der Erziehungsdirektion bei. Wenn es aber erlaubt ist, die Wahl in zwei verschiedenen Wahllokalen vornehmen zu lassen, so ist selbstverständlich, daß auch für jedes Wahllokal ein besonderes Wahlkomitee bestellt werden muß; dies erscheint im Wortlaut des revidierten Art. 8 des Gemeindereglements von Pruntrut begründet. ,, In Widerspruch mit der vom Regierungsstatthalter von Pruntrut vertretenen Meinung muß man also annehmen, daß die Gemeinde Pruntrut durch Annahme der Vorschrift in der genannten Verordnung in allgemeiner Weise und nicht nur mit Bezug auf das Urnensystem die im Gesetze vom 31. Oktober 1869, und damit auch die im Ausführungsdekret vom 28. September 1892 enthaltenen Bestimmungen angewandt wissen wollte. Um nun für die Zukunft über diesen Punkt jeden Zweifel auszuschließen, erscheint es nötig, daß die Gemeinde Pruntrut ihr Reglement gründlicher revidiert, als dies bei der Revision von Art. 8 desselben bereits geschehen ist. Der Regierungsrat hat schon in einem Beschluß vom 6. Februar 1892 dem Gemeinderat Instruktionen in dieser Hinsicht erteilt.

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HI.

Gegen diesen Regierungsratsbeschluß, der den beteiligten Parteien am 4. Januar 1901 zugestellt worden war, reicht Alfred Ceppi, stimmberechtigter Bürger der Gemeinde Pruntrut, am 26. Februar / 5. März 1901 beim Bundesrat Beschwerde ein und stellt das Rechtsbegehren, es möge der Bundesrat den Beschluß als eine Rechtsverweigerung enthaltend aufheben, durch welche das Stimmrecht der an den Gemeindewahlen in Pruntrut stimmberechtigten Bürger beeinträchtigt und damit Art. 4 und 5 der Bundes- und Art. 48 der bernischen Kau tons Verfassung, sowie die bernischen Gesetze vom 11. Mai 1884 und vom 6. Mai 1894 verletzt worden seien.

Der Beschwerdeführer bringt folgendes vor: Man weiß vorerst nicht, auf welche Gründe die bernische Behörde sich stützt, um zu entscheiden, daß es im allgemeinen erlaubt sei, die Wahlversammlungen der Einwohnergemeinde in zwei von einander getrennten Lokalen, in deren jedem eine Urne aufgestellt würde, vorzunehmen. Der Regierungsratsbeschluß giebf hierfür weder einen Grund noch eine Wegleitung an. Diese Thatsache allein schon giebt dem Beschluß den Charakter der

885 Willkür, und außerdem steht er in Widerspruch mit der Vorschrift von Art. 48 der bernischen Kantonsverfassung, welcher lautet: ,,Alle Entscheidungen in Verwaltungsstreitigkeiten und alle Beschlüsse von Regierungsbehörden, die sich auf einzelne Personen oder Korporationen beziehen, sollen motiviert werden.11 Die Antworten, die der Regierungsrat auf frühere Anfragen erteilt hat, und in denen er die vorwürfige Frage bejahend entschieden haben will, sind bloße Schreiben der Staatskanzlei des Kantons Bern, in denen gesagt wird ; Nichts steht dem entgegen, daß der revidierte Art. 8 (bei bevorstehenden Gemeindewahlen) angewandt werde, und daß gemäß dem Vorschlage des Gemeinderates von Pruntrut in zwei Wahllokalen abgestimmt werde.

Die Entscheidung des bernischen Regierungsrates ist auch unvereinbar mit den klaren Bestimmungen des bernischen Gesetzes vom 11. Mai 1884, insbesondere Art. 4 dieses Gesetzes, und Art. 8 des Réglementes für die Einwohnergemeinde Pruntrut, indem in ihr offenkundig bestimmte Rechte der Bürger mißachtet werden.

Wie im Bericht des Regierungsstatthalters von Pruntrut gesagt wird, bedeutet das Vorgehen des Gemeinderates von Pruntrut auch eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung und eine schwere Rechtsverweigerung. Es kann zur Begründung dieses Torwurfes auf die Ausführungen des Berichtes verwiesen werden, die im wesentlichen sich dahin zusammenfassen lassen: Art. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1884 bestimmt, daß diejenigen Gemeinden, die kraft des Gesetzes zur Einsetzung eines großen Stadtrates berechtigt sind, in ihre Réglemente eine Bestimmung aufnehmen können, wonach es erlaubt ist, bei den Gemeindewahlen und -abstimmungen in Sektionen oder Quartieren unter der Aufsicht von besonderen Bureaux abzustimmen. Um also so abstimmen zu können, bedarf es einer ausdrücklichen Verfügung im Gemeindereglement. Die Gemeinde Pruntrut kennt eine solche Verfügung nicht. Der revidierte Art. 3 des Gemeindereglements bestimmt, daß die Gemeindeversammlung immer nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1884 zu verfahren habe, d. h. nach dem Urnensystem, wie es im Gesetz vom 31. Oktober 1869 normiert ist. Bei der Revision des Art. 8 handelte es sich seiner Zeit überhaupt gar nicht um eine solche Neuerung, sondern lediglich darum, den Abstimmungsmodus nach dem Urnensystern einzuführen,
das die Verordnung bisher nicht gekannt hatte, denn Art. 8 hatte vorher gelautet : Bei Wahlen verfährt die Gemeinde stets nach dem System der geheimen Abstimmung, in den durch das Wahlgesetz vom 7. Oktober l851 vorgeschriebenen

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Formen und in Gemäßheit des Gemeindegesetzes. Es hat denn auch der Regierungsrat des Kantons Bern auf eine eingelaufene Beschwerde hin am 13. Januar 1892, als man in der Gemeinde Pruntrut seit einigen Jahren das Urnensystem, obwohl die Verordnung desselben nicht Erwähnung that, bei der Wahl der Gemeindebehörden angewandt hatte, beschlossen : Das Urnen verfahren kann keineswegs als ungesetzlich bezeichnet werden, da Art. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1884, welches das Gesetz von 1852 abändert und ergänzt, die Wahl der Gemeindebeamten durch das Urnensystem ausdrücklich verlangt. Diese Bestimmung von Art. 3 ist unterschiedslos in allen Gemeinden anwendbar, gleichgültig, ob dieselben einen Stadtrat besitzen oder nicht. Wir laden daher den Gemeinderat von Pruntrut ein, sein Gemeindereglement in Gemäßheit des Gesetzes von 1884 zu revidieren. Aus dem Mangel einer speciellen Bestimmung ini Organisationsreglement der Gemeinde Pruntrut geht also hervor, daß man nach diesem Reglement für Gemeindesachen nicht in getrennten Abteilungen oder Quartieren abstimmen kann, weil eben das Gesetz nicht sagt, man müsse, sondern nur, man könne in dieser Weise abstimmen, und daß, wenn man das letztere wolle, es nur unter der Bedingung geschehen könne, daß das Reglement diese Abstimmungsart normiert.

,' Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Argumentation des Regierungsstatthalters von Pruntrut so sehr als richtig anerkannt, daß er dem Gemeinderat neuerdings befohlen hat, sein Gemeindereglement noch einmal abzuändern. Er begeht allerdings damit eine neue Rechtsverletzung, indem er über seine Befugnisse hinausgeht und der Gemeinde etwas befiehlt, wozu er keine Kompetenz hat, da nach dem Gesetze vom 11. Mai 1884 die Gemeinden in freier Ausübung ihrer Souveränität bestimmen, ob und wann sie ihre Verordnungen abändern wollen.

Was nun speciell die Ernennung von Lehrern betrifft, so ist die Interpretation des Gesetzes über die öffentliche Primarschule vom 6. Mai 1894 durch den Regierungsrat mit dem Text sowohl wie mit dem Sinne des Gesetzes unvereinbar. Auch eine willkürliche Interpretation ist als Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung zu bezeichnen. Der Regierungsrat anerkennt zwar, daß, wenn während der Gemeindeversammlung die Diskussion über die angemeldeten und vorgeschlagenen Kandidaten
statthaben müsse, dann auch zuzugeben sei, daß bei der Wahl eines Lehrers die Gemeindeversammlung vereinigt, in einem einzigen Lokal, stattfinden müsse. Ohne eigene Prüfung ordnet

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der Regierungsrat sich aber in der Auslegung von Art. 33 des Gesetzes einfach der Ansicht der bernischen Erziehungsdirektion unter, indem er sagt, dieser Artikel schreibe nicht vor, daß der Wahl eines Lehrers eine Beratung voranzugehen habe. Allerdings schreibt Art. 33 dies nicht ausdrücklich vor ; aber er befiehlt es nichtsdestoweniger. Denn das Gesetz will, daß jeder definitiven Anstellung eines Lehrers eine Ausschreibung vorangehen müsse (Art. 31) ; ob die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat die definitive Wahl aus den eingegangenen Bewerbungen vornimmt, sagt das Gesetz nicht; gewöhnlich ist dies Recht der Gemeindeversammlung zugeschieden. Nun bestimmt Art. 33, daß die Wahlbehörde den Lehrer in freier Wahl unter den eingeschriebenen, geprüften Kandidaten wähle. Wenn der Regierungsrat daraus ableitet, daß die Wahlbehörde nicht in freier Weise bestimmen könne, wer als Lehrer zu bestellen sei, so steht diese Interpretation mit dem Sinne des Gesetzes in Widerspruch, weil, wenn die Wahlbehörde keinen der sich anmeldenden Kandidaten als geeignet erachtet, sie doch offenbar nicht zu einer Wahl eines Lehrers aus der Mitte der Angemeldeten gezwungen werden soll.

In diesem Falle ist der einzige Ausweg eine neue Ausschreibung der Stelle; dazu muß aber eben eine Beratung in der Versammlung stattfinden, damit sich die Gemeinde darüber aussprechen kann, ob eine neue Ausschreibung stattfinden solle. Das Gleiche ist der Fall, wenn eine Stelle nach Ablauf der gesetzlichen Anstellungsdauer zur Wiederbesetzung ausgeschrieben werden muß, und es folgt auch aus der Bestimmung von Art. 34 des Gesetzes, wonach drei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Anstellungsperiode die Behörde, welche über die Anstellung entscheidet, auch darüber entscheiden muß, ob die Stelle zur Wiederbesetzung ausgeschrieben werden soll oder nicht; im vorliegenden Falle ist diese Behörde die Gemeindeversammlung von Pruntrut ; um aber die Entscheidung treffen zu können, muß der Wahlkörper sich beraten können.

Ein weiteres Argument findet sich ebenfalls im Text des Art. 33 selbst: es wird daselbst bestimmt, daß die Schulkommission, welche die einlangenden Gesuche der Kandidaten prüft, Vorschläge macht, daß aber die Gemeindeversammlung an einen solchen Vorschlag nicht gebunden ist, sondern frei aus der Zahl der sich anmeldenden patentierten
Lehrer wählt. Die Versammlung muß also Vorschläge anhören, und diese Vorschläge müssen der Diskussion in der Wahlversammlung unterstellt werden : dies zeigt deutlich, daß die Versammlung i a einem und demselben Lokale stattfinden muß.

Nun schreibt allerdings Art. 8 des Gemeindereglements bei der Vornahme von Gemeindewahlen und -abstimmungen die Anwendung der Urne vor. Es hindert aber nichts, daß die Bürger unmittelbar, nachdem sie der beratenden Vorversammlung beigewohnt haben, ihre Stimmen in die im Beratungslokale aufgestellte Urne legen. Nicht nur das ; diese Maßregel ist sogar notwendig, wenn man ein falsches Wahlresultat vermeiden will. Zuerst die Bürger an einer beratenden Versammlung teilnehmen lassen und dann Wahlurnen an dea beiden entgegengesetzten Enden der Stadt aufstellen, würde einer bestimmten Anzahl von Bürgern, oft der Mehrzahl derselben, erlauben, ihre Wahlstimme abzugeben,, ohne an der Vorversammlung teilgenommen zu haben.

Nur dank einer gründlichen Mißdeutung der Worte und des Sinnes von Art. 8 des Reglements ist der Regierungsrat des Kantons Bern dazu gekommen, zu behaupten, die Gemeinde Pruntrut ,,habe in allgemeiner Weise und nicht nur unter dem Urnensystem die im Gesetz vom 31. Oktober 1869 und damit auch die im Ausführungsdekrct vom 28. September 1892 enthaltenen Bestimmungen angewandt; wissen wollen"1. Die Regierung stellt damit das Verlangen, es müsse bei allen Gemeindewahlen in Pruntrut bis ins kleinste Detail die in den beiden Erlassen vor-; geschriebene Organisation Platz greifen. Diese Ansicht des Regie,rungsrates ist aber nicht haltbar ; vielmehr ist, solange die Organisationsverordnung der Gemeinde nicht eine Abstimmung in zwei getrennten Abteilungen oder Quartieren vorsieht (Art. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1884), jede Wahlverhandlung ungesetzlich, die anders vorgenommen wird, als während einer Versammlung der gesamten vereinigten Gemeinde.

Auch wenn man annehmen könnte, daß eine solche getrennte Abstimmung möglich wäre, könnte doch im einzelnen die Anwendung des Wahlgesetzes nicht durchgeführt werden, weil eine entsprechende Bestimmung im Gemeindereglement fehlt, welche die Anwendung der Details anordnet. Das hat der Regierungsrat selbst in seinem Beschluß vom 6. Februar 1892 anerkannt.

IV.

Da der Beschwerdeführer seinen Rekurs sowohl beim Bundesrat als auch beim Bundesgericht anhängig gemacht hatte, leitete der Bundesrat in GemäSheit von Art. 194 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorn 22. März 1893

889 den Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage mit dem Bundesgericht ein. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat trat das Bundesgericht durch Urteil vom 4. April 1901 auf die bei ihm eingereichte Beschwerde Ceppi's nicht ein, gestützt darauf, daß die Beschwerde als zu den in Art. 189 des Organisationsgesetzes aufgezählten Beschwerden betreffend kantonale Wahlen gehöre, d. h.

sich auf eine durch ein kantonales, der kantonalen politischen Organisation angehöriges Wahlorgan getroffene Wahl beziehe.

V.

Zur Vernehmlassung auf die Beschwerde eingeladen, stellt der Regierungsrat des Kantons Bern mit Zuschrift vom 10. Mai 1901 beim Bundesrat den Antrag, es möge derselbe auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell sie abweisen.

Zur Begründung des Nichteintretensschlusses führt der Regierungsrat aus : Gegenstand des Streitfalles ist die Weigerung des Regierungsstatthalters, die Einberufung einer Wahlversammlung zu bewilligen, angeblich weil die Wahlurnen nicht in zwei Wahllokalen aufgestellt werden dürfen. Der Regierungsrat hat diese Weigerung aufgehoben und damit anerkannt, daß die Wahloperation in zwei Lokalen stattfinden kann. Ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger ist hier nicht in Frage ; es handelt sich um einen an und für sich ganz geringfügigen Gegenstand der Gemeindeverwaltung, den die Verfassung auch mit keinem Worte berührt. Weder Verfassung noch Gesetz schreiben vor, daß in einem Abstimmungskreis nur in Einem Lokale abgestimmt werden dürfe. Der Bundesrat kann aber nur dann einschreiten, wenn verfassungsmäßige Rechte der Bürger verletzt worden sind (vgl. Salis II, S. 517).

Auch wird die verfassungsmäßige Wahl- und Stimmfreiheit der Bürger durch die Einräumung von mehreren Abstimmungslokalen in keiner Weise geschmälert, sondern eher erleichtert.

Zur Begründung des Eventualbegehrens um materielle Abweisung'des Beschwerdeführers hat sich der Regierungsrat auf die seiner Vernehmlassung beigelegte Antwort des Gemeindepräsidenten und des Gemeinderates von Pruntrut, vom 14. März 1901, berufen, die im wesentlichen ausführt: Das erste Vorbringen der Beschwerdeschrift, der Regierungsratsbeschluß vom 27. Dezember 1900 sei nicht motiviert, ist un-

890 richtig. Der Beschluß prüft die vier Beschwerdepunkte des Rekurrenten gesondert: in erster Linie die Aufstellung von Urnen in zwei verschiedenen Lokalen, dann die Frage der Notwendigkeit einer beratenden Vorversammlung, dann die Aufstellung von zwei Wahlbureaux und endlich die Veröffentlichung der Namen der Bewerber. Der Regierungsratsbeschluß vom 6. Februar 1892, auf den sich die Regierung bei ihrer Motivierung beruft, hat, wie aus der beigeschlossenen Kopie desselben hervorgeht, ganz die Form eines Urteils, und enthält auch alle wesentlichen Bestandteile eines solchen. Das zweite Dokument, auf das sich die Regierung berufen hat, und das mit der Verweisung auf den Beschluß vom 12. Dezember 1894 gemeint ist, ist ein Kreisschreiben des Regierungsrates an alle Regierungsstatthalter, in welchem die Frage der Aufstellung von Urnen bereits gelöst ist. Der Regierungsrat hatte daher nicht nötig, alles das noch einmal zu wiederholen, was er in diesen Beschlüssen bereits mehrmals auseinander gesetzt hatte.

Ein weiterer Beschwerdepunkt beruht auf der Behauptung der Verletzung von Art. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1884. Da aber das Gesetz die Einsetzung von Stadträten und von Wahlabteilungen in den volkreichen Gegenden des Kantons Bern erlaubt, so war es nicht ungesetzlich, daß der Gemeinderat von Pruntrut und nach ihm der Regierungsrat für Pruntrut zwei Wah'labteilungen und zwei Wahlbureaux gestatteten. Die Zulassung eines Wahlbureaus am Bahnhof war notwendig, weil sonst hauptsächlich alle Bahn- und Zollangestellten gezwungen worden wären, für die Abstimmung den weiten Weg vom Bahnhofquartier in die Stadt zu machen.

Wenn der Rekurrent dem Regierungsrat vorwirft, er habe seine Amtsgewalt mißbraucht, weil er dem Gemeinderat von Pruntrut befahl, das Gemeindereglement zu revidieren, so kennt Rekurrent eben die Verordnung vom 15. Juni 1869 nicht, die dem Regierungsrat das formelle Recht giebt, sich in die Verwaltung einer Gemeinde einzumischen und sie zu zwingen, die zur richtigen Verwaltung notwendigen Maßregeln zu treffen.

Die Streitfrage, die den Angelpunkt des Rekurses zu bilden scheint, nämlich die Frage der Notwendigkeit einer beratenden Vorversammlung, entscheidet sich sehr einfach durch die folgenden Überlegungen. Art. 32 des neuen Schulgesetzes vom 6. Mai 1894 bestimmt a u s d r ü c k l i c h , daß es die Schulkommission ist, welche nicht nur die offenen Stellen zur Bewerbung ausschreibt, sondern die auch bestimmt, ob die eingegangenen

891 Anmeldungen genügend sind oder ob eine zweite Ausschreibung stattzufinden hat. Das frühere Schulgesetz vom 11. Mai 1870 hatte dieses Recht (zu bestimmen, ob eine zweite Ausschreibung stattzufinden habe) der Gemeindeversammlung zugeteilt. Der Gesetzgeber hat also absichtlich seine Vorschriften in diesem Punkte geändert. Die Regierung hat demnach mit Recht beschlossen, daß eine der eigentlichen Wahlverhandlung vorangehende Beratung über diese Frage nicht mehr nötig sei, da eben die Gemeindeversammlung gar keine Kompetenz mehr zur Entscheidung dieser Frage hat, und da die Wahl nur noch aus der Zahl der eingeschriebenen Bewerber vorgenommen werden kann.

Was zuletzt die Frage der Aufstellung der Urnen und die Art der Abstimmung betrifft, so ist sie durch den revidierten Art. 8 des Gemeindereglements normiert. Und es behauptet der Regierungsrat mit Recht, daß die Stadt Pruntrut mit dieser Festsetzung für die Zukunft bei Gemeindewahlen die Anwendung des Gesetzes über die Volksabstimmungen vom 31. Oktober 1869 und der Vollziehungsverordnung vom 28. September 1892 vorschreiben wollte. Da also eine beratende Vorversammlung nicht stattzufinden braucht, so kann die Abstimmung mittelst der Urne zu. einer zum voraus nach den gesetzlichen Vorschriften angezeigten Stunde und unter der Aufsicht von zwei vom Gemeinderat ernannten besonderen Wahlbureaux vorgenommen werden.

Der Regierungsrat hat also mit seinem Beschluß vom 27. Dezember 1900 weder die Verfassung noch die Gesetze noch die Verordnungen verletzt, sondern in richtiger Befolgung seiner auf Verfassung und Gesetz sich stützenden Praxis gehandelt.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Der vorliegende Beschwerdefall dreht sich um die Rechtsfrage, ob das für eine Lehrerwahl in Pruntrut durch SchluIJnahme des bernischen Regierungsrates vom 27. Dezember 1900 angeordnete Verfahren rechtswidrig sei. Die übrigen in diesem Beschluß entschiedenen Fragen werden von dem Beschwerdeführer nicht angefochten. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden.

Was vorerst die Frage betrifft, ob der Bundesrat oder das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-

892 ständig seien, so befindet sich der Bundesrat mit dem Bundesgericht in Übereinstimmeog darüber, daß der Bundesrat zuständig sei, da die Besehwerde eine kantonale Wahl betrifft ; denn nach Art. 189, Absatz 3, des Organisationsgetzes sind vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung zu beurteilen Beschwerden betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, und zwar auf Grundlage sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechtes und des Bundesrechtes. Mit der Kompetenz über die Hauptfrage hat der Bundesrat auch diejenige über die Nebenfragen, gleichgültig ob dieselben sonst ihrer Natur nach der Gerichtsbarkeit des ßundesgerichtes zugeschieden werden müßten.

Die materiellen Rechtssätze, welche der Beschwerdeführer anruft, sind Art. 4 und 5 der Bundesverfassung, weil der Regierungsrat des Kantons Bern bei der Festsetzung von zwei Wahllokalen für die Vornahme einer Lehrerwahl in Pruntrut das bernische Gesetz über die öffentliche Primarschule vom 6. Mai 1894, sowie dasjenige vom 11. Mai 1884 und Art. 8 des Reglements über die Organisation der Einwohnergemeinde von Pruntrut willkürlich interpretiert habe. Rekurrent behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 48 der bernischen Kantonsverfassung, insofern der Regierungsrat seinen Beschluß vom 27. Dezember 1900 nicht motiviert und sich dadurch der Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe.

Die Regierung des Kantons Bern hat gegenüber dem Bundesrat die Einrede der Ickompetenz erhoben, weil ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers nicht in Frage stehe, da weder Verfassung noch Gesetz vorschreiben, ,,daß in einem Abstimmungskreis nur in Einem Wahllokal abgestimmt werden dürfe".

Nun hat aber der Bundesrat in konstanter Praxis, zuletzt in Sachen E. Mettler-Baumgartner in St. Gallen vom 3. Mai 1901 (Bundesblatt 1901, II, 322), daran festgehalten, daß, wenn es sieh nur um die Auslegung eines kantonalen Gesetzes handelt, der Beschwerdegrund der Verletzung der kantonalen Verfassung entfällt, daß aber, wie sich aus Art. 189 des Organisationsgesetzes ergiebt, eine Beschwerde unzulässig ist, sobald es sieh nur um eine Verletzung kantonalen Gesetzesrechtes handelt; auch wenn ein kantonales Gesetz zweifellos unrichtig angewendet wäre, sei der Bundesrat zu einer Aufhebung des kantonalen Entscheides nicht
berechtigt. Dagegen sei der Bundesrat kompetent, wenn es sich darum handle, ob die Kantonsbehörde bei der Auslegung des Gesetzes willkürlich verfahren sei und damit Art. 4 der Bundesverfassung verletzt habe. Soweit der Beschwerdeführer

893 sich auf die unrichtige Auslegung des kantonalen Rechtes durch die kantonale Regierung beruft, kann der Bundesrat die von ihm erhobenen Beschwerdepunkte nicht prüfen. Da aber auch willkürliche Anwendung des kantonalen Rechtes behauptet wird, ist die Begründetheit der Beschwerde in dieser Hinsicht zu untersuchen.

Was die erste Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, es fehle dem Beschluß vom 27. Dezember 1900 formell eine Motivierung für die Entscheidung der Frage, ob in der Gemeinde Pruntrut zwei Abstimmungslokale für die Vornahme von Lehrerwahlen zu gestatten seien, so muß dieselbe als unbegründet abgelehnt werden. Es kann nicht als ein Mangel der Begründung einer Verfügung bezeichnet werden, wenn eine Verwaltungsbehörde sich auf frühere von ihr erlassene Entscheidungen beruft. Damit geschieht nichts anderes, als daß in abgekürzter Form die bei Gelegenheit der früheren Entscheidung als maßgebend erachteten Gründe als auch für den zu fällenden Beschluß geltend angegeben werden. Wenn man aber auf den früheren Beschluß vom 6. Februar 1892 zurückgeht, so findet man, daß darin die Frage der Abstimmung in zwei Wahllokalen materiell untersucht und1 entschieden wird.

Der Regierungsrat hat aber außerdem in weitern und neuen Ausführungen, in denen er sich teils auf eine historische, teils auf eine Sinninterpretation der in Frage stehenden bernischen Gesetze beruft, dargethan, warum er die aufgeworfene Frage bejaht.

In diesen Ausführungen kann Willkür nicht erblickt werden.

Der Bundesrat hat in der Beschwerdesache des H. Stadiin-Grat' am 21. Juli 1899 (Bundesblatt 1899, IV, 217) festgesetzt, ein Akt der Willkür liege dann vor, wenn eine objektiv in keiner Weise zu rechtfertigende Maßnahme getroffen worden sei, und er hat dies im oben angeführten Beschlüsse vom 3. Mai 1901 dahin ausgeführt, daß ein Entscheid willkürlich sei, der entweder ohne Motive erlassen ist, oder dessen Gründe gegen klares Recht verstoßen.

Nun hat die Regierung des Kantons Bern im Beschluß vorn 27. Dezember 1900 erklärt, daß zwei Abstimmungslokale für die Lehrerwahlen in Pruntrut zu gestatten seien, weil sich die Lehrerwahlen nur dadurch von ändern von der Gemeinde Pruntrut zu treffenden Wahlen unterscheiden, daß bei den erstem die Wählerschaft an eine Kandidatenliste gebunden sei, und weil auch eine Beratung der Wähler in einer Vorversammlung (assemblée délibérante), welche ebenfalls die Vereinigung der Wahlversammlung in einem einzigen Lokal nötig machen würde, nirgends vorge-

894 schrieben sei. Jn der That hat auch der Beschwerdeführer eine solche Vorschrift nicht einmal anzuführen vermocht. Seine Beweisführung ergeht sich nur in dem Versuch, aus den verschiedenen Bestimmungen des kantonalen Rechtes die Notwendigkeit einer solchen Vorberatung durch die Gemeindeversammlung vor der Abstimmung zu erweisen. Der Nachweis aber, daß die Regierung entgegen klarem Rechte die der Auffassung des Beschwerdeführers entgegengesetzte Auflassung zu der ihrigen gemacht habe, ist aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergiebt sich schon aus dem Wortlaut des bernischen Primarschulgesetzes, daß es gar nicht mehr Sache der Gemeindeversammlung ist, darüber zu entscheiden, ob eine zweite Ausschreibung stattzufinden hat. sondern vielmehr Sache der Schulkommission, womit der Gemeindeversammlung jeder Gegenstand der Diskussion entzogen ist.

Demnach wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 24. Juni

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Alfred Ceppi in Pruntrut betreffend die Ansetzung einer Lehrerwahl in Pruntrut. (Vom 24. Juni 1901.)

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