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90.059

Botschaft über Massnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und für die Mobilitätsförderung vom 17,September 1990

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Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe zu je einem - Bundesbeschluss betreffend die Hochschulkonventionen des1 Europarates sowie die Hochschulkonvention der UNESCO für die Staaten der Region Europa mit dem Antrag zum Beitritt, - Bundesbeschluss über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung, mit dem dazugehörigen Kreditbeschluss, - Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz, mit dem dazugehörigen Kreditbeschluss.

Da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Bundesbeschlüssen besteht, legen wir sie mit einer einzigen Botschaft vor.

Ferner beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1988 P 88.579 Anschluss an europäische Forschungsprogramme (N 16. 12. 88, Zölch) 1990 P 89.797 Europäisches Hochschulinstitut, Stipendien (N 23.3.90, Grassi) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 1990

1990-582

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

1059,

Übersicht Angesicht der zunehmenden Bedeutung der nationalen und internationalen Kooperation werden mit dieser Botschaft eine Reihe von Massnahmen unterbreitet mit dem gemeinsamen Ziel, die innerschweizerische und die internationale Zusammenarbeit im höheren Bildungswesen und die Mobilität zu fördern. Es sind dies: Der Beitritt der Schweiz zu den Hochschulkonventionen des Europarates - über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nr. 15, 1953) mit zwei Erklärungen über deren Anwendung (1976 und 1989) sowie einem Zusatzprotokoll (Nr. 49, 1964), - über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (Nr. 21, 1956), - über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (Nr. 32, 1959), - über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (Nr. 69, 1969) und - über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (Nr. 138, 1990); sowie zur Konvention der UNESCO - über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979).

Die Beteiligung der Schweiz an EG-Programmen zur Förderung der Mobilität und der Zusammenarbeit in der Bildung: Die EG hat seit einigen Jahren solche Programme aufgebaut, die eine zunehmende Rolle in der europäischen Kooperation spielen. Besonderes Interesse gilt dem EG-Programm ERASMUS zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten. Die Verhandlungen über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG für die Beteiligung am Programm ERASMUS werden voraussichtlich im Herbst 1990 aufgenommen. Der Bundesrat beantragt die Ermächtigung, dieses Abkommen abschliessen zu können, wie auch zukünftige Abkommen für die Beteiligung an weiteren Programmen.

Diese Ermächtigung beschränkt sich auf den Rahmen der bewilligten Kredite. Der ebenfalls beantragte Verpflichtungskredit beläuft sich auf 52 Millionen Franken (Verpflichtungen: 1991 bis 1993, Zahlungen bis 1996).

Der Aufenthalt von Schweizerinnen und Schweizern an europäischen Institutionen im Bildungsbereich soll unterstützt werden. Um Stipendien für die Aus- und Weiterbildung an renommierten Instituten wie dem Europakolleg in Brügge, Belgien, und dem Europäischen Hochschulinstitut in Florenz, Italien, ausrichten zu können, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

Zudem schlägt der Bundesrat
ein schweizerisches Mobilitätsförderungsprogramm vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen, die Mobilität und die Verständigung in unserem Land über die Sprachgrenzen hinweg zu fördern.

Die Rektoren aller Hochschulen haben eine Konvention zur Förderung der Mobilität in der Schweiz unterzeichnet. Sie wird im Herbst 1990 wirksam und will zur gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen beitragen. Diese Entwicklung soll mit einem Impuls in Form eines Förderungsprogramms unterstützt werden. Der

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Bundesrat unterbreitet den Entwurf eines befristeten allgemeinen Bundesbeschlusses und eines Finanzierungsbeschlusses von 15 Millionen Franken für fünf Jahre.

Die nationale Kooperation darf gegenüber der internationalen nicht benachteiligt werden.

Diese Massnahmen sind aufeinander abgestimmt und komplementär. Sie verursachen dem Bund mittlere jährliche Ausgaben von 13 Millionen Franken.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Allgemeines

III

Zur Bedeutung der Bildungszusammenarbeit und Mobilität im internationalen und schweizerischen Rahmen

Die schweizerischen Hochschulen können auf eine lange Tradition internationaler Kooperation zurückblicken. Heute sind rund 26 Prozent der Professorenschaft oder rund 22 Prozent des gesamten Lehrkörpers Nichtschweizer, 18 Prozent der Studentinnen und Studenten (im folgenden gilt die männliche jeweils auch für die weibliche Form) sind Ausländer. Es gibt zahlreiche Kooperationsabkommen zwischen schweizerischen Hochschulen und solchen anderer Länder und Kontinente. Trotzdem gibt es auf diesem Felde erhebliche Defizite, Die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit ist allzu oft von Zufällen abhängig und bildet heute noch nicht überall integrierenden Bestandteil der Hochschulpolitik; es fehlt an Personal und an der notwendigen Infrastruktur, um diese Aufgabe wirksam wahrzunehmen. Besonders auffallend ist die relativ geringe Mobilität schweizerischer Studierender. Wie wenig Aufmerksamkeit dieses Thema bis vor kurzem bei den hochschulpolitischen Stellen gefunden hat, mag daraus hervorgehen, dass wir bis heute keine detaillierten statistischen Angaben über absolvierte Auslandsemester von Schweizerstudenten besitzen.

Aus den vorhandenen Zahlen kann immerhin geschlossen werden, dass gegenwärtig weniger als vier Prozent der Schweizerstudenten an Hochschulen des europäischen Auslands studieren. In der Bundesrepublik Deutschland absolvieren sechs Prozent der Studenten ein Auslandsemester. Das Programm ERASMUS der Europäischen Gemeinschaft (EG) strebte ursprünglich für jedes Land einen Anteil von 10 Prozent Studierender mit Auslandstudien an. Finnland möchte, dass 30 Prozent seiner Studenten einen Teil ihrer Studien im Ausland absolvieren.

Auch die innerschweizerische Mobilität ist gering. Untersuchungen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass von den Absolventen deutschsprachiger Mittelschulen nur etwa 2 Prozent (1987/88: 864 Studenten) eine französischsprachige Hochschule besuchen, bzw. etwa 8 Prozent der Schüler französischsprachiger Mittelschulen (1987/88: 1045 Studenten) eine deutschsprachige Hochschule (ohne Berücksichtigung zweisprachiger Mittel- und Hochschulen). Oft ist ein Wechsel in die andere Sprachregion notwendig, weil ein Fach nur an einer einzigen Hochschule unterrichtet wird, oder weil in Medizin vor dem ersten Studienabschnitt Umleitungen an Universitäten mit freien Kapazitäten
unumgänglich sind. Die freiwillige Mobilität dürfte demnach relativ bescheiden sein. Von den 8900 in die Untersuchung einbezogenen Studienanfängern des Jahres 1980/81 haben nur einige Dutzend im Laufe ihres Studiums an eine Hochschule einer anderen Sprachregion gewechselt.

Die geringe internationale Mobilität schweizerischer Studierender ist Anlass zur Sorge - zumal in einem Zeitpunkt, da alle Staaten, insbesondere aber unsere 1062

europäischen Nachbarländer, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in der EG grosse Anstrengungen unternommen haben, ihre Bildungssysteme durch eine grosszügige gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und Studienzeiten zu öffnen sowie die grenzüberschreitende Mobilität durch besondere Austauschprogramme zu fördern. Die Gefahr einer zunehmenden Isolierung der Einrichtungen unseres höheren Bildungswesens ist nicht von der Hand zu weisen, solange wir diesen europäischen Bestrebungen fernbleiben. Dabei sind wir als kleines Land, dessen personelle und finanzielle Ressourcen immer be-' greifet sein werden, gerade im Bereich der Hochschulbildung und Forschung auf internationale Zusammenarbeit angewiesen. Austausch, Kontakte und Wettbewerb dienen der Qualitätssteigerung von Lehre und Forschung. Viele Grossprojekte der Forschung lassen sich ohnehin nur in internationaler Arbeitsteilung durchführen. Die verstärkte Einbettung schweizerischer Bildungsbestrebungen in den europäischen Kontext dient auch der Stärkung und Erneuerung unserer Bildungseinrichtungen. In diesem Zusammenhang erachten wir es als wichtig, dass auch unsere Höheren Fachschulen (HTL, HWV) den vergleichbaren Institutionen, die in verschiedenen Ländern Europas als Bildungsstätten des Tertiärbereichs oft Hochschulcharakter haben, gleichgestellt werden. Wir werden unsere Bemühungen in dieser Richtung sowohl in bilateralem als auch in multilateralem Rahmen fortsetzen. Im europäischen Rahmen gewinnen Mobilität und Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich auch eine politische Dimension. Der europäische Integrationsprozess soll zu einem Bildungsraum Europa führen. Der EG-Ministerrat hat die Verantwortlichen für das Bildungswesen wiederholt dazu aufgerufen, das europäische Bewusstsein der Jugend zu stärken. Die Austauschprogramme wollen einen Beitrag dazu leisten, dass sich die Jugend Europas näherkommt und sich im Hinblick auf gemeinsame Ziele kennenlernt.

Diese übergreifende Zielsetzung kann uns nicht gleichgültig sein. Als Land inmitten des Kontinentes, mit seinen vier Nationalsprachen, mit seiner Geschichte und seinen Traditionen, sind wir Teil dieses kulturellen Europa. Wirtschaftliche und staatspolitische Gründe mögen uns davon abhalten, zurzeit eine volle Integration anzustreben, aber vom Europa des Geistes, der Kultur und der Kommunikation
dürfen und wollen wir uns nicht ausklammern. Dies sind bevorzugte Felder, wo wir heute unsere Europafähigkeit unter Beweis stellen können, i Der Einsatz zugunsten einer grösseren akademischen Mobilität in Europa wäre wenig glaubwürdig, wenn wir nicht auch die Mobilität innerhalb der Schweiz förderten. Die dauernde Verständigung über die eigenen Sprachgrenzen hinweg ist eine wesentliche Grundlage unseres Staatswesens. Wir bereiten die 700-JahrFeier unseres Gemeinwesens vor. In diesem Zusammenhang ist es von grösster Wichtigkeit, dass auch unsere Hochschulen verstärkte Anstrengungen unternehmen, um den Austausch von Studierenden und Lehrenden innerhalb der Schweiz zu erleichtern.

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Die vorgeschlagenen Massnahmen

Die Ursachen für die relativ geringe Mobilität schweizerischer Studierender sind vielfältig. Sie sind einerseits persönlicher Art, indem junge Menschen heute früher und stärker in soziale Netze eingebunden sind (Partnerschaften, Vereine, Sport usw.), und ein Hohschulwechsel oft Mehrkosten mit sich bringt.

Andererseits aber bildet die mangelnde Anerkennung der Studienleistungen und Diplome ein wesentliches Hindernis. Die Befürchtung, ein Semester oder den Anschluss zu verlieren, hält die Studierenden davon ab, eine andere Universität aufzusuchen. Vielfach wird auch das Wohnproblem genannt. Schliesslich sind konkrete Informationen über ausländische Studienverhältnisse oft nur schwer erhältlich.

Um Austausch und Mobilität über die Sprach- und Landesgrenze hinweg zu fördern, sind deshalb gezielte Anstrengungen in folgenden drei Bereichen vordringlich : - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Diplomen, - finanzielle Unterstützung von austauschwilligen Personen, - Verbesserung der Information und Beratung.

Entsprechend der primären Zuständigkeit der Kantone für das Bildungswesen ist die Förderung von Mobilität und Austausch zunächst deren Aufgabe. Sie muss zu einem integrierten Bestandteil unserer Hochschulpolitik werden. Der Bund kann durch folgende Massnahmen, die der Bundesrat hiermit beantragt, deren Bemühen wesentlich unterstützen: Beitritt zu den Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO Die fünf Hochschulkonventionen des Europarates sowie die UNESCO-Konvention verfolgen ein gemeinsames Ziel: die akademische Freizügigkeit ini europäischen Rahmen. Sie versuchen, die dafür wesentlichen Voraussetzungen des Hochschulstudiums (Immatrikulation, Anrechnung von Auslandsemestern, Anerkennung von Abschlüssen des Grundstudiums) europäisch zu koordinieren.

Beteiligung an den Austauschprogrammen der Europäischen Gemeinschaft (EG) Im Vordergrund steht das EG-Progrâmm ERASMUS zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten. Dieses Programm unterstützt Kooperationsprojekte zwischen den Hochschulen, sofern sie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen einschliessen, die mobilitätsbedingten Mehrkosten sowie Informationsarbeiten. Die Schweiz ist interessiert, an diesen Programmen mitzuwirken, damit unsere Hochschulen und Akademiker auf freiwilliger Basis gleichberechtigt
mit den Partnern aus den EG-Staaten an Projekten teilnehmen können.

Zusammenarbeit mit europäischen Bildungseinrichtungen Neben den EG-Programmen bestehen einige europäische Institutionen im Bildungsbereich, wie beispielsweise das Europakolleg in Brügge oder das Europäische Hochschulinstitut in Florenz. Diese Institute sind auch für Schweizer von Interesse; ihnen sollten Stipendien für deren Besuch ausgerichtet werden können.

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Finanzielle Hilfe für den Ausbau der innerschweizerischen Mobilität Im Vordergrund steht die Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen, -zeiten und Diplomen unter den schweizerischen Universitäten sowie die Finanzierung eines zeitlich begrenzten schweizerischen Austauschprogrammes zur Förderung der akademischen Mobilität.

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Einschlägige parlamentarische Vorstösse

Mehrere parlamentarische Vorstösse unterstützen das Anliegen verstärkter Mobilität. Die Motion 88.475 Bildung und Forschung, Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft (N 7. 10.88, Christlichdemokratische Fraktion; S 29. 11.88) und die gleichlautende Motion 88.482 (S 29. 11.88, Danioth; N 7. 10. 88) fordern den Bundesrat unter anderem auf, die i Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft und die internationalen Beteiligungen auf diesem Gebiet zu stärken. Das Postulat 89.579 Anerkennung von schweizerischen Hochschuldiplomen in Europa (N 7. 10.88, Ziegler) ersucht um die Prüfung von Schritten, um den i Schweizer Studenten den freien Zutritt zu den Universitäten der EG-Staaten und die Anerkennung ihrer i Diplome zu sichern. In Interpellationen (87.541 Frey: Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft; Beteiligung der Schweiz am europäischen Programm; 89.637 CVF Fraktion: Bildung und Forschung in Europa. Partizipationsmöglichkeiten der Schweiz an europäischen Programmen) und in den eingangs zur Abschreibung beantragten Postulaten wird die Sorge über eine Aussenseiterstellung der Schweiz in der europäischen Zusammenarbeit vorgebracht und der Bundesrat gebeten, Massnahmen dagegen zu treffen.

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Beitritt zu den Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO

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Ausgangslage

Der Europarat hat als erste internationale Organisation in Europa in den fünfziger Jahren mit der Erarbeitung von Hochschulkonventionen begonnen und bis heute die fünf eingangs, erwähnten verabschiedet, um die Zusammenarbeit seiner Mitgliedstaaten im Bereich des höheren Bildungswesens zu fördern.

Die UNESCO ihrerseits hat weltweit sechs vergleichbare regionale Hochschulabkommen verabschiedet, von denen hier die Konvention über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979) zur Diskussion steht. Die UNESCORegion Europa umfasst die Staaten West-und Osteuropas sowie'Israel, Kanada, die USA und das assoziierte Autralien.

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Vorgeschichte der Konventionen

122.1

Europaratskonventionen

Die Gleichwertigkeitsabkommen des Europarates sind vom Optimismus und Idealismus der unmittelbaren Nachkriegszeit geprägt. Sie wollen die Mobilität 1065

der Studierenden in Europa fördern und damit einen Beitrag zur internationalen Verständigung leisten. Bemühungen zur Beseitigung praktischer Hindernisse der akademischen Mobilität traten später in den Vordergrund, nachdem sich die rechtlichen Hindernisse als weniger gewichtig erwiesen hatten. Wie auch bei den neusten Mobilitätsprogrammen der EG (z. B- ERASMUS) soll hier auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens die Anerkennung von Studienleistungen und damit die Freizügigkeit gefördert werden. Die den Konventionen beigetretenen Staaten sind aus der Übersichtstabelle im Anhang zu ersehen.

122.2

UNESCO-Konvention

Die Vorarbeiten für die UNESCO-Konvention begannen 1975 am Rande der KSZE-Verhandlungen in Helsinki und wurden am 21. Dezember 1979 in Paris mit der Unterzeichnung der Schlussakte abgeschlossen. Die Konvention ist 1982 in Kraft getreten. Sie ist bis heute von allen Mitgliedstaaten ausser Albanien, Island, Irland, Liechtenstein, Monaco und der Schweiz unterzeichnet worden; die Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Luxemburg und die'USA haben die Konvention unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

· Die Schweiz hat zwar zum Zeichen der Zustimmung zur allgemeinen Zielsetzung der Konvention, der, Förderung der akademischen Freizügigkeit in Europa und Nordamerika, 11979 die Schlussakte unterschrieben, das Übereinkommen aber wegen ablehnender Stellungnahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz nicht unterzeichnet.

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Überblick über den Inhalt der Konventionen

123.1

Europaratskonventionen

Jede dieser Konventionen umfasst jeweils ein Grundprinzip sowie verschiedene Definitionen, Bedingungen und Vollzugsregeln. Die Konventionen legen das Prinzip der Nicht-Diskriminierung gegenüber ausländischen Studenten fest, und zwar sowohl für den Zugang zum Hochschulstudium (Nr. 15) und für akademische Grade und Hochschulabschlüsse (Nr. 32) als auch, vorerst bei Studierenden moderner Sprachen, für die Anerkennung von Studienzeiten (Nr. 21).

Entscheidendes zur Förderung der Mobilität trägt aber auch die Konvention über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (Nr. 69) bei.

Die neue Konvention (Nr. 138, 1990) ergänzt jene aus dem Jahr 1956 (Nr. 21), indem sie die Grundlage für die Anerkennung der im Ausland absolvierten Studiensemester in den anderen Fächern als nur jenen der modernen Sprachen bildet und somit deren Artikel 3 konkretisiert.

Die Konventionen verpflichten die Signatarstaaten, den Wortlaut den zuständigen Behörden bzw. den Universitäten zu übermitteln und ihnen die Befolgung der in den Konventionen festgehaltenen Grundsätze nahezulegen ; (vgl.

Ziff. 126). Die Vertragsparteien sind gehalten, den Generalsekretär des Europarates über die für die Durchführung der Bestimmungen getroffenen Massnahmen zu unterrichten.

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123.2

UNESCO-Konvention

Der Anwendungsbereich dieser Konvention reicht von der Hochschulzulassung über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen im Hinblick auf das Weiterstudium oder auf eine Forschungstätigkeit bis zum Übertritt in das Berufsleben.

Die letztgenannte Bestimmung ist allein in dieser Konvention erwähnt, ohne dabei aber eine direkte rechtliche Wirkung zu entfalten. Es geht um die Anerkennung der Diplome mit derjenigen Tragweite, die sie im Herkunftsland besitzen, vorerst aber nicht um eine formelle Feststellung ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit mit den vom Gastland verliehenen Ausweisen.

Ferner wird der Informationsaustausch institutionalisiert, namentlich uberi nationale, untereinander verknüpfte Zentralstellen. Ein regionaler Ausschuss, dem alle Signatarstaaten angehören und dessen Sekretariat vom UNESCO-Zentrum für das höhere Bildungswesen (CEPES) geführt wird] überwacht die Anwendung der Konvention und regelt allfällige Probleme.

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Die wichtigsten Bestimmungen der Konventionen

124.1

Die Europaratskonventionen

124.11

Konvention Nr. 15 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, 1953

Gegenstand dieser Konvention ist die gegenseitige Anerkennung der Mittelschulabschlusszeugnisse als Ausweise für die Zulassung zu den Hochschulen der Signatarstaaten. Wer in einem Vertragsstaat ein Zeugnis erworben hat, das dort die Immatrikulation an einer Hochschule ermöglicht, soll sich grundsätzlich auch an den Hochschulen aller ändern Vertragsstaaten immatrikulieren können (sog. Herkunftslandprinzip anstelle des in der Schweiz bisher geltenden Gastlandprinzips, wonach die den Ausländer aufnehmenden Universitäten die Aufnahmebedingungen festlegen). Artikel l Absatz 2 sieht allerdings eine Immatrikulationsverpflichtung nur insoweit vor, als genügend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Erklärung von 1976 räumt ein, dass wenn «es unter Umständen nicht möglich ist, darauf zu bestehen, dass (...) in allen Studienrichtungen dieses Kontingent zwischen mindestens 5 und 10 Prozent der verfügbaren Plätze betragen soll, man diesen Prozentsatz (...) als einen Sollwert betrachten könnte.» , i . , .

Absatz 4 von Artikel l hält fest, dass der Beitritt zur Konvention nur dort eine unmittelbare Verbindlichkeit begründet, wo der Signatarstaät; seine staatlichen Behörden oder Verwaltungen über die Zulassung zu den Hochschulen entscheiden. In den anderen Fällen, wo die Regelung und Handhabung der Immatrikulationsbedingungen Sache der autonomen Hochschulen selber sind, hat der Staat diesen den Text des Abkommens zur Kenntnis zu bringen und sich mit Nachdruck für die Anwendung der in den Konventionen festgehaltenen Grundsätze einzusetzen. Die beiden Erklärungen von 1976 und 1989, welche Empfehlungen zur Anwendung dieser Konvention darstellen und die verwendeten Begriffe präzisieren, ohne sich aber als deren autoritative Auslegung zu verstehen, legen Wert auf die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Immatrikulation 1067

an einer Universität und der Zulassung zu bestimmten Studien im besonderen; für die letztere soll die betreffende Fakultät zusätzliche Qualifikationen, beispielsweise auch Sprachprüfungen verlangen können. Damit wird u. a. auch die Befürchtung, die eigenen Bürger könnten aufgrund dieser Konvention gegenüber ausländischen Studienbewerbern diskriminiert werden, zerstreut.

Aufgrund des Zusatzprotokolls von 1964 gilt die Konvention Nr. 15 grundsätzlich auch für Absolventen ausländischer Schulen in der Schweiz (wie z. B. die Ecole française in Zürich und das Liceo Parete in Lausanne), und zwar insofern, als der jeweilige Trägerstaat diese Abschlüsse selbst auch anerkennt.

Schweizer Absolventen dieser Schulen sollen allerdings von dieser Regelung ausgenommen sein.

124.12

Konvention Nr. 21 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, 1956

Gemäss Artikel 2 hat diese Konvention zum Ziel, dass Auslandsemester, die ein Student an einer Hochschule eines Signatarstaats absolviert, durch seine Stammuniversität anerkannt und angerechnet werden. Auch hier gilt demnach das Herkunftslandprinzip. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der modernen Sprachen. Allerdings verpflichten sich die Konventionspartner, zu prüfen, wie sich eine Anrechnung von Auslandsemestern auch für andere wissenschaftliche Disziplinen herbeiführen lässt (Art. 3).

Desgleichen nahmen sich die Vertragspartner vor, sich um den Abschluss von Regelungen zu bemühen, aufgrund derer die Examen oder Lehrveranstaltungen, die während des Auslandsemesters abgelegt oder besucht worden sind, anerkannt werden können (Art. 4). Die Konvention Nr. 32 hat dies inzwischen konkretisiert.

124.13

Konvention Nr. 32 über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, 1959

Gemäss den Artikeln 1-3 stehen einzig Hochschulabschlüsse in Frage, welche den erfolgreichen Abschluss eines Grundstudiums bestätigen, also ein Lizentiat, ein Diplom oder ein vergleichbarer Studienabschluss, und die dadurch zur Weiterbildung (3e cycle, Postgraduate-Studien, Aufbaustudium) berechtigen. Teilprüfungen bleiben somit von der Regelung ausgeklammert. Wer einen Ausweis über den erfolgreichen Abschluss eines Grundstudiums an einer europäischen Hochschule besitzt, soll an weiterführenden Studien in jedem Signatarstaat wie dessen eigener Staatsangehöriger teilnehmen können (Art. 3 Ziff. 2 Bst. a); zudem soll er seinen im Ausland erworbenen akademischen Titel unter Angabe von dessen Herkunft auch in seinem Heimatstaat tragen dürfen (Art. 3 Ziff. 2 Bst. b). Weichen die Qualifikationsanforderungen im Heimatstaat von denjenigen im Lande des Studienabschlusses ab, kann die Anerkennung des ausländischen Abschlussausweises von Ergänzungsprüfungen fachlicher oder sprachlicher Art abhängig gemacht werden (Art. 4).

1068

124.14

Konvention Nr. 69 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland, 1969

Die Konventionspartner verpflichten sich, jegliche Art von direkten finanziellen Studienunterstützungen an ihre eigenen Staatsangehörigen weiterhin zu entrichten, falls diese mit Zustimmung der zuständigen Instanzen der bisher besuchten Universität ihre Studien oder Forschungen an einer Hochschule auf dem Gebiete eines anderen Konventionspartners fortsetzen. Untersteht den Konventionspartnern die massgebliche Stipendienbehörde nicht selbst, so haben sie sich für die Beachtung dieser Regelung bei ihr einzusetzen. So müssten verschiedene Kantone ersucht werden, ihre geltenden Stipendienordnungen, nach denen Studien im Ausland nur ausnahmsweise finanziell unterstützt werden, zu revidieren.

124.15

Konvention Nr. 138 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, 1990

Diese Konvention wurde am 2 I.Juni 1990 beschlossen und liegt vom 6. November 1990 an zur Unterzeichnung auf. Mit ihr wird Artikel 3 der Konvention Nr. 21 verwirklicht. Im Unterschied zu den früheren Konventionen wird hier für die Anerkennung erstmals ein vorgängig abgeschlossenes Abkommen zwischen der Herkunfts- und der Gastuniversität des um die Studienzeitanerkennung nachsuchenden Studierenden vorausgesetzt. Damit wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit zwischen Universitäten, der auch den EG-Mobilitätsprogrammen zugrundeliegt, betont. Neu ist dabei auch die Möglichkeit eines Beitritts der EG zu dieser Konvention.

124.2

Die UNESCO-Konvention

Die allgemeinen Ziele der «Konvention über die Anerkennung von Hochschulstudien, i Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa» und die zu ihrer Erreichung vorgesehenen Massnahmen entsprechen im wesentlichen denjenigen der Konventionen des Europarates. Allerdings ist sie umfassender und detaillierter in ihren Regelungen. Die Verbindlichkeiten der Konventionspartner gehen jedoch nicht;weiter als bei den Übereinkommen des Europarates, so dass der Beitritt für die Schweiz keine zusätzlichen Probleme der Rechtsanpassung stellt.

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Ergebnisse des Vorverfahrens

Seit den sechziger Jahren hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI bzw. sein Bundesamt für Bildung und Wissenschaft) den Hochschulkantonen, den kantonalen Hochschulen und dem Schweizerischen Schulrat wiederholt die Frage nach der Wünschbarkeit eines Beitritts zu den Hochschulkonventionen unterbreitet. Ein Beitritt wurde bis 1987 regelmässig abgelehnt. Dabei wurde auf die kantonale Schulhoheit und auf die Hochschulautonomie verwiesen, die für die Beurteilung ausländischer Zulassungsaüsweise, Hochschulleistungen und -diplôme ausschlaggebend bleiben müssten, auf den Mangel an Studien1069

platzen (drohender Numerus clausus), auf die bisher fehlende Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulstudien innerhalb der Schweiz, auf den traditionell hohen Ausländeranteil an unserer Studentenschaft sowie auf die primär aussenpolitische Bedeutung eines Beitrittsentscheides.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1988 ersuchte der Vorsteher des EDI die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie den Schweizerischen Schulrat angesichts der Staats- und bildungspolitischen Veränderungen im europäischen Rahmen erneut um eine Stellungnahme zur Wünschbarkeit eines Beitritts zu den erwähnten Europarats- und UNESCOKonventionen. Die EDK wurde ersucht, bei den Kantonen und gegebenenfalls bei den Hochschulen und ihren gesamtschweizerischen Organisationen eine Vernehmlassung durchzuführen.

In dieser Umfrage befürworteten die Kantone und Hochschulen erstmals den Beitritt dem Grundsatz nach, nachdem der Vorstand der EDK bereits zuvor, am 4. Juli 1988, das Thema der Ratifikation der Hochschulkonventionen auf die Traktandenliste des Plenums vom 27. Oktober 1988 gesetzt hatte. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 1989 an den Vorsteher des EDI fasste die EDK das Ergebnis ihres Vernehmlassungsverfahrens wie folgt zusammen: (...) Die Vernehmlassung hat ergeben, dass alle Kantone und die ebenfalls in die Meinungsbildung einbezogene Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz einem Beitritt der Schweiz zu den Europaratsabkommen zustimmen.

Die Zustimmungen, sind allerdings zum Teil mit Vorbehalten und ergänzenden Bemerkungen verbunden. Zur UNESCO-Konvention liegen nur wenige ausdrückliche Stellungnahmen vor; keine davon ist negativ.

Die Erziehungsdirektorenkonferenz hat dieses Ergebnis an ihren Arbeitstagungen vom 23. Februar und 8. Juni 1989 zur Kenntnis genommen. Sie schlägt Ihnen zuhanden des Bundesrates vor, die vier Konventionen des Europarats zu unterzeichnen. Sollte der Bundesrat auch die UNESCO-Konvention unterzeichnen wollen, erhebt sie dagegen keine Einwendungen.

Mit der Unterzeichnung der Europaratskonventionen ^soll die Schweiz in erster Linie bezeugen, dass sie zur europäischen Zusammenarbeit bereit ist. In diesem Sinn stellen die Kantone ihre bisherigen Bedenken gegen die betreffenden Abkommen zurück, obwohl sie in den kantonalen Aufgabenbereich eingreifen und obwohl sie in
mancher Hinsicht unverbindlich und wenig präzis sind. Die EDK ist sich auch bewusst, dass einzelne Zielsetzungen dieser Abkommen selbst im innerstaatlichen Bereich der Schweiz noch nicht realisiert sind; sie begrüsst daher ausdrücklich die gegenwärtigen Bemühun,gen der Hochschulkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, die ; Freizügigkeit der Studierenden und der Diplomierten an den schweizerischen Hochschulen sicherzustellen.

Zur rechtlichen und politischen Tragweite der Abkommen hält die EDK fest, dass die Hochschulabkommen ausdrücklich nur den Signatarstaat, d. h.

den Bund, verpflichten. Im Hinblick auf die Hoheit der Hochschulkantone und die Teilautonpmie der kantonalen Hochschulen übernimmt der Bund, soweit nicht die ETH betroffen sind, die Verpflichtung, .den Kantonen und den Hochschulen die Respektierung der Abkommen nahezulegen. Die zurückhaltende Formulierung 'der Abkommen, die entsprechenden Erläüterungsbeschlüsse und die konkrete Praxis zeigen ferner auf, dass die Abkommen flexible Instrumente sind, die eine sinngemässe Anwendung erlauben.

Gleiches gilt für das Stipendienabkommen. Die Weiterzahlungspflicht gilt direkt nur für allfällige Bundesstipendien; für die Kantone und ihre Stipendienordnungen entsteht (nur) eine moralische Verpflichtung.

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Die EDK hat ferner zur Kenntnis genommen, dass der Europarat eine neue, umfassendere Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten vorbereitet. .Der vorliegende Entwurfstext gibt keinen Anlass zu zusätzlichen Vorbehalten. Vor einer Unterzeichnung durch die Schweiz ist jedoch der definitive Text den Hochschulkantonen und der Hochschulkonferenz noch vorzulegen (...).

Das EDK-Präsidium bestätigte am 29. November 1989 in einer Unterredung mit dem Vorsteher des EDI ausdrücklich die Zustimmung zu einem schweizerischen Beitritt auch zur UNESCO-Konvention. Im Anschluss an diese Unterredung, in der unter anderem gewisse Bedenken hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der in den Konventionen enthaltenen Bestimmungen zur Sprache kamen, wurde die EDK mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 aufgefordert, ihre allfälligen Vorbehalte schriftlich festzuhalten. Sie formulierte diese nach Rücksprache mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz in ihrem Schreiben vom 19. Februar 1990 wie folgt: Der Bund wird ersucht, bei der Ratifikation einen formellen Vorbehalt in dem Sinne zu machen, dass - die verfassungsmässige Autonomie der Kantone im Hochschul- und Stipendienbereich und -- die zwar unterschiedliche, in der Regel aber gesetzlich abgesicherte Selbständigkeit der Hochschulen der Kantone und des Bundes vorbehalten wird.

2. Der Bund soll ferner förmlich darauf hinweisen, - dass in der Schweiz eine Reihe von Ausbildungsgängen, die anderswo · . in Universitäten eingegliedert sind, ausseruniversitär organisiert sind, - dass die Schweiz (heute schon) eine weit überdurchschnittliche Zahl von Ausländern an ihre Hochschulen aufnimmt (...).

Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) hat sich auf Ersuchen des EDI seit 1969 wiederholt mit der Wünschbarkeit eines schweizerischen Beitritts zu den europäischen Hochschulkonventionen befasst, sie aber bis in die jüngste Zeit verneint. Angesichts der Notwendigkeit einer verstärkten internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Europa befürwortet nun auch die SHK die Ratifikation der Konventionen durch die Schweiz (Beschluss vom 8. Febr.

1990). Wunschgemäss wurde ihr die Konvention Nr. 138 des Europarates vom 2I.Juni; 1990 im endgültigen Wortlaut zur nochmaligen Stellungnahme unterbreitet; sie stimmte am 23. Juli 1990 zu.

Im Rahmen der erwähnten umfassenden Vernehmlassung der EDK von 1989 ist auch die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenzbegrässl worden, deren Immatrikulationskommission sich mit den Bestimmungen der Konventionen im einzelnen befasst hat. Sie kommt zum Schluss, dass angesichts der vielfach vagen Formulierungen und der zahlreichen Vorbehalte die wirkliche Tragweite der Konventionen zwar nicht genau abgeschätzt werden könne, dass aber dennoch die positive Wirkung eines schweizerischen Beitritts ausschlaggebend sein müsse. So könnten sowohl die internationale Zusammenarbeit als auch die nationale Koordination der Universitäten gefördert werden. Die Bedenken über einen allfälligen Niveauverlust in der schweizerischen Lehre und Forschung wegen der Zulassung unzulänglich qualifizierter Studierender aus dem Ausland scheinen der Kommission schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Konven-

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tionen für die Hochschulen Quoten von lediglich 5-10 Prozent Ausländer vorsehen, während in der Schweiz schon heute gegen 20 Prozent der Studierenden Ausländer sind, und weil es den Universitäten freigestellt ist, gegebenenfalls auf zusätzlichen fakultäts- oder fachspezifischen Zulassungsbedingungen zu bestehen.

Die Eidgenössische Maturitätskommission begrüsst einen schweizerischen Beitritt, auch wenn vereinzelt Bedenken über einen möglichen Qualitätsverlust des schweizerischen Hochschulwesens, einen übermässigen Zustrom ausländischer Studienwilliger sowie eine allfällige, Beeinträchtigung der Hochschulautonomie bei der Festlegung der Zulassungsbedingungen angemeldet wurden. Die Kommission hebt aber ausdrücklich die Vorteile eines Beitritts hervor, namentlich die Förderung der akademischen Mobilität, die Überwindung einer drohenden Isolation unserer Hochschulen und die grössere Mitsprachemöglichkeit bei der Gestaltung der internationalen wissenschaftlichen Beziehungen.

Der Schweizerische Wissenschaftsrat befürwortet den Beitritt der Schweiz zu den Hochschulkonventionen als Schritt auf die europäische Integration (in: Hochschulplatz Schweiz, Horizont 1995; Bern 1989).

126

Völkerrechtliche Würdigung der Konventionen

Bei den vorliegenden Hochschulkonventionen handelt es sich um nicht unmittelbar anwendbare (non-self-executing) Verträge. Sie erzeugen keine direkt einklagbaren Rechtsansprüche von Einzelpersonen. Vielmehr enthalten sie lediglich Absichtserklärungen und Richtlinien für die zuständigen staatlichen Behörden. Dabei tragen die Konventionen der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung im Hochschulbereich und insbesondere der traditionellen Autonomie der Universitäten Rechnung. So übernehmen die Vertragsstaaten in der UNESCO-Konvention unter anderem nur die Verpflichtung, die zuständigen Behörden zur Anerkennung der Abschlusszeugnisse zu ermutigen (Art. 3) sowie den Konventionstext den interessierten Institutionen zur Kenntnis zu bringen (Art. 6). Soweit die Zulassung zu den Universitäten nicht der Kontrolle des Staates unterstellt ist, verpflichten die Europaratskonventionen in ähnlicher Weise die Vertragsparteien lediglich dazu, den Konventionstext den Universitäten zu übermitteln sowie sich mit Nachdruck um deren Zustimmung zu den Grundsätzen der Konventionen zu bemühen. Eine direkte Verpflichtung für den Signatarstaat enthalten die Konventionen nur, soweit die Zulassung zur Hochschule in die Kompetenz des Staates fällt (vgl. Art. l Ziff. l und 4 der Konvention Nr. 15).

Auch die übrigen Europaratskonventionen enthalten je nach innerstaatlicher Zuständigkeitsverteilung im Hochschulbereich unterschiedliche Aufträge mit differierender Verbindlichkeit an die Behörden. Dabei handelt es sich ebenfalls überwiegend um «Best-endeavour-Klauseln».

Trotz ihres materiellen Richtliniencharakters und der Rücksichtnahme auf die Autonomie der Hochschulen enthalten die in Frage stehenden Konventionen eine grundsätzliche Verpflichtung. Soweit die Bestimmungen über das geltende schweizerische Recht hinausgehen, müssen die zuständigen Bundesbehörden danach trachten, die Lücken in der nationalen Gesetzgebung möglichst rasch zu schliessen.

1072

Die Kantone und Hochschulen haben in den unter Ziffer 125 erwähnten Stellungnahmen ausdrücklich den Zielen und den Grundgedanken der Konventionen zugestimmt und ihre Bereitschaft bekundet, den in den Konventionen festgehaltenen Grundsätzen Nachachtung zu verschaffen und sie nach Möglichkeit zu verwirklichen. Sie bestehen jedoch darauf, dass bei der Anwendung der Konventionen der kantonalen Schulhoheit und der Hochschulautonomie auch der bundeseigenen Hochschulen - Rechnung getragen werde.

Was die Europaratskonventionen betrifft, ist zunächst an den anlässlich des Beitritts der Schweiz zum Europäischen Kulturabkommen von 1954 (BB1 1961 II 1193) erklärten Vorbehalt zu erinnern («Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung durch die Schweiz vorbehalten.»). - Bei der Ratifizierung des UNESCO-Abkommens hat beispielsweise Österreich insofern einen Vorbehalt angebracht, als es Zeugnisse, Studien, Diplome und Grade nur insoweit als gleichwertig anerkennt, als das Niveau der ausländischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen dem Niveau der entsprechenden österreichischen gleichwertig ist. Die Bundesrepublik Deutschland prüft das Anbringen eines ähnlichen Vorbehaltes. Grossbritannien, Australien und Kanada haben bei der Ratifikation Erklärungen abgegeben, worin sie auf die besondere Autonomie der Hochschulinstitutionen hinweisen.

Der Zweck eines Vorbehalts besteht darin, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf einen Staat auszuschliessen oder zu ändern. Dem von der EDK vorgeschlagenen Vorbehalt kommt diese Zwecksetzung nicht zu. Er wiederholt vielmehr einen Rechtszustand, dem die Konventionen in vollem Umfang Rechnung tragen. Es ist aber zulässig, dass die Schweiz eine Erklärung abgibt, worin sie auf die besonderen Autonomie der Kantone und der Hochschulen hinweist. Aber auch dabei sollte Zurückhaltung geübt werden; es sollte alles vermieden werden, was bei den andern Vertragsparteien den Anschein erweckt, es handle sich bei der Ratifizierung durch die Schweiz lediglich um einen formellen Schritt, und unser Land beabsichtige nicht ernsthaft, den Konventionen in Zukunft nachzuleben.

127

Vollzug und praktische Handhabung

Zur Förderung der Mobilität und zur Erleichterung der Durchführung der in den Konventionen vorgesehenen Massnahmen empfahl der Ministerrat des Europarates 1974 die Schaffung eines Hochschulinformationszentrums in jedem Mitgliedstaat. Die zu einem Netzwerk (National Equivalence Information Centres, NEIG) zusammengeschlossenen nationalen Stellen arbeiten seither mit den für den Erfahrungsaustausch über die UNESCO-Konventionsbestimmungen beauftragten Zentren sowie mit dem von der EG-Kommission 1984 eingesetzten Netzwerk der «National Académie Récognition Information Centers» (NARIC) eng zusammen oder sind sogar mit ihnen identisch. In der Schweiz hat bisher die Zentralstelle für Hochschulwesen (eine Einrichtung der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz) auch im Auftrag des Bundes und mit des1073

sen finanzieller Unterstützung die Aufgabe einer Auskünfte- und Dokumentationsstelle wahrgenommen. Es ist daher sinnvoll, dass diese Stelle ausgebaut und gegenüber dem Europarat, der UNESCO und - im Rahmen des Programms ERASMUS - auch der EG die Aufgabe eines NEIC- bzw. NARICZentrums übernimmt. Gegenwärtig wird geprüft, wie eine solche Stelle in den hochschulpolitischen Kreisen breiter abgestützt, und die Schweizerische Hochschulkonferenz, die einen gesetzlichen Koordinationsauftrag besitzt, stärker einbezogen werden könnte (vgl. Ziff. 133.3).

13

Beteiligung an Programmen der Europäischen Gemeinschaft (EG)

131

Ausgangslage

Die EG besitzt keine allgemeine Zuständigkeit im Bildungsbereich. Aus der Sicht der Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) standen ursprünglich nur die Fragen der Berufsbildung und der gegenseitigen Anerkennung der Berufsdiplome im Vordergrund, das heisst Fragen der Qualifikation und der Freizügigkeit von Arbeitskräften (Art. 128 der Römer Verträge); neuerdings schliessen sie aber aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes auch die berufsvorbereitenden Universitätsstudien ein. In den achtziger Jahren trat als weiteres Motiv die technologische Wettbewerbsfähigkeit hinzu. Zu ihrer Stärkung wurden Förderungsprogramme in Technologieforschung sowie zur Aus- und Weiterbildung geschaffen. Das Weissbuch (1984) fügte mit dem Ziel der Vollendung des! Binnenmarktes bis 1992 als drittes Element das Kulturelle mit programmatischen Erklärungen zum «Europa der Bürger» hinzu. Unter Respektierung der kulturellen Vielfalt soll das europäische Selbstbewusstsein, das gegenseitige Verständnis unter Nationen und Regionen sowie die Identifizierung des Einzelnen mit Europa gestärkt werden.

i Die EG hat in diesem Sinne folgende Förderungsprogramme beschlossen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Bildung und die Mobilität zu verbessern:, - für die Aus- und Weiterbildung in Technologie in Zusammenarbeit von Hochschule und Wirtschaft (COMETT), - für die Berufsausbildung in den neuen Technologien (EUROTECNET), - für die Mobilität der Hochschulstudenten (ERASMUS), - für den Jugendaustausch (Jugend für Europa, Austausch für junge Arbeitnehmer, PETRA), - für die Fremdsprachenkenntnisse (LINGUA), - für bestimmte Personengruppen (IRIS für Frauen, ARION für Bildungsexperten) und , - für den europaweiten Austausch (mittel- und osteuropäische Staaten: PHARE mit TEMPUS für den Hochschulbereich und der Europäischen Ausbildungsstiftung).

Die meisten dieser Programme unterstützen einerseits die Institutionen, die den Austausch organisieren (z. B. mittels Partnerschaften), anderseits die Teilnehmer (mittels Stipendien für Mobilitätsmehrkosten).

1074

Die ersten dieser Programme hatten Pilotcharakter, waren hinsichtlich der Mittel bescheiden und auf wenige Jahre beschränkt. Aufgrund der Erfahrungen sind einige der Anschlussprogramme seither mit erheblich grösseren Krediten ausgestattet worden, was die Vorhersage ihrer Entwicklung im heutigen Zeitpunkt erschwert.

i : Die EG hat diese Programme für die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten bisher nur zurückhaltend geöffnet, da jene in erster Linie EG-internen Zielen (fachliche Konkurrenzfähigkeit, EG-Bewusstsein) dienen. Zudem möchte die EG den Erfolg dieser neuen Initiativen abwarten, bevor sie sie in internationale Verträge einbindet.

Die Schweiz hat, meist zusammen mit den anderen EFTA-Staaten, frühzeitig ihr Interesse an diesen Programmen bekundet. Mittels einer Umfrage klärte das EDI 1987 das Interesse an den damals wichtigsten EG-Mobilitätsprogrammen (Stimulation/SCIENCE, COMETT und ERASMUS) ab. Die wissenschaftspolitischen Kreise befürworteten damals - wie heute - fast durchwegs eine Teilnahme. An einer gemeinsamen Sitzung im Frühjahr 1990 bekräftigten die Konferenzen der Erziehungs- und Volkswirtschaftsdirektoren ausdrücklich den Wunsch nach Mitwirkung.

Im Rahmen der 1984 in Luxemburg mit der gemeinsamen Erklärung der Minister der EFTA- und der EG-Staaten ausgelösten Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der EG konnte bisher die Beteiligung an zwei Programmen ausgehandelt werden. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EG für die Teilnahme am Programm SCIENCE (Austausch und Zusammenarbeit der Forscher) trat am 27. Februar 1990 in Kraft, jenes für die Teilnahme an COMETT (Aus- und Weiterbildung in Technologie) am 1. April 1990. Im Dezember 1989 traf der EG-Rat einen Vorentscheid zur Öffnung des Programms ERASMUS. Der Entscheid zur Aufnahme der Verhandlungen wird im Herbst 1990 erwartet. Die Verhandlungen sollen parallel zu den EWR-Vertragsverhandlungen geführt werden und sollen die Teilnahme am Programm ERASMUS gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten eines EWR-Vertrags ermöglichen.

' ~ Es ist zu hoffen, dass nach dem Abschluss eines Abkommens über das ; Programm ERASMUS weitere Programme geöffnet und entsprechende Verhandlungen geführt werden können. Nach heutigem Ermessen lassen sich vor dem Inkrafttreten eines EWR-Vertrags allerdings höchstens noch zwei bis drei
Beteiligungsabkommen aushandeln. Eine möglicherweise umfassendere Regelung der Beteiligung an den Bildungs- und Mobilitätsprogrammen der EG im Rahmen eines allfälligen EWR-Vertrags steht noch aus.

132

Überblick über die EG-Programme

132.1

Das EG-Programm ERASMUS: Mobilität von Hochschulstudenten

Die EG möchte, dass ein wesentlicher Teil (ursprünglich vorgeschlagen 10%) der Studierenden einen Abschnitt ihres Studiums an der Hochschule in einem anderen EG-Staat absolviert. Diesem Ziel dient das Förderungsprogramm 1075

ERASMUS (£uropean Action Sch'eme for thé Mobility of C/niversity Students).

Als eines der ersten EG-Programme, das sich nicht auf die Naturwissenschaften beschränkt, sondern alle Disziplinen einschliesst, steht es Hochschulen in einem weiten Sinn, das heisst den auf der : Sekundarstufe 2 aufbauenden, allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen, schweizerischerseits gegebenenfalls^ also auch den Absolventen der Höheren Lehranstalten (HTL, HWV) offen.

Das Programm ERASMUS - unterstützt den Aufbau von interuniversitären Austauschprogrammen. Hochschulen in mehreren EG-Staaten treffen eine Vereinbarung, um den Austausch von Studenten eines bestimmten Faches, und die Anerkennung der während dieser Zeit erbrachten Studienleistungen zu regeln. Für die Dauer des Auslandsemesters bleiben die Studenten an ihrer Stammuniversitäli immatrikuliert. Auch der Austausch von Dozenten kann mit solchen Programmen gefördert werden. Beiträge werden ferner an Fremdsprachenkurse der Hochschulen für die sprachliche Vorbereitung der Austauschstudenten und -dezenten geleistet.

- gewährt Mobilitätsstipendien, die durch den Hochschulwechsel entstehenden Mehrkosten (Reise, Umzug, auswärtige Unterkunft, Verpflegung, neue Lehrmittel usw.) decken. Voraussetzungen für die Ausrichtung von Mobilitätsstipendien sind: die volle gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen und die Weiterführung der Grundfinanzierung des Studiums (z. B. ein allfällig gewährtes Stipendium) während dem Auslandaufenthalt wie am Herkunftsort.

- fördert die Information und Beratung. In jedem Land wird ein Nationales Informationszentrum unterstützt, das Auskunft über die Zulassungsbedingungen der Hochschulen im eigenen Land erteilt (National Académie Récognition Information Centre: NARIC). Die NARIC bilden EG-weit ein Netz.

Ein Schwerpunkt ist das Pilotprogramm eines Europäischen Punktesystems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS: European Community Course Crédit Transfer System). Anlehnend an die Praxis in den USA wird für einen abgeschlossenen Studienblock (Vorlesung, Praktikum usw.) anstelle von Testaten eine Anzahl Punkte erteilt, die für die Zulassung zum Schlussexamen und für das Diplom zusammengezählt werden. Ein Studium besteht nach wie vor aus Pflichtfächern, doch ist die Freiheit hinsichtlich der Wahlfächer und der zeitlichen Abfolge
grösser. Dank dem ECTS können die Punkte von einer Hochschule an die nächste mitgenommen werden. Das ECTS-Pilotprogramm beschränkt sich auf fünf Disziplinen (Betriebswirtschaft, Chemie, Maschinenbau, Medizin und Geschichte), in denen je 16 Hochschulen, mindestens eine aus jedem EG-Staat, teilnehmen.

Das Programm ERASMUS ist am 15. Juni 1987 gestützt auf Artikel 128 der Römer Verträge vom EG-Rat beschlossen worden und ist im Gegensatz zu den meisten EG-Programmen zeitlich nicht befristet. Der gleichzeitig genehmigte Kredit von 85 Millionen ECU war für die Dauer vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1990 bestimmt. Ein Bericht bescheinigt der Pilot- und Aufbauphase guten Er-' folg: 1500 interuniversitäre Austauschprogramme werden unterstützt; die Zahl der Austauschstudenten ist von 4000 im ersten Jahr (1987/88) auf 28 000 im dritten Jahr (1989/90) gestiegen. Das Pilotprogramm ECTS wurde nach einer

1076

längeren Vorbereitung 1989 mit 84 teilnehmenden Hochschulen bzw. Fakultäten begonnen. 300 weitere Hochschulen haben eine Zusammenarbeit in ECTS ohne finanzielle Unterstützung durch die EG-Kommission aufgenommen. Probleme ergaben sich hinsichtlich der Fremdsprachenkenntnisse, einer starken Bevorzugung des englischen Sprachraums, der Wohnsituation und dem Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln und der Nachfrage (nur 25-3.7% der nachgesuchten Beträge konnten bewilligt werden).

Der Beschluss des EG-Rates vom 14. Dezember 1989 über die zweite, ebenfalls dreijährige Phase (I.Juli 1990 bis 30. Juni 1993) des Programms ERASMUS trägt den bisherigen Erfahrungen Rechnung. Der Kredit wurde auf 192 Millionen ECU für die drei Jahre erhöht und dient nun beispielsweise auch der sprachlichen Vorbereitung. Über die Weiterführung wird voraussichtlich 1992 entschieden: 132.2

Die Programme für den Jugendaustausch

Die Forderung nach erhöhter Mobilität richtet sich nicht nur an die Hochschulabsolventen, sondern an alle Jugendlichen. Die EG hat deshalb auch Programme zur Förderung des Jugendaustausches und des Austausches junger Arbeitnehmer beschlossen.

Das Programm «Jugend für Europa» unterstützt den Austausch von Jugendlichen im Alter von 15 bis 25 Jahren, die ihren Wohnsitz in einem der EG-Staaten haben, sowie die Jugendbetreuer und Veranstalter von Jugendaustauschmassnahmen. Die Austauschprojekte finden ausserhalb von Schulprogrammen und der Berufsbildung statt und geben den Jugendlichen die Möglichkeit, die kulturellen und sozialen Bedingungen in den EG-Staaten zu verstehen und aktive Beziehungen aufzunehmen. Die Gruppen sollen deshalb nicht zu gross sein, in der Regel 15-60 Jugendliche. Ein Aufenthalt dauert 6-21 Tage. Der Beitrag der EG beläuft sich meist auf 50 Prozent der Projektkosten.

Der weitaus grösste Teil der Mittel wird nationalen Organisationen zur Verfügung gestellt, die ihre internationalen Projekte nach den Kriterien des Programms auswählen, im übrigen aber frei sind in der Organisation ihrer Vorhaben. Vqn der EG-Kommission direkt unterstützt werden Austauschprojekte von internationalen Institutionen.

Das gegenwärtige Programm, im Umfang von 15 Millionen ECU endet am 31. Dezember 1991. 1990 stehen 6.5 Millionen ECU zur Verfügung, womit allerdings nur jedes achte Gesuch unterstützt werden kann.

Das Austauschprogramm für junge Arbeitnehmer (PETRA) richtet sich an jugendliche EG-Bürger im Alter von 18 bis 28 Jahren, welche die berufliche Grundausbildung abgeschlossen haben und die Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen EG-Staat kennenlernen möchten. Unterstützt werden beispielsweise gemeinsame Kurse für Jugendliche eines bestimmten Berufs aus allen EG-Staaten (I.Woche: Referate, 2. Woche: Felderfahrung und 3. Woche: Diskussion und Vergleich). Ausserdem werden Praktikumsaufenthalte von bis zu 16 Monaten Dauer in Betrieben eines anderen Landes ermöglicht.

1077

Das auf fünf Jahre angelegte Programm verfügt dieses Jahr über rund 3 Millionen ECU und wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 1991 verlängert. Möglicherweise werden das Programm «Jugend für Europa», das Austauschprogramm für junge Arbeitnehmer und weitere, kleinere ab 1992 zu einem grösseren Austauschprogramm zusammengefasst werden.

Eine Mitwirkung der Schweiz an den Jugendaustauschprogrammen der EG ist auch aus jugendpolitischen Überlegungen anzustreben. Internationale Begegnungen bilden einen wichtigen und in seiner Bedeutung stets zunehmenden Bestandteil der ausserschulischen Jugendarbeit, wie sie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 (Jugendförderungsgesetz, BB1 1989 III 906) definiert wird. Die Beteiligung an den Programmen der EG zur Förderung des Jugendaustausches entspricht dem Geist und der Zielsetzung dièses neugeschaffenen Gesetzes^ das auf den I.Januar 1991 in Kraft treten soll. Seitens der schweizerischen Jugendverbände besteht ebenfalls ein grosses Interesse am Programm «Jugend für Europa». Die EG hat allerdings noch nicht entschieden, ob und wann dieses oder ein allfälliges Fortsetzungsprogramm für die EFTA-Staaten geöffnet wird.

132.3

Das Programm LINGUA: Förderung der Fremdsprachenkenntnisse

Die Förderung der Fremdsprachenkenntnisse ist der EG mit ihren neun Amtssprachen ein wichtiges Anliegen. Die oben beschriebenen EG-Programme; dienen der sprachlichen Weiterbildung durch die Aufenthalte in der Sprachregion.

Das Programm LINGUA will den Fremdsprachenunterricht auch jenen ermöglichen, die nicht an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen. Es unterstützt: - die Weiterbildung von Fremdsprachenlehrern und deren Ausbildnern auf allen Stufen von der Sekundarstufe an, - die Fremdsprachenausbildung in der Erstausbildung der Lehrer, die in den meisten EG-Staaten an Hochschulen erfolgt (in enger Zusammenarbeit mit dem Programm ERASMUS), - Lehrmittel und Lehrpläne für die Förderung der Fremdsprachenausbildung in der Wirtschaft, besonders in den kleinen und mittleren Betrieben, - den Austausch von Jugendlichen (16-25 Jahre) während deren Ausbildung nach der obligatorischen Schulzeit (z. B. Treffen von Jugendlichen aus allen EG-Staaten in einer Sprachregion, nachdem sie den Fremdsprachenkurs in ihrem Land absolviert haben).

Die EG ist subsidiär tätig und unterstützt die Projektkosten bis zu 50 Prozent.

Ursprünglich war vorgesehen, LINGUA vor allem auf die Erstausbildung von Fremdsprachenlehrern auszurichten. Nachdem aber in den meisten EG-Ländern gegenwärtig relativ wenig Lehrer ausgebildet werden, dürfte der Schwerpunkt auf die Weiterbildung von bereits unterrichtenden Fremdsprachenlehrern gelegt werden. Ein wesentlicher Teil der Mittel wird für Stipendien zugunsten eines Weiterbildungsaufenthalts im Ausland verwendet werden. Diese Mittel werden dezentral durch nationale Organisationen verwaltet.

Der EG-Rat hat das Programm LINGUA am 28. Juli 1989 für die Dauer vom I.Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 beschlossen. Das Jahr 1990 ist ein Vorbe1078

reitungsjahr; die erste Ausschreibung erfolgt im Sommer 1990. Die genehmigten Mittel von 200 Millionen ECU werden vor allem in den vier Jahren von 1991 bis 1994 eingesetzt. Das Programm LINGUA steht den EFTA-Staaten zur Zeit nicht offen.

Schweizerischerseits besteht ein grundsätzliches Interesse, an diesem Programm ebenfalls teilzunehmen. Die Erziehungs- und Volkswirtschaftsdirektorenkönferenzen haben sich anlässlich ihrer gemeinsamen Frühjahrstagung 1990 in diesem Sinne ausgesprochen. Falls das Programm für EFTA-Staaten geöffnet wird, ist ein Beitritt im Lichte der konkreten Bedingungen erneut zu prüfen. Für die Schweiz als Land mit einer grossen Tradition in der Förderung des Fremdsprachenunterrichtes auf allen Stufen des Bildungswesens würde eine Teilnahme eine wichtige Ergänzung zu den verschiedenen Vorhaben zur Förderung des Fremdsprachemmterrichtes darstellen, die zur Zeit im Gange sind. Es sei hier auf das Projekt LANGUE II der EDK verwiesen (mit den drei Elementen: Vorverlegung des Fremdsprachenunterrichts an den Volksschulen, eine der Landessprachen als erste Fremdsprache, Reform des Sprachunterrichtes im Hinblick auf die Kommunikationsförderung) sowie auf die verschiedenen Weiterbildungsmassnahmen im Bereiche des Sprachunterrichtes (im Rahmen der Weiterbildungszentrale für Mittelschullehrer in Luzern, Sondermassnahmen zugunsten der beruflichen und universitären Weiterbildung).

i :

133

Massnahmen für eine Beteiligung der Schweiz an den EG-Programmen

133.1

Ermächtigung des Bundesrates zum Abschliessen von Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen

Gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung muss die Bundesversammlung Staatsverträge genehmigen. Sie kann jedoch den Bundesrat generell zum Abschluss derartiger Verträge ermächtigen. Diese vorgängige Ermächtigung in einem Bundesgesetz tritt an die Stelle der ordentlichen parlamentarischen Vertragsgenehmigung. Dieses Verfahren empfiehlt sich zur Entlastung der Bundesversammlung unter anderem in Bereichen, wo zur Verwirklichung einer vom Parlament genehmigten Konzeption der Abschluss von Übereinkommen mit immer wieder ähnlichem Inhalt notwendig ist oder eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (vgl. VPB 51, 1987, Nr. 58 S. 377 ff.).

Für den Bereich der Wissenschaft und Forschung besteht eine derartige Kompetenzdelegation in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1), derzufolge der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit treffen kann. Gestützt darauf schliesst der Bundesrat mit der EG jeweils die notwendigen Kooperationsabkommen zur Teilnahme an den : Forschungs- und Technologieprogrammen ab. Dieses Verfahren hat sich gut bewährt und erlaubt eine termingerechte Teilnahme der Schweiz an den befristeten EGrProgrammen.

:

1079

Für die Bereiche der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung erscheint die Schaffung einer analogen Kompetenzdelegation als zweckmässig. Dies wird dem Bundesrat ermöglichen, die Beteiligung der Schweiz am Programm ERASMUS zeitgerecht sicherzustellen, sofern die Räte die notwendigen Finanzmittel genehmigt haben. Zugleich wird die Bundesversammlung von der wiederholten Beratung und Genehmigung von Abkommen von beschränkter Bedeutung entlastet.

Bei einer Delegation der Kompetenz für den Abschluss von Zusammenarbeitsabkommen im Bereich der Bildung und der Mobilität von den eidg. Räten an den Bundesrat ist der Zuständigkeit der Kantone im Bildungsbereich Rechnung zu tragen. Da mit der Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens keineswegs die Mitsprache der Kantone beschnitten werden soll, ist eine Vernehmlassung bei den Kantonen vorzusehen, bevor der Bundesrat ein Abkommen abschliesst.

Ein solches Abkommen auferlegt den Kantonen kaum neue Verpflichtungen.

Vielmehr öffnet es den Hochschulen, weiteren Institutionen und Personen den Zugang zu einem Programm, verpflichtet sie aber nicht, teilzunehmen und,sich den Regeln des Programms zu unterziehen. Die hochschulpolitischen Kreise und die Hochschulkantone werden ausserdem vor und während den Verhandlungen laufend im Rahmen der Mobilitätskommission der Schweizerischen Hochschulkonferenz informiert und konsultiert.

Die hier vorgeschlagene Kompetenzdelegation an den Bundesrat in einem Bereich, wo die primäre Zuständigkeit bei den Kantonen liegt, wurde mit Vertretern der EDK und der SHK eingehend erörtert. Sie haben dieser Regelung ausdrücklich zugestimmt unter dem bereits erwähnten Vorbehalt, dass die Kantone jeweils vor dem Abschluss eines solchen Abkommens konsultiert werden.

133.2

Die Finanzierung der Beteiligungen

Die finanziellen Beiträge der Schweiz für die Beteiligung an einem EG-Programm entsprechen in der Regel proportional dem Betrag, den die EG für! das Programm zur Verfügung stellt, wobei als Proportionalitätsfaktor das Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz und der Summe der BIP der EG-Staaten plus der Schweiz verwendet wird. Beispielsweise beträgt der Beitrag der Schweiz an das EG-Programm COMETTII (BIP-Verhältnis: 0,0374, EG-Budget: 200 Millionen ECU vom I.Jan. 1990 bis 31. Dez, 1994) 7,48 Millionen ECU bzw. voraussichtlich rund 13 Mio. Fr.). Der Beitrag wird mit der Unterzeichnung des Abkommens verpflichtet.

Geht man davon aus, dass die EG nach dem Programm ERASMUS noch weitere Programme öffnet - in welcher Reihenfolge auch immer -, und dass für künftige Beteiligungen eine ähnliche Beitragsberechnung wie bisher ausgehandelt wird, so belaufen sich die in den, Jahren 1991-1993 einzugehenden Verpflichtungen für die in Abschnitt 132 beschriebenen Programme voraussichtlich auf 47 Millionen Franken (ERASMUS II: 8,6 Mio. Fr, ERASMUS III: 17,6 Mio. Fr, LINGUA: 6,9 Mio. Fr, Jugendaustauschprogramme: 13,9 Mio. Fr:).

In einem Verpflichtungskredit sollte zusätzlich eine gewisse Reserve vorgesehen werden wegen der Ungewissheit der Höhe künftiger Programmkredite der EG 1080

(etwa für die 3. Phase von ERASMUS oder das Fortsetzungsprogramm i von «Jugend für Europa») und für Wechselkursschwankungen. Der Bundesrat beantragt deshalb einen Verpflichtungskredit von 52 Millionen Franken. Die Zahlungen erstrecken sich über die Jahre 1991-1996 und betragen nach heutiger Schätzung bis zu 12 Millionen Franken pro Jahr.

Die Dauer des beantragten Verpflichtungskredits wird aus folgenden Gründen auf nur drei Jahre beschränkt: Im Jahre 1994 sind gegebenenfalls die Verpflichtungen für die Fortsetzungsprogramme COMETT III und LINGUA II vom I.Januar 1995 an einzugehen, die, sofern sie wieder von fünfjähriger Dauer sind, bis zum 3I.Dezember 1999 laufen werden. Eine zuverlässige Schätzung der Höhe der dereinst benötigten Verpflichtungskredite ist heute nicht möglich.

Ferner könnte ein EWR-Vertrag ab 1993 neue Bedingungen, auch hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung an den Bildungs- und Mobilitätsprogrammen schaffen. Die Finanzierung müsste gegebenenfalls ab 1993 neu geregelt werden.

Für den Fall, dass der EWR-Vertrag verzögert wird, sollte das Jahr 1993 im vorliegenden Verpflichtungskredit noch eingeschlossen werden.

Die Zusammenarbeit soll aber nicht auf die drei Jahre 1991-1993 beschränkt bleiben. Vielmehr wird die Finanzierung der Kooperation ab 1994 neuer Mittel bedürfen, für deren Bereitstellung drei Varianten im Vordergrund stehen: Beiträge als Bestandteil einer umfassenderen Regelung im Rahmen des EWR-Vertrags, ein neuer mehrjähriger Verpflichtungskredit, den wir 1993 analog zum vorliegenden mit einer Botschaft beantragen werden, oder Verpflichtungskredite, die jährlich im Rahmen des Voranschlags für die im nächsten Jahr neu einzugehenden Verpflichtungen unterbreitet werden.

133.3

Die Informationszentrale in der Schweiz

Der Erfolg der Beteiligung an diesen Programmen hängt unter anderem davon ab, ob die Schweiz eine gewisse Infrastruktur dafür bereitstellen kann. Die Teilnahme am Programm ERASMUS legt es nahe, eine Nationale Informationszentrale über die akademische Anerkennung einzurichten, die im NARIC-Netz des Programms ERASMUS teilnehmen kann. Die Mobilitätsstipendien von ERASMUS werden nicht direkt von der EG an die Studenten vergeben, sondern die nationalen Stipendienzentralen der EG-Staaten sind dafür zuständig. Weiter müssen auch Hochschulen; Dozenten und Studenten über ERASMUS adäquat und umfassend informiert und beraten werden.

; Bisher nahm die Zentralstelle für Hochschulwesen im Rahmen ihrer allerdings beschränkten Kapazität ähnliche Informationsaufgaben wahr. Sie wird nach dem Beitritt der Schweiz zu den Hochschulkonventionen des Europarates Vollmitglied des NEIG-Netzes sein. Anstatt eine neue ERASMUS-NARIC-Zentrale Schweiz zu schaffen, sieht der Bundesrat vor, mit der Zentralstelle für Hochschulwesen einen Vertrag zu schliessen und sie mit den oben beschriebenen Aufgaben zu beauftragen. ' Die Kosten dafür werden sich voraussichtlich auf 500 000 Franken pro Jahr (Preisbasis 1990) belaufen. Sie werden jährlich im Voranschlag des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft eingestellt und nicht Teil des Verpflichtungskredites gemäss Ziffer 132.2 sein.

1081

133.4

Ausländergesetzgebung

Die ausländischen Teilnehmer an den Mobilitätsprogrammen werden in der Schweiz der Ausländergesetzgebung unterstehen. Die in der Ausbildung stehenden Personen sind von der zahlenmässigen Begrenzung befreit, hingegen nicht die Erwerbstätigen, sofern ihr Aufenthalt länger als vier Monate dauert. Wenn die Kantone die notwendigen Bewilligungen nicht im Rahmen ihrer Kontingente erteilen können, ist jenes des Bundes heranzuziehen. Mittelfristig und gestützt auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das letztere gezielt und nicht zu Lasten der kantonalen Kontingente erhöht werden soll, oder ob für die Personen, die sich im Rahmen internationaler Abkommen in der Schweiz aufhalten, eine ähnliche Regelung eingeführt werden soll, wie sie für die Mitarbeiter internationaler Organisationen gilt: 14

Zusammenarbeit und Austausch mit europäischen Institutionen

141

Ausgangslage

141.1

Europäische Institutionen im Bildungsbereich

Der Europarat und die EG fördern die Zusammenarbeit zwischen bestehenden Hochschulen und Institutionen ini Bildungsbereich, betreiben aber kaum eigene Institute. Die EG führt einzig das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) in Berlin. Die übrigen Institute, die sich der europäischen Dimension im Bildungsbereich und europäischen Studien widmen, sind meist nur lose mit der EG verbunden. Im folgenden seien drei Beispiele genannt: Das College d'Europe (Europakolleg) in Brügge, Belgien, wurde bereits 1949 in Form einer Stiftung gegründet und ist das älteste Institut für europäische Studien. Im Verwaltungsrat, der vom belgischen Erziehungsminister präsidiert wird, sind die EG-Mitgliedstaaten, aber auch die Schweiz vertreten. Die Schweiz leistet seit 1973 einen jährlichen Beitrag (1990: 18 000 Fr.) an diese Stiftung.

Das Europakolleg bietet Hochschulabsolventen ein einjähriges Nachdiplomstudium zu Fragen der europäischen Einheit und Integration an. Nach ihrem Erststudium in Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften werden die Teilnehmer darauf vorbereitet, sich wirtschaftlichen, rechtlichen, politischen und sozialen Problemen auf der Ebene der EG und Europas zu widmen. Das Studium schliesst mit einem «Certificat des Hautes Etudes Européennes» und aufgrund einer Dissertation mit dem «Diplome d'Etudes approfondies» ab. Das Europakolleg steht Bewerbern aller Nationalitäten offen, führt aber angesichts seines guten Rufs und des grossen Andrangs eine strenge Selektion durch (1989/90: 2000 Bewerber, ausgewählt wurden 171 Absolventen aus EG-Staaten, 25 aus anderen europäischen Staaten und acht aus nichteuropäischen Staaten; für 1990/91 wurden zwölf Schweizer ausgewählt).

Das Europäische Hochschulinstitut in Florenz, Italien, ist 1972 aufgrund eines eigenständigen Übereinkommens der sechs Gründerstaaten der EWG (Belgien, 1082

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Nieder1 lande) geschaffen worden. Später sind auch Dänemark, das Vereinigte Königreich, Irland und Griechenland beigetreten. Das Institut soll durch Hochschulunterricht und Forschung zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas betragen. Es führt vier Abteilungen (Geschichte und Kulturgeschichte, Politologie und Gesellschaftswissenschäften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften). Die Ausbildung beruht im wesentlichen in der Mitwirkung an Forschungsarbeiten. Nach eigenständigen Forschungen von hoher Qualität und mindestens zweijähriger Dauer kann das Institut den Doktorgrad verleihen. Zugang zum Institut haben die Angehörigen der Vertragsstaaten. Bewerber anderer Staaten werden in beschränkter Anzahl und unter beson!

deren Bedingungen zugelassen.

Das Institut Européen d'Administration Publique in Maastricht, Niederlande, gegründet 1981, ist eine autonome Institution, in der die zwölf EG-Staaten und die EG-Kommission statutarische Mitglieder sind. Es soll Mitarbeiter öffentlicher, nationaler Verwaltungen und europäischer Organe für ihre Aufgaben in der europäischen Integration weiterbilden und unterstützen. Neben der Weiterbildung und Beratung werden ein Dokumentationszentrum geführt und Studien erarbeitet.

i

141.2

.,

·

.

Die Zusammenarbeit der Schweiz mit diesen Institutionen

Fragen der europäischen Dimension und Integration dürfen nicht nur die Mitgliedstaaten der EG beschäftigen. Die Schweiz hat nach Möglichkeit die Zusammenarbeit mit den oben erwähnten Institutionen gesucht und sich dämm bemüht, dass auch Schweizer diese Institute besuchen können. So stellt die Schweiz seit 1973 zwei und ab 1990 vier Stipendien für schweizerische Absolventen am Europakolleg, die von Brügge ausgewählt werden, zur Verfügung.

Das Postulat 89.797 Europäisches Hochschulinstitut, Stipendien (N 23. 3.90, Grassi) fordert den Bundesrat auf, die Möglichkeit eines Abkommens mit dem Europäischen Hochschulinstitut in Florenz zu prüfen. Dieses in Vorbereitung befindliche Abkommen wird schweizerischen Wissenschaftern und Studenten den Zugang zum Institut erleichtern. Weiter ist zu prüfen, ob für jährlich zwei Schweizer Absolventen in Florenz Stipendien bereitgestellt werden könnten. Es ist vorgesehen, diese aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1990 mit dem Voranschlag 1991 zu beantragen.

' Das Institut Européen d'Administration Publique in Maastricht steht mit dem Institut de hautes études en administration publique in Lausanne in Kontakt und hat diesem die Möglichkeit angeboten, eine Stelle in Maastricht zu finanzieren und einen Mitarbeiter zu entsenden.

Diese Beispiele zeigen, dass die Zusammenarbeit mit solchen Institutionen in beschränktem Umfang und mit bescheidenen Mitteln gepflegt werden kann.

Dies ist gezielt weiter zu fördern und gegebenenfalls auszubauen.

1083

142

Massnahmen

Der Bund ist gemäss Artikel 27iuater Absatz 2 der Bundesverfassung befugt, Stipendien direkt auszurichten. Absatz 4 legt fest, dass die Ausführungsbestimmungen dafür in Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu kleiden sind. Im Entwurf für die Revision des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (SR 416.0) ist eine entsprechende Bestimmung vorgeschlagen. Es ist aber noch ungewiss, wann sie in Kraft treten kann. Artikel 3 des Entwurfs des Bundesbeschlusses über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung schliesst diese Lücke. Die kantonale Stipendienhoheit wird dadurch nicht tangiert. Diese Stipendien werden ausschliesslich für Studien im Ausland vergeben.

15

Förderung der innerschweizerischen Mobilität

151

Ausgangslage: Zuständigkeit der Kantone

Auch die landesinterne Mobilität hängt zunächst von der persönlichen Motivation des einzelnen Studierenden ab. Sie gilt es primär zu stärken. Der Bundesrat erwartet, dass die Hochschulen, insbesondere die akademischen Lehrer, nachhaltiger dazu beitragen, indem sie den Studierenden den Vorteil, den diese in persönlicher und wissenschaftlicher Hinsicht aus einem Studienaufenthalt an der Universität eines andern Landesteils ziehen können, nahebringen. Unser Land als Ganzes ist in einer Zeit, da die zentrifugalen Kräfte aus vielfältigen Gründen eher zu- als abnehmen, in hohem Mass darauf angewiesen, dass die Universitäten ihre Brückenfunktion unter den Sprachregionen verstärkt wahrnehmen. Ein Studienaufenthalt an der Hochschule eines andern Landesteils kann wesentlich dazu beitragen.

Aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeiten für das Bildungswesen liegt die Verantwortung für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Förderung der Mobilität bei den Kantonen. Die Hochschulkantone erfüllen in unserem Land mit der Führung ihrer Hochschulen eine nationale Aufgabe. Ihnen obliegt es auch, die Zusammenarbeit und den Austausch unter den Hochschulen zu stärken. Verschiedentlich sind Zweifel geäussert worden, ob bei den heutigen verfassungsmässigen Zuständigkeiten diese Koordination und Zusammenarbeit unter den Hochschulen, wichtige Voraussetzungen für eine grössere Mobilität der Hochschulangehörigen, tatsächlich gewährleistet werden können. Die Zuständigkeit der Kantone für das Bildungswesen ist das Kernstück unseres Föderalismus. Der Bundesrat vertraut darauf, dass die Kantone die ihnen durch die Verfassung zugeteilte Aufgabe gefade auch in bezug auf die Koordination angesichts der Herausforderung der europäischen Integration wirksamer wahrnehmen werden. Die Entwicklung im europäischen Rahmen erfördert, dass hier sehr rasch konkrete Fortschritte erzielt werden. Unser föderalistisches System, das zudem durch eine hohe Autonomie der Hochschulen gekennzeichnet ist, hat damit eine eigentliche Bewährungsprobe zu bestehen. Erfolg oder Misserfolg werden sich innerhalb kurzer Zeit feststellen lassen. Ein Scheitern dieser Aufgabe könnte für unser Land schwerwiegende Folgen haben.

1084

152

Gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Diplomen

Eine entscheidende Voraussetzung, dass von der Möglichkeit eines Hochschulwechsels mehr Gebrauch gemacht wird, ist die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Diplomen. Es muss leider festgestellt werden, dass in diesem Bereich in den 20 Jahren der Geltung des Hochschulförderungsgesetzes keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind, obwohl die Hochschulkonferenz in Artikel 19 dieses Gesetzes ausdrücklich den Auftrag erhalten hat zum «Erlass von Richtlinien über die Zulassungsbedingungen, die Lehrpläne und die Prüfungsordnung der verschiedenen Studienrichtungen sowie über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen».

Um so mehr ist es zu begrüssen, dass diese Aufgabe nun von der SHK energischer an die Hand genommen wird. Daneben verdient auch die Initiative der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz, unter dem Präsidium von Professor Jean Guinand, hervorgehoben zu werden, die am 20. Dezember 1989 zum Abschluss einer generellen «Konvention zwischen den schweizerischen Universitäten und Hochschulen über die Mobilität der Studierenden» geführt hat. Sie regelt Voraussetzungen betreffend Ausweise für die Studienzulassung, die Anerkennung von Semestern, Lehrveranstaltungen, Examen und akademischen Graden sowie den befristeten und definitiven Wechsel an eine andere Hochschule.

!

Sie tritt auf das Wintersemester 1990/91 in Kraft.

Damit die Konvention mit Leben erfüllt wird, bedarf sie der Konkretisierung auf der Stufe von Studienfächern und Fakultäten. Die Schweizerische Hochschulkonferenz wird sich - entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag - dieser Aufgabe annehmen, nachdem sie dafür am 9. Februar 1989 eine Mobilitätskommission eingesetzt hat.

Konkret sind zur Zeit folgende Bestrebungen im Gange: - Für den Bereich der Physik haben alle schweizerischen Universitäten (inkl.

ETH) ein System von akademischen Krediteinheiten (Punktesystem, s. Ziff. 132.1) ausgearbeitet, mit dem Ziel, jedem Physikstudenten die Möglichkeit zu geben, einen Teil seiner Studien in einer oder mehreren Hochschulen seiner Wahl zu absolvieren. Die Vereinbarung ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und ist abgestimmt auf die entsprechenden Bemühungen des EG-Programms ERASMUS.

i - Alle juristischen Fakultäten haben am 23. Juni 1990 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
von Semestern und Prüfungen sowie die Zulassung zum Doktorat abgeschlossen.

Auch in weiteren Bereichen, wie der Biologie und Informatik, sind entsprechende Bemühungen angelaufen, teilweise auch aufsprachregionaler Ebene: - Die Conférence Universitaire Romande hat die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Empfehlungen gegenseitig anerkannt.

- Zwischen den psychologischen Instituten der Universitäten Basel, Bern und Freiburg besteht eine Vereinbarung vom 8. Juli 1989, die den Studenten künftig den Wechsel zwischen diesen Universitäten ermöglicht. Zürich ist ihr bisher ferngeblieben, prüft aber ebenfalls einen Beitritt.

1085

153

Massnahmen des Bundes

Der Bundesrat begrüsst diese längst fälligen Bemühungen ausdrücklich. Er misst ihnen gerade im Kontext der europäischen Integration eine ausserordentlich hohe Bedeutung zu und hofft, dass diese erfolgreichen Ansätze nun mit Entschiedenheit weitergeführt werden.

· · i Er erachtet, insbesondere wegen der gleichgerichteten Bemühungen innerhalb des Programms ERASMUS (ECTS, s. Ziff. 132.1), die weitere Förderung des Systems der akademischen Krediteinheiten im schweizerischen Rahmen als wichtig. Der Bundesrat wird sich deshalb dafür einsetzen, dass sich die Eidgenössischen Technischen Hochschulen an diesen Projekten beteiligen.

Aufgrund der oben dargestellten verfassungsmässigen Zuständigkeiten hat der Bund nur sehr wenig konkrete Handlungsmöglichkeiten, die Mobilität der Hochschulangehörigen zu fördern. Mit seinen beiden Eidgenössischen Te,chnischen Hochschulen wird er sich an den entsprechenden nationalen und internationalen Bestrebungen aktiv beteiligen. In bezug auf die Universitäten muss er sich darauf beschränken, die entsprechenden Anstrengungen der Kantone finanziell zu unterstützen. Als eigene Massnahme steht ihm nur die Ausrichtung von Stipendien zur Verfügung. Von verschiedener Seite ist auch das Wohnproblem der Studierenden als ein wichtiges Hindernis für die erhöhte Mobilität genannt worden. Ob und in welcher Weise der Bund hier allenfalls eine verstärkte Hilfe leisten kann, wird zur Zeit auf Anregung des Eidgenössischen Departementes des Innern durch eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz abgeklärt.

Gestützt auf ein entsprechendes Begehren der Schweizerischen Hochschulkonferenz schlägt der Bundesrat ihnen deshalb heute die Bereitstellung von Mitteln für folgende Vorhaben vor: Ausarbeitung von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Diplomen Diese Arbeiten sind mit Kosten verbunden, da jedes Projekt von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet und begleitet werden muss. Es sind Unterlagen bereitzustellen und gegebenenfalls Studien durchzuführen, auf die sich diese Arbeitsgruppen stützen können. Wie erwähnt, sind bereits einzelne solcher Abkommen auf Fakultäts- oder Institutsebene realisiert worden; durch Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel Hesse sich sicherstellen, dass in den übrigen akademischen Disziplinen die notwendigen Abklärungen rasch
vorgenommen werden.

Finanzierung von 900 innerschweizerischen Mobilitätsstipendien Das europäische ERASMUS-Programm verdankt seinen grossen Erfolg nicht zuletzt der Tatsache, dass die Studenten, die an einem Austausch teilnehmen, ihre Mehrkosten erstattet erhalten. Es besteht kein Zweifel, dass die zusätzlichen Kosten, die einem Studenten durch einen Studienaufenthalt an einer andern Universität erwachsen, sich hemmend auf die Mobilität auswirken. Dazu kommt noch ein weiteres. Die inrierschweizerische Mobilität muss ebenso attraktiv sein wie die internationale. Wenn ein Student aus Basel ein ERASMUS1086

Stipendium für Strassburg erhält, aber die zusätzlichen Kosten für einen Studienaufenthalt in Genf selber tragen muss, benachteiligt dies die innerschweizerische Mobilität. Gestützt auf einen Antrag der Hochschulkonferenz vom 4. April 1990 beantragt der Bundesrat deshalb die Bereitstellung von 9,00 Mobilitätsstipendien pro Jahr, das heisst für gut 5 Prozent der über 80 000 Studenten in der Schweiz, während fünf Jahren. Diese Stipendien ersetzen nicht die Finanzierung des Studiums durch das Elternhaus, durch ein kantonales Stipendium oder ein Darlehen. Vielmehr soll damit lediglich ein Beitrag an einmalige, mobilitätsbedingte Mehrkosten (Umzug, Reise, neue Lehrmittel), aber auch für höhere Lebenskosten (z. B. die auswärtige Unterkunft und Verpflegung) gewährt werden.

Man kann sich die Frage stellen, ob 900 Semesterstipendien zuviel oder zuwenig sind, um die Mobilität zu fördern. Gemessen an den einigen Dutzend Studenten, die heute die Universität über die Sprachgrenze hinweg wechseln, wird hier ein etwas ambitiöses Ziel verfolgt. Für die Mobilitätskommission der Schweizerischen Hochschulkonferenz stellen diese 900 Mobilitätsstipendien eine recht hohe Quote dar, deren Verwirklichung bedeutsame Anstrengungen verlangen wird; es dürfte deshalb von Vorteil sein, die Mobilitätsstipendien grundsätzlich und prioritär für ein ganzes akademisches Jahr auszurichten.

Gegen die Mobilitätsstipendien wurde eingewendet, dass 16 Kantone keine eigene Hochschule besitzen und deshalb ein beträchtlicher Teil unserer Studenten ohnehin nicht am Wohnort studieren könne. Für diese bringe der Wechsel an eine andere Hochschule keine wesentlichen Mehrkosten. Dieser Einwand ist unzutreffend. Umzug, Reise, neue Lehrmittel verursachen zusätzliche Aufwendungen, die bei einem knappen studentischen Budget auf jeden Fall ins Gewicht fallen.

Mobilitätsstipendien sollen aber nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden: - Die Höhe des Stipendiums ist einheitlich und unabhängig davon, ob der;Student bereits auswärtig gewohnt hat oder nicht. Der Beitrag soll ihm die möbilitätsbedingten Mehrkosten nicht voll vergüten, sondern er setzt eine Eigenleistung voraus.

i i - Die Höhe des Stipendiums wird unabhängig vom Lebenskostenniveau am neuen Studienort bemessen. Damit werden die kleineren und meist günstigeren Studienorte tendenziell
bevorzugt.

- Das Stipendium wird unabhängig von den sozialen Verhältnissen des Studenten und dessen Eltern, hingegen nur bei guten, durch die Hochschule zu bescheinigenden Studienleistungen, ausgerichtet.

- Die Studienleistungen sind von den betroffenen Hochschulen gegenseitig anzuerkennen.

- Der Wechsel erfolgt in eine andere Sprachregion.

- Das Mobilitätsstipendium wird für ein Semester gewährt und kann unter Bedingungen um ein weiteres Semester verlängert werden.

- Ein allfälliges kantonales Stipendium wird während dem Mobilitätsaufenthalt weiterhin ausgerichtet.

Die Stipendien werden von den einzelnen Hochschulen nach einheitlichen Grundsätzen, die in einer Verordnung des EDI festgelegt werden, vergeben und

1087

verwaltet. Die Höhe eines Stipendiums wird voraussichtlich fürs erste 2000 Franken betragen und soll nach zwei Jahren überprüft werden. Dieser Betrag dürfte etwa den zu erwartenden Zusatzkosten entsprechen (Umzug, Reise, neue Lehrmittel, wenig Vertrautheit mit den neuen örtlichen Verhältnissen). Er trägt auch den Erfahrungen im Rahmen des EG-Programmes ERÄSMUS Rechnung: obwohl dieses Programm von einem durchschnittlichen Stipendium von 2000 ECU (rund 3400 Fr.) pro Jahr ausgegangen ist, lag der tatsächliche Durchschnittsbetrag deutlich darunter. Die 4000 Franken pro Jahr dürften deshalb ein genügender Anreiz sein, um einen Ortswechsel in Aussicht zu nehmen. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, dass das Durchschnittsstipendium pro Beitragsempfänger im Jahr 1988 6127 Franken, und ein Stipendium für einen Unverheirateten maximal 15 000 Franken betragen hat.

- Förderung der Mobilität von Dozenten und Assistenten: Nicht nur die Studenten gewinnen durch einen Mobilitätsaufenthalt neue Erfahrungen und Kenntnisse, sondern auch die Dozenten und Assistenten. Gastdozenten bereichern zusätzlich das Lehrangebot der Universität. An die entsprechenden Mehrkosten sollen ebenfalls Beiträge ausgerichtet werden können, sofern diese Leistungen, z. B. die Gastvorlesung für die Prüfungszulassung, anerkannt werden.

- Information und Beratung: Um die Mobilität wirksam zu fördern, bedarf es einer guten Information über die bestehenden Möglichkeiten, einer Beratung in der Wahl von Zeitpunkt und Ort eines Wechsels, aber auch in Fragen der Formalitäten und der praktischen Organisation eines Umzugs sowie der Betreuung am neuen Studienort. Die Hochschulen haben hier neue Aufgaben zu übernehmen. Zusätzlich werden sie die Mobilitätsstipendien des schweizerischen Programms gemäss der Verordnung des EDI verwalten. Jede Hochschule soll dafür eine pauschale Entschädigung erhalten, deren Höhe berechnet wird, indem unter anderem die Anzahl der Studenten, die sich auf einen Mobilitätsaufenthalt begeben, wie auch jene der Mobilitätsstudenten, die aufgenommen werden, berücksichtigt werden.

- Begleitforschung: Wie erwähnt, hat das schweizerische Mobilitätsprogramm Pilotcharakter. Es ist deshalb vorgesehen, begleitende Studien durchzuführen, um dessen Wirkung zu untersuchen und um Unterlagen für künftige Massnahmen bereitzustellen. Es
sind ferner statistische Erhebungen über die nationale und internationale Mobilität von Hochschulangehörigen anzustellen. Die Ergebnisse dieser Begleitforschung sollen zusammen mit einem Bericht über die Erfahrungen des Programms vorgelegt werden.

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Finanzierung des schweizerischen Mobilitätsförderungsprogramms

Gestützt auf das erwähnte Gesuch der Schweizerischen Hochschulkonferenz setzen sich die jährlichen Kosten des schweizerischen Mobilitätsförderungsprogramms zu Lasten des Bundes wie folgt zusammen:

1088

Fr.

a. Projektbeiträge (rund 25 Projekte à 10 000-20 000 Fr.; eine befristete Stelle im Sekretariat SHK) b. Mobilitätsstipendien (900 Stipendien à 2000 Fr.)

c. Massnahmen für Dozenten und Assistenten , d. Information und Beratung (12 % der Mittel für die Bst. a-c) ei Begleitforschung : Total pro Jahr

400 000

l 800 000 400 000 360 000 40 000 3 000 000

Das Programm soll während fünf Jahren, von 1991 bis und mit 1995, durchgeführt werden. Der Impuls muss dafür ausreichen, dass sich die Projekte einspielen und die Mobilitätsförderung eine Breitenwirkung entfalten kann. Der nachgesuchte Kredit für das Fünfjahres-Programm beläuft sich auf 15 Millionen Franken.

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Organisation des Programms

Das EDI erlässt eine Verordnung über die Durchführung des Programms. Die Schweizerische Hochschulkpnferenz verwaltet die Mittel für die Projektbeiträge zentral und wird dabei von ihrer Mobilitätskommission beraten. Die Mittel für die Mobilitätsstipendien, für die Mobilität von Dozenten und Assistenten sowie für Information und Beratung werden dezentral von den einzelnen Hochschulen verwaltet. Die Projekte bzw. die Verteilung der Mittel werden vom EDI auf Antrag der Schweizerischen Hochschulkonferenz bewilligt.

2

Besonderer Teil: Kommentar zu den Bundesbeschlüssen

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Bundesbeschluss über die Hochschulkonventionen des Europarates und die Hochschulkonvention der UNESCO für die Staaten der Region Europa

Artikel l ' ' Absatz l , Den Hochschulkonventionen sind bisher fast alle Europaratsmitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz beigetreten (s. Anhang). Der Inhalt der Abkommen ist unter den Ziffern 123 und 124 wiedergegeben.

Absatz 2 Es bestehen weltweit sechs vergleichbare regionale Hochschulabkommen der UNESCO. Der hier vorgelegten Konvention für die UNESCO-Region Europa (West- und Osteuropa, Israel, Kanada, USA und das assoziierte Australien) sind bisher praktisch alle Staaten beigetreten (s. Ziff. 122.2).

50 Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd.III

1089

Artikel 2 Auf Wunsch der Kantone und Hochschulen (s. Ziff. 125) ist bei einem Beitritt zu den Konventionen der kantonalen Schulhoheit und der Hochschulautonomie Rechnung zu tragen.

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Bundesbeschluss über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung

Artikel l Grundsatz Gestützt auf diesen Artikel kann der Bund die internationale Zusammenarbeit finanziell unterstützen, sofern sie im Bereich der höheren Bildung oder der Mobilität liegt.

Artikel 2 Ermächtigung für völkerrechtliche Verträge Absatz l Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1) ermächtigt in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a den Bundesrat, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abzuschliessen. Unter den Begriff der Wissenschaft fallen auch Teile der Ausbildung auf Hochschulstufe. Die Bildungs- und Mobilitätprogramme der EG gehen jedoch über den Wissenschaftsbereich hinaus.

Gemäss Absatz l soll die Ermächtigung auf diesen Bereich ausgedehnt, im übrigen aber analog zur Ermächtigung für internationale Abkommen im Forschungsbereich angewendet werden. Damit soll es dem Bundesrat möglich sein, termingerecht Abkommen mit der EG für die Beteiligung der Schweiz an EGProgrammen (z. B. ERASMUS) abzuschliessen oder allfälligen weiteren Konventionen des Europarates oder der UNESCO beizutreten.

Die Ermächtigung ist begrenzt durch die Einschränkung auf den Bereich der Bildung und der Mobilität, aber auch durch die Höhe der bewilligten Kredite.

Wenn die eidgenössischen Räte die internationale Kooperation nicht mehr in dem vom Bundesrat vorgesehenen Umfang weiterführen möchten, bleibt es ihnen unbenommen, den Kredit nicht in der beantragten Höhe zu bewilligen. Dadurch können sie unter Umständen den Bundesrat indirekt veranlassen, ein oder gar mehrere Abkommen zu kündigen.

Absatz 2 Wegen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit im Bildungsbereich wird der Bundesrat die betroffenen Kantone vor dem Abschluss eines Abkommens konsultieren, wie dies der gängigen Praxis entspricht. Für die Beteiligung an den EG-Programmen im Hochschulbereich ist die Schweizerische Hochschulkonferenz zu befragen.

Artikel 3 Stipendien Der Bund ist gemäss Artikel 27iuater Absatz 2 der Bundesverfassung befugt, in Ergänzung kantonaler Regelungen direkt Stipendien auszurichten. Absatz 4 legt fest, dass die Ausführungsbestimmungen dafür in Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen sind. Im Entwurf 1090

für die Revision des Bundesgesetzes über die Ausrichtung von Bundesbeihilfen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien ist ein entsprechender Artikel .vorgeschlagen. Da aber noch ungewiss ist, wann er in Kraft treten kann, soll Artikel 3 die Lücke füllen. Die kantonale Stipendienhoheit wird dadurch nicht tangiert. Diese Stipendien werden ausschliesslich für Studien im Ausland vergeben, i , Artikel 4 Finanzierung Dieser Artikel ist die Grundlage für den Finanzierungsbeschlüss wie auch für künftige Beschlüsse gemäss Ziffer 133.2.

Artikel 5 Referendum und Inkrafttreten Der Bundesbeschluss soll nach Ablauf der Referendumsfrist so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden, damit die Schweiz sich vom 1. Juli 1991 an am EG-Programm ERASMUS beteiligen kann. Die Gültigkeit des Beschlusses ist auf sieben Jahre befristet. Gestützt auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen soll er gegebenenfalls durch einen unbefristeten Erlass abgelöst werden.

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Artikel l

Bundesbeschluss über die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit von 52 Millionen Franken ist für die Beteiligung an europäischen Programmen bestimmt. Der Berechnung liegen die Beiträge ;der Schweiz an die EG für eine Beteiligung an den unter Ziffer 132 beschriebenen EG-Programmen ERASMUS, Jugend für Europa, Austausch für junge Arbeitnehmer und LINGUA zugrunde. Ob, wann und in welcher Reihenfolge die EG diese Programme für die EFTA-Staaten öffnet, ist noch nicht entschieden. Neben dem spezifischen Interesse der Schweiz an den einzelnen Programmen ist auch die Interessenlage der EFTA-Staaten als Gruppe zu berücksichtigen.

Artikel 2

Kreditdauer

Der Verpflichtungskredit ist auf die in den drei Jahren von 199:1 bis 1993 einzugehenden Verpflichtungen begrenzt. Massgeblich ist dabei das Datum des Bundesratsbeschlusses und nicht jenes der Ratifizierung, mit dem das Abkommen und damit auch die finanzielle Verpflichtung rechtskräftig wird. Wenn die Ratifizierung ^ines Abkommens, das der Bundesrat beispielsweise im Jahr 1993'genehmigt hat, seitens der EG Verzögerungen erfährt, soll der Verpflichtungskredit nicht inzwischen hinfällig werden.

1091

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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz

Artikel l Grundsatz Artikel l begrenzt die vorgesehenen Förderungsmassnahmen auf die Mobilität und die Anerkennung von Studienleistungen zwischen den Hochschulen. Damit soll nicht jede Form der interuniversitären Zusammenarbeit unterstützt werden.

Falls sich Projekte nicht nur auf die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen beschränken, sondern der Mobilität und gegenseitigen Anerkennung im weitern Sinne dienen (vgl. z. B. Ziff. 151: Harmonisierung von Studien; Punktesysteme), können sie ebenfalls subventioniert werden.

Artikel 2 Gegenstand Die Buchstaben a-c dieses Artikels zeigen auf, wem die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Es sind dies die kantonalen Universitäten in Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg und Zürich, die Hochschule St. Gallen, die ETH in Lausanne und Zürich sowie gemäss Artikel 3 des Hochschulförderungsgesetzes beitragsberechtigten Institutionen, die Annexanstalten des Schweizerischen Schulrates, die Schweizerische Hochschulkonferenz und vertraglich beauftragte Dritte (z.B. Zentralstelle, vgl. Ziff. 133.3).

Artikel 3 Voraussetzung Diese Beiträge, ausser jenen gemäss Artikel 2 Buchstabe d, können nur für Vorhaben ausgerichtet werden, welche die Bedingung der gegenseitigen Anerkennung von Leistungen erfüllen. Dies gilt für die Leistungen der Studierenden (Studienleistungen, Diplome), aber auch der Assistenten (Habilitation) und der Dozenten (Vorlesungen).

Artikel 4 Finanzierung Absatz 1: Die Bereitstellung der finanziellen Mittel obliegt der Bundesversammlung.

Absatz 2 regelt die bundesrätliche Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel, die in den Geschäftsbericht aufgenommen wird. Die Freigabe der erforderlichen Mittel wird mit dem Budget beantragt.

Artikels Vollzug Absatz l : Um die Beurteilung der! Vorhaben und die Vergabe der Mittel nach einheitlichem Verfahren sicherzustellen, erlässt das EDI - und, da es sich nicht um eine Dauerregelung handelt, nicht der Bundesrat - eine entsprechende Verordnung.

Absatz 2: Die Schweizerische Hochschulkonferenz wird eine wesentliche Rolle in der Abwicklung des Förderungsprogramms übernehmen. Informationsaufgaben sollen der Zentralstelle für Hochschulwesen zugewiesen werden.

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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz

Artikel l Absatz l legt den Höchstbetrag der Bundesmittel für die beantragten Förderungsmassnahmen fest. Es handelt sich hier um zusätzliche Mittel. Die Weiterführung bereits laufender Aktivitäten, etwa im Bereich der ETH, ist davon nicht betroffen.

Absatz 2 enthält die Aufteilung des Kredits auf die verschiedenen Förderungsarten: Buchstabe a bezieht sich auf Beiträge an die Kosten gemeinsamer Projekte mehrerer Hochschulen, die mindestens die Bedingung der gegenseitigen Anerkennung der Leistungen erfüllen.

Buchstabe b: Ein Mobilitätsstipendium wird voraussichtlich 2000 Franken für das erste Mobilitätssemester betragen. Dies gestattet die Ausrichtung von 900 Stipendien pro Jahr / 450 pro Semester, womit Mittel bereitstehen, um für gut 5 Prozent der Studierenden!im Laufe ihres Studiums ein auswärtiges Semester zu ermöglichen. Die Kriterien für die Vergabe dieser Stipendien sind unter Ziffer 152 dargelegt.

Buchstabe c: Es handelt sich um Beiträge an die ausgewiesenen Mehrkosten für den Austausch von Assistenten und Dozenten.

Buchstabe d: Die Hochschulen erhalten ihren zusätzlichen Aufwand für die Beratung ihrer Studenten, für die Betreuung der Mobilitätsstudenten und für die Verwaltung der Mobilitätsstipendien mit einem Pauschalbeitrag vergütet. Der vorgesehene Betrag gestattet es, jeder Hochschule für jeden Mobilitätsstudenten, der vorübergehend die Hochschule mit einem Mobilitätsstipendium verlässt oder aufgenommen wird, durchschnittlich 200 Franken auszurichten.

Buchstabe e: Um die Wirkung der Mobilitätsförderungsmassnahmen, aber auch der Mobilitätshindernisse zu untersuchen und die Entwicklung der nationalen und internationalen Mobilität zu verfolgen und Statistiken zu erstellen, werden Mittel für Forschungs-und Studienaufträge beantragt.

: Artikel 2 · Die kreditverwaltenden Stellen dürfen Verpflichtungen nurtois zum 31. Dezember 1995 eingehen.

Artikels Dieser Artikel ermächtigt den Bundesrat, geringfügige Verschiebungen zwischen den Förderungsarten vorzunehmen. Diese Flexibilität ist nötig, um das Programm bestmöglich durchführen zu können.

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Auswirkungen

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Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

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Beitritt zu den Hochschulkonventionen

Der Beitritt zu den Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO hat für den Bund keine nennenswerten finanziellen und keine direkten personellen Auswirkungen. Die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen hat bereits bisher im Netzwerk der Äquivalenz- und Informationszentren (NEIG) des Europarats und der UNESCO beobachtend mitgewirkt. Der zusätzliche Aufwand für eine Vollbeteiligung wird im Vertrag gemäss Ziffer 312 eingeschlossen.

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Beteiligung an EG-Programmen

Die Beteiligung an den EG-Programmen im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung wird Zahlungen an die EG-Kommission verursachen, wofür mit dieser Botschaft ein Verpflichtungskredit von 52 Millionen Franken für die drei Jahre von 1991 bis 1993 beantragt wird. Zusätzlich wird mit der Schweizerischen Zentralstelle für Hochschulwesen ein Vertrag abgeschlossen, mit der ihr die Aufgaben der Nationalen Informationszentrale über die akademische Anerkennung (NARIC) im EG-Programm ERASMUS übertragen werden. Die Kosten dieses Vertrags von rund 500 000 Franken pro Jahr werden im Voranschlag des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft eingestellt.

Zur Unterstützung der Beteiligungen und der Wahrnehmung der schweizerischen Interessen in den unter Ziffer 132 beschriebenen EG-Programmen sieht der Bundesrat zwei zusätzliche Stelleneinheiten im EDI vor.

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Zusammenarbeit und Austausch mit europäischen Institutionen

Die Beiträge an europäische Institutionen im Bildungsbereich und die Stipendien für den Aufenthalt von schweizerischen Absolventen an diesen Institutionen belaufen sich auf etwa 200 000 Franken pro Jahr und werden in Zukunft diesen Rahmen nicht wesentlich sprengen. Sie sind im Voranschlag des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft eingestellt.

314

Massnahmen für die Mobilitätsförderung in der Schweiz

Für die Finanzierung des schweizerischen Mobilitätsförderungsprogramms wird mit dieser Botschaft ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken für die fünf Jahre von 1991 bis 1995 beantragt. Eine befristete Verstärkung des Sekretariats der Mobilitätskommission der Schweizerischen Hochschulkonferenz ist darin eingeschlossen. Informationsaufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Hochschulwesen im Zusammenhang mit dem schweizerischen Mobilitätsförderungsprogramm sind in dem unter Ziffer 312 erwähnten Vertrag enthalten.

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! Auswirkungen auf die Kantone

Die Hochschulen werden sich für die Zusammenarbeit und die Mobilität vermehrt zu engagieren und zusätzliche Leistungen für den Aufbau und die Pflege der Kooperation mit anderen Hochschulen ,wie auch für den Ausbau interner Dienste zu erbringen haben. Ihre Kosten für die Teilnahme an den interuniversitären Austauschprogrammen im Rahmen des EG-Programms ERASMUS werden von der EG-Kommission mitfirianziert. Kosten für die innerschweizerische Kooperation werden durch die Projektbeiträge gemäss Artikel l Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses über die Finanzierung der Massriahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Stüdienleistungen und der Mobilität in der Schweiz abgegolten. Für den Aufbau der hochschulinternen Information, Beratung und Betreuung sowie für die Abwicklung der schweizerischen Mobilitätsstipendien ist in Artikel l Absatz 2 Buchstabe d des gleichen Bundesbeschlusses ein Bundesbeitrag von l,8 Millionen Franken vorgesehen. Den Hochschulen dürften keine wesentlichen zusätzlichen Ausgaben erwachsen.

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Legislaturplanung

Die beantragten Bundesbeschlüsse entsprechen den Legislaturzielen. Im Bericht über die Legislaturplanung l 987-1991 (BB1 1988 l 395) werden die Stärkung der europäischen Integration, der Abschluss von Übereinkommen mit der EG zur Teilnahme an europäischen Programmen für Mobilität und die Förderung der Mobilität zwischen den schweizerischen Hochschulen als Ziele genannt.

Insbesondere führt Abschnitt 2.2 («Die Schweiz in der Staatenwelt») aus, dass «die Zusammenarbeit mit der EG in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse (zu) verstärken» sei, und Abschnitt 2.13 («Bildung») besagt, dàss der Bundesrat die Bemühungen der schweizerischen Hochschulen um die Förderung der Mobilität über die Sprachgrenzen hinweg gezielt unterstützen (über Sondermassnahmen aufgrund eines zu beantragenden speziellen Bundesbeschlusses) und den Abschluss von Übereinkommen mit der EG anstreben will, die es der Schweiz ermöglichen, sich ah den europäischen Programmen für Weiterbildung und Mobilität zu beteiligen. Entsprechende Vorlagen sind in den Anhängen l und 2 des genannten Berichts angeführt.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die beantragten Bundesbeschlüsse bezwecken unter anderem eine Annäherung an das europäische Recht. Die Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa sowie der Ausbau der Beziehungen zu europäischen Organisationen sind wesentliche Ziele der schweizerischen Politik, zu deren Verwirklichung die vorgeschlagenen Massnahmen beitragen.

Die Hochschulkonventionen sind selbst europäisches Recht und stehen mit keinen anderen europäischen Rechtsinstrumenten in Konkurrenz oder gar Widerspruch, i

1095

Die EG-Programme unterstehen dem EG-Recht. Eine Beteiligung bedeutet eine Annäherung der entsprechenden Förderungspraxis in der Schweiz und im europäischen Raum.

Die Ausrichtung von Stipendien für Studien und Arbeiten an europäischen Institutionen steht im Einklang mit der Praxis anderer Länder und stärkt unsere Stellung in der europäischen Zusammenarbeit.

Das schweizerische Mobilitätsförderungsprogramm verfolgt die gleichen .Ziele wie die europäischen Hochschulkonventionen und die EG-Programme. Die Massnahmen werden in der Schweiz, soweit erforderlich, auf die europäischen abgestimmt (z. B. die Projekte mit Punktesystemen auf das ECTS-Programm der EG). .

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Rechtliche Grundlagen und Verfassungsmässigkeit

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Bundesbeschluss betreffend die Hochschulkonventionen des Europarates sowie die Hochschulkonvention der UNESCO für die Staaten der Region Europa

Die verfassungsmässige Grundlage dieses Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland ermächtigt. Wie ausgeführt, tragen die Konventionen der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung im Hochschulbereich und insbesondere der traditionellen Autonomie der Universitäten Rechnung und auferlegen den Kantonen in diesen Bereichen keine unmittelbar anwendbaren Rechtspflichten.

Nach überwiegender Lehre und Praxis kann der Bund mittels völkerrechtlicher Verträge den Kantonen grundsätzlich aber auch in jenen Bereichen Pflichten auferlegen, die nach Artikel 3 der Bundesverfassung ganz oder teilweise in die kantonale Zuständigkeit fallen, sofern er sich dabei auf triftige Gründe stützen kann und nicht leichthin in die Kompetenzen der Kantone eingreift (vgl. BB1 7990 I 485, VPB 1981, Nr. 49, S. 238). Wie unter Ziffer 12 ausgeführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn daher kantonale Materien Gegenstand der Konventionen sind, ist die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes gegeben.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Die Konventionen sehen weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führen sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Die Europaratskonventionen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Nr. 15) und über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (Nr. 21) enthalten im Gegensatz zu den übrigen Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll keine spezifische Kündigungsklausel. Eine Auslegung dieser Konventionen ergibt jedoch, dass es nicht die Absicht der Vertragsparteien war, eine Kündigungsmöglichkeit auszuschliessen. Ebenso lässt sich ein Verbot der Kündigung nicht aus der besonderen Natur der Verträge ableiten.

Der Bundesrat wird daher bei der Ratifikation eine Erklärung abgeben, wonach die Schweiz auch diese beiden Konventionen in Anwendung von Artikel 56 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BB1

1096

1989 II 784 819) als kündbar betrachtet. Aus diesen Gründen unterliegt der beantragte Bundesbeschluss nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung

Die verfassungsmässige Grundlage dieses Bundesbeschlusses bilden Artikel 8 und 27quater der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, Stipendien direkt auszurichten. Nach konstanter Praxis besitzt die Bundesversammlung die Kompetenz, in einem Erlass auf Gesetzesstufe den Bundesrat zum selbständigen Abschluss von Staatsverträgen zu ermächtigen. Der Bundesbeschluss ist auf sieben Jahre befristet.

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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz

Die Massnahmen zur Förderung der Mobilität zwischen den schweizerischen Hochschulen stützen sich auf Artikel 27 Absatz l der Bundesverfassung.

Für die Ausrichtung der vorgesehenen Bundesbeiträge bedarf es einer Rechtsgrundlage. Da die Massnahmen zu befristen sind, ist nach Artikel 6 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu wählen.

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Nicht allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse

Die beiden Finanzierungsbeschlüsse stützen sich auf Artikel 4 des Bundesbeschlusses über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung (vgl. Ziff. 62) bzw. auf Artikel 4 Absatz l des Bundesbeschlusses über die Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz (vgl.

Ziff. 63) sowie auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung. Erlasse, die keine rechtssetzenden Normen enthalten, sind gemäss Artikel 8 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes in die Form des einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden.

4218

1097

Tabelle Stand der Unterzeichnung der Europaratskonventionen (August 1990) Mitgliedstaaten

Nr. 15

Nr. 49

Nr. 2l " Nr. 32

Nr. 69

Österreich .

...

Belgien '.

...

Zvcern . ..

Dänemark Finnland Frankreich . . . .

....

. . . . . ..

Bundesrepublik Deutschland Griechenland ..

...

Island Irland ..

Italien . . .

.

Liechtenstein Luxemburg ....

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1098

Unterzeichnung Ratifizierung Zugehörigkeit Erklärung Kündigung

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Nr. 138

Stand der Unterzeichnung der Europaratskonventionen (August 1990) Nichtmitglieder

Kanada Heiliger Stuhl Ungarn Israel Marokko Neuseeland Polen Jugoslavien S: R: A: d: D:

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Nr. 15

Nr. 49

Nr. 21

Nr. 32

Nr. 69

Nr. 138

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Unterzeichnung Ratifizierung Zugehörigkeit Erklärung Kündigung

4218

1099

Bundesbeschluss Entwurf über die Hochschulkonventionen des Europarates sowie die Hochschulkonvention der UNESCO für die Staaten der Region Europa

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1990 ^ beschliesst:

Art. l 1 Folgende Abkommen des Europarates werden genehmigt: a. die Konvention Nr. 15 vom l I.Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, mit zwei Erklärungen über deren Anwendung (1976 und 1989) sowie ein Zusatzprotokoll (Nr. 49, 1964); b. die Konvention Nr. 21 vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten; c. die Konvention Nr. 32 vom 15. Dezember 1959 über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse; d. die Konvention Nr. 69 vom 12. Dezember 1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland; e. die Konvention Nr. 138 vom 21. Juni 1990 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten.

2 Die UNESCO-Konvention vom 2 I.Dezember 1979 über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa wird genehmigt.

Art. 2 Beim Beitritt gibt der Bundesrat die Erklärung ab, wonach der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung der Konventionen Rechnung zu tragen ist.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

4218

» BB1 1990 III 1059

1100

Bundesbeschluss Entwurf über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 27iuater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1990!\ beschliesst: Art. l Grundsatz Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilität fördern.

' Art. 2

Ermächtigung für völkerrechtliche Verträge

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.

2

Der Bundesrat konsultiert vor dem Abschluss eines Vertrags die betroffenen Kantone.

Art. 3

Stipendien

Per Bund kann Stipendien für die Ausbildung an europäischen Institutionen ausrichten.

Art. 4

Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieser Beschluss gilt während sieben Jahren nach dem Inkrafttreten.

4218

» BEI 1990 III 1059

1101

Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel4 des Bundesbeschlusses vom... 1 ' über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19902), beschliesst:

Art. l Für die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung wird ein Verpflichtungskredit von 52 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen vom Bundesrat bis zum 31. Dezember 1993 eingegangen werden.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

4218

» AS ...

2

> BEI 1990 III 1059

1102

Bundesbeschluss Entwurf über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27 Absatz l, 27t>uater und 27sexies der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1990'\ beschliesst: Art. l

Grundsatz

Der Bund kann mit zeitlich beschränkten Massnahmen die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen zwischen den schweizerischen Hochschulen und die Mobilität von Hochschulangehörigen fördern.

Art. 2

Gegenstand

Die Massnahmen umfassen: a. zusätzliche Mittel für den Schulratsbereich ; b. ausserordentliche Beiträge an die Hochschulkantone und die Träger einzelner nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 19682~> über die Hochschulförderung (Hochschulförderungsgesetz) beitragsberechtigter Institutionen; c. Zuwendungen an die Schweizerische Hochschulkonferenz zur Förderung der Mobilität der Studierenden in der Schweiz; d. Informationsaufgaben sowie Begleitforschung und Evaluation der Massnahmen.

Art. 3

Voraussetzungen von Bundesleistungen

Der Bund kann Leistungen nach Artikel 2 Buchstaben a-c gewähren, wenn die Projekte die Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungeh erfüllen.

Art. 4

Finanzierung

1

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

.

2

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über Freigabe und Verwendung der bewilligten Mittel.

') BB1 1990 III 1059 > SR 414.20

2

1103

Studienleistungen und Mobilität in der Schweiz

Art. 5 Vollzug 1 Eine Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern regelt den Vollzug.

2 Für den Vollzug werden die hochschulpolitischen Organe beigezogen.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.

4218

1104

Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Bundesbeschlusses vom ...^ über Massnahmen zur Förderang der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19902), beschliesst:

Art. l 1

Für Förderungsmassnahmen gemäss dem Bundesbeschluss vom ... über Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und der Mobilität in der Schweiz wird ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

2 Der Kredit ist bestimmt für: Mio. Fr.

a. Leistungen an Projekte zur Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen : .....:..

b. Mobilitätsstipendien ..:...· c. Massnahmen für Dozenten und Assistenten d. Information und Beratung .....: e. Evaluations- und Begleitforschung von Mobilitätsförderungsmassnahmen

2,0 9,0 2,0 1,8 0,2

Art. 2

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 eingegangen werden.

Art. 3

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Kreditpositionen des Gesamtkredits nach Artikel l Absatz 2 geringfügige Verschiebungen vornehmen.

Art. 4

Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

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> BB1 1990III 1059

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4218

1105

Europarat

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Übersetzung')

(Nr. 15, 1953)

Die unterzeichneten Mitgliedsregierungen des Europarats, in der Erwägung, dass eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaften zu den Zielen des Europarats gehört; in der Erwägung, dàss dieses Ziel sich leichter erreichen lässt, wenn die Jugend Europas freien Zugang zu den geistigen Gütern der Mitgliedstaaten hat; in der Erwägung, dass die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist; in der Erwägung, dass den Studenten, die ihre höhere Schulbildung im Gebiet eines Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen haben, alle möglichen Erleichterungen zum Eintritt in eine von ihnen gewählte Universität, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, geboten werden sollten; in der Erwägung, dass solche Erleichterungen, die auch im Interesse dès freien Verkehrs zwischen den einzelnen Ländern wünschenswert sind, die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse voraussetzen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l 1. Jeder Vertragschliessende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschliessenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

') Übersetzung des französischen Originaltextes (in: «Die internationalen Abkommen über Gleichwertigkeiten», hrg. vom Bundesministerium für Wissenschaft und,Forschung, Wien 1987).

1106

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

3. Jeder Vertragschliessende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer l auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschliessenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschliessende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, dass die genannten; Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Artikel 2 Jeder Vertragschliessende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates zu richten.

Artikels Der Generalsekretär des Europarates hat den anderen Vertragschliessenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschliessenden gemäss Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

Artikel 4 Im Sinne dieser Konvention bedeutet: a) der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden - ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung -, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen; b) der Ausdruck «Universitäten»: i) die Universitäten; ii) die Institute, denen von dem Vertragschliessenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 5 1. Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

1107

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

4. Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschliessenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

Artikel 6 Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschliessenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter, diese Konvention unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am l I.Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichnern.

Es folgen die Unterschriften

4218

1108

1.1 Übersetzung1)

Erklärung

über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

(1976)

Einleitung 1. In den Jahren 1973 und 1974 führte im Rahmen des Europarates das Komitee für Hochschulbildung und Forschung (ESR), ein Organ des Rates für kulturelle Zusammenarbeit (Council for Cultural Co-operation, CCC), eine Untersuchung aktueller Fragen betreffend die Zulassung von Studenten (im besonderen von ausländischen Studenten) zur Universität unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse, die am 11. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates aufgelegt wurde, durch.

2. Als Folge der Diskussionen zu dieser Frage erstellte das Komitee den in dieser Publikation wiedergegebenen Text. Die Erklärung wurde im Oktober 1974 vom Rat für kulturelle Zusammenarbeit angenommen, und das Ministerkomitee des Europarates nahm sie im April 1975 zur Kenntnis.

; 3. Sowohl der Rat für kulturelle Zusammenarbeit als auch das Ministerkomitee selbst wollten klar zum Ausdruck bringen, dass die Erklärung nicht als offizielle Auslegung der Konvention1 zu betrachen sei; ihr Ziel sei lediglich, alle Betroffenen über die Ansichten des Komitees für Hochschulbildung und Forschung des Rates für kulturelle Zusammenarbeit zu informieren.

Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und Appendix Die folgenden Grandsätze sollten als Richtlinie für alle staatlichen Behörden, Universitäten und Einrichtungen mit Hochschulcharakter bei der Anwendung der Konvention dienen.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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1109

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

I. Allgemeine Grundsätze 1. Förderung der Mobilität Die Konvention hat sich zum Ziel gesetzt, die Mobilität der Studenten zu fördern, die Inhaber von im Hoheitsgebiet der Vertragschliessenden ausgestellten Reifezeugnissen sind. Das bleibt weiterhin ein wünschenswertes und gültiges Ziel, trotz der derzeitigen Schwierigkeiten, für alle, die im Ausland studieren wollen, Studienplätze zu finden ').

2. Gleichwertigkeit von ausländischen und inländischen Reifezeugnissen Die Konvention begründet eine Gleichwertigkeit von ausländischen und inländischen Reifezeugnissen in dem Sinne, dass dem Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses aus dem alleinigen ' Grund, dass sein Zeugnis im Ausland und nicht im Inland erworben wurde, die Zulassung nicht verweigert werden kann.

3. Recht auf Bewerbung um Zulassung Der Inhaber eines Reifezeugnisses in dem Sinne, in dem dieser Ausdruck in der Konvention verwendet wird, ist keinesfalls berechtigt, einen Anspruch auf Zulassung zur Universität zu erheben. Das Reifezeugnis berechtigt zur Bewerbung um die Zulassung: die Universität, an die er sich wendet, ist daher nicht verpflichtet, ihn zuzulassen, und die einzige ihr auferlegte Pflicht ist es, die Zulassung aus dem Grunde, dass der Inhaber des Reifezeugnisses nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung besitzt, nicht zu verweigern.

4. Keine Überprüfung des materiellen Inhaltes eines Reifezeugnisses Die in Artikel l, Absatz l der Konvention definierte Gleichwertigkeit, auf die unter 1.2 oben Bezug genommen wird, ist eine formelle und muss anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die in der Konvention festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Es besteht keine Möglichkeit, nicht im Einklang mit der Konvention stehende Überlegungen ins Spiel zu bringen. So steht es im besonderen nicht im Einklang mit der Konvention, die Gleichwertigkeit von einer Überprüfung des materiellen Inhalts des ausländischen Reifezeugnisses im Vergleich zu einem im Inland erworbenen Reifezeugnis abhängig zu machen.

'> Die Konvention kann jedoch kein Instrument für die Lösung der durch die nationale Universitätspolitik geschaffenen Probleme darstellen.

1110

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

5. Regelungen des Gastlandes Die unter 1.2 und 4 oben angeführte Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen soll nur auf der Grundlage der im Gastland gültigen Bestimmungen und nicht auf der Grundlage der im Heimatland gültigen erfolgen. Der Ausdruck «Heimatland» muss verstanden werden als «das Land, in dem das betreffende Zeugnis ausgestellt wurde». Es muss nicht das Land sein, dessen Staatsangehörigkeit der Student besitzt oder wo er sich «zu Hause fühlt».

6. Berechtigte Beschränkungen: kein völliger Ausschluss ausländischer Studenten a) In Anbetracht der Tatsache, dass - die Konvention die Förderung der Mobilität zum Ziel hat, dass aber - gemäss Artikel l, Absatz 2 der Konvention die Zulassung im Rahmen der verfügbaren Plätze erfolgt, sollte innerhalb der Universitäten im Gebiet jedes Vertragschliessenden ein gewisser Prozentsatz an verfügbaren Plätzen (Kontingent) für ausländische Studenten freigehalten werden, besonders für jene, die Inhaber eines im Gebiet der Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses sind.

Obwohl es unter Umständen nicht möglich ist, darauf zu bestehen, dass an den Universitäten eines bestimmten Landes und in allen Studienrichtungen dieses Kontingent zwischen mindestens 5 und 10 Prozent der verfügbaren Plätze betragen soll, so könnte man diesen Prozentsatz als eine Zahl mit Indikatorfunktion oder als einen Sollwert betrachten.

b) Der völlige Ausschluss der Studenten, die Inhaber eines im Gebiet der anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses sind, von den Universitäten und Hochschulen eines Landes (auch in den Fällen, in denen nicht für alle einheimischen Studienwerber genügend Plätze zur Verfügung stehen), wäre gegen die Absicht und den Geist der Konvention und auch gegen die europäische Universitätstradition gerichtet.

7. Allgemeine und besondere Zulassung a) Ein Unterschied ist zu treffen zwischen - Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und - Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.

b) Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin bzw. Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.

1111

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

8. Auswahl unter den Studienwerbern Die Konvention behandelt den Wert der Reifezeugnisse, enthält aber keine Bestimmungen über die Auswahl ausländischer Bewerber in den Fällen, in denen ein Land nicht in der Lage ist, ihnen allen Studienplätze anzubieten. Dennoch sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden: - In den Fällen, in denen für Inhaber von in dem Gebiet der anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnissen nicht genügend Plätze vorhanden sind, sollen die staatlichen und/oder universitären Bestimmungen für ein auf objektiven und angemessenen Kriterien beruhendes Auswahlsystem Sorge tragen.

- Die Auswahl ausländischer Bewerber nach Kriterien, die sich von den für die Auswahl inländischer Studenten angewendeten unterscheiden, stünde nicht unbedingt im Widerspruch zur Konvention ').

9. Rechte ausländischer Studenten a) Die Konvention kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Rechte zu untermauern, welche über jene hinausgehen, die die Angehörigen des Gastlandes selbst gemessen, wenn sie die Zulassung zu einer Universität anstreben.

b) Ausserdem liegt es nicht in der Absicht der Konvention, den Inhabern eines im Gebiet eines anderen Vertragschliessenden erteilten Reifezeugnisses mehr Rechte zu gewähren als jene, die sie in dem Land genossen hätten, in dem das Reifezeugnis erteilt wurde, noch ist es im besonderen in der Absicht der Konvention gelegen, ihnen Zugang zu Studienrichtungen zu gewähren, die sich von denen unterscheiden, zu welchen das betreffende Reifezeugnis im allgemeinen2) im Ausstellerland Zutritt gewährt.

'> Ihre Staatsangehörigkeit könnte z. B. als ein Auswahlkriterium unter anderen herangezogen werden, und zwar in dem Sinne, dass z. B. die zuständigen Behörden prüfen müssen, ob das für ausländische Studenten reservierte Kontingent bereits erschöpft ist oder nicht und ob im Rahmen dieses Kontingents ein entsprechendes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen ausländischen Nationalitäten herrscht.

z > Wenn einem Studenten die Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung in dem , Land, in dem sein Reifezeugnis erteilt wurde, aus dem alleinigen Grund verwehrt wird, dass es einen Mangel an Plätzen gäbe und er nicht unter den Ausgewählten gewesen ist (nicht jedoch aus dem Grund, dass sein Reifezeugnis nicht zu der betreffenden Studienrichtung Zutritt gewährt hätte), sollte er dennoch die Möglichkeit haben, die Zulassung anderswo anzustreben.

1112

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

10. Sprachliche Voraussetzungen Die Konvention nimmt dem Gastland nicht das Recht, den Bewerbern, die keine ausreichenden Kenntnisse in der Sprache besitzen, in der die gewählte Studienrichtung unterrichtet wird, die Zulassung zu verweigern.

II. Bemerkungen zu bestimmten, in der Konvention verwendeten Ausdrücken 1. «Zeugnis» (Artikel 4, lit. a) a) Artikel 4 der Konvention bezieht sich auf all die verschiedenen möglichen Aufnahmebedingungen, besonders auf alle Arten von Reifezeugnissen.

b) Er erstreckt sich auch auf andere Qualifikationen, die einem Studenten in seinem Heimatland die Berechtigung erteilen, die Zulassung zu einer Universität oder Hochschule anzustreben.

Er erstreckt sich daher auf Fälle, in denen: - es überhaupt kein Reifezeugnis gibt, d. h. Fälle, in denen Personen ohne ein formales Reifezeugnis einer Sekundärschule zur Universität oder Hochschule zugelassen werden (z. B. Personen, die älter als 25 Jahre sind, eine bestimmte berufliche Erfahrung und bestimmte Kenntnisse im gewählten Studiengebiet aufweisen können); - eine Person als qualifiziert gilt, um die Zulassung zur Universität zu beantragen, erst nachdem sie ein bestimmtes Reifezeugnis erworben hat und eine spezielle Prüfung oder einen speziellen Test erfolgreich abgelegt oder einen zusätzlichen Ausbildungskursus absolviert hat.

c) In den Fällen, in denen es kein Reifezeugnis gibt, könnte es ausreichen, wenn das Heimatland bloss ein Zeugnis ausstellt, in dem bestätigt wird, dass die betreffende Person berechtigt gewesen wäre, dieses oder jenes Fach in ihrem Heimatland zu studieren. Wird kein derartiges Zeugnis ausgestellt, so müsste das Empfangsland überprüfen, ob die normalerweise im Heimatland des Studenten erforderlichen Bedingungen erfüllt werden.

d) Reifezeugnisse, die nur in einem Gebiet (Land, Kanton usw.) des betreffenden Landes, nicht jedoch in den anderen als Qualifikation für die Aufnahme an die Universität anerkannt werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Konvention.

2. «Institute, denen ... Hochschulcharakter zuerkannt wird» (Artikel 6, lit. b, ii) a) Die verantwortlichen Behörden des Landes, in dessen Gebiet die betreffende Einrichtung gelegen ist, sind allein für die Entscheidung zuständig, ob ihr Hochschulcharakter zukommt.

1113

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

b) Im besonderen sind private Einrichtungen nur dann miteingeschlossen, wenn sie von den verantwortlichen staatlichen Behörden als Universität oder als Institut mit Hochschulcharakter anerkannt werden.

c) Vorläufig fallen nichtuniversitäre Einrichtungen des tertiären Bildungsbereiches (d. h. Einrichtungen ohne Hochschulcharakter) nicht unter die Konvention ').

') Es ist vielleicht der Zeitpunkt gekomrnen, die Frage der Ausweitung der Konvention auf diese anderen Einrichtungen zu erörtern.

1114

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Anhang1) Anwendung der Konvention in konkreten Fällen Die konkreten Fälle, in denen die Anwendung der Konvention problematisch erscheint, müssen unter Berücksichtigung der vorstehenden Kommentare untersucht werden. Einige der Fälle, die diese Probleme verdeutlichen können, und die in dem vorstehenden Dokument erwähnt wurden, werden'weiter unten beschrieben. Jede Beschreibung dieser konkreten Fälle kann keineswegs erschöpfend Auskunft geben, der einzige Zweck dieser Beschreibung ist es, den nationalen Behörden einige praktische Ratschläge für die Behandlung der häufigsten Fälle an die Hand zu geben. - In allen diesen Fällen muss immer unterschieden werden zwischen der Situation in dem Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde (Heimatland) und dem Land, in dem sich der Inhaber der Hochschulzugangsberechtigung um die Zulassung zur Universität bewirbt (Gastland).

1. Numerus clausus a. Definition des «numerus clausus» Der numerus clausus, der ungeachtet jeglicher materieller Kriterien zur Auswahl der zum Hochschulstudium zugelassenen Bewerber angewendet wird, bedeutet, dass die Zahl der Studenten, die zugelassen werden können, begrenzt ist, da keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen für alle Bewerber eigener oder fremder Staatsangehörigkeit zur Verfügung steht.

Die Gründe für eine Beschränkung der Studienplätze können vielfältig sein: (i) um wissenschaftliches Niveau und wirksame Lehre und Forschung zu gewährleisten (Zulassung von zu vielen Studenten könnte zu unzulänglichen Arbeitsbedingungen, zu vermehrten Ausfällen und zu verlängerten Studienzeiten führen); (ii) um im Rahmen der gegebenen Kapazitäten zu bleiben (Zahl des Lehrkörpers, Sachausstattung, Laborplätze, Klinikbetten usw., alles das kann zu Beschränkungen bei der Aufnahme führen); (iii) um die Überfüllung bestimmter Berufszweige und die Entstehung eines akademischen Proletariats zu vermeiden; (iv) um Rücksicht auf die vom Staat gesetzten Schwerpunkte im Bereich von Bildung, Wirtschaft und sozialen Angelegenheiten zu nehmen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob der numerus clausus gesetzlich abgesichert ist oder nicht.

'> Übersetzung des französischen Originaltextes (durch: Kulturministerkonferenz, Bonn 1976).

1115

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Die oben beschriebene Situation kann man in einigen oder allen Stufen des Studiums antreffen.

Die Konvention, die 1953 unterzeichnet wurde, berücksichtigte die ernsten Folgen des numerus clausus nicht, der besonders in den letzten Jahren in zunehmendem Masse praktiziert wurde.

b. Numerus clausus im Heimatland Wenn der numerus clausus in dem Land praktiziert wird, in dem der Student seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und nicht in dem Land,1 in dem er sich um die Zulassung bewirbt, kann ihm das Gastland nicht ausschliesslich aus dem Grunde abweisen, weil in seinem Heimatland der numerus clausus praktiziert wird.

c. Numerus clausus im Gastland Im umgekehrten Fall, d. h. wenn im Gastland und nicht im Heimatland des Bewerbers der numerus clausus praktiziert wird, kann das Gastland den numerus clausus auf den Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung aus einem anderen Land anwenden. Jedoch muss der numerus clausus dann ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betreffenden Hochschulzugangsberechtigung angewendet werden.

2. Besondere Zulassungsbedingungen zu bestimmten Fakultäten und Studiengängen In manchen Fällen sind Studiengänge so konzipiert, dass sich Studenten nur dann beteiligen können, wenn sie vorher besondere Kenntnisse erworben haben. Wie oben unter I.7.a erläutert wird, muss daher unterschieden werden - ob ein Bewerber die notwendige Qualifikation zur Zulassung zum Hochschulstudium allgemein hat und - ob er die spezifischen Bedingungen für diesen Fachbereich oder das betreffende Studienfach erfüllt.

a. Beispiele für diese spezifischen Bedingungen - beispielsweise ein Zeugnis des naturwissenschaftlichen oder klassischen Zweiges der Oberstufe der Sekundärschule; - Kenntnis eines speziellen Bereichs wie z. B. alte oder moderne Sprachen, Physik, Chemie, Mathematik, Philosophie; - ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung zu einem bestimmten Fachbereich; - irgendein anderes zusätzliches Zeugnis, das neben dem Schulzeugnis verlangt werden könnte.

1116

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

b. Gastlandprinzip Es geht nicht darum, festzustellen, welche besonderen Bedingungen der Student zu erfüllen gehabt hätte, wenn er ein ähnliches Fach in dem Land gewählt hätte, in dem er die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, sondern nur darum, welche besonderen Bedingungen im Gastland, in dem der Bewerber studieren möchte, zu erfüllen sind.

c. Zulässigkeit besonderer Bedingungen Besondere Bedingungen sollten dann aufgestellt werden, wenn sie aus bildungspolitischer Sicht absolut notwendig sind. In keinem Fall dürfen sie als Vorwand dafür dienen, ausländische Studenten auszuschliessenJ Da die Konvention darauf begründet ist, dass die Oberstufe des Sekundarschulwesens in den Mitgliedsstaaten des CCC nahezu gleich ist, sollten die nationalen Behörden bei der Entscheidung darüber,! ob ausländische Studenten diese Bedingungen erfüllen grosszügig verfahren. Sie sollten deshalb beispielsweise die Zulassung von ausländischen Studenten unter der Bedingung berücksichtigen, dass diese die erforderlichen speziellen Kenntnisse im ersten Studienjahr erwerben.

3. Zeugnisse von berufsbildenden Schulen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife, sondern nur zur fachgebundenen Hochschulreife führen (oder zur Zulassung zu einer beschränkten Zahl von Fächern) a. Zulassungsbeschränkungen in dem Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde Es geht aus den oben unter 1.9. aufgestellten Grundsätzen hervor, dass ausländische Studenten, die im Heimatland zum Studium einer beschränkten Anzahl von Fächern zugelassen sind (da ihr Schulzeugnis ihnen nur den Zugang zu einigen Fachbereichen ermöglicht) nicht von den Behörden des Gastlandes die Zulassung zum Hochschulstudium allgemein verlangen können.

b. Zulassungsbeschränkungen im Gastland Wenn andererseits das Gastland bei den eigenen Studenten hinsichtlich deren Zulassung zu bestimmten Fakultäten Unterschiede macht, steht es ihm frei, die gleichen Unterschiede bei Bewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen zu machen.

Der Grundsatz der Anwendung des nationalen Verfahrens macht es jedoch notwendig, dass zum Zwecke dieser Unterscheidung von einer weitgehenden Ähnlichkeit ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass das Gastland bei der Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Fakultät oder Studienrichtung den Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, das im grossen und ganzen den nationalen Zeugnissen entspricht, die zum Studium dieser Fachrichtung berechtigten; akzeptieren muss.

1117

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

4. Zeugnisnoten a. Die gegenwärtige Lage Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fakultäten, die keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen haben, Bewerber nur unter der Bedingung annehmen, dass diese besonders gute Noten im Sekundarabschlusszeugnis haben oder besonders gute Ergebnisse in einem oder mehreren Fächern der betreffenden Fachrichtung.

b. Anwendung dieses Verfahrens im Heimatland Ein Land, das die Zulassung nicht von diesem Grundsatz abhängig macht, kann dem Inhaber einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nicht allein aus dem Grund die Zulassung versagen, dass dieses Verfahren im Heimatland des Studenten angewendet wird, und dass der Student wahrscheinlich dort nicht zu dem ihn interessierenden Studium zugelassen worden wäre, weil seine Noten nicht gut genug gewesen wären.

c. Anwendung dieses Verfahrens im Gastland Hinsichtlich der in der Konvention aufgeführten Verpflichtungen schafft dieses Verfahren Probleme, die fast unlösbar sind. Das Gastland, das ein derartiges Verfahren ohne Diskriminierung sowohl bei Inhabern einheimischer Hochschulzugangsberechtigungen wie auch bei Inhabern ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen anwenden will, wird Schwierigkeiten haben, wenn es nicht sogar unmöglich ist, Noten ausländischer Zeugnisse mit denen einheimischer Zeugnisse zu vergleichen. Jeder Versuch, einen derartigen Vergleich anzustellen (der notwendig ist, um sicherzustellen, dass es keine Diskriminierung bei der Anwendung des nationalen Verfahrens gibt), endet unvermeidlich in einem Vergleich des materiellen Wertes der zur Frage stehenden Zeugnisse. Wie oben in 1.10 betont wurde, widerspräche ein derartiger materieller Vergleich dem Geist der Konvention.

Jede Auswahl aufgrund früherer Schulnoten sollte deshalb für einheimische und ausländische Studenten getrennt durchgeführt werden; was die ausländischen Bewerber betrifft, sollten ihre Schulnoten nur berücksichtigt werden, wenn eine Auswahl unter mehreren Studenten derselben Nationalität getroffen werden soll.

4218

1118

1.2

Zweite Erklärung Übersetzung^ über die Anwendung der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953, über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

(1989)

Einleitung 1. Im Jahre 1974 wurde aufgrund einer Untersuchung des damaligen Komitees für Hochschulbildung und Forschung (ESR) eine «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953» ausgearbeitet. Als Folge der Diskussionen im ESR entwarf das Komitee die «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953». Nach Beschlussfassung im damaligen Rat für kulturelle Zusammenarbeit (CCC) und nach Kenntnisnahme durch das Ministerkomitee des Europarates 1975 wurde die Erklärung im Jahre 1976 veröffentlicht. Die Notwendigkeit für eine solche Erklärung ergab sich aus der damals aktuellen Situation betreffend die Zulassung vori Studierenden (im besonderen von ausländischen Studierenden) zu den Universitäten unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Die Erklärung berücksichtigte! die wichtigsten der zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Anwendung der Konvention auftretenden Probleme und leitete aus ihren Bestimmungen allgemeine Grundsätze ab. Diese Grundsätze bilden im wesentlichen auch heute noch die Grundlagen für die Zulassung zu den Universitäten.

Diese Erklärung verstand sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; ihr Ziel war es, über die Ansichten für kulturelle Zusammenarbeit zu informieren.

2. Die Ausbildungen zur Erlangung von Reifezeugnissen und anderen Universitätsberechtigungen in Europa haben sich seit der Erklärung aus dem Jahre 1976 stark weiterentwickelt und weisen heute eine weitreichendere Diversifikation auf,1 was teilweise Schwierigkeiten in der Anwendung der Konvention nach sich zieht. Aufgrund dieser Diversifikation kann heute nicht mehr unbedingt von einem einheitlichen europäischen Standard der Universitätsberechtigungen ausgegangen werden, sondern es bestehen vielerlei Systeme, um den Übergang vom sekundären auf den tertiären Bildungsbereich zu ermöglichen. Diese Entwicklung und derzeitige Situation machten auch eine differenziertere Anwendung der europäischen Instrumente über die Mobilität von Studierenden als bisher erforderlich.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes (a. a. O.).

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

3. In der Erklärung von 1975 wurde bereits unter Punkt I Ziffer 7 festgestellt: «7. Allgemeine und besondere Zulassung a. Ein Unterschied ist zu treffen zwischen - Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und - Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.

b. Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.» 4. Die einzelnen Mitgliedstaaten betrachten auch heute das Niveau der Universitätsberechtigungen in Europa für die allgemeine Zulassung als gleichwertig.

Die allgemeine Zulassung bedeutet gemäss Artikel l und Artikel 4 litera a der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, dass der Inhaber eines Konventionszeugnisses das Recht hat, so wie im Lande der Ausstellung des Zeugnisses, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen.

Wie bereits erwähnt, darf hiebei die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit nicht überprüft werden.

5. Die Diversifikation sowohl der sekundären Ausbildung als auch der Studien an den Universitäten macht es notwendig, bei der besonderen Zulassung nationale studienspezifische Voraussetzungen'für bestimmte Studien auch von Inhabern ausländischer Reifezeugnisse zu verlangen. Daraus folgt, dass trotz der allgemeinen Gleichwertigkeit ausländischer Reifezeugnisse aufgrund der Konvention bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten Studien erfüllt werden müssen, wie sie das Gastland auch von seinen eigenen Studierenden verlangt.

6. In den Jahren 1987 und 1988 hat das Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Äquivalenz der Mitgliedstaaten des Europarates (NEIC) zwei Tagungen auch zu dieser Problematik in Wien und in Salzburg abgehalten. Dabei wurden insbesondere die Probleme erörtert, die sich aus der Anwendung der Konvention unter Berücksichtigung der Erklärung aus dem Jahre 1975 infolge der starken Diversifikation der Universitätsberechtigungen in Europa ergeben haben. Es wurde die Notwendigkeit festgestellt, die Grundsätze der Erklärung aus
1975 durch eine weitere Erklärung zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren.

7. Die Ständige Konferenz über Universitätsfragen (CC-PU) beschloss, nachdem sie während ihrer 11. Tagung im März 1988 den ihr vorliegenden Entwurf einer derartigen Zweiten Erklärung studiert hatte, eine Arbeitsgruppe mit dem Ziele einzusetzen, die Notwendigkeit eines solchen Textes zu beurteilen und bei positiver Entscheidung der CC-PU für ihre Tagung im Jahre 1989 einen endgül1120

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

tigen Entwurf vorzulegen. Diese Arbeitsgruppe, deren Mitglieder von den Delegierten der CC-PU nominiert wurden, trat am 28. und 29. Juni 1988 in Salzburg (Österreich) zusammen. Man kam übereiri, dass eine Zweite Erklärung zweckmässig, notwendig und ausreichend sei, und man legte der CC-PU den folgenden Text zwecks abschliessender Beurteilung und Zustimmung vor.

Die Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom l I.Dezember 1953 versteht sich als Ergänzung und Präzisierung der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom l I.Dezember 1953» durch den Europarat im Jahre 1975, ohne dass dadurch ;die Grundsätze der Erklärung aus 1975 aufgehoben werden. , Diese Erklärung versteht sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; es ist ihr Ziel, Informationen über die Ansichten der Ständigen Konferenz über Universitätsfragen zu gebeni Diese Ansichten beruhen auf den von den vertragschliessenden Parteien berichteten Erfahrungen.

Auch die Grundsätze dieser Zweiten Erklärung sollen als Richtlinie für alle staatlichen Behörden, Universitäten und Einrichtungen mit Hochschulcharakter bei der Anwendung der Konvention dienen.

I. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze knüpfen an die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der besonderen Zulassung an, wie dies bereits in Punkt I Ziffer 7 der Erklärung über die Anwendung der Konvention von 1975 festgestellt wurde: «7. Allgemeine und besondere Zulassung a. Ein Unterschied ist zu treffen zwischen :'- Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und - Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.

b. Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.»

II. Allgemeine Zulassung Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses, das unter Artikel l der Konvention fällt, nicht überprüft werden darf, gilt für die allgemeine Zulassung. Der Inhaber eines Konventionszeugnisses hat, so wie im Lande der Ausstellung der Zeugnisse, das Recht, seine 5l Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd.III

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Zulassung zu einer Universität zu beantragen (Artikel l und Artikel 4 litera a der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse).

Der Bewerber um die Zulassung darf auch nicht aus dem alleinigen Grund abgewiesen werden, dass sein Zeugnis allgemein nicht das Niveau eines Reifezeugnisses besitze.

Im allgemeinen widersprechen zusätzliche Massnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten insofern nicht der Konvention, als gemäss der Konvention die Gleichwertigkeit von Zeugnissen, die den Zugang zu Universitäten ermöglichen, sich auf die allgemeine Zulassung zu den Universitäten der vertragschliessenden Parteien bezieht.

i In den Fällen, in denen das Reifezeugnis durch zusätzliche Prüfungen ergänzt werden muss, um die Zulassung zu Universitätsstudien in den Heimatländern zu ermöglichen (Punkt II Ziffer l litera b der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom l I.Dezember 1953»), kann das Gastland entweder verlangen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Heimatland erfüllt werden, oder es kann dafür Vorsorge treffen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Gastland erfüllt werden können. Die zuständigen Behörden können entsprechende Einrichtungen anbieten, um es den Bewerbern zu ermöglichen, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

III. Besondere Zulassung Für die besondere Zulassung, das heisst die Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung, kann vom Bewerber verlangt werden, dass er dieselben Bedingungen erfüllt wie der Inhaber eines inländischen Reifezeugnisses des Gastlandes, der dieses Studium durchführen will.

Um den Bewerbern die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen und die Mobilität der Studierenden zu fördern, sollen flankierende Massnahmen in den Fällen geplant oder gefördert werden, wo es die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien für notwendig erachten, im besonderen für bedingt zugelassene Studierende oder für Studierende, die zuzulassen wären, nachdem sie die von der Gastuniversität verlangten Bedingungen erfüllt haben.

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Zusatzprotokoll

Übersetzung1^

zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

(Nr. 49, 1964)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, im Hinblick auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im folgenden als «Konvention» bezeichnet, Im Hinblick darauf, dass es zweckmässig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l (1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.

(2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz l auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

(4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, dass sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen. ;

'' Übersetzung des französischen Originaltextes (in: «Die internationalen Abkommen über Gleichwertigkeiten», hrg. vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Wien 1987).

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Artikel!

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.

Artikel 3 Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet: a) der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet; b) der Ausdruck «Universität» i) die Universitäten; ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird; c) der Ausdruck «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» das Mutterland Dieser Partei.

Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen; b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Artikels (1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.

(2) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hin-

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

terlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist; b) jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist; c) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ; d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5 ; e) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generälsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

Erklärung zur Auslegung

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse gab das Ministerkomitee folgende Erklärung zur Auslegung ab: «Das Protokoll gilt auch für die Europäischen Schulen, deren Zeugnisse die Voraussetzungen des Absatz l des Protokolls erfüllen.» 4218

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Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Übersetzung1^

(Nr. 21, 1956)

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, " in der Erwägung, dass ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine grössere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden, in der Erwägung ferner, dass die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l 1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei: a) dem Staat, b) der Universität, c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.

Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.

2. Der Ausdruck «Universitäten» bedeutet: a) Universitäten; b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes (a.a.O.).

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Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Artikel 2

1: Die unter Artikel l Absatz l Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, dass die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, dass er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.

2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz l bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien festgesetzt.

Artikel 3

Die unter Artikel l Absatz l Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.

Artikel 4

Die unter Artikel l Absatz l Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.

Artikel 5

Die unter Artikel l Absatz l Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Artikel 6

Die unter Artikel l Absatz l Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die .selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.

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Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Artikel 7 Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates.

Artikel 8 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9 1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.

5. Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Artikel 10 Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat* der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

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Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

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Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland hat anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, dass es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde, dass es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.

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Es folgen die Unterschriften

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Europäische Konvention Übersetzung1^ über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

(Nr. 32, 1959)

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im Hinblick auf die am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, in Erwägung der Erwünschtheit einer Ergänzung dieser Abkommen durch die Schaffung einer Anerkennung der im Ausland erworbenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Für die Anwendung dieses Abkommens 1. bedeutet der Ausdruck «Universitäten» a) Universitäten; b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen; 2. bedeutet der Ausdruck «akademischer Grad» beziehungsweise «Hochschulzeugnis» jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universitäten verliehen wird und den Abschluss einer Studienzeit an der Universität bezeichnet; 3. Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.

') Übersetzung des französischen Originaltextes (a.a.O.).

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Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Artikel!

1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei: a) dem Staat, : b) der Universität, c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.

Artikels . 1. Die unter Artikel 2 Absatz l Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.

2. Eine derartige Anerkennung eines ausländischen Akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisse berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber: a) weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschhiss derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschliesslich des Doktorgrades^ unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle dass die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisse abhängt; b) einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.

Artikel 4 Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei : a) in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung i einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen; b) die Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prü-

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Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

fung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.

Artikels Die unter Artikel 2 Absatz l Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden, Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Artikel 6 Die unter Artikel 2 Absatz l Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.

Artikel?

Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Massnahmen und Entscheidungen vorzulegen.

Artikels Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9 Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie a) in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluss eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen lässt oder dass sie b) die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten,

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Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.

Artikel 10 1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Das Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

5. Der Generalsekretär des Europarates setzt alle Mitglieder des Rates und alle beitretenden Staaten von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärung in Kenntnis.

Artikel 11 Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, dass dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.

Artikel 12 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.

2. Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

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Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

Es folgen die Unterschriften

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Europäische Konvention Übersetzung1) über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

(Nr. 64,1969)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen eingedenk der von den europäischen Erziehungsministern auf ihrer vierten Konferenz in London vom 14. bis 16. April 1964 angenommenen Entschliessung Nr. 4, in der sie ihr Verständnis für die Notwendigkeit einer Förderung des Studentenaustausches zwischen europäischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf Studierende, die bereits ein Diplom erworben haben, sowie die Hoffnung zum Ausdruck brachten, dass Massnahmen getroffen werden mögen, damit ihre nationalen Programme zur finanziellen Unterstützung Studierender auch für Studienzeiten gelten, die in anderen europäischen Ländern zurückgelegt werden; 1 i in der Erwägung, dass Studien ausserhalb des Heimatstaates des Studierenden zu seiner kulturellen und akademischen Bereicherung beitragen können; in der Erwägung, dass die grundsätzliche kulturelle Gemeinsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, und den anderen diesem Abkommen beigetretenen Staaten ein derartiges Vorgehen ermöglicht; in der Erwägung, dass in der europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft, die sie noch fester untermauern wollen, Personen, die ein Hochschulstudium zurücklegen oder Forschungsaufgaben wahrnehmen, möglichst grosse Freizügigkeit geniessen sollten; sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck «Hochschulen» i) Universitäten ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Überein-

'' Übersetzung des französischen Originaltextes (a. a. O.).

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Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

kommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind; b) bezeichnet der Ausdruck «Stipendium» jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer; anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe, einschliesslich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.

Artikel!

Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde a) der Staat b) sonstige Behörden, c) je nach der Art des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.

Artikels Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.

Artikel 4 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.

Artikel 5 (1) Die unter Artikel 2 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Stipendiengewährung zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, den in Artikel 3 aufgestellten Grundsatz wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.

(2) Die unter Artikel 2 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für die Gewährung der Stipendien der Staat zuständig ist, Artikel 3, andernfalls Absatz l des vorliegenden Artikels an.

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Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Artikel 6 Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, dass sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.

Artikel?

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaäten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 8 (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9 (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten; b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 10 (1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde, und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

1137

Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

(2) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder jederzeit dananch und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrekken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.

Artikel!!

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikell2 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme; c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsürkunde; d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikels; e) jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung!

f) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zw Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften 1138

4218

Europäische Konvention Übersetzung1) über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

(Nr. 138, 1990)

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die weiteren Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die die vorliegende Konvention unterzeichnen, in Erwägung, dass es Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; unter Berücksichtigung der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, die seit dem 15. Dezember 1956 zur Unterzeichnung aufliegt und die auf das Gebiet der lebenden Sprachen Anwendung findet; in der Überzeugung, dass ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet würde, wenn eine grösserp Zahl von Studierenden in allen universitären Fächern Studienzeiten im Ausland absolvieren könnten, und wenn die mit Erfolg bestandenen Prüfungen und die von den Studierenden während dieser Zeit belegten Kurse von ihren Herkunftsuniversitäten anerkannt werden könnten; entschlossen zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit von Studienzeiten aufzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Für die Anwendung der vorliegenden Konvention bedeutet der Ausdruck «Universitäten»: a) die Universitäten; b) die andern Anstalten des höheren Bildungswesens, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind.

i

Artikel!

1) Die Vertragsparteien anerkennen jede von einem Studierenden an einer Anstalt des höheren Bildungswesens einer andern Vertragspartei absolvierte Stu-

') Übersetzung des französischen Originaltextes (durch das Eidgenössische Departement des Innern).

1139

Allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

dienzeit als gleichwertig zu der entsprechenden Studienzeit in iseiner Herkunftsinstitution, unter der Bedingung - dass vorgängig eine Vereinbarung abgeschlossen wurde zwischen der Anstalt des höheren Bildungswesens oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Herkunftslandes einerseits und der Anstalt des höheren Bildungswesens oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Studienzeit absolviert wurde, andererseits; - dass die Behörden der Anstalt des höheren Bildungswesens, an der die Studienzeit absolviert wurde, dem Studierenden einen Ausweis ausgehändigt haben, auf dem bescheinigt wird, dass dieser die besagte Studienzeit zu ihrer Zufriedenheit zurückgelegt hat.

2) Die Dauer, der in der vorangegangenen Ziffer angesprochenen Studienzeit wird durch die zuständigen Behörden derjenigen Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet sich die Herkunftsinstitution befindet.

Artikels Die Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieser Konvention den in ihrem Hoheitsgebiet für die Anstalten des höheren Bildungswesens zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, die in Artikel 2 aufgestellten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.

Artikel 4

Die Bestimmungen der vorliegenden Konvention berühren diejenigen der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, die am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht.

Artikel 5 1) Die vorliegende Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die andern Staaten, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen oder b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 6

1) Die vorliegende Konvention tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

1140

Allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später unterzeichnet, tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 7 1) Nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention kann das Ministerkomitee des Europarates aufgrund eines Mehrheitsentscheids gemäss Artikel 20.d der Satzungen des Europarates und wenn die Vertreter der Vertragsstaaten, die das Recht haben, im Ministerkomitee Einsitz zu nehmen, dies einstimmig beschliessen, jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, der vorliegenden Konvention beizutreten.

2) Für jeden Beitreterstaat sowie gegebenenfalls für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft tritt die Konvention einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Artikels 1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieser Konvention Anwendung finden soll.

2) Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieser Konvention auf jedes weitere andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Für dieses Hoheitsgebiet tritt die Konvention einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

3) Jede nach den zwei vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel 9 1) Jede Vertragspartei kann diese Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel 10 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den weiteren Parteien, die das europäische Kulturabkommen unterzeichnet ha-

1141

Allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

ben, jedem Staat, der dieser Konvention beigetreten ist sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: ; a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention nach seinen Artikeln 6 und 7 ; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die mit der vorliegenden Konvention in Zusammenhang steht.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieser Konvention unterschrieben.

i Geschehen zu Strassburg, am 21. Juni 1990, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Rates, jedem Unterzeichnerstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der eingeladen wird, die vorliegende Konvention zu unterzeichnen, eine beglaubigte Abschrift.

Es folgen die Unterschriften

4218

1142

6.1

Erläuternder Bericht Übersetzung^ zur Europäischen Konvention Nr. 138, 1990, über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990)

I. Einleitung 1. Im Hinblick auf die Mobilität der Studierenden und die gegenseitige Anerkennung der in Anstalten des höheren Bildungswesens erworbenen Qualifikationen wurden im Europarat fünf multilaterale Konventionen abgeschlossen: Nr. 15: Europäische Konvention zur Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, ' ' · · !953; : · , · : .

· . .

! · Nr. 21: Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, 1956; i Nr. 32: Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der akademischen : Grade, 1959; , '' Nr. 49: Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der für die Zulassung zu den Universitäten erforderlichen Zeugnisse, 1964; Nr. 69 : Europäische Konvention über die Fortzahlung der Stipendien an Studierende im Ausland, 1969.

Die oben aufgeführten ersten vier Konventionen zielen auf die Schaffung eines Systems gegenseitiger Anerkennung der Qualifikationen durch alle Vertragsparteien ab. Dieses System basiert auf Grundsätzen wie Nichtdiskriminierung, gegenseitiger Anerkennung der Bestimmungen im Mittel- und Hochschulwesen der anderen Vertragsparteien und einer dezentralisierten Anwendung, wobei die unter Umständen bestehende Unabhängigkeit der Universitäten und anderer Einrichtungen des höheren Bildungswesens hinsichtlich der Anerkennung von Qualifikationen respektiert werden soll.

2. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Konvention von 1956 (Nr. 21) über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten in ihrem Artikel 2. l vorsieht, «die von einem Studierenden an der Universität eines anderen Mitgliedstaates des Europarats in lebender Sprache absolvierte Studienzeit als gleichwertig zu der entsprechenden Studienzeit an der Universität seines Herkunftslandes anzuerkennen. Dieses allerdings nur unter der Bedingung, dass die entsprechende Behörde der Auslandsuniversität dem Studieren') Übersetzung des französischen Originaltextes durch das Eidgenössische Departement des Innern (Fassung vom 7. Sept. 1990).

1143

den eine Bestätigung ausgestellt hat, die bescheinigt, dass der Studierende die besagte Studienzeit zufriedenstellend absolviert habe».

Zur Zeit der Annahme der oben erwähnten Konvention tendierten nicht diplomierte Studierende lebender Sprachen viel eher zu einem Auslandstudium als Studierende anderer Fachbereiche. Nichtsdestoweniger erlegt der Artikel 3 der Konvention den Vertragsparteien auf, zu prüfen, «auf welche Weise man auch andere Studenten als diejenigen lebender Sprachen (unter ihnen besonders die Studenten der theoretischen und angewandten Wissenschaften) zu einem Auslandstudium in einem anderen Mitgliedstaat des Europarats bewegen könnte».

Schliesslich legt Artikel 4 der Konvention Nr. 21 fest, dass die Vertragsparteien sich «durch uni- oder bilaterale Absprachen dafür einsetzen, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen eine erfolgreich abgelegte Prüfung oder eine Vorle^ sung, die der Student an der Universität eines anderen Mitgliedstaates des Europarats besucht hat, als gleichwertig zu einer erfolgreich abgelegten Prüfung oder einer Vorlesung an der Heimatuniversität anerkannt werden könnte».

Im Laufe der Jahrzehnte nach Verabschiedung der Konventionen durch den Europarat wurde der Akzent zunehmend auf die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und den anderen Anstalten des höheren Bildungswesens verlagert. Diese Zusammenarbeit bedeutete einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals (siehe beispielsweise den Bericht des Rektors Capelle aus dem Jahre 1977 mit dem Titel «Die Mobilität der diplomierten Studenten, der Forscher und Dozenten»).

1984 nahm das Ministerkomitee des Europarats eine Empfehlung Nr. R (84) 13 an, die die Situation ausländischer Studenten betrifft: Der Anhang zu dieser Empfehlung enthält folgende Grundsätze:

I. Auslandstudien - Grundlegende Prinzipien A. Studienzeiten 1. Generell müsste man die Studenten zu zeitlich begrenzten Auslandstudien von einem oder zwei Jahren (je nach Ausbildungsabschnitt) bewegen.

2. In ihrem eigenen Interesse sollten die Studenten die beiden ersten Studienjahre in ihrem Herkunftsland absolvieren, um vor dem Wechsel ins Ausland eine gewisse fachliche Reife erlangt zu haben, es sei denn, die gewählte Studienrichtung verlange einen Studienbeginn im Ausland.

3. Besonders wünschenswert wäre es, wenn die zuständigen Behörden einen (zeitlich begrenzten) Auslandaufenthalt zu Studienzwecken zum festen Bestandteil des Studienprogramms machten.

4. Die Einbindung eines Auslandaufenthalts zu Studienzwecken in das von mindestens zwei Universitäten oder anderen Anstalten des höheren Bildungswesens gemeinsam festgelegte Studienprogramm scheint aus folgenden Gründen durchaus wünschenswert: 1144

- sie bietet dem Studierenden die Möglichkeit, ein seinen Bedürfnissen angepasstes Studienpensum zu absolvieren, was in pädagogischer Hinsicht von Vorteil wäre.

- sie regt zum Ideen- und Erfahrungsaustausch zwischen den Bildungsstätten an und veranlasst die Institutionen ständig zu einer gesunden selbstkritischen Haltung.

- sie verringert das Risiko eines «brain drain», d. h. einer «Abwanderung des Geistes», welches dann besteht, wenn die Studenten ihre gesamte Studienzeit im Ausland verbringen.

Diesen Überlegungen zufolge wurden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler, insbesondere auf europaweiter Ebene verschiedene bedeutsame Programme zur Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen Anstalten des höheren Bildungswesens in Lebens gerufen. Sie sehen vor, einer gewissen Anzahl von Studierenden akademische Auslandaufenthalte zu ermöglichen.

Diese Programme werden von den einzelnen Bildungsstätten in Eigeninitiative und mit Hilfe des jeweils zur Verfügung stehenden Budgets und anderer Geldmittel vervollständigt.

5. Der Studienaufenthalt an einer ausländischen Einrichtung des höheren Bildungswesens muss im Hinblick auf die dort erworbenen Qualifikationen im Herkunftsland des Studierenden, gegebenenfalls sogar in anderen Ländern anerkannt werden. Die volle akademische Anerkennung der im Ausland absolvierten Studienzeit kann sogar eine Vorbedingung für die Bewilligung von Stipendien oder Subventionen (in besonderen Austauschprogrammen wie ERASMUS) darstellen. Dabei geht man davon aus, dass ein Übereinkommen zwischen zwei Universitäten oder anderen Anstalten des höheren Bildungswesens über die Studienzeiten und ihren Inhalt besteht. Soweit die Anerkennung der universitären Qualifikationen in ihrem Befugnisbereich liegt, kann mari von den beiden Vertragsparteien erwarten, dass sie die jeweils im anderen Land absolvierte Studienzeit als gleichwertig zu der im eigenen Land absolvierten Studienzeit ansehen. Obliegt die Befugnis zur akademischen Anerkennung der Regierung, so ist es notwendig, auch auf dieser Ebene Verfügungen zu treffen.

6. Das Ziel der vorliegenden Konvention besteht darin, die vollständige akademische Anerkennung der Auslandstudienzeiten für alle Vertragsparteien zum verpflichtenden Prinzip zu erheben. Dieses Prinzip soll nicht nur für die jeweiligen Bildungsstätten
gelten, zwischen denen das Übereinkommen besteht, sondern auch für den Staat (sofern diesem die akademische Anerkennung der Studienzeiten obliegt) und für die anderen Vertragsparteien der Konvention.

7. Die vorliegende Konvention, die jegliche durch ein interuniversitäres Abkommen festgelegten Studienaufenthalte im Ausland abdeckte, ist als Ergänzung zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse aus dem Jahre 1959 (Nr: 32) zu verstehen. Es sei noch einmal daran erinnert, dass die Konvention von 1959 die gegenseitige Anerkennung von allen universitären Abschlüssen (Diplomen oder Zertifikaten) vorsieht, nicht jedoch die Anerkennung von erfolgreich abgelegten Zwischenexamen. Folglich werden die meisten Fälle von Studienaufenthalten im europäi-

1145

sehen Ausland entweder, durch die Konvention Nr. 32 oder durch die vorliegende Konvention (oder durch beide) abgedeckt.

Bei den durch diese beiden Konventionen nicht abgedeckten Fällen handelt es sich um Studenten, die von einem Land ins andere überwechseln, ohne" dass zwischen den Bildungsstätten dieser Länder ein Übereinkommen getroffen wurde. Die beiden Konventionen berücksichtigen auch nicht die Fälle, in denen Studenten keine offizielle Bestätigung der Universität über abgelegte Zwischenexamen, d. h. keine konkrete universitäre Qualifikation vorweisen können.

Diese letztgenannten Fälle ebenfalls durch die vorliegende Konvention abzudecken und spezifische Bestimmungen festzusetzen, schien insofern unmöglich, als es in dieser Konvention um ein System von Abkommen zwischen den Universitäten und anderen Anstalten des höheren Bildungswesens geht.

8. Der Anstoss zur Ausarbeitung einer Konvention über die Anerkennung von Studienzeiten im Ausland gab zunächst eine Arbeitsgruppe des Europarats.

Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern nationaler Informationszentren zusammen, die sich mit dem Thema «akademische Mobilität und Gleichwertigkeit» befassen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe trafen vom 16. bis 17. Februar 1988 in Hallein/Österreich zusammen, um die Anwendbarkeit der Europäischen Konvention zur Gleichwertigkeit der für die Zulassung zu den Universitäten erforderlichen Zeugnisse und anderer Europäischer Konventionen über Fragen des BildungsWesens zu überprüfen. Der Vorschlag dieser Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der vorliegenden Konvention wurde von den Mitgliedern der Ständigen Kommission für universitäre Fragen in deren 11. Session vom 22. bis 24. März 1988 (siehe Dok. DECS/ESR (88) 25) endgültig angenommen. Der Rat für kulturelle Zusammenarbeit leitete diesen Vorschlag an das Ministerkomitee weiter, als dieses vom 20. bis 24. Juni 1988 zu seiner 54. Session zusammenkam. Auf Anfrage des Ministerkomitees legte das Sekretariat der Ständigen Kommission für universitäre Fragen den Textentwurf zur Durchsicht vor. Das war anlässlich der 12. Session der Ständigen Kommission für universitäre Fragen vom 14. bis 16. März 1989 der Fall (siehe Dok. DECS/ESR (89) 25): Die Ständige Kommission für universitäre Fragen nahm Kenntnis von diesem Text und leitete ihn zur Bewilligung und zur Annahme
an den Rat für kulturelle Zusammenarbeit und ans Ministerkomitee weiter. In seiner 60. Session, vom 20.

bis 23. Juni 1989, wurde der Entwurf durch den Rat für kulturelle Zusammenarbeit gebilligt und ans Ministerkomitee weitergegeben. Nach weiteren Diskussionen von Seiten der Delegierten des Ministerkomitees wurde die Frage durch den Rat für kulturelle Zusammenarbeit anlässlich seiner 61. Session vom 23. bis 26. Januar 1990 erneut aufgeworfen. Auch in der 13. Session der Ständigen Kommission für universitäre Fragen vom 20. bis 22. März 1990 stand der Textentwurf erneut zur Debatte. Schliesslich wurde der Wortlaut der Konvention am 21. Juni 1990 auf der 442, Versammlung der Delegierten des Ministerkomitees angenommen. Anlässlich der 444. Versammlung der Delegierten des Ministerkomitees am 6- November 1990 wird der Wortlaut der Konvention zur Unterzeichnung vorgelegt.

1146

II. Bemerkungen zu den Verfügungen der Konvention 9. Artikel l ' · Die Konvention wendet sich an die Anstalten des höheren Bildungswesens, d. h. an die Universitäten und anderen Bildungsstätten. Jedoch enthält der Artikel hinsichtlich seiner Definition des Ausdrucks «Anstalten des höheren Bildungswesens» kein griffiges Kriterium. In der Tat ist die Definition «Anstalten des höheren Bildungswesens» in dieser Konvention mit der Definition im Europäischen Übereinkommen über die Fortzahlung der Stipendien an Studierende im Ausland (Nr. 69) identisch. Aus diesem Grund müssen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei festlegen, inwieweit sich die Konvention auf die anr deren höheren Lehranstalten (ausser den Universitäten) beziehen soll.

Diese Anmerkung trägt der Tatsache Rechnung, dass die nichtuniversitären Anstalten innerhalb des höheren Bildungswesens in mehreren Ländern zu sehr wichtigen Einrichtungen geworden sind. Dabei überlassen sie den Vertragsparteien die Möglichkeit, die Anwendung der Konvention ihrer spezifischen Situation anzupassen.

!

In bezug auf Übereinkommen zwischen Anstalten des tertiären Bildungswesens, die nicht als Anstalten des höheren Bildungswesens angesehen werden, besteht die Absicht dieser Anmerkung nicht darin, die Anwendung gleichartiger Prinzipien zu verhindern. Dennoch muss hier festgehalten werden, dass diese Anstalten oft einer anderen Gesetzgebung unterliegen (als die Universitäten) und möglicherweise zu wenig Unabhängigkeit besitzen, um internationale Übereinkommen treffen zu können.

10. Artikel 2 Dieser Artikel kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen sich der Staat eine gewisse Befugnisberechtigung hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten vorbehält. Diese staatliche Befugnis kann entweder allumfassend sein oder nur bestimmte Arten von Bildungsstätten berühren. Es ist auch möglich, dass sie lediglich in bezug auf bestimmte Qualifikationsniveaus und Qualifikationsbereich zum Tragen kommt. Im Normalfall wird die staatliche Arierkennungsbefugnis eher auf dem Gebiet allgemeiner Bestimmungen wirksam als bei einzelnen Entscheidungsfragen individueller Art. Die Konvention soll eine grosse Palette von verschiedenen Fällen und ihre mögliche Entwicklung regeln.

Sie entspricht grundsätzlich also den Konventionen Nr. 15, 21 und 32 (siehe oben). , i 11. Der
Ausdruck «anerkennen» wird in dem gleichen Sinne gebraucht wie in den anderen Dokumenten zur akademischen Anerkennung (siehe z. B. Artikel l der UNESCO-Konvention über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa). Das heisst: Wenn die Studienzeit oder das Studienprogramm in einer Anstalt des höheren Bildungswesens erfolgreich absolviert und dieses durch ein Diplom bestätigt wurde, wird die Absolvierung der entsprechenden Studienzeit in einer anderen Anstalt des höheren Bildungswesens als gleichwertig zum erstgenannten Abschluss betrachtet.

1147

12. Wenn hier von den Studienzeiten die Rede ist, so ist damit jede Fachrichtung und jede Stufe des höheren Bildungswesens gemeint. In der Praxis bezieht sich die Konvention vor allem auf im Ausland absolvierte Studienzeiten während der letzten Jahre im Studienprogramm eines nichtdiplomierten Studenten.

Sie bezieht sich aber auch auf die Studienzeit nach dem Diplom, sofern erkenntlich ist, dass für den Erhalt des Diploms hinsichtlich Studienprogramm und Studiendauer bestimmte Bedingungen zu erfüllen waren (siehe z. B. Prinzip 2 im Anhang zur oben erwähnten Empfehlung Nr. R (84) 13 des Ministerkomitees an dessen Mitgliedstaaten, welche die Situation der ausländischen Studenten berücksichtigt).

13. Die erwähnten «vorläufigen Übereinkommen» stellen normalerweise Übereinkommen zwischen zwei oder mehreren Bildungsstätten dar, die nicht für einen einzigen Studenten getroffen werden, sondern vielmehr im Rahmen eines gemeinsamen Programms, das eine bestimmte Anzahl von Studenten und eine Periode von mehreren Jahren berücksichtigt. Es kann sich auch um Übereinkommen zwischen bestimmten Bildungsstätten über ein System transferierbarer Kredite handeln, wie etwa das System ECTS der Europäischen Gemeinschaft.

14. Artikels Dieser Artikel stimmt mit den Artikeln der Konventionen Nr. 15, 21 und 32 überein. Die vorliegende Konvention setzt die gegenseitige Anerkennung durch die Vertragsparteien, nämlich die Bildungsstätten, hypothetisch voraus. Sofern diese Bildungsstätten entscheidungsbefugt sind, ist die Anerkennung tatsächlich gesichert. Da die Konvention gegebenenfalls nur den Staaten Verpflichtungen auferlegen kann, beschränkt sich die Verpflichtung in jenem Falle darauf, die Konvention an die genannten Bildungsstätten weiterzuleiten und ihnen deren Anwendung nahezulegen. Wie oben festgehalten, deckt die Konvention eine grosse Bandbreite an möglichen Aufteilungen der Befugnis zwischen dem Staat und den Bildungsstätten an.

15. Artikel 4ff.

Im allgemeinen lehnen sich diese Artikel an andere Abschlussklauseln der Konventionen des Europarats an. Dennoch ist die Konvention, die im Rahmen des Europäischen Kulturabkommens ausgearbeitet wurde, zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien freigegeben, ob diese nun Mitglieder des Europarats sind oder nicht.

Ferner wird das Ministerkomitee des Europarats nach
Inkrafttreten der Konvention dazu ermächtigt, neben den Staaten, die weder Mitglieder des Europarats noch Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, auch die Europäische Gemeinschaft aufzufordern, sich der vorliegenden Konvention anzuschliessen.

4218

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UNESCO Übersetzung1)

Konvention

über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979) '

'

Präambel Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eingedenk der Tatsache, dass, wie die Generalkonferenz der UNESCO wiederholt in ihren Entschliessungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, «die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfassung der UNESCO niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt», im Bewusstsein der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstandes ihrer Völker zu verstärken, eingedenk der Tatsache, dass die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom I.August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, «für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den, Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, ... insbesondere durch ... die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und Fprschungseinrichtungen» und ferner durch «eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome», eingedenk der Tatsache, dass die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von '> Übersetzung des französischen Originaltextes (in: «Die internationalen Abkommen 'über Gleichwertigkeiten», hrg. vom Bundesministerium für Wissenschaft und, Forschung, Wien 1987).

1149

Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden

Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen, überzeugt, dass die grosse Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen ausserordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen, in der Erwägung, dass zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können, in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Grade durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und dass es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Anerkennung ihrer Hoch^ schulstudien öder Universitätsdiplöme ihnen keine grösseren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten gemessen, in der Erkenntnis, dass diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist: 1. dass die in ihren Hoheitsgebieten vorhandenen Bildungseinrichtungen so wirksam wie möglich genutzt werden, 2. dass sichergestellt wird, dass Lehrer, Studenten, Forscher und Fachleute grössere Mobilität erhalten, 3. dass die Schwierigkeiten verringert werden, auf welche Personen, die eine
Bildung oder Ausbildung im Ausland erhalten haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat treffen, in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplöme und akademische Grade möglichst weitgehend anerkannt werden, wobei den Grundsätzen der Förderung der lebenslangen Bildung, der Demokratisierung des Bildungswesens und der Annahme und Anwendung einer Bildungspolitik, die strukturelle, wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt und den kulturellen Gegebenheiten eines jeden Staates angepasst ist, Rechnung getragen wird,

1150

Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden

entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch ein Übereinkommen zu bekräftigen und zu regeln, das Ausgangspunkt für eine dynamische, konzentrierte Aktion sein wird, die insbesondere mit einem schon vorhandenen oder für erforderlich erachteten nationalen, bilateralen, subregionalen und multilateralen Instrumentarium durchgeführt wird, eingedenk der Tatsache, dass es das oberste Ziel der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, «ein internationales Übereinkommen über die Anerkennung und Gültigkeit der von den Hochschul- und Forschungseinrichtungen in allen Staaten verliehenen akademischen Grade, Universitätsdiplome und Hochschulzeugnisse vorzubereiten», sind wie folgt übereingekommen: I. Begriffsbestimmungen Artikel l 1. Im Sinne dieses Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Anerkennung» ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, dass diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt1 werden und dass ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, mit dem das ausländische Zeugnis bzw. das Diplom oder der ausländische Grad als vergleichbar angesehen werden.

Der Ausdruck «Anerkennung» wird darüber hinaus wie folgt definiert: a) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Aufnähme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums gibt dem Inhaber die Möglichkeit, für die Aufnahme in die Hochschul- und Forschungseinrichtungen 'eines jeden Vertragsstaates so in Betracht gezogen zu werden, als wäre er Inhaber eines im betreffenden Vertragsstaat erworbenen vergleichbaren Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber des ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die Bedingungen (ausser solchen, die sich auf den Besitz eines Universitätsdiploms beziehen) zu erfüllen, die von der betreffenden Hochschul- oder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates für die Zulassung gestellt werden können.

b) Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses,
Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs bedeutet die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften 1151

Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden

und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die sonstigen, von den zuständigen staatlichen oder berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

c) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades soll dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat gewähren, als er in dem Staat geniessen würde, in dem das Hochschulzeugnis, das Universitätsdiplom oder der akademische Grad verliehen wurden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Teilstudien» die Studien- und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, dass sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.

II. Ziele

l

Artikel!

1. Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.

2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts- und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten um, a) sicherzustellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs- und Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang -mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen; ii) Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen; iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmassstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit von Zwischenprüfungen, der Hochschulzeugnisse, Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt;

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Anerkennung .von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden iv) bei Fragen der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten dynamisch vorzugehen, wobei nicht nur die durch Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigten Kenntnisse | berücksichtigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können; v) flexible Massstäbe für die Beurteilung von Teilstudien einzuführen, ', wobei von dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der besuchi ten Lehrveranstaltungen auszugehen ist und der interdisziplinäre Charakter des Wissens im Hochschulbereich berücksichtigt werden sollte; vi) das System des Informationsaustausches in Zusammenhang mit der Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu verbessern; b) in den Vertragsstaaten die Studienpläne und die Methoden zur Planung und Förderung des Hpchschulbereiches laufend zu verbessern, nicht nur auf der Grundlage der Erfordernisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Politik eines jeden Landes und der in den Empfehlungen der zuständigen Gremien der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die ständige Verbesserung der Qualität des Bildungswesens, die Förderung: der lebenslangen Bildung und die Demokratisierung des Bildungswesens enthaltenen Zielsetzungen, sondern auch auf der Grundlage der Ziele einer vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter den Völkern sowie allgemein aller menschenrechtlichen Ziele, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen und der Konvention der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterricht dem Bildungswesen zugewiesen werden; c) die regionale und weltweite Zusammenarbeit bei der Lösung der «Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome» und der Anerkennung von Hochschulstudien und akademischen Diplomen zu fördern.

3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale,
regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.

52 Bundesblatt. 142. Jahrgang. Bd. III

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Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden

III. Verpflichtungen zur unmittelbaren Anwendung Artikels 1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierangen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlusszeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Artikels l Absatz l anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.

2. Unbeschadet des Artikels l Absatz l lit. a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.

Artikel 4 1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels l Absatz l anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen; b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.

2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.

Artikel 5

Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierung kommen die Vertrags Staaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels l Absatz l lit. b anzuerkennen.

Artikel 6

Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut

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Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden

dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.

Artikel?

1. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anerkennung sich auf die Studien .sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates^ in welchem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuss der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommen zu gelangen.

2. Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse. Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.

IV. Durchführungsinstrumentarium Artikels Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch a) nationale Gremien; b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuss ; c) bilaterale oder subregionale Gremien.

Artikel 9 1. Die Vertragsstaaten erkennen, dass die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstel-

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len und anderen Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Massnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.

2. Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.

3. Jedes nationale Gremium muss über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.

Artikel 10 1. Hiermit wird ein Regionalausschuss aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.

2. Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.

3. Aufgabe des Regionalausschusses ist es, die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern. Er empfängt und prüft die regelmässigen Berichte der Vertragsstaaten über die Fortschritte und Hindernisse bei der Anwendung des Übereinkommens sowie die von seinem Sekretariat durchgeführten Untersuchungen über das Übereinkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.

4. Der Regionalausschuss richtet gegebenenfalls an die Vertragsstaaten allgemeine oder besondere Empfehlungen über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Artikel!!

1. Der Regionalausschuss wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung
und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikatiöns- oder Beitrittsurkunde zusammen.

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2. Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuss erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.

V. Dokumentation Artikel 12 1. Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.

2. Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung,.Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.

VI. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Artikel« Der Regionalausschuss trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.

VII. Einem Vertragsstaat unterstehende Hochschuleinrichtungen, die ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegen Artikel 14 Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und i akademischen

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Grade, selbst wenn diese Einrichtungen ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.

VIII. Ratifikation, Beitritt und Inkrafttreten Artikel 15 Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, sowie für den Heiligen Stuhl, zur Unterzeichnung und Ratifikation auf.

Artikel 16 1. Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, können ermächtigt werden, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des in Absatz 3 genannten adhoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet.

3. Die Vertragsstaaten treten in Form eines ad-hoc-Ausschusses zusammen, zu dem jeder Vertragsstaat einen Vertreter entsendet, der von seiner Regierung ein ausdrückliches Mandat zur Behandlung eines solchen Ersuchens erhält. In diesen Fällen bedarf die Entscheidung des Ausschusses einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsstaaten.

4. Dieses Verfahren findet erst Anwendung, wenn das Übereinkommen von mindestens 20 der in Artikel 15 bezeichneten Staaten ratifiziert worden ist.

Artikel 17 Die Ratifikation dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Artikel 18 Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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Artikel 19 1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschliessen.

Artikel 20 Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.

Artikeln Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommens unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 21. Dezember 1979 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten und den Vereinten Nationen zugesandt.

Es folgen die Unterschriften

4218

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Massnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und für die Mobilitätsförderung vom 17. September 1990

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1990

Année Anno Band

3

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48

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90.059

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04.12.1990

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1059-1159

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10 051 620

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