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Bekanntmachungen von

Departementen unandernrVerwaltungsstelldesa äesBite Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Dolderbahnaktiengesellschaft in Zürich sucht mit Eingabe vom 19. Juni 1901 um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer 0,637 km. langen elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel Dolder, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im 1. und II. Rang im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfândungsgesetzes vom 24. Juni 1874, zur weitern Sicherung der auf die Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder mit bundesrätlicher Bewilligung vom 18. November 1898 im Eisenbahnpfandbuch eingetragenen Teilsummen von je Fr. 100,000 der Gesamtanleihen im I. und II. Range von je l Million Franken.

Die bestehenden Anleihensbedingungen erleiden keine Veränderung. Ein neues Anleihen wird nicht aufgenommen: es handelt -sich lediglich um eine Vermehrung der Pfandobjekte der Dolderbahngesellschaft, bezw. um Einbeziehung auch der elektrischen Straßenbahn Waldhaus-Hotel Dolder in das bestehende Pfandobjekt.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 3. August 1901 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung, bezw. Einbeziehung der Straßenbahn Waldhaus-Hotel Dolder in das bereits bestehende Pfandobjekt, beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. Juli 1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Getrocknete Weintrauben, Tarifanwendung.

Der schweizerische Bundesrat hat unterm 11. Juli 1901 beschlossen, die bisherigen Entscheidungen zu den Zolltarifnummern 396 und 398, lautend: ,,NB ad 396. Korinthen und getrocknete Weintrauben mit der Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt; ferner alle getrockneten Weintrauben (Malagatrauben ausgenommen) in anderer als der unter NB ad 398« vorgeschriebenen Verpackung sind zu Fr. 20 per q. zu verzollen und nebstdem mit einer Monopolgebühr von Fr. 4. 20 *) per q. brutto zu belegen."

,,NB ad 398«. Außer den Malagatrauben, welche ohne Rücksicht auf Verpackung unter Nr. 398 a fallen, werden alle nicht unter NB ad 396 speciell genannten getrockneten Weintrauben, sofern dieselben**) in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, zu Fr. 3 per q.

zugelassen, ohne Monopolgebühr.a aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen : ,,Ad 396. Korinthen, sowie getrocknete Weintrauben mit der Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt : ohne Rücksicht auf die Verpackung 5 ferner getrocknete Weintrauben aller Art, die nicht unter Nr. 398« fallen.

NB. Die nach Nr. 396 zu Fr. 20 per q. verzollbaren getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q. brutto.a ,,Ad 398«. Malagatrauben, ohne Rücksicht auf die Verpackung; andere getrocknete Weintrauben aller Art, die vom Ursprungsorte weg in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, mit Ausnahme der unter Nr. 396 genannten Korinthen und Weintrauben mit der Grappe.

NB. Die nach Nr. 398 « zu Fr. 3 per q. verzollten Trauben und deren Abfälle dürfen nur mit Bewilligung der schweizerischen Oberzolldirektion und gegen Nachzahlung der Zolldifferenz von Fr. 17 per q., sowie der Monopolgebllhr von Fr. 2. 50 per q., *) Fr. 2. 50 vom 16. Januar 1901 an.

**) Später ergänzt durch Beifügung der Worte : ,,vom Ursprungsorte weg".

113 zur Wein- bezw. Branntweingewinnung verwendet werden. Widerhandlungen ziehen die Einleitung des Strafverfahrens wegen Umgehung der in Nr. 396 vorgesehenen Zoll- und Monopolgebühren nach sich."

Dieser Entscheid tritt sofort in_Kraft.

B e r n , 16. Juli

1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Weizenumtausch.

Das Oberkriegskommissariat hat die Absicht, im nächsten Herbste einige Partien Krimweizen der Ernte 1900 gegen Weizen neuester Ernte umzutauschen.

Bezügliche Pflichtenhefte können bei unterzeichneter Amtsstelle erhoben werden.

B e r n , Ende Juli 1901.

Eidgenössisches

Oberkriegskommissariat.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1900 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst Anhang [Rekapitulation des Specialhandels 1885--1900] und 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1901 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau iür Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht nebst Anhang (à Fr. 1 ) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.) können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 27. Juli

1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Zollamtliche Abfertigung von Gütern, welche vom Eintrittszollamt mit Geleitschein nach einem andern Zollamt instradiert worden sind.

Mit Bezug auf die zollamtliche Behandlung von solchen Waren, welche mit Geleitschein abgefertigt worden sind, und deren weitere Behandlung bei einem Niedeiiagshaus, bei einem Zollamt im Innern oder überhaupt bei einem andern als dem Eintrittszollamt stattfinden soll, gelten von nun an folgende Bestimmungen : 1. Alle Warensendungen, welche mit Geleitschein oder Transitschein nach e i d g e n ö s s i s c h e n N i e d e r l a g s h ä u s e r n reisen, sind dort o h n e A u s n a h m e vor der Einlagerung einer z o l l a m t l i c h e n R e v i s i o n zu unterwerfen und nach Mitgabe des Revisionsbefundes abzufertigen. Die Bestimmungen von Ziffer 2, 2. bis 4. Alinea, hiernach werden indessen ausdrücklich vorbehalten.

2. Warensendungen aller Art, welche vom Eintrittszollamt auf Grund einer t a r i f m ä ß i g e n I n h a l t s d e k l a r a t i o n , oder u n t e r V e r b l e i u n g , mit Geleitschein, bezw. Transitschein, nach einem andern G r e n z z o l l a m t e , bezw. nach einem Z o l l a m t im I n n e r n , abgefertigt worden sind, können vom Bestimmungszollamt n a c h s e i n e m E r m e s s e n oder auf A n s u c h e n des W a r e n e m p f ä n g e r s der Revision unterstellt werden.

Sofern sich dabei Gewichtsdifferenzen ergeben, sei es zu gunsten oder zu ungunsten des Zollpflichtigen, so ist die Abfertigung nach Mitgabe des z o l l a m t l i c h k o n s t a t i e r t e n Gewichtes vorzunehmen, immerhin vorausgesetzt, daß eine Veränderung oder Vertauschung der Ware während des Transportes als ausgeschlossen erscheint.

Falls der Warenempfänger den im Geleitschein, bezw. Transitschein ausgesetzten Zollansatz nicht als richtig anerkennt, so ist er, unter der gleichen Voraussetzung wie vorstehend, berechtigt, die Abfertigung der betreffenden Sendung n a c h R e v i s i o n s b e f u n d zu verlangen.

Wenn bei der Revision eine W a r e n v e r ä n d e r u n g , bezw. - S u b s t i t u t i o n konstatiert oder als wahrscheinlich befunden wird, so hat das Zollamt das S t r a f v e r f a h r e n einzuleiten.

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3. Durch die vorstehenden Bestimmungen, welche mit 1. August 1901 in Kraft treten, werden die den gleichen Gegenstand beschlagenden, unterm 7. Januar 1899 publizierten Bestimmungen (Bundesbl. 1899, I, 51, 119 und 153) aufgehoben.

B e r n , den 8. Juli 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet,, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbüirgerreeht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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