Bundesbeschluss über Darlehen an das Bauprogramm 1988-1995 des Flughafens Genf # S T #
vom 3. Dezember 1990
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 1984 und des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948Ij über die Luftfahrt, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 19902), beschliesst:
Art. l
Darlehensgewährung und Kredite
1
Das im Anhang enthaltene Bauprogramm 1988-1995 für den Flughafen Genf ist darlehensberechtigt.
2 Für die dem Kanton Genf zu gewährenden Darlehen wird im Sinne eines Höchstbetrages ein Gesamtkredit von 77,86 Millionen Franken zu einem Darlehenssatz von 20 Prozent, für einzelne Objekte von 10 Prozent, bewilligt.
3
Der Bundesrat kann innerhalb des Gesamtkredites geringfügige Verschiebungen zwischen den Objektkrediten vornehmen.
4 Er kann die Objektkredite im Ausmass der teuerungsbedingten Mehrkosten erhöhen.
Art. 2
Darlehensbedingungen
1
Es werden nur Darlehen für Objekte ausbezahlt, bei denen die Hauptarbeiten spätestens am 31. Dezember 1995 eingesetzt haben.
2 Nach dem 3 I.Dezember 1999 können keine Darlehen mehr ausbezahlt! werden.
3
Die Darlehen werden zu 2 Prozent verzinst und sind über 25 Jahre in gleichmassigen Annuitäten zurückzuzahlen; während der Bauausführung werden keine Zinsen berechnet.
"Die erste Annuität wird im Jahr nach der Fertigstellung des Objektes fällig, spätestens aber im Jahr 2000. Erstrecken sich die Arbeiten an einem Objekt etappenweise über eine längere Periode, werden die Annuitäten für die einzelnen Bauabschnitte im Jahr nach deren Inbetriebnahme fällig.
') SR 748.0 > BEI 1990 I 949
2
1812
1990-856
Darlehen Flughafen Genf
Art. 3 Berechnung 1 Für die Berechnung der Darlehen sind die reinen Baukosten der einzelnen Objekte sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für Projektierung und Bauleitung bis zum Abschluss der Abrechnung massgebend.
2 Andere Kosten, namentlich solche für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Finanzierung, werden nicht berücksichtigt.
Art. 4 Abrechnung 1 Über die einzelnen Bauobjekte ist getrennt abzurechnen.
2 Die Darlehen werden in Teilzahlungen ausgerichtet, gestützt auf die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Abrechnungen.
Art. 5 Schlussbestimmung Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, S.Dezember 1990 Der Präsident: Affolter Die Sekretärin: Huber
Nationalrat, 3.Oktober 1990 Der Präsident: Ruffy Der Protokollführer: Koehler
3695
1813
Darlehen Flughafen Genf
Anhang (Art. l Abs. 1)
Flughafen Genf Objektliste des Bauprogrammes 1988-1995 mit Baukosten und Darlehensbeträgen Preisbasis 1989 (in Mio. Fr.)
Baukosten
1. Fortsetzung und Vollendung der Pistenerneuerung . . .
2. Verbesserung der Verbindungen zwischen Flughafenbahnhof, Parkplätzen und Flughof 3. Erweiterung Rettungs-und Feuerwehrdienst 4. Erweiterung des Flughofs (Phase II A 2) 5. Neue Passagierwarteräume (Phase II B) 6. Satellit Y l und automatisches Passagiertransportsystem 7. Grosser Schalldämpfer 8. Anlage für die Sicherheitskontrolle 9. Erneuerung von Rollweg G 10. Erweiterung des Hangars für Grossflugzeuge Total
1814
Darlehen
50,80
10,16
28,24 2,80 66,56 72,00
5,65 0,56 13,31 14,40
105,40 8,24 10,70 21,70 45,70
21,08 1,65.
2,14 4,34 4,57
412,14
77,86
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Bundesbeschluss über Darlehen an das Bauprogramm 1988-1995 des Flughafens Genf vom 3. Dezember 1990
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Jahr
1990
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.12.1990
Date Data Seite
1812-1814
Page Pagina Ref. No
10 051 662
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