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Bekanntmachungen v

von

Departementen undandernn TeVerwaltungssteldesn äes Billes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1900 und 1901.

1901.

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Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahmer

Fr.

Fr.

Januar . '. .

3,256,524. 79 2,822,754. 24

--

433,770. 55

Februar

--

706,306. 93

. .

März

. . .

3,793,292. 80 3,086,986. 87 4,442,317. 82 3,998,729. 18

--

443,588. 64

April

. . .

4,278,591. 90 3,816,693. 54

--

461,898. 36

M a i. . . .

4,251,587. 91 4,034,819. 88

--

216,768. 03

Juni . . . .

4,065,688. 78 3,849,587. 74 3,609,617. 95 3,587,305. 93

--

216,101. 04

Juli . . . .

September . .

3,823,885. 72 3,851,178. 50 3,812,087. 59 3,942,288. 29

Oktober

. .

4,059,624. 41

November . .

3,710,665. 78

Dezember . .

4,906,125. 98

August . . .

-- 27,292. 78

130,200. 70

22,312. 02

-- --

Total 48,010,011. 43 Auf Ende Sept. 35,333,595. 26 32,990,343. 17

--

2,343,252. 09

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Zollbehandlung von aus dem Auslande zurückkehrenden Waren schweizerischer Herkunft.

Infolge immerwährend vorkommender Anstände bei der Zollbehandlung sehen wir uns veranlaßt, aufmerksam zu machen, daß Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr nach dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nur dann zollfrei abgefertigt werden können, wenn die diesfalls in Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 enthaltenen Vorschriften erfüllt worden sind. Diese Verordnung kann gegen Einsendung von 50 Cts. per Exemplar bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Nun kommt es häufig vor, daß für Postsendungen, deren Inhalt angeblich aus Retourwaren bestanden haben soll, um Zollrückvergütung nachgesucht wird, nachdem dieselben in Ermanglung des vorgeschriebenen Nachweises ihres schweizerischen Ursprungs und weil ein diesfälliger Hinweis nicht einmal in den Begleitpapieren enthalten war, mit dem Einfuhrzoll belegt \forden sind. Solche Reklamationen können ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn der geforderte Ausweis über ihren schweizerischen Ursprung vorgelegt wird, und es sich überdies ergiebt, daß die Sendung zollamtlich revidiert und deren Inhalt mit den Angaben des Ursprungszeugnisses übereinstimmend befunden worden ist.

Dem Handelsstand wird daher in seinem eigenen Interesse empfohlen, bei Sendungen nach dem Auslande den Adressaten anzuweisen, im Falle der Rücksendung in den Begleitpapieren ausdrücklich zu bemerken, daß es sich um eine ,, R e t o u r s en d ü n g " handle. Diese Angabe wird bewirken, daß die Sendung zollamtlich revidiert wird, und daß bei nachträglicher Beibringung des nach Vorschrift des oben erwähnten Art. loi der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz ausgestellten Ursprungszeugnisses Zollrückvergütung bewilligt werden kann.

B e r n , den 30. März 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduziert im Oktober 1901.

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Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lobensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1901 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1901 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein Statuten-

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gemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1901.

Schweiz. Departement des Innern.

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Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Inserate.

Lieferung von Hafer, Heu, Stroh und inländischem Getreide.

Über die Lieferung von Hafer, Heu und Stroh beliebiger Herkunft und inländischem Getreide (Weizen, Korn und Hafer), alles diesjähriger Ernte, wird hiermit Konkurrenz eröffnet. Bezügliche Vorschriften können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden.

Die Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Hafer, Heu, Stroh oder inländisch Getreide" bis 15. Oktober 1901 für Hafer, Heu und Stroh und bis 31. Oktober 1901 für inländisch Getreide franko einzureichen an das Eidg. Oberkriegskommissariat.

B e r n , den 22. September 1901.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1901

Date Data Seite

311-314

Page Pagina Ref. No

10 019 784

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