913 #ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Yealtungsstellenn les Bunte.

Monopolgebühren für alkoholhaltige Fabrikate.

Infolge des Inkrafttretens der Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1900 zum Bundesgesetz Über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 (Alkoholgesetz) auf den 16. Januar 1901, haben die früher bestandenen Monopolgebühren für alkoholhaltige Fabrikate durchgreifende Änderungen erfahren. Die neuen Gebühren sind von der unterfertigten Stelle als Specialbeilage zum schweizerischen Zolltarif auf 1. Januar 1900 gedruckt und auf diese Weise den Käufern des Tarifes zur Kenntnis gebracht worden. Um diese Kenntnis auch weitern Kreisen zu vermitteln, nehmen wir Veranlassung, die neuen, für den Vollzug des Alkoholgesetzes maßgebenden Bestimmungen nachstehend in extenso zu reproduzieren, jedoch,unter Beschränkung auf die Vorschriften betreffend den Bezug der Monopolgebühren. Für das übrige muß auf das Gesetz selbst, sowie auf die Vollziehungsverordnung zu demselben verwiesen werden (A. S. n. F. XVIII, 297 und 310).

Monopolgebühren.

Tarifnummer

Gegenstand.

Fr. Ct.

, per q. brutto*).

5 Trauben- und Obsttrester 4. -- 5 Weinhefe, flüssige (Drusen): a. bis und mit 15 Volumprozent Alkoholgehalt 6. -- ö. von mehr als 15 Grad Alkoholgehalt : für jeden weitern Grad --. 80 NB. Weinhefe aus Nichtvertragsstaaten von mehr als 12 Graden: für die Mehrgrade 80 Ct. per Grad und q. brutto.

*) q. = 100 Kilogramm = l metrischer Centner.

914 Tarifnummer.

Monopolgebühren.

Fr. Ct.

Gegenstand.

13 Jodoform

bis auf weiteres :

l*

Salol

,,

15

Ameisenäther, Chloroform, Essigäther, Salpetergeist bis auf weiteres :

15 Fuselöl (Amylalkohol) 15

Fruclitäther .

,,

,,

keine Monopolgebühr.

.

. bis auf weiteres:

per q. brutto.

80. --

wie Qualitäls< spirituosen, s.

Nr. 461/463.

per Grad und q. brutto.

20 Alko aollialtige pharmaceutische Präparate und ~2T Ti nkturen, sofern nicht zur Fabrikation von Br anntwein und Liqueurs dienend .

1. 05

20 Alko lolhaltige Extrakte und Essenzen zu 21 «e nußzwecken oder zur Fabrikation von Br anntwein, Liqueurs, Limonaden, etc., wie wie Quali tat sAI cool de menthe (Münzgeist), Bittergeist spirituosen, s.

(L 3bensessenz), Cognacessenz, Rhumessenz;, Nr. 461/468.

Ex trait de menthe, Wermutessenz u. dgl.

me luper Grad und q. brutto.

. 23 Alko lûlhaltige Parfümerien und kosmetische Al1 ttel 24 64

Schw efeläther

. . . . b i s a u f weiteres:

1. 05 keine Monopolgebühr.

per Grad und q. brutto.

106

Spirituslacke und -Polituren, mit nicht denaturiertem Alkohol fabriziert . . . .

NB. Spirituslacke und -Polituren, die sechs Prozent und darüber ihres Gewichtes an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten, werden als denaturiert betrachtet und sind somit von der Monopolgebühr befreit.

1. 05

915 Tarif

-

nummer

Gegenstand.

-

181 Enzian wurzeln, frische

MonopolgebUhren.

Fr. Ct.

per q. brutto.

2. --

OPJC

n=n- Essig

dlb

377 ong \

bis auf weiteres : keine Mono.

polgebühr.

f wie QualitätsIn Alkohol eingemachte Früchte . . . .< spirituosen, s.

(Nr. 461/463.

.

.

per Grad und 1- brutto.

, Mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beeren( safte395 | S ' -- a. mit höchstens 3,5 Volumprozent Alkoholgehalt: · 1. Sendungen von 50 kg. Bruttogewicht und darüber --.80 2. Sendungen unter 50 kg. Bruttogewicht 1. -- , mit., mehr , alsi 3,s o Volumprozent TT i 4. A H u i | wieQualitäts-- o.

. .7^ , ,, ' * ; Alkohol- {spirituosen, S.

ehalt § ' ' ' -.

\Nr. 461/463.

per q. brutto.

392 Weintrauben, frische und eingestampfte, zur . Kelterung . . . .

--.80 394 Enzianwurzeln, trockene 4. -- 394 Kirschen, eingestampfte 6. -- 394 Zwetschgen und Pflaumen, eingestampfte .

4. -- 394 Wachholderbeeren, frische und getrocknete 8. -- 396 Getrocknete Weintrauben, zur Weinbereitung dienlich 2. 50 455 Ì und >Naturweine in Fässern und Flaschen: 457 J -- a. mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt, f ü r jeden weiteren Grad . . . . .

--.80 -- &. spanische Malaga- und Xeresweine in Fässera ; italienische Marsala- und Ver^ und

916 Tarifnummer.

Gegenstand.

nacciaweine in Fässern ; Malvasier- und Muskatellerweine in Fässern, aus. allen Vertragsstaaten : 1. von nicht über 18 Grad Alkoholgehalt

MonopolgebUhren.

Fr. Ct.

keine Monopolgebühr.

per q. brutto»

2. für jeden weiteren Grad über 18 .

-. 80 -- c. mit mehr als 12 Grad Alkoholgehalt, aus Nichtvertragsstaaten *) : für jeden weiteren Grad --. 80 456 l Kunstweine in Fässern und Flaschen mit und > mehr als 12 Grad Alkoholgehalt, für jeden 458 J weiteren Grad --. 80 460 Rohspiritus, Sprit, Weingeist, Alkohol . . keine Monopolgebühr.

NB. Die Einfuhr von Rohspiritus, Sprit, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes ; solche ist nur an die Adresse der Alkoholverwallung gestattet.

per q. brutto.

460

Alkohol absolutus: -- a. in Mengen von 50 kg. Bruttogewicht und darüber -- b. in Mengen von weniger als 50 kg.

Bruttogewicht 461 Branntwein und andere geistige Getränke 463 (Qualitätsspirituosen), ferner Liqueurs und Liqueurweine (Wermut ausgenommen) : -- a. unter 25 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg. Bruttogewicht und darüber 2. Sendungen unter 50 kg. Bruttogewicht .

-- ö. von 25 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg. Bruttogewicht und darüber

100. -- 125. --

20. -- 25. --

80. --

*) Zur Zeit Portugal und die Vereinigten Staaten von Nordamerika»

917 Monopolgebühren.

Tarif-nummer.

nummer

Gegenstand.

Fr. Ct.

per q. brutto.

2. Sendungen gewicht

unter

50 kg. Brutto100. --

-- c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg. Bruttogewicht und darüber nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 2. Sendungen unter 50 kg. Bruttogewicht nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 7 5 . . . . . .

80. -- --.80 100. -- 1. --

NB. Bei der Berechnung der Monopolgebühr auf alkoholhaltigen Erzeugnissen irgend welcher Art sind Bruchteile von 0,5 Grad Alkoholstarke und darunter nicht zu berücksichtigen, solche Über 0,5 Grad dagegen für einen ganzen Grad zu zählen.

Wermutwein : 463 -- a . über 18,5 Grad Alkoholgehalt .

twie Qualitäts. . spirituosen, s.

(Nr. 461/463.

464 -- b. bis und mit 18,5 Grad Alkoholgehalt keine Monopolgebühr.

476 Transparente Glycerinseifen, bis auf weiteres : ,, B e r n , den 27. März 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verkauf von Wollartikeln.

Es wird eine Partie außer Ordonnanz erklärter wollener Handschuhe und Leibbinden hiermit zum V e r k a u f e ausgeschrieben.

Staats- und Gemeindebehörden, sowie gemeinnützige Anstalten werden auf diese Gelegenheit besonders aufmerksam gemacht.

Wehrmänner haben das Recht, einzelne Paare oder Stücke zum bisherigen Verkaufspreis von 30 Cts. zu kaufen. An Zwischenhändler werden nur Partien von mindestens 500 Paar respektive Stück zu noch zu vereinbarenden Bedingungen abgegeben.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. II.

59

918 ' Muster können bei der unterzeichneten Verwaltung, beim Montierungsmagazin Beundenfeld, sowie bei den kantonalen Militärverwaltungen eingesehen werden.

Schriftliche

Offerten sind bis 30. April 1901 einzureichen

an die

Eidg. Kriegsmateriälverwaltung.

Technische Abteilung.

B e r n , den 2. April 1901.

:

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren Ì900 und 1901.

1901.

1900.

Monate.

Fr.

Januar . . .

Februar März

1901.

Fr.

3,256,524. 79 2,822,754. 24

Mehreinnähnie.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

433,770. 55

. .

3,793,292. 80 3,086,985. 87

--

706,306. 93

. . .

4,442,317. 82 3,998,729. 18

--

443,588. 64

April

. . . 4,278,591. 90 M a i . . . . 4,251,587. 91

'

Juni . . . . "' 4,065,688. 78 Juli . . . .

3,609,617. 95

0

August . . .

3,823,885.72

September . .

3,812,087. 59

Oktober

. .

4,059,624. 41

November . .

3,710,665. 78

Dezember . .

4,906,125. 98

Total 48,010,011. 43 Auf Ende März 11,492,135. 41 9,908,469. 29

--

1,583,666. 12

9Ì9

Liquidation der Centralbahngesellschaft.

Laut Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 107 vom 25., 110 vom 27. und 114 vom 29. März 1901, ist die schweizerische Centralbahngesellschaft gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 22. März 1901 aufgelöst und in Liquidation getreten, und laut Vertrag vom 5. November 1900 die Centralbahnunternehmung in das Eigentum des Bundes übergegangen. Mit der Verwaltung dieser Unternehmung bis Ende des Jahres 1901 ist das Direktorium beauftragt, welches die Centralbahngesellschaft bis zu ihrer Auflösung vertreten hat; dessen Mitglieder sind die Herren Wilhelm Heusler, Präsident, Dr. Johann Jakob Oberer, Vizepräsident, Josef Flury, Oskar Erismann und Jakob Hui, alle wohnhaft in Basel. Dem genannten Direktorium stehen bis Ende 1901 alle diejenigen Rechte und Kompetenzen zu, welche ihm in Vertretung der in Liquidation getretenen Centralbahngesellschaft zugestanden sind (vergi, schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 50 vom 7. April 1883, Seite 384).

Dasselbe wird, wie bisher, zeichnen: Für das Direktorium der Schweiz. Centralbahn: (folgen die Unterschriften.)

B e r n , den 27. März 1901.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, EiaenbalinabteUuna : 3

[ /i]

sig- 25emp.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. März 1901 suchte die Direktion der Spiez-Frutigen-Bahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang der cirka 15,i km. langen normalspurigen Eisenbahn von Spiez nach Frutigen, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 800,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung des Baues der Bahn zu verwendenden Anleihens in gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. April 1901 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. April 1901.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend Pässe nach Rumänien.

Gestützt auf jüngst erhaltene Mitteilungen unseres Generalkonsulats in Bukarest, wonach die reglementarischen Formalitäten für den Eintritt in Rumänien ganz strikte gehandhabt werden, sehen wir uns veranlaßt, neuerdings darauf aufmerksam zu machen, daß der Eintritt in Rumänien nur gegen Vorweisung eines Passes gestattet wird, welcher von einem rumänischen Konsulate in der Schweiz oder im Auslande visiert sein muß. Widrigenfalls lauten die Reisenden Gefahr, an der rumänischen Grenze zurückgewiesen zu werden, selbst wenn sie im Besitze eines Heimatscheins oder Geburtsscheines wären. Das Visum der rumänischen Konsulate auf schweizerischen Pässen ist taxfrei.

B e r n , im März 1901.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1901

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1901

Date Data Seite

913-920

Page Pagina Ref. No

10 019 588

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