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#ST#

B erich t der

.ständeräthlichen kommission, betreffend die persönliche Bewaffnung der Spezialwaffen.

(Vom 17. Dezember 1869.)

Tit..

Am 20. Ehristmonat 1866, als die Bundesversammlung die Einführung von Hiuterladungsgewehren bei der Jnfanterie und den Scharfschüfen beschloss , ertheilte sie dem Bundesrathe den Austrag , Bericht und .Antrag zu hinterbringen, ob nicht auch die gewehrtragende Mannschast des Genies , de... Artillerie und der Kavallerie mit einer neuen Waffe zu versehen sei.

Der Bundesrath bezweckt. diesem ...lustrage mittelst Botsehast und Antrag vom 23. Oktober d. J. zu entsprechen, indem er vorsehlägt: a. die Sappeurs und Bontonniers nur mit eiuem Seitengewehr, . b.

die Offiziere, berittenen Unteroffiziere und die Trompeter der Ar tillerie mit einer Repetirpistole, die Unteroffiziere und Soldaten der Parkkompagnien mit einem Repetirkarabiner,

c.

die Unteroffiziere und Reiter der Dragonerkompagnien mit einem Repetirkarabiner, die Offiziere uud Trompeter derselben , sowie Offiziere, Unteroffiziere nnd Soldaten der Guidenkompagnien mit einer Repetirpiftole zu bewaffnen ,

Bundesblatl. Jahxa.XXI. Bd.I.

10

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.^

d.

die Kosten der ersten Ansehassuug der Karabiner zu drei Vier.^ theilen durch den Bund, zu einem Viertheil durch die betreffende^ Kantone, uud die Kosten der Bistolenausehafsuug ^allein durch die^ Kantone tragen ^u lassen.

Der Nationalrath, dem für diesen Gegenstand die Priorität zn.^ gekommen ist, hat in theilweiser Abweichung von diesem bnudesräthlichen^ Antrage beschlossen, die Sappeurs und Bontonuiers nicht nur mit einem Seitengewehre , sondern aneh mit einem Hinterladnngsgewehre zu be^ wassnen, und sodann einige Redaktionsänderungen in den übrigen Be^ stimmungen vorgenommen.

Die ständeräthliche Militärkommission ist im .^alle, einerseits die Zustimmung zum nationalräthlichen Beschlusse , soweit er die Bewaffnung

.der Genietruppen und der Artillerie (Art. 1 und 2), sowie die Voll-

^iehungsbestimmnngen in den Artikeln 4, 7 und 8 betrifft, Jhnen zu.

empfehlen , dagegen anderseits eine wesentlich veränderte Fassung der^ Artikel 3, 5 und 6 vorzuschlagen.

Die Bewaffnung der Genietruppen mit einem Hinterladungsgewehr, wovon der bundesräthliche Vorschlag absieht, scheint, in Uebereinstimmun^ mit dem Ratioualrathe, aueh .Jhrer Kommission durchaus zweckmäßig und nothweudig .^u sein. Diese Truppen sind dannzumal im ^alle, für Bedeckuug von Brückentrains nnd anderer Eonvois aus Märschen selbst zu sorgen oder wenigstens in erheblichem Masse mitzuwirken, während, wenn sie nur mit einem Seitengewehre bewaffnet sind, leicht der Fall sür sie eintreten konnte , bei einem Angriff a...f ihren Train Zuschauer des.

. Kampfes ihrer Bedeckung seiu zu müssen oder einfach die flucht ^u er^reisen. Rieht gan^ gering glauben wir auch die Stimmung dieser

Truppeuklasse anschlagen zu solleu , welche lebhast wünscht , mit dem Hinterlader bewaffnet .zu sein.

Uusere Abweichungen vom uationalrälhlichen Beschlusse betreffen : 1.) die Bewaffnung der Dragonerkompa^nien .(Art. 3), 2) die Bestimmung des . ^eitpnnktes der Einführung der neuen Waffen^ (Art. .^) uud

3) den Kostenpunkt.

Der Nationalrath hat die Einführung von Repetirkarabinern snr die Dragonerkompagnien beschlossen. Jhre Kommission schlägt Jhnen vor, es bei Repetirpistol.e und Seitengewehr bewenden zu lassen. Dieses ist der erheblichste Vuni.t der Gesel^svorla^e. Jhre Kommission wird diesfalls von folgenden Betrachtungen geleitet : 1 . Jm Hinblick auf die neue , bessere Bewaffnung der Jnfanterie ist d.ie Bedeutung der Kavallerie überhaupt in Frage gezogen.

2. Soll diese Waffe indessen fortbestehen, was ausser Zweisel liegt, so kommt vorab ihr Zweck, ihre Verweudungsweise, in Betracht. Soll

^

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unsere Kavallerie als Massenkavallerie, als Gefechtskavallerie verwendet werden, so ist und bleibt die blanke Wasfe ihre Hauptwaffe, Vistole oder Karabiner Nebensache. Wird sie hauptsächlich für den Sicherheit^ dienst verwendet, so wird die Benachrichtigung ihre Hauptaufgabe sein und daun^umal genügt die fistole vollkommen. Soll sie bernsen sein, im kleinen Kriege eine Rolle zu spielen , so darf nicht ansser Ang^ gelassen werden , dass der Zweck der Kavallerie ist, zu Vferde zu fechten und nicht zu Fnss, dass zu Bserd.. die Handhabung einer andern ^euerwafse , als einer solchen, die sich leicht mit e i n e r Hand handhaben lässt, schwierig ist und daher der Karabiner, zu Bserde gebraucht, stets eine unpraktische Wasfe bleiben wird.

Die diesfalls gemachten Versuche - Schiessübungen mit dem Karabiner ^u ^ferde --- haben diese Ansicht durchaus bestätiget. ^on der Erhohung des moralischen Elementes der Truppe, die man sich von der Einführung des Karabiners persprechen mag , wird daher ebenfalls wenig zu erwarten sein.

Die Annahme, dass die Kavallerie zu Fuss mit dem Karabiner nützliche Dienste leisten konnte, wird sich hochst selten verwirklichen. Gegen Jnsanterie wird sie schwerlich viel ausrichten , vielmehr im Rack^heile sein, und gegen Kavallerie besser mit dem .^äbel iu der Haud attakiren.

3. Die ^olge^der Einführung des Karabiners wird zunächst sein, dass der Unterricht ausgedehnt, die Rekruten- und Wiederholungskurse der Dragonerkompagnieu verlängert werden müssen. Es ist eine AbÄnderung des bezüglichen Gesezes geboten. es tritt eine bedeutende Kostenvermehrnng dieser Kurse ein und , was das Rachtheiligste sein wir^, die Rekxutirung , ohnehin jetzt ^schon sehr schwierig , wird uoch mehr erschwert werden.

4. Wenn auch nicht absolut massgebeud, so doch iu Erwäguug zu ziehen ist auch der Kosteupunkt. Die erste ^luschafsuug der Karabiner .^ ^r. 90 für die Dragonerkompagnien des ^lus^ugs und der Reserve dürfte uach der im buudesräthli.hen Berieht enthalteneu Berechnung den Bund auf eirea ^r. 170,000 zu stehen kommen, diejenige der Repetirpistole a Fr. 40

aus eirea ^r. ^74,100.

Unsere ^weite ^lbweichuug vom nationalräthlichen Beschlusse , betreffend die Bestimmung des Zeitpunktes der Eiusühruug der neuen Waffen rechtfertigen wir damit , dass mit Rücksicht auf den verl^ältnissmassig geringen Kostenaufwand für die Repetirpistolen dieselben nicht sueeessive au neu Eiutreteude oder neu beforderte, sondern gleichzeitig und bald o^er wenigstens sueeessive an die jeweilen in Dienst tretenden ganzen Kompagnien, nach Gutsinden des Bundesrathes, verabfolgt werden könnten. .

108 Was noch den Art. 6 betrifft, worin Jhre kommission die Ansehaffung der Repetirpistoien nicht einzig den Kantonen zu überbürden, sondern anch den Bund drei Viertheile der Kosten beitragen zu lassen vorschlägt, bemerken wir, dass dieser Vorschlag dem, bei allen Ansehas^.

fungen neuer .Gewehre bisher befolgten Brinzipe der Hauptbetheiligung des Bundes und ganz gewiss auch der Billigkeit entspricht.

Schließlich beehrt sich die Kommission , betreffend den vorwürfigen Gegenstand, ihren einstimmig gefassten Antrag zur Annahme zu empfehlen

(Siehe Beilagen).

B e r n , den 17. Dezember 1868.

Ramens der ständeräthliehen Militärkommission, Der Berichterstatter: .^.

.^uber.

^.it^lie^r der ^.nmission : Herren .

^. O. AepIi, St. Gallen.

^

A. Jecker. in Seewen, (Solothurn). ^ .^ug. Borel^ ^euenburg.

^lbr. Stocker, ln ^uzern.

.^. ..^uber, Altdors.

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Beilagen.

l .

.

.

1 .

^rschl..^ d^ ^unde.^th^

vom 2.^. Oktober 18^8.

Bundesbeschluß betreffend

die persönliche Bewaffnung der Spe^aln.asfen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s chaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Oktober

.

1868,

b e schl i ess t.

Art. 1. Die ^.appeure und pontonniers sind nur mit Seitengewehre zu bewaffnen.

einem

Art. 2. Die .^.ffiziere^ berittenen Unteroffiziere und die Trompeter der Artillerie erhalten eine Repetirpistole . die Unteroffiziere und Soldaten der Barkkompagnien einen Repetirkarabiner.

Art. 3. . Die Unteroffiziere und Reiter der Dragonerkompagnien werden mit einem Repetirkarabiner, die Offiziere und Trompeter dex Dragonerkompagnien, sowie die Offiziere, Unteroffiziere und ...Soldaten der Guidenkompaguien mit einer Repetirpistole bewasfnet.

Art. 4. Die nähere Ordonnanz der Feuerwaffen und der Seitengewehre der Spezialwaffen bestimmt das Reglement.

Art. 5. Diese Vorschriften beziehen sich mit Ausnahme der Genietruppen, welche die Handfeuerwaffen nicht mehr zu tragen haben, bloss für die neu in^s Bundesheer Eintretenden, beziehungsweise .auf die neu beforderten Offiziere und Uuteroffiziere.

Art. 6. Die Anschaffung der Bistolen ist Sache der Kantone. An die Kosten der ersten Anschaffung der neuen Karabiner trägt der Bund

^

110 drei ^Viertel bei, die betreffenden Kantor ein Viertel.

und Ergänzung dieser . Waffen liegt den Kantonen ob.

Die Erhaltung

Art. 7. Die Art. 40--- 42 des B.n.desges.^es über die Beklei..

dung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bnndesheeres vom 27. August

1851 treten hiemit ^usser Kraft.

Axt. 8.

beauftragt.

^

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses^ Beschlusses

11.

^...fchln^. de.... ^ t .... n ^ tr .. t h e .^

vom 14. Dezember 18.^8.

Art. 1. Die Sappeure u..d Bontonniere sind mit einem Hinter^ ladungsgewehre und einem Seitengewehr zu bewaffnen.

Art. 2. Statt ^Repetirkarabiner^ zn sagen: ^Hinterladungsgewehr.^ Art. 3. Einzuschalten nach Repetirkarabiner ^und einem Seitengewehr.^ Rach Repetirpistole ,,nnd einem Seitengewehre.^ Art. 4.

Einverstauden.

Axt. 5. Die Vorschriften über die neue Bewaffnung gelten bei den Unterosfi^exen und Soldaten der Dragoner^ und Guidenl.ompagnieu bloss für die neu Eintretenden oder neu Beorderten . bei den übrigen Truppentheilen und den ^sfi^ieren bestimmt der Bundesrath den Zeit^ punkt der Durchführung.

Art. 6.

Kantone.

Die Anschaffung der neuen Repetirpistolen ist ^ache der

An die Kosten der ersten A..schafsnng .der neuen Repetirkarabiner trägt der Bund drei Viertheile und die betreffenden Kantone einen Vier-

theil bei. Die Erhaltung und Ergänzung dieser Waffen liegt den Kantonen ob.

Art. 7. Die Bestimmnugen des B^ndesgesetzes über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Buudesheeres vom 27. August 1851 , soweit ste mit gegenwärtigem Geseze im Widerspru.l.e stehen

(Art. 40, 41, 42 und 50), sind aufgehoben.

Art.

8.

Einverstanden.

111 .

.

.

1 1 .

.^..ntr^ .^er ^ommtsston d^ ^..n^r^l,.^.

Art. 1. Einverstanden mit dem Ratioualrathe.

Art. 2. Einverstanden mit dem Rationalrathe.

Art. 3. Die Dragoner- und Guidenkompagnien werden mit einer ^Repetirpistole und einem Seitengewehr bewaffnet.

Art. 4. Einverstanden. ,

Art. 5. Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einführung der .in gegeuwartigem Beschlusse vorgesehenen Handfeuerwaffen wird dem Bundesrathe .uberlassen.

Art. 6. An die Kosten der ersten Anschassung dieser Handfeuexraffen trägt der Bund drei Viertheile und die betreffenden Kantone Deinen Viertheil bei. Die Erhaltung und Ergänzung dieser Waffen .liegt den Kantonen ob.

Art. 7. Einverstanden mit dem Nationalräthe.

Art. ..... E i u v e r st a n d e u .

1V.

.^eschlu^ ..^ St^n.^th^ ^om 1.^. ^ez^m^r 1868.

Rückweisung des Gegenstandes an den Bundesrath ^u nochmaliger Prüfung und Berichterstattung.

V.

^eschln^ de.^ ^^tion..^^^^ nom ^^. ^eml^r 1.868.

Bundesbeschluß betreffend

einige Abänderungen in der persönlichen Bewaffnung der Spezialmaffen und der berittenen .^fst^ere.

Die B u u d e s v e r s a m u . l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 23. Oktober

1868,

112 in

theilweiser Abänderung der

einschlägigen Bestimmungen des.

.Bundesgese^es vom 27. August 1851, b e schl i esst .

Art. 1. Die Sappenr-, pontonnier- und Barkartillerie^Kompag^ nien erhalten das einfache Hinterladungsgewehr.

Art. 2. Alle berittenen Offiziere und die berittenen Unterossi^ere und Trompeter der Artillerie erhalten die Repetirpistole , deren nähere Ordonnanz der Bundesrath bestimmt.

Art. 3.

Kantone.

Die Anschaffung der neuen Repetirpistole ^ ist Saehe der

.

Art. 4. ^Der Bundesrath bestimmt den Zeitpunkt der D..rehsül..xnng obiger Vorschriften.

Art. 5. Der Bundesrath wird beauftragt, im Lause des Jahres 1869 die Versuche, betreffend die Bewaffnung der Kavallerie, fortzusein, und ermächtigt, zu diesem ^wecke einzelne Kurse entsprechend zu verläugern, wozu ihm der nothige Kredit ertheilt wird.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be^ sehlusses beauftragt.

V1.

23. Dezember ^l868. Der Ständerath adoptirt Art. 5 als besondern Auftrag an den Bundesrath, und beharrt im Uebrigen auf der Rückweisung an den Bundesrath , was schließlich auch die Zustimmung des Nationalraths erhält.

113

#ST#

summarische Uebersicht der

Ein, Aus und Durchfuhr in der Schweiz i m

M o n a t

D e z e m b e r

1868

g e g e n ü b e r

l 8 6 7 .

Mit Angabe der wichtigsten Artikel diefe.... Verkehrs.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die persönliche Bewaffnung der Spezialwaffen. (Vom 17. Dezember 1869.)

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Jahr

1869

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1869

Date Data Seite

105-113

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10 006 043

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