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Schweizerisches Bundesblatt.

XXI. Jahrgang lll.

Nr. 50).

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2(). Dezember 1869.

Botsch ast des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die .Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalraths, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder des Bundesgerichts und des schweizerischen

Schulrathes.

Vom 1. Dezember 1869.)

Tit..

Wir haben die Ehre, Jhnen den Entwurf eines Bundesbeschlnsses betreffend die Taggelder ilnd Reiseentschädignna.en der Mitglieder des Nationalrathes , der Kommissionen der Bundesversammlung , dir Mitglieder des Bundesgerichtes und des schweizerischen Sehulrathes zu unterbreiten.

Die Angelegenheit ist uns durch folgendes Postulat der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1868 Verwiese... wordeu: "Der Bundesrath ist eingeladen , eine Revision der Bestimmungen über Reiseentschädigungen, Taggelder nnd andere nicht in fixen Gehalten bestehende Emolumente einzuleiten , um mehr Gleichmassigke.t und Ersparniss in diesen Ausgaben zu erzielen."

Jndem w.r diesem Postulate den Sinn unterlegten , der Bundesrath habe steh nur .uit den Entschädigungen von Administrativkommis-

Bundesblatt. Jahrg.XXI. Bd. III.

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542 ^sionen und eidgenössischen Beamten und Angestellten zu befassen, haben wir lediglich eine Revision ^...er. Entschädigungen in Betreff der Admmi-^ strativkommissionen, der Kommissionen für technische Expertisen, der eid^n^ssischen Bunten und Angestellt^, .^er Militärin^..ektoren und Jnstruktoren vorgenommen.

Die ^on uns diesfalls erlassene Verordung ist in der amtlichen ^esezs..m..nlung, Band I..^, ^. 644, enthalten und der Bunde.^versamm^ lun^ ^.in der .lezten Session zur ^nntniss gebracht worden.

Von einer gleichzeitigen Vorlage über die Taggelder und ReiseEntschädigung der Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundes Berichtes glaubten wir desshalb Umgang nehmen ^u sollen , weil uns in dem Jnhalte jenes Bostulats ein bestimmter Austrag dazu nicht gegeben schien und wir es ohnehin für angemessen erachteten, bestimmtere Weisungen in dieser Richtung von Seite der Räthe selbst abzuwarten.

Nachdem uns diese Weisungen ^n der legten Oktobersession gegeben worden sind und die beiden Räthe , gegenüber den unter sieh ziemlich abweichenden Ansichten ihrer Kommisstonen in Bezug aus das Wesen der Sache, sich gleichwohl dahin geeinigt haben, von dem Bundesrathe einen Beschlüssentwurf betreffend die Tagegelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder der gesezgebenden Räthe und des Bundesgerichtes im Sinne der Ausgleichung und der Erzielnug von Ersparnissen zu verlangen , haben wir uns beeilt, diese Revision vorzunehmen, über welche wir einige Erläuterungen hier folgen zu lassen im Falle sind.

Bei der Feststellung unsers Entwurses schien es uns nicht thnnlich, einzig die Berichte der Kommisstonen des Rational- und Ständexathes vom 22. und 25. Juli lezthin zu Grunde zu legen, da, wie schon erwähnt , die darin entwikelten Ansichten wesentlich von einander abweichen , die ständeräthliche Kommission regt eine Ausgleichung zwischen den Taggeldern und der Reiseentschädigung an, erstere, weil sie ^u niedrig uud leztere , weil sie bei den gegenwartigen wohlseilen Transportmitteln zu hoch sei. Sie stellt desshalb ein Taggeld von ^r. 14 in Vorschlag, uud es wäre sodann die Reiseeutschädiguug von ^r. 1. 50 aus ^r. 1 für die Wegstunde zu reduziren. Durch diese Abänderung - bemerkt die Kommission --- würde die Ziffer der bezüglichen bisherigen Ausgabensumme nicht übersehritten.

Es lässt sich nicht verkennen, dass dieser Vorsehlag vom Standpunkt der Billigkeit wol..l verteidigt werden kann . denn wenn man die allgemeinen Lebensverhältnisse , besonders in der Bnndesftadt , berüksiehtigt, so kann die Feststellung eines Taggeldes von Fr. 14 für die Mitglieder des Nationalrathes uieht als zu hoch gegriffen betrachtet werden. Für

.diejenigen Mitglieder , welche in Bern selbst oder. dessen Umgegend .wohnen , mag die jezige Entschädigung vollkommen ausreichen.

Der

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5^3

Bleiche Ma.ssstab gilt aber ^nicht für diejenigen , welche sich von ihrem Wohnte entfernen und damit ihre Geschäfte verlassen müssen. Mehrere Antone bewilligen denn auch ihren Abgeordneten zum Nationalrath^ e.inen grossern oder geringern Entschädigungszuschlag.

....^....^.nmission des Nationalrathes hat den vom Ständeraths diesfalls angebrachten Bemerkungen ihre Zustimmung nicht ertheilt . sie besteht im Gegentheil aus dem jezigen Taggeld von Fr. 12 und ver-

langt zu gleicher Zeit, dass dasselbe auch für die Kommisstonsmitglieder der gesezgebenden Räthe, sow.ie für die Mitglieder des Bnndesgerichts aus diesen Betrag festgesezt werde. Die Reiseentschädigung anbelangend.

so soll sie gleichmäßig zu ^r. 1 sur die Herreise uud eben so viel für die Rükreise bestimmt sein. Eine Ausnahme soll nur für diejenigen Mitglieder begehen, welche die Alpenpässe zu übersehreiten haben, und für welche auf die Streke der Tar.erhoh^ng eine Zulage von einem halben

Franken für die Wegstunde bewilligt würde. Jn diesem Vunkte ist die Kommission des Nationalrathes mit derjenigen des Ständerathes einverstanden , und ebenso über die ^othwendigkeit einer Vorschrift, wie es

mit der Reiseentschädigung gehalten sein soll , wenn Mitglieder ^der Bundesversammlung . des Bundesgerichts oder von Kommissionen unmittelbar nach einander den Sizungen dieser Behorden beiwohnen und infolge dessen die Her- und Hinreise für dieselben nur ein Mal zu machen haben.

wir

^..ach einlasslicher Brüfung der uns zurükgewiesenen Frage haben uus von der Roth.vendigkeit einer. Abänderung der geltenden Be-

stimmungen über die Sizungsgelder sowohl für die Mitglieder des Ra-

tionalrathes als für die Kommissionsmitglieder der beiden Räthe, sowie für die Mitglieder des Bundesgerichts nicht überzeugen konnen.

Die Unterschiede , ^ welche das Gesez in diesen verschiedenen Kategorien aufstellt, scheinen uns wohlbegründet zu sein , man kann billigerweise nicht fordern , dass Alle auf dem gleichen Fuss behandelt werden . die Kommissionsmitglieder der Bundesversammlung , welche in der Regel bloss st.r wenige Tage von ^ause sieh entfernen müssen, sind hiusiehtlich des Taggeldes nicht gleich zu stellen wie die Mitglieder des Nationalrathes, die einer Session von mehreren Wochen beiwohnen und die also in Be^ ^ie.huug auf häusliche Einrichtung die ihnen gutscheinenden Anstalten tresfeu konnen. Wir halten desshalb am gegenwärtigen Tarise pon Fr. 12 für die Mitglieder des Nationalrathes und Fr. 1.^ sur .die Kommissionen der beiden Räthe fest.

Die Taggelder der Mitglieder des Bundesgerichts sollen nach unserer Ansicht im bisherigen Rangverhältniss., wie sie im Gesez vom 24. .^eptember 1856 seftgestellt sind, ebenfalls beibehalten werden. Der behauptete Vortheil einer allgemeinen Gleichstellung der Taggelder und

544 Besoldungen kann .unseres Erachtens vor andern hohern Rü^chten nicht den. Vorzug haben. Der dureh das soeben erwähnte Gese^ eingeführt...

Taris sällt bei diesen Rüksichten ins Gewicht und verdient , mit Aus...

nahme der Bestimmung über die Reiseentschädigung, beibehalten zu wer-

den, welch' lettere in gleicher Weise wie für die Mitglieder ^es Rational^.

rathes und die Kommissionen der Rathe geregelt werden sol..^^

Bisher erhielten die Mitglieder. des Bundesgerichts eine Reiseent..

schädigung von 70 Rappen für die Stunde nebst einem Taggel.d für jeden Reisetag. Wir sehlagen vor, das Taggeld nur für die Sizungstage zu berechnen und dagegen ...ie Reiseentschädigung aus Fr. 1 ^ sur di^ Wegstunde zu erhohen , wie sür die Mitglieder des Nationalrathes und der Kommissionen der Räthe.

Die von uns beantragten Abänderungen bezieheu sich also bloss aus

die Reisee.ntschädiguug. Wenn wir in dieser Hinsicht eine Gleichstellung beabsichtigen, so liegt der Grund iu dem Umstande, dass seit dem Erlass der hievor angeführten Geseze von 1856 und 1858 wesentlich andere Trausportverhältnisse eingetreteu und diese sür alle die nämlichen sind.

^u jeuer Zeit war nämlich die grossere Zahl der Mitglieder der BuudesVersammlung noch genolhigt, mehrere Tage aus die Reise uaeh und von der Bundesstadt zu verwenden, was heutzutage nicht mehr der ^all ist.

Von den 172 Mitgliedern der Bundesversammlung besiuden sich bloss 9 -10 in der srühern Lage. Zu Gunsten dieser ledern, da sie ^ die

Alpenpässe ^u übersehreiten haben, glaubten wir, um der Billigkeit

Rechuung ^u tragen, die frühere Reiseentschädigung von ^r.^1. 50 für die Streke der Ta^erhohung , welche aus den betreffenden Bostrouten erhoben wird , beibehalten zu sollen. ^ür die übrigen Mitglieder, die beiuahe sämmtlich sieh in einem halben Tage hieher verfügen konnen , scheint un.^ ^r. 1 per Stunde hinreichend, um die Reisekosten zu del.eu.

Judem wir uns auf. diese Abänderung bezüglich der künftigen Be.^ xeehnung der Reiseeutsehädigung beschränken , ist uusers Eraehteus den in dem postulate vom 22. Dezember 1868 angedeuteten 2 Richtuugen ....- Ausgleichung und Ersparniss --- Rechuuu^ getragen (Art. 1, 2, 3 .uud 4 des Entwurfes).

Der Artikel 5 desselbeu bezwekt die Regeluug des Balles, wo ein^elue Mitglieder mehreren Sessioueu unmittelbar nach einander beiwohnen, solche Mitglieder sollen künftig nur noch e i n e Reiseeutsehadiguug uud, wenn ^wischen den Schluss der einen und den Beginn der andern Session nur ein Ta^ fällt, ein Zwisehentaggeld erhalten, welches auf die .Kostenrechnung der künftigen Session genommen wird.

Bisher war dieses Verhältniss in einer Weise geregelt , welches zu verschiedeuen Ausse^uu^en iu den Berichten der kommissionen des

545 Stände- und Nationalrathes vom 22. und 25. Jnli 1.^6..) Veranlassung gegeben hat. Die Annahme des Art. 5 wird unserer Ansicht nach der Wiederkehr jeder. Jrxung in dieser Hinsicht vorbeugen.

Diejenigen Mitglieder d.^r Bundesversammlung , welche nach einander zweien oder mehreren Sessionen mit einem . ^wischenraum von nur einem Tage beiwohnen , werden eine Reiseentschädigung sür die erste Session , der .sie beigewohnt, erhalten ; dagegen beziehen sie ein Taggeld sür den Zwischentag, welches nach dem Massstabe zu berechnen ist, der für die vorausgegangene Session Regel machte. Um eine gleichmache Verkeilung ^er Ausgabe aus die verschiedenen Rechnungen zu erzielen, ist die Reiseentschädigung auf Rechnung der vorangegangenen Session zu nehmen und das Taggeld für den ^wischentag aus Rechnung der sollenden Session.

Was die finanzielle Tragweite unserer Anträge anbelangt , so ist darüber Folgendes zu bemerken: 1) Die Minderausa.aben an Reiseentschädigung sür die

Mitglieder des Nationalrathes betragen .

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. F r . 5,^1

2) Minderausgaben an Reiseentschädigung sür die Mitglieder von Kommissionen .

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,, 2,519

3) Minderausgaben an Reiseentschädigung sür die Mitglieder des Bundesgerichts .

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. ., 307 Fr. 8,707 Es bleibt uus zum ..^chlusse noch übrig, ans die in den beiden Räthen gefallenen Bemerkungen, zu welchen unser Beschluß vom 19. März d. J., betreffend die Sizungsgelder und Reiseentschädigung der Administrativkommissionen , sowie der eidgenössischen Beamten und Angestellten sür amtliche Jnspektionen , Veranlassung gegeben hat, noch Einiges zu erwidern: Der Ständeraths hat nach Vrüf^ng des angeführten Beschlusses von unserer bezüglichen Mittheilung einfach Rotiz genommen.

Der Nationalrath hat sich darüber noch nicht ausgesprochen . seine .kommission nahm dagegen in ihrem Berichte vom 25. Juli lezthin Veranlassung , ihre Bedenken über die Art und Weise zu äussern , wie von unserer Seite dem postulate vom 22. Dezember 1868 Folge gegeben worden ist.

1. ...ldministrati^ommi^i...^^ Die Kommission des Nationalrathes hält dasür, dass Fr. 12 statt

Fr.. 15 Taggeld für die Mitglieder der vom Bundesrath oder einem.

Departement berufenen ^ldministrativkommissionen genügen sollten.

^546 .Wir haben in dieser Beziehung .zu bemerken, dass wenn da.^ Maximum aus Fr. 15 gestellt wurde , dies durchaus nicht die Verpfli^tun^ in si..^ schließ, diesen Betragen allen Fällen zu gestatten; Bisweilen werden solche Kommissionen .zu Fr. 12,^andere zu Fr. .t0 und wieder andere no..^ darunter fa^irt. Das Mehr^ oder Weniger hängt von ^den Umständen, sowie von der Stellung der einzelnen Mitglieder ab. ^..as Maximum von Fr. 15 ist somit nur die ..grenze eines des Spielraumes, in dem sich der ..Bundesrath zu bewegen habe und der an ^ sich nicht zu weit geht.

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...^

.^. ^id^nos^che Beamte und .^n^stellte.

Jn dem vierseitigen Beschlusse wurde das Taggeld sür die Ehefs der verschiedenen Zweige der Eentralverwaltnng , sowie für die ersten Sekretäre der Departemente und der Bundeskanzlei von Fr.^ 10 auf Fr. 12 und dasjenige der übrigen Eentralbeamten, sowie der Zoll- und ..^ostdirektoren ..e. von Fr. 9 auf ^r. 10 erhöht^ für einen halben Tag dars bloss die Halste angesezt werden. Jm Falle eines längern Ausenthaltes, d. h. eines solchen von mehr als 5 Tagen am gleichen Orte.

ist das Taggeld für die erstern um ^r. 3 und für die leztern um Fr. 2 .Herabzusehen, so dass dasselbe unter Umständen nur aus Fr. 9, beziehungsweise Fr. 8 zu stehen kommt. Wir vermögen hierin nicht die geringste

Uebertreibung zu erbliken ; übrigens ist die finanzielle Tragweite der

beschlossenen Erhohung kaum erwähnenswerth , da die Anzahl der Be-

amten, denen dieselbe zu Theil wird, bekanntlich nicht gross ist.

^. ^ilitarin^^t^ren.

Hier hat die nationalräthliche Kommission die Frage ausgeworfen, ob es nicht einfacher wäre, das Reisetaggeld den Jnspektoren gleich^ hoeh wie dasjenige der Bundesbeamten zu stellen, resp. auf Fr. 15.

Es muss hieraus bemerkt werden , dass die Jnspektoren nicht als Beamte des Bundes betrachtet werden konnen, da sie keinen fixten Gehalt beziehen . sie sollen vielmehr bei der Ausübung ihrer Funktionen gleich gehalten werden wie die einzeln reisenden Militärs, deren Entschädigung in der Verordnung vom 3. Mai 18.^7 bestimmt ist.

Uebrigens will es uns scheinen , dass in der Verordnung vom

19. März 1869 die R^e.e.nts^^^ der Inspektoren bedeutend herab^esezt worden sei, und dass daher von einer weitern Reduktion nicht mehr die Rede sein könne.

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4. .^n^ruttoren.

Gl.eichwie die Inspektoren find die Jnstxukt.^ren. hinsichtlich der Reiseentsehädig...^ den einzeln reisenden Militärs gleichgestellt; sie beziehen daher eine Gebühr von 60 Rp. per Stunde, und zur Bestreitung der oster sich wiederholenden Umzugskosten kommt ihnen noch eine E^tx..ve.^ütung von 40 Rp. per Stunde aus der kürzesten Eisenbahn- oder ..^ostroute zu.

Wir anerkennen zwar, dass es einfacher scheinen moehte^, die Ver^ütung einsach auf Fr. 1 sestzusezen , statt ste in zwei Rubriken - Reife-

entsehädigung und Umzugskosten ^.-- zu theilen ; aber in diesem Falle

hätte man wieder einen Unterschied in der Reisetage der einzelnen Mititärs bekommen , was wir durch die Fassung des betreffenden Artikels sorgfältig zu vermeiden gesucht haben.

Bezüglich ans die Frage , ob die Bestimmungen über Taggelder und Reiseentsehädigung der Inspektoren, Jnstruktoren und übrigen Militärs nieht den Militäxreglementen vorbehalten werden sollten, halten wir dafür, dass es im Gegentheil passender und übersichtlicher ist, wenn die verschiedenen .Kategorien von Tagegeldern und Reiseentsehädigungen in einem und demselben Reglemente behandelt sind , als wenn darüber.

mehrere bestehen. Man erreicht aus diese Weise jedenfalls mehr UeberZustimmung und Gleichheit in den einzelnen Ansähen.

Ueber das finanzielle Resultat unsexs Beschlusses vom 1..). März 1869 beehren wir uns sehliesslich, unter Zugrundlegung des Jahres 1868, noch Folgendes anzuführen : 1. B o s t e n und T e l e g r a p h e n .

Vermehrung der Ausgaben für die Angestellten . Fr.

699 Beamte und Angestellte der Eentralverwaltun^, KreisDirektoren, Kontroleurs, Adjunkte und Kassiere ..e. .

. ,, 1,177 Direktor und Adjunkt und Jnspektoren der Telegraphen

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,

,

910

^ Mehrausgaben der Bosten und Telegraphen Fr. 2,786 . 2. Z^l^.

Mehrausgaben im Ganzen jährlich .

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Diese Vermehrung erfordert keine Veränderung in der Festsezung des gewöhnlichen Jahreskredites.

Die Erhohun^ für die Angestellten der andern Verwaltungszweige wird die Summe von .

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nicht

überschreiten.

Fr. 400

,,

114

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Total der Mehrausgaben

Fr. 3,300

54^

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Uebertrag Fr. 3,300

Dagegen wird die durch das Reglement vom 19. März

t 869 bewirkte Verminderung der Ausgaben an Reiseent-

Schädigung sür die Militärinspektoren berechnet .zu Fr. 4834.

Es ergibt sich somit im Ganzen eine. Ersparniss von .

Gleich den vorstehenden

.,

1,534

Fr. 4,834

Wir halten folglich dafür, dass das unterm 19. März 1869 erlassene Regulativ hinlänglich und innerhalb der Grenzen des Mogliehen den im Vostulat vom 22. Dezember 1868 niedergelegten Weisungen.

entspricht, was die Taggelder und Reiseentschädiguug der Administrativkommissionen und der eidgenosstsehen Beamten anbelangt.

Wir benuzen diesen Anlass, Sie neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu persichern.

Bern, den 1. Dezember 1869.

Jm ...ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

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Jahr

1869

Année Anno Band

3

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

Date Data Seite

541-548

Page Pagina Ref. No

10 006 342

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