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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Jnternirung italienischer Flüchtlinge.

(Vom 10. Mai 1869.)

Dex s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat,

nach Anhorung des bezüglichen Berichts des eidgenossischen Justiz und Volizeidepartements, in Betracht: 1) dass der Jtaliener J o s e p h Mazzini notorisch schon seit vielen Jahren eine der gegenwärtigen politischen Organisation von Italien feindliche Politik versolgl., und ebenso notorisch schon wiederholt aus gewaltsame Weise seine politische .Anschauung dem Königreiche Jtalien gegenüber zur Geltung zu bringen suchte.

2) dass J. Macini, der wegen dieser fortwährenden Agitation schon früher aus der Schweiz ausgewiesen wurde, nach vorliegenden gewichtigen Jnzichteu auch in neuerer Zeit während seines Aufenthaltes in Lugano wieder in ähnlicher Weise gegen das Königreich Jtalien konspirirte und als Anstifter eines aus den 18. April abhin angesezt gewesenen Aufstandsversuches in Mailand erscheint 3) dass die Ehre des Landes und die politischen Rüksichten, die ein jeder Staat , welcher die freundschaftlichen Begehungen zu einem Raehbarstaate in loyaler Weise pflegen will , nicht übersehen darf , die Entfernung Mazini's und aller derjenigen kompromittirten Bersonen,

welche in Folge des legten Aufstandsversuches fich aus Jtalien geflüchtet

haben , von den Grenzen jenes Staates., gegen welchen die politischfeindlichen Bestrebungen gerichtet sind , gebieterisch fordern , 4) dass frühere Vorgänge einen Ausenthalt Mazzinis auch in den an Frankreich grenzenden Kantonen nicht als zulässig erscheinen lassen ;

1.^

und ^gestüzt anf Art. 57 und Art. 90, Ziff. ^, 9 und 10 d^ schweizerischen Bundesverfassung ,

b e s ch l o s s .. n :

1. Es wird dem J o s e p h M a z z i n i jeder Aufenthalt in den Kantonen Graubünden , Tessin , Wallis , Waadt, Genf, Reuenburg, Bern, Solothnrn, Basel..Stadt und Basel-Landschast untersagt.

2.

Ebenso ist den oben erwähnten Mitbeteiligten der Aufenthalt in den Kantonen Tessin , Graubünden und Wallis nicht zu gestatten.

3. Jm Speziellen wird die Regierung des Kantons Tessin eingeladen, den Joseph Mazzini und die übrigen Anfstandsbetheiligten sofort vom Gebiete dieses Kantons wegznweisen , ihre Abreise zu überwachen und über die Vollziehung besorderlich Bericht zu erstatten.

4.

Dieser Beschluss ist mittelst Kreisschreiben ^) sämmtliehen Kantonen mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 10. Mai I.....69.

Jm ^amen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^Welti.

Der

Kanzler der Eidgen ossensehast:

Schiel ^) Das .^reisschrelben lautet also .

,,Tit.l ..Wlr beehren uns, Jhnen in der Anlage den BesehIuß elnzubegleiten, Welcher ^on uns wegen Jnternirung Maz^lni^ , sowie derjenigen Italiener, die sieh infolge der iungsten Aufstandsversuel^e ln Italien nach der Schweiz gezüchtet haben, heute gefaxt worden ist.

^Jndem wir nicht zweifeln, daß sämmtliche Stande, auf die sich diese Schlußnahme zunachst bezieht , bereit seln werden . zn deren Vollziehung nach Moglichkeit mitzuwirken^ benuzen wir diesen .^nlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Internirung italienischer Flüchtlinge. (Vom 10. Mai 1869.)

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Jahr

1869

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1869

Date Data Seite

17-18

Page Pagina Ref. No

10 006 136

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