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Beschlußentwurf betreffend

die Erstellung einer Bergbahn.

Die B u n d e s p e r s a m m lu n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

n achE i n s i eh t 1) einer von. Grossen Rathe des Kautons Aargau unterm 27.

.Wintermonat 1869 dem Bozbergbahnkomite zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brngg durch den Bözberg und das Frikthal bis an die Kantonsgrenze in der Richtung nach .Basel ertheilten Konzession , 2)

eines bezüglichen Berichtes der schweizerischen Bundesrathes

.vom 11. Dezember 1869;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumouat

1852,

beschließ Es wird dieser Konzession nnter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1 . Jn Anwendung von Art. 8 , Lemma 3 des Bundes.. .

gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einslusse des Unternehmeus aus den Bostertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde .nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Buudesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als di...

Bahnnuternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibuugsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche

dazu gehoren, mit Ablauf des l9., 34., 49., 64., 79. und 88. Jahres,

621 vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu ziehen , salls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre znm voraus hievon benachrichtigt hat.

..

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht ehielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, dass seder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Donnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so .bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageueu zn streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlu..g der zu leistenden Entschädigung gelten sol-

gende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rükkaufes im 1.)., 34. und 4..). Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bnud den Rütkaus erklärt , unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkauses im

64. Jahre der 22 1/2 fache. im Falle des Rükkaufes im 79.

Jahre der 20fache und im Falle des Rükkauses im 88. Jahre der 18saehe Werlh dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin

jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grnnde zu legen ist, siud übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt werden, in Abzng zn bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte aueh der Rükkauf ..folgen u.ag , in vollkommen befriedigendem Zustande den. Bnnde abzutreten. Sollte dieser .Verpflichtung keiu Genüge gethan werden, so ift ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , .oelche hierüber entstehen möchten, sind durch das obeu ermähnte Schiedsgericht anszutrageu.

Art. 3. Binnen einer Frist von l 2 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses au gerechnet , ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bah.. zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jeuer Frist die Genehmiguug des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. III.

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622 Art. 4. Es sollen alle Forschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit dex Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Beschlussentwurf betreffend

die Erstellung einer aargauischen Südbahn

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenosse n schaft,

nach Einsieht, 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons. Aargau unterm 27. Rovember 1869 dem Komite der aargauisehen Südbahn zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aarau über Hunzenschwyl , Lenzburg, Hendsehiken, Wohlen, Muri bis an die Kantonsgrenze in der Richtung nach Eham oder Jmmensee, und von Hendsehiken, Othmarsingen oder einem andern geeigneten Bunkte der Südbahn nach Brngg erteilten Konzession .

2) eines bezüglichen Berichtes des schweizerischen Bundesrathes vom 11. Dezember 1869.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli

1852,

b e schl i esst : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Ju Anwendung von Art. 8 . Lemma 3 des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalteu, für den regelmässigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem sinanziellen Einslusse des

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Beschlußentwurf betreffend die Erstellung einer Bergbahn.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

Date Data Seite

620-622

Page Pagina Ref. No

10 006 356

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