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Aus den Verhandlungen de... schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 18. Juni 1869.)

. Der Bundesrath hat in Sachen der römischen Silberscheidemünzen das nachstehende Verschreiben an sämmtliche eidgenossische Stände erlassen.

,,Tit.!

Verschiedene Kantonsregierungen beschweren sich über die in Folge der herwärtigen Schlussnahme vom 7. dies ) und aus Anordnung des Finauzdepartements von der eidgenössischen Staatskasse erlassene Weisung, die römischem Silberscheidemünzen betreffend. Jn den bezüglichen Eingaben ....ird geltend gemacht, dass , da diese Münzen schon seit Jahren im Verkehr sich befinden und, in der Voraussicht des nahe bevorstehenden Beitrittes des römischen Stuhles zur Variser Münzkonvention vom Jahr 1865, selbst von .den eidgenössischen Kassen Annahme gefunden, so würdeu durch das plözliche Zurükweisen der erwähnten Geldsorten arge Störungen, namentlich im Kleinverkehx , derart erzengt, dass grosse UnZufriedenheit entstehen müsste , wenn nicht die Sache iu einer das Publikum mehr berechtigenden Weise geregelt würde. Von einer Seite wird speziell noch hervorgehoben, dass von den Bundesbehorden keinerlei Warnung ergangen , sondern vielmehr dem sneeessiven Eindringen der römischen Münzen ruhig zugesehen worden sei, u.as selbstverständlich der Einbringung derselben Vorschub geleistet habe.

In Beantwortung der im Eingang berührten Eingaben müssen wir zunächst aus die Thatsache aufmerksam machen, dass iu allen über MünzEinwechslung und Fristverlängerung verdeutlichten Erlassen immer nur von Kouventiousmünzen (belgischen , sranzösischen und italienischen) die Rede war.

Es wnrde somit das Vublikum in Beziehung auf den Eharakter der römiseheu Münzen nicht im Ungewissen gelassen. Dass dieselben in lezter Zeit au deu eidgeuossiseheu Kassen uicht zurükgewiesen wurden, muss wesentlich dem Umstande zugeschrieben .vexden, dass Fraukreich mit Rom über dessen Ansehluss au die Münzkonvention unterhandelte und uach deu erhaltenen Mittheilungen Rien.aud mehr über den in

Siehe Seite 206 hievor.

301 Bälde erfolgenden Beitritt im Zweisel sein konnte. Blözlich erhoben sich aber Schwierigkeiten , namentlich bezüglich der konventionsgemässen Einlösung, indem es sieh herausgestellt hatte, dass der Kirchenstaat zirka Fr. 37 per Kopf^ seiner Bevölkerung in Silberscheidemünzen geprägt hatte, während die Konvention ihren Angehörigen nur Fr. 6 per Kopf der Bevölkerung zuweist. Für diese verhältnissmässig enorme Ueberprägung sollte eine Rükzugssrist bestimmt werden , worüber sich jedoch die Kontrahenten bis jezt nicht verständigen konnten und wahrscheinlicherweise nicht verständigen werden. Doch dauern die Unterhandlungen noch fort.

,,Die Frage , ob der Bund zur Einlösung der römischen Silbermünzen verpflichtet sei, kann nicht Gegenstand ^längerer Erörterung sein.

Der Schwerpunkt der Frage liegt aber offenbar darin, dass seit einer Reihe von Jahren in der Eidgenossenschaft Münzgeseze vorhanden sind, welche sich, wie es keinem Zweifel unterliegt, so in die Bevölkerung hineingelebt haben , dass Jedermann vollkommen klar darüber war , wie er sich in dieser Be^iehnng benehmen und an welche Münzen er sich halten müsse. Jm Hinblik hierauf wäre es, wie dem Eharakter eines Gesezes unangemessen , so auch schlechthin uunöthig gewesen , den Jnhalt jener Geseze und der mit denselben in organischem Zusammenhange stehenden Verordnungen bei jedem gegebenen Anlasse aufs Reue in Erinnerung zu bringen. Richts desto weniger sindet sich im Reglemente über Zir^ knlation ..und Austausch der Silberscheidemüuzeu vom 10. März 1869

(A. S. I^, 640) im Artikel 1, Absaz 2 bestimmt hervorgehoben, dass

bis jezt nur Belgien, Frankreich, Jtalien und Griechenland mit der Schweiz im Münzverban^e stehen und dass die Annahme von SilberScheidemünzen selbst dieser dem ^..nbliknm freigestellt sei. Z... den Münzen, bezüglich .velcher die Annahme oder Verweigerung in das ungehinderte und willkürliche Ermessen der Einzelnen gelegt ist, gehören um so mehr, wie sieh übrigens von selbst versteht , auch die römischen Silberscheidemünzen. Die Eidgenossenschaft hat diese Geldsorten niemals als gesezliches Zahlungsmittel anerkannt ; sie können somit von Buudes wegen aufweine grössere Beachtuug Anspruch machen, als ^ur Zeit der Mün^ reform das deutsehe Geld , welches damals von den öffentlichen Kassen ebenfalls angenommen Borden war, und in lezter Zeit die österreichischen Guldenftüke, welche in ^er ^stschweiz massenhaft zirkulirten, jedoch den W^g über die Grenze einschlugen , sobald ihre Annahme an den kautoualeu Kassen nicht mehr gestatte war. Der..Umstaud, dass auch von eidgenössischen Kassen romische Münzen abusive au ^al,.lu..gsstatt angenommen worden sind , ka.... natürlich den gesezliehen Bestimmungen in keiner Weise irgend welchen Eintrag thun , und eben so wenig dürfen daraus

für die Eidgenosseuschast gewisse belastende Verbindlichkeiten gegenüber

dem Bubliknm abgeleitet werden. Ueberdies ist es eine unverkennbare Thatsache, dass nicht sowohl das Richt^urük.veisen von .^eite eidgenössischer

302 passen, als vielmehr die Vrivatspeknlation zur Verbreitung der romischen Silberscheidemünzen auf nnserm Gebiete hauptsächlich beigetragen und vielleicht dieselbe geradezu verschuldet hat , indem nicht wird bestritten werden konneu , dass von verschiedenen Handelshäusern aus mehreren .

Vnnkten der Schweiz solches Geld in grossern Mengen bezogen und in unser... .Lande verwerthet worden ist.

,,Sind wir nun auf der einen Seite weit entfernt, die Verlegenheiten zu misskennen, welche aus unsern Anordnungen sür die Behorden wie für das Publikum momentan sich ergeben konnen, so wird man aus der andern Seite sich eben so wenig der Ueberzeugung verschliefen, dass wir nicht länget zusehen dursten , wie durch die Spekulation , also um blossen Geldgewinnes willen, die zeither bestehenden gesunden Verhältnisse untergraben und unsere eigenen Münzen fast gänzlich ans den. Umlaufe verdrängt ^werden.

..Jndem wir schliesslich nicht zweiseln, dass Sie bereit sein werden.

den eben entwikelten Gründen Jhre volle unparteiische Würdigung angedeihen zu lassen , und dass Sie serl.er dem Standpunkte , von dem aus wir von einer Einl.osung der fraglichen Silberscheidemünzen glauben Umgang nehmen zu sollen , eine billige Beurtheilung nicht versagen wollen, benuzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allu.ächtigen zu empfehlen.^ ^

(.^om 21. Juni 1869.)

Der Bundesrth hat der ihm von seinem Militärdepartemeute vorgelegten neuen Eintheilung der eidgenossischen ^lrmee seine Genehmigung ertheilt.

Der Bundesrath hat sein Bostdepartement ermächtigt, mit der Regiernng des Kantons^ Bern über Errichtnng eines Telegraphenbüreans in F r u t i g e n einen Vertrag abznschliessen.

303 (Vom 23. Juni 1869.)

Der Bundesrath hat die von der eidgeuossischen Linth^ommission, in Ausführung des Bnndesgesezes vom 6. Dezember 1867 betreffend den Unterhalt des Linthwerkes .^) , am .8. ^ebruar d. J. erlassene V o l i z e i - V e r o r d n u n g über den Schuz der Kanäle, Dämme und Hiutergräben des Linthwer^es genehmigt und beschlossen , es solle diese Verordnung mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten und aus diesen

Zeitpunkt dann der von der eidg. Tagsa^ung am 6. Juli 1812 gesasste

Beschluss über die sürdauernde Bolizeiaufsicht und Unterhaltung der .Linthkanäle ausgehoben sein.

Die neue Linth-Bolizeiverordnuug wird nächstens in der eidg.

Gesezsammlung erscheinen.

Der Bundesrath wählte

(am 21. Juni 1869) als Telegrafisten : für Satign^ : Hrn. Eugene H a r b e z , von und in Satign^ (Gens) ; " Serrieres: ,, Jules V e x r e n o u d , von La Sagne, Bostablage..halter in Serrieres (Reuenburg^ ; ,, Kilchberg: ,, Johannes Brunn e r , von Bülach, Bosthalter

in Kilchberg (Zürich).

,, Schostland:

,,

Joh. Rudolf L ü t h ^ , Bosthalter, von und in Schottland (Aargau.. .,

(am 23. Juni 1869) als Revisor bei der .^berpostkontrole :

Hrn. Giovanni Ronchi, von .....oearno , bisher Vostkommis in Bellinzona.

^) Siehe eidg. Gesezsammlung , Bd. IX, Seite 208.

BundesbIatt. ^ahrg.XXI. Bd.I.

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24.06.1869

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