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Botschaft des

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.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb von Eisenbahnen von der österreichisch-schweizerischen Grenze bei Brugg bis St. Margrethen und von der liechtensteinisch-chweizerischen Grenze am Rhein bis Buchs.

(Vom 11. Dezember 1869.)

Tit. l Unterm 1. Dezember 1863 ist vom Grossen Rathe des Kantons St. Gallen eine Konzession ertheilt worden für den Bau und Betrieb der aus Schweizergebiet fallenden Streken einer Eisenbahn St. Margrethen-Lindau und von der Station Rüthi nach Feldkirch). Diese KonCession wurde von der h. Bundesversammlung am 22. gleichen Monats genehmigt unter dem Vorbehalte, dass die Genehmigung erst mit der Ratifikation des in der Konzession vorgesehenen Staatsvertrages zwischen der Schweiz, Oesterreich und Bauern ins Leben treten solle ^).

Unterm 5. August 1865 sodann kam auch der Abschluss dieses Staatsvertrages zu Stande ^.^ Dieser von allen drei kontrahirenden Staaten ratifizirte Vertrag ist bis jezt ohne Vollzug geblieben und gleichwohl nicht ausser Krast getreten.

^) Slehe BundesbIatt v. ^ 1864, Band I, Seite 21.

^) Slehe eldg. .Gesezsammlung, Band VIII, Seite 16. und 20.

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6l.^ Der Grund dieses aufsagenden Verhältnisses liegt darin , dass der Vertrag den einzelnen Staaten sur Ertheilung der. ersorderlichen KonZessionen keinen Termin sezte und von Oesterreich die bei dem Vertragssehlusse in Aussicht gestellte Konzession bis dahin nicht ertheilt worden ist. Jnfolge dessen wurden selbstverständlich auch die aus bayerischem und schweizerischem Gebiete liegenden Theile der Bahn nicht ausgeführt und konnten auch, ohne den Vertrag zu zerstören, unausgeführt bleiben, da der Art. 6 des Vertrags die Bausrist von 3 Jahren ausdrüklich erst von der Ertheilung der Konzession sur die österreichische Bahnstreke ......n datirt. Diese fragliche Konzession wurde österreichischerseits desshall..

nicht ertheilt, weil die Bewährung der von den Kon^essionsbewerbern nachträglich angesprochenen Begünstigungen finanzielle Opfer erheisehte, welche der österreichischen Staatsverwaltuug nur dann hätten zulässig erseheinen können, wenn sie die Realisirung eines grössern, die Eisenbahnvexbindung Vorarlbergs mit dem gesammten österreichischen Bahnueze umfassenden Unternehmens bezwekt hätte.

Jn neuester ^eit ist nun die Angelegenheit dadurch in ein neues Stadium getreten, dass österreichischerseits die Erstellung einer Eisenbahn von Bludenz über ^eldkirch und Bregenz an die osterreichisch^ba.^erische Grenze bei Leiblaeh mit Zweigbahnen von Lautrach au die österreichischschweizerische Grenze bei St. Margretheu und von Feldkireh an die Rheingrenze bei Buchs in bestimmte Aussicht genommen und deren Ausführung durch eiu vom 20. Mai d. J. datirendes Reichsgesez aussex

Zweifel gesezt ist.

Dieses Projekt entspricht nach der einen Seite hin, d. h. so weit es die eigentliche Gürtelbahn anbetrifft, den Stipnlatlonen der KonCession vom 1. De^mber 1863 und des Staatsvertrages vom 5. August 1865, weicht aber von denselben darin ab, dass an die Stelle der in Konzession und Vertrag vorgeseheueu Zweigbahn Feldkirch-Rüthi eine

solche ^eldkirch^Buehs gese^t werden will.

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Mit Rote vom 26. August l. J. hat die österreichische Gesandt-

sehast dem Bundesrathe von diesen neuesten Entsehliessungeu der österreichischen Regierung Kenntniss gegeben und damit den Antrag verbunden, es mochte schweizerischerseits zu dieser Abänderung die Zustimmung ertheilt, beziehungsweise ^u einer Revision des Vertrages von 1865 be^üglich dieses Punktes Hand geboteu werden.

Rachdem wir uns über diese Anregung mit der Regierung des .Kantons St. Gallen ins Vernehmen gesezt , eröfsneten wir der k. t..

österreichischen Gesandtsehast unterm 1. Rovember, dass wir geneigt seien, ,,unter bestimmten , näher zu vereinbarenden Bedingungen aus die gewünschte Modifikation einzugehen und demgemäß zu Unterhandlungen

mit den Mitkontrahenten des Staatsvertrages vom 5. August 1865 ...ehuss Abänderung desselben Hand zu bieten.^

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Seither und bevor bezüglich der diessälligen ^ertragsunterhandlungen weitere Schritte stattgesnnden haben, sind die Konzessionäre der .vorarlbergischen Eisenbahn bei der Regierung um Ertheilung der ihnen .für die Ausführung des Unternehmens aus schweizerischem Gebiete erforderlichen .Konzession eingekommen.

Diese Konzession ist dann auch von der Regierung des Kantons .St. Gallen, krast Beschlusses des Grossen Raths vom 27. November 1869, unterm 1. dies mit der Erweiterung ertheilt worden, dass die Konzessionäre ausser den von ihnen vorgesehenen Anschlüssen bei St. Mar^..

^rethen und Buchs, so weit es von ihnen abhängt, auch noch einen .dritten Anschlnss bei Oberriet zu gestatten haben.

Diese Konzession ist uns von der Regierung von St. Gallen mit dem Gesuche übermittelt worden, wir mochten noch in der gegenwärtigen Session der h. Bundesversammlung die bundesgemässe Genehmigung ^derselben auswirken.

Wir haben die sragliche Konzession , welche in allen wesentlichen Bestimmungen mit Ausnahme der durch die veränderte Sachlage in

Betreff der Richtung resp. der Anschlüsse der Bahn bedingten Modifi^

kationen der srühern, von dex h. Bundesversammlung nnterm 22. Ehristmonat 1863 genehmigten Konzession nachgebildet ist, geprüft nnd gesunden, dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthalte , welche den Rechten und Befugnissen des Bundes und den Jnteressen des Landes überhaupt z...widerliesen.

Was die bei dieser Unternehmung in Betracht fallenden speziellen Verhältnisse betretend das Zoll-, Bost- und Telegraphenwesen , die

näheren Bestimmungen bezüglich der Anschlüsse, die Sicherung direkten Verkehres u. dgl. anbelangt, so werden dieselben bei der Revision des Staatsvertrages , welche in der Genehmigung ausdrüklich vorzubehalten ist, ihre Berüksichtigung finden. Es steht somit der Ratifikation der vorliegenden Konzession kein rechtliches ..^inderniss entgegen, und wir nehmen daher auch keinen Anstand, dieselbe zu befürworten, indem wir Jhnen den nachstehenden bezüglichen Beschlussentwurs zur Genehmigung empfehlen, und Jhnen gleichzeitig die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung erneuern.

B e r n , den 11. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes ,

Der Bundespräsident: ^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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1869

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20.12.1869

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612-614

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