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Bundesrathsbeschluss in

Aachen des Rekurses des Hrn. alt Landammann Vinzenz Muller, betreffend Vollziehung von Urtheilen (Vom 6. November 1868.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Herrn alt L a n d a m m a n n Vi u z e n z Müller,

i.n Altdors, Kts. Uri, betreffend Vollziehung von Urtheilen ;

aus Grundlage der faktischen Ergebnisse des Bundesrathsbeschlusses

vom 12. Juni 1867 *) (durch die Bundesversammlung bestätigt am

18. Dezember 1867)**) und des Rekursentscheides vom 14. August

1867,

und nachdem sich serner ergeben : 1. Der Regierungsrath des Kantons Uri erliess am 9. September 1867 folgende zwei Erkanntnisse: a.

Infolge Vorstandes des Hrn. Albert Enrti von Rorschach (durch Hrn. Fürsprecher Schmid) und nach hierüber vernommeuen Ein..

wendungen des Hrn. als Landammauu Vinzenz Müller vonAltdors wird beschlossen : es sei Lezterer in Anwendung des § 88, Litt. a

der E. V. O. und gestir auf den Entscheid des Bundesrathes vom 12. Juni 1867 und 14. August gl. J. zu verhalten, für die dem Herrn Eurti durch Erkanntniss des Bezirksgerichtes *) Siehe Bundesblat.. v. J. 1867, Band III, Seite 82.

**)

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1868

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I,

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4 und 707.

392 St. Ballen vom 1.). September und 19. November 1866 gntgesprochenen Kosten im Belause vom Fr. 137. 20, wofür Hr. Vinzenz Müller nur aus Recht hin Bsand geleistet hat, entweder sofortige Zahlung zu entrichten , oder dann soll das Bsand als unbedingt bestellt betrachtet und geschäht werden. Die von Vorständer eventuell anerboteue Bürgsehast fur besagten Betrag, obwohl gesezlich nicht erforderlich, moge in der Berson des Hrn. Fürsprecher Schmid indessen aeeeptirt werden. Hr. ........ Müller soll Fr. 2 Urtelgeld und der Gegenpartei Fr. 5 an die Kosten bezahlen.^ .

b. ,,Jusolge schriftlichen Begehrens des Hrn. Albert Eurti von Rorschach (gestellt durch Hrn. Fürspreeher Schmid) erhält Hr. alt Landamman.n Vinzenz Müller, von Altdors, die regierungsräthliche Weisung, dem .^rn. Eurti für seine. nach Massgabe des bundesräthlichen Entscheides vom 14. August d. J. durch rechtskräftige

schiedsgerichtliche Urtheile festgestellten Anforderungen von Fr. ^1814 50 Rp. und ^r. 4^)0 ^u bezahlen, oder das unter Rechts^arsehlag

gewiesene Bfand schälen zu lassen, mit Ermächtigung des Bezirksammaunamtes eveutuell die Exekution anzuordnen.^ 2. Hr. alt .Laudammann Vinzenz Müller rekurrirte beide Erkanntnisse an den .Landrath des Kantons Uri, und berief sich unter Anderm auch darauf, dass er gegen den Buudesrathsbeschluss vom 12. Juni 1867 (resp. gegen das Urtheil, welches aus die Forderung von Fr. 137. 20 sich bezieht) an die Bundesversammlung reknrrirt habe. Der .Laudrath gewährte jedoch diesem lezteru Reknrs au die Bundesversammlung keinen Suspensivessekt. sondern wies in seiner Simung von. 2. Oktober 1.^67 den Reknrs gegen beide oben erwähnte Voll^ehungsbeschlüsse ab, indem er in Erwägung zog : 1)^ ,,Dass -^ in formeller Begehung - der Ausweis sur die durch ,,^ 57 des Landraths-Reglementes vorgeschriebene amtliche Avisa.,tion des Rekursbeklagten mangelt :

2) ..dass die Rekurss.hrist sich gegen die durch ^ 60 gleisen Regle-

,,ments vorgeschriebenen formen des Austau^es verstosst .

3) ,,dass --- in materieller Beziehung --.. .sich herausstellt, dass besagte ^Anforderungen durchaus aus rechtskräftige Gerichtsurtheile basiren, ,,gegen deren ^ollziehbarkeit naeh Massgabe der E. B. ^. und der ,,bereits erfolgten Entscheidungen des Bundesrathes keine weitern ^Einwendungen mehr znlässia. sind , 4) .,dass auch der vom Rel.urreuten einzig gegen das die erste ,,^umme (Fx. 137. 20) betreffende Urtheil bei der Bundesver,,sammlung eingeleitete Rekurs naeh allgemeiner buudesstaatsrecht,,lieher Brax^is keinen Grund znr .^istirung der Exekution gibt, 5) .,dass soumit die reknrrirten Beschlüsse des Regierungsrathes voll-

,,stäudig gerechtsertigt sind uud nur in entgegengesezter Richtuug ,,eine Beschwerde begründen konnten.^

3.)3.

3. Hierauf gab Hr. Müller dem Landrathe einen zweiten Rekurs ein, allein er wurde am 30. Dezember 1867 abermals abgewiesen, weil keine neuen Gründe vorliegen.

Herr Müller rekurrirte nun wieder an den Bundesrath, und trug in seiner Eingabe vom 26. April 1868 im Wesentlichen folgendes vor: ^ie St. gallischen Urtheile , aus welchen die Vrozesskosten von Fr. 137. 20 hervorgegangen, s.^en von der Bundesversammlung als Stra.^rtheile e.ualisi^irt worden, sie haben also gemäss der ^ 14, 27 und 74 der Urner^schen Verfassung keinen Anspruch aus Voll^iehbarkeit im Kanton Uri. Sodaun sei die Regierung von Uri, als sie über die ^Vollziehbarkeit entschieden habe, uieht reglemeutsgeu.^iss koustituirt gewesen, iuden.. nur 4 von 11 Mitgliedern der .^ung beigewohnt haben. ferner habe die Regierung ullr^^itnm .^r..is entschieden, da die Eitatiou und

das Rechtsbegehren Enrl.i^s nur ans die Fr. 137. 20 sich bezogen habe,

während von der Regierung zugleich anch noch für ^r. 1^18 und ^r. 4.)^ , die aus andern Urtheilen beruhen, die Vollziehung bewilligt worden sei. Hindurch seien die ^ 15, 46 und 71 der Urnex Zivilpro^essordnung verleg worden. Ungleich habe die Regierung ihre Kompetenz überschritten, indem nach ^ 74 der Verfassung und ^ 88, Litt. a und i der Zivil -Vro.^ess ^Ordnung der erste E^nl.ionsakt dem BezirksBerichte Anstehe. Endlich habe der ^andrath das Reglement verlebt, wonach der am 2.). September ein^egebene Rekurs nicht schon am 2. Oktober hätte behandelt werden dürfen. Derselbe sei auch nicht aus den ...^raktanden gewesen. ^udeni sei er, Rekurreut, um das Recht seiner Vertheidignng vor Landrath verkürzt worden. Aueh der ^veite Rekurs, den er am 23. .^tober 1867 den. ^audrathe eingegeben habe, sei am 28. (30.) ^e^ember gl. J. form- und realemeniswidrig behaudelt und sofort abweisend erledigt worden, während er zunächst die Riedersezung einer Kommission verlangt habe.

Jm Uebrigen erging sich weise unklaren Erörterungen , Versahren vor ^hiedsgeriehl^ Eurti seine ^orderuug selbst

Rekurreut in Wiederholungen uud theilworin er die srüheru Einreden gegen das erneuert uud sodann erwähnt , dass Herr auf ^r. 1600 modifiât und dass der

Bundesrath die gerichtlichen Entscheide aufgehoben, aber ausdrül.lieh Ab-

Rechnung vor den urner'scheu .^ehorden uud uaeh urner'schen Gesezen vorbehalten habe. .^err .Landammann Arnold begünstige seineu Gegner uud suche vor ^er Abreehuuug die Exekution ^u ermoglieheu.

. Rekurreut stellte daher den Autrag, dass die Beschlüsse der Regierung von Uri vom 0. September 1867^un.^die Entscheide des dortigeu ^andrathes vom 2. Oktober und 28. Dezember gl. J. ausgehoben werden .mochten.

394 4. Die Regierung des Kantons llri beantwortete diese Beschwerde unterm 8. August a. c. im Wesentlichen wie folgt.: Hr. Eurti habe für die ihm gerichtlich zugesprochene Entschädigungforderung von Fr. 137. 20 in gehori^er Form den ^chuldentrieb gegen Hrn. Müller angehoben und dieser habe auch .^fand bestellt, aber nur aus Recht und Abrechnung hin.

Rach der Eivilpro^essorduung des Kantons Uri sei indessen gegen ein rechtskräftiges Urtheil ein Rechtsdarschlag nicht mehr statthast. Die Regierung habe daher, als Hr. Eurti diese Rechtskräftigkeit durch den bundesräthlichen Entscheid vom 12. Juni 1867 dargethan , die Vollziehung des Urtheils gegen unstatthaste Einwendungen schüfen müssen.

Jn gleicherweise habe Hr. Müller sür die zwei andern Forderungen,

die dem Hrn. Eurti aus gerichtliehen Urtheilen vom 25. Jnni 1863 und 15. Januar 1866 Anstehen, nur bedingtes Bfand auf Recht und Abrechnnng hin gestellt. Hr. Eurti habe aber schon im April t 866 bei der Regieruug die Exekution fraglicher Urtheile uachgesueht. Rach versch.edeueu Verhandlungen sei die Regierung zu dem Schlösse gelangt, dass jene zwei Urtheile rechtskräftig und vollziehbar seien, dass aber im Hiublik aus ein inzwischen vom Bezirksgerichte Uri ergangenes Kontu-

mazurtheil nur sür Fr. 490 e^ekution.^sähiges Vfaud sich vorfinde. die Regierung habe daher unr sür diesen Betrag die Vfandsehäzung bewilligt.

Hingegen habe Hr. Eurti an den Bundesrath rekurrirt, und dieser habe

mit Besehluss vom l 4. August 1867 den Rekurs begründet erklärt und sowohl jeneu Entscheid der Regierung als auch die dem Hrn. Eurti

naehtheiligen Urtheile des Bezirks- und Kantonsgerichtes vo^n Uri auf-

gehoben. Als dann der Anwalt des Hrn. Eurti an der Hand dieses Rekursentscheides abermals die Vollziehung der erwähnten Urtheile ver-

langt . habe die Regierung allerdings es nicht sür nothig erachtet ^ die schon bekannten Einreden des ^rn. Müller noeh ein Mal anznhoren und habe somit ihren Vollziehungsbeschluss geben konnen, ohne sich der

Einseitigkeit schuldig zu machen.

Die beiden rekurrirten Vollziehungsl..eschlüsse beruhen aus Gerichtsurtheilen, die durch Entscheide der Buu.^esbehorden als rechtskräftig und voll^iehbar anerkannt worden seien.

Die Regierung glaube daher, in ^ie weitere Berichtigung einer irrigen Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und der daraus gezogenen Schlüsse nicht weiter eintreten zu solleu, sondern gleichwohl die Abweisung des Rekurses erwarten ^u dürfen.

.^. Herr Albert Eurti gab ebenfalls eiue Autwort ein, d. d. Ror.^

sehach 1. August 1868, und stellte den Autrag, es sei dieser Rekurs als uubegründet abzuweisen und die Regieruug von Uri unter Androhung ernster Maßregeln aufzufordern, die beschlossene Er^ekutiou sofort zu voll-

395 ziehen , selbst wenn Hr. Vinzen^ Müller sammlung rekurriren sollte. Hr. Eurti gleiche Begründung, wie die Regierung zuheben, dass er selbst seine Forderungen

neuerdings an die Bundesverstüzte sich ^wesentlich auf die von Uri. Es ist nur herausdahin resümirte:

a. Fr. 1606. 20 nebst Verzugszinsen laut einem schiedsgerichtlichen h. Fr.

Urtheil und einer Berechnung , die laut amtlicher Bescheinigung am 11. Februar 1865 dem Herrn Müller intimirt worden war.

490. --- nebst Verzugszinsen, ihm, Hrn. Eurti, zugesprochene Brozesskosten.

c. Fr. 137. 20 nebst Verzugszinsen, zugesprochene Entschädigungen.

d. Fr.

5. --. Kosten^Entschädigung laut Beschluss der Regierung von Uri vom 9. September 1867.

Jn E r w ä g u n g :

L Beschwerde, b e t r e f f e n d Vollziehung des schiedsgerichtlichen Urtheils.

1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Regiernngsrathes und des .Landxathes vom 9. September , 2. Oktober und

28. Dezember 1867 , betreffend den Vollzug des schiedsgerichtlichen

Urtheils, ist vorab daran zu erinnern, dass Herr Eurti schon früher an

die Regierung von Uri das Gesuch stellte , dass sie den Hrn. Vinzenz

Müller ^ur Vollziehung desselben anhalten möchte. Die Regierung hat damals den Rekurrenten über seine diessälligen Einwendungen einvernommen und darauf den Besehluss gefasst : ,,Es sei Herr Altlandammann Vinzenz Müller angewiesen , dem Schiedsriehterspruch in allen Theilen Vollziehung zu leisten, jedoch möge er geleistete Abschlagszahlungen und irrige Zinsansäze in Abrechnung bringen..^

2) Aus den bei dem frühern Rekurs ausgelegten Akten ergibt sich im seruern , dass Herr Eurti selbst seine Rechnung in gewissem Sinne theilweise modifi^irte, indem er seine frühere Forderung auf Fr. 1606. 20 reduzirte, worüber ex dem Hrn. Müller eine spezielle Abrechnung zustellte, mit der Aufforderung , diejenigen kosten zu bezeichnen , die er noch in Abzug bringen zu konnen glaube. Diese Abrechnung gelaugte hierauf zum Zwek der Vollziehung des Regierungsbeschlusses an das Be^irksammannamt , welches an den Obmann des Schiedsgerichtes die

Einfrage stellte, wie weit diese Rechnung dem schiedsgerichtlichen Spruche

entspreche. Dass das Schiedsgericht sich mit dieser Sache befasste und die Gerichtsgebühren auf Fr. 490 sezte , ist im srüheru Rekurse schon erwähnt worden.

3) Wenn es damals nicht zur Vollziehung des schiedsgerichtlichen Urtheils kam, so lag der Grund darin,. dass die Uruerbehorden ganz fremdartige Fragen in die Sache hineinzogen, was den Bundesrath

396 veranlasste, mehrere Beschlüsse derselben aufzuheben. Er hat aber gleichzeitig in seinem Rekursentscheid vom 14. August 1867 über die ^ollziehbarkeit des Urtheils , sowie über die Grenzen derselben so genau sich ausgesprochen, dass eine Erledigung dieser Angelegenheit ohne neuerliche Anrufung seiner Dazwischeukunst sich hätte erwarten lassen.

4) Er hat namentlich betont, dass es nicht Sache des Bundesrathes sei, sieh in die Aktion der urner'scheu Behorden einzumischen, so

weit dieselbe sich nur aus Bunkte beziehe , die mit der Vollziehung des

in Frage liegenden schiedsgerichtlichen Urtheils in notwendigem ^usammeuhaug stehen. Er hat serner erklärt, dass nur die Geseze und die

Behörden des Kantons Uri sich über die diesfalls in Anwendung zu

bringeude E^etutionssorm und über die Richtigkeit des Saldo's und die Einwendungen dagegen ^u entscheiden haben.

5) Da der Bundesrath weder Appellations- no^h Kassationsbehorde ist, so beschästigt er sich auch nie damit, zu untersuchen, ob kantonale Geseze nnd Réglemente richtig angewendet worden seien , woraus folgt , dass er im vorliegenden Falle sich nicht weiter mit der Sache zu besafsen hat , da entsprechend dem Beschluss des Bundesrathes vom

14. ...lugust 1867 der Regiernngsrath von Uri die dort bezeichneten

Grenzen überschritten hat.

Der Bundesrath konnte daher nur einschreiten, wenn Versassungsgrnndsä^e o^er eidgenossische Geseze verlezt worden wären, was aber nicht der Fall ist.

6) Dass die Vollziehung sich nicht ans hohere Ansage ausdehnen kann, als der ...lnsorderer selbst verlangt, versteht sich von selbst.

ll. V o l l ^ i e h b a r k e i t b e t r e f f e n d K o s t e u f o r d e r u n g

v o n Fr. 137. 20.

t) Was dagegen die Voll^iehbarkeit der vo^ einem Strafurtheil herrührendeu Kosteuforderung von ^r. 137. 20 betrifft, so ist ^u eriuuern , dass das Urtheil des Gerichtes von St. Galleu seiner Wesenheit nach ein .^trasurtheil ist, denn gerade unter diesen. Gesichtspunkte haben die Bundesbehor^eu die Gerichte des Kantons St. Gallen als kompetent erklärt. Der Bundesrath hat aber in dem ganz ähnlichen Falle des Herrn Jngenieur Hegner (vide Bundesblatt von l 867,

Band l, ^eite 618) dahin sieh ausgesprochen , dass auch die auhaugs-

weise Erlediguug eines Zivilpunktes in einem .^..trafurtheile dasselbe keiueswegs zu einem Zivilurtheile mache, und dass daher für ein solches Urtheil nicht die E^ekutiou wie für ein Zivilurtheil verlangt .werden koune. (Es wird aus die dort ausgeführte Begründuug dieser Ansicht ver.viesen).

2) Der Umstand, dass die Bundesverfassung nur von einer Bflieht zur Vollziehung rechtskräftiger Z i v i l urtheile redet, berechtigt aber keineswegs zu dem Schlusse, dass nun die Kantone nicht das Recht haben,

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auch rechtskräftigen Strasurtheilen Vollziehung zu gewähren. Es folgt hieraus bloss, dass die Bundesverfassung die Kautone nicht hat verpflichten aber auch nicht hat verhindern wollen , solchen Strafurtheileu die Vollziehung aus freien Stüken zu bewilligen.

3) Es fragt stch also nur noch , ob die Verfassung des Kantons Uri solche Vollziehuugen von Strafurtheilen gestatte. Diese Frage mnss aber verneint werden , denn der Art. 27 der Verfassung des Kantons

Uri gestattet dem Regierungsrathe als Exekutivgewalt bloss die Vollziehuug der rechtskräftigen Urtheile der Gerichtsftellen des Kantons und der Zivilurtheile der zuständigen Gerichtsbehorden der Fudern Kantone

und der Eidgenossenschaft. Die ganze Fassung dieses Artikels zeigt

daher klar , dass man dem Regierungsrathe das Recht der Vollziehung von Strasurtheilen aus andern Kautonen nicht geben .vollte. Weun aber dessen ungeachtet der Regierungsrath und dexLandrath dem erwähnten.

Strafurtl..eil die anbegehrte Vollziehung verschaffen wollen , so überschreiten sie ihre Kompetenz ; b e seh l o ss e n : 1. Es sei der Rekurs, so weit die Vollziehbarkeit des schiedsgerichtlichen Urtheils in Frage liege, als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen sei derselbe in Bezug aus die Frage über die Vollziehbarkeit der Kostenforderuug , herrührend vou dem durch das Gericht in St. Gallen ausgefällten Urtheil, begründet, und die von.. Rekurrenten angegriffenen ^Beschlüsse des Regierungs- und Laudrathes von Uri , so weit sie diesen Vnnkt beschlagen, aufgehoben.

3.. Sei dieser Beschluß der Regieruug des Kantons Uri für sich und zuhanden des Landrathes, serner dem Rekursbeklagten, Herrn Vinzenz Müller , .alt Landamn.ann in Altdors, unter Rüksendung der Akten mitzuteilen.

Also beschlossen, B e r n , den 6. Rovember 1868.

Jm ^..amen des schweig. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I^. ^.. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

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10.07.1869

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