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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das waadtlandische Bronethal

(Vom 11. Dezember 1869.)

Tit. l Unterm 2. vorigen Monats übermittelte die Regierung des Kantons Waadt die pom Grossen Rathe unterm 1. September l. J. genehmigte Konzession sur den Bau und Betrieb einer von einem noch zu bestimmenden Vunkte der sogenannten Oronbahn durch das waadtländische Bronethal über Moudon, Baderne und Avenehes nach der waadtlandischen Grenze bei Faong führenden Eisenbahn , welche von leztexem Punkte aus ihre Fortsezung über Murten zum Aufschlusse an die bernische Staatsbahn erhalten soll. Diese Konzession , welche wir hiemit . dem Gesuche der Regierung von Waadt entsprechend, Jhnen zur Genehmigung vorzulegen die Ehre haben , besteht aus zwei Ulkten , nämlieh einer zwischen der Regierung von Waadt und dem interkantonalen Komite für die Erstellung der Bronethalbahn abgeschlossenen, die eigentliche Konzession bildenden Konvention und einem .Lastenhest , welches die näheren Bedingungen über Bau und Betrieb der konzedirten Linie festsezt. Beide Akte sind pom Grossen Rathe des Kantons Waadt durch Dekret vom 1. September 1869 genehmigt worden. Dieses Dekret bestimmt, dass die Konvention, so weit es die im Art. 2 dem Unternehmen.

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zugesicherte Staatssubvention von Fr. 1,500,000 betreffe^ der Abstimmung des waadtländischen Volkes z..^ unterstellen sei, und im Art. 7 .der Konvention ist die Erklärung enthalten, dass, wenn die Subvention vom Volke nicht genehmigt werden sollte , alsdann die gesammte Konvention, beziehungsweise Konzession als dahingefallen zu betrachten sei.

Die Abstimmung hierüber, welche am 26. September stattfand, hat, wie ans beiliegendem Dekrete.^des Grossen Rathes vom 22. Ro-

vember ersichtlich ist, eine Majorität für die Bewilligung der Staatssubvention ergeben, und es ist somit die vorliegende Konzession, so weit es den Kanton Waadt anbetrisst, als komplet zu betrachten.

^ Was die Konzession .selbst anbetrifft, so steht der Genehmigung derselben durch die Bundesversammlung kein gesezliches Hinderniss im

Wege.

Allerdings kann die von dem interkantonalen Komite in Aussieht genommene Linie erst dann in Angriff genommen und ausgesührt Werden , wenu von dem Kanton Freiburg für den aus seinem Gebote gelegenen Theil ebenfalls eine Konzession ertheilt und vom Bunde genehmigt oder dieses Bahnstük aus andere gesezliehe Weise ermöglicht sein wird. Es geht auch aus dem Art. 9 der Konvention hervor, dass die Verpflichtung zur wirklichen Ausführung, beziehungsweise zum Baubeginn, erst von dem Tage an eintritt, wo auch der Kauton Freiburg für das auf seinem Gebiet gelegene Bahustük eine Konzession ertheilt und der Bund dieselbe genehmigt haben wird. Es hindert dies indessen nicht, jezt schon der vorliegenden , nur die Bahn aus waadtlandischem Gebiete betretenden Konzession die Bundesgenehmigung . zu ertheilen.

dagegen wird es nothwendig und der durch die Konzession selbst gegebenen Sachlage entsprechend sein, sestzusezen, dass die für Baubeginn und Finanzausweis auszustellenden Termine erst von dem Tage au zu lausen beginnen sollen , wo ...ie von Freiburg zu ertheilende Konzession die Bundesgenehmi^ung erhalten haben wird.

Von den übrigen Bestimmungen der Konvention und des tastenheftes ist einzig noch Art. 3 des lezteren ^u erwähnen , nach welchem

der Kanton Waadt sich verpflichtet , ohne die Einwilligung der Gesellschast keine andere .in .Linie zu konzediren.

gleicher Richtung durch das Brohethal sührende

Dieser Ausschlussbestimmung gegenüber sind, wie dies in allen bisherigen analogen Fällen geschehen ist,

in.. der Bundesgenehmigun.^

die dem Bunde gemass Art. 17 des Eisenbahngesezes vom 28. Juli 1852 zukommenden Befugnisse vorzubehalten.

Jndem wir uus - da die vorliegende Konzession im Uebrigen zu ^.einerlei weiteren Bemerkungen Veranlagung gibt auf diese kurze

629 Auseinandersetzung beschränken, beehren wir uns, Jhnen nachfolgenden Entwurf eines bezüglichen Genehmigungsbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 11. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes , Der Bundespräsident:

Welti Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Beschluß entwurf betreffend

die Erstellung einer Bronethal-Eisenbahn.

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

u a eh E i n s icht : 1) eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Waadt vom 1. September 1869, durch welches derselbe der zwischen dem Staatsrathe des Kantons Waadt und dem interkantonalen Komite für Erstellung einer Bronethalbahn unterm 28. August 186.) abgeschlossenen Konvention nebst zugehörigem Lastenheste über den Bau und Betrieb einer von eiuem noch zu bestimmenden Buukte der Eisenbahn FreiburgLausaune durch das waadtländische Bronethal über Mondon , Valerne und Avenues nach der waadtländischen Grenze bei Faoug gegen Murten und zum Auschluss au die bernisehe Staatsbahn führenden Eisenbahn die Genehmigung ertheilt hat .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das waadtländische Bronethal (Vom 11.

Dezember 1869.)

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Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

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627-629

Page Pagina Ref. No

10 006 359

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