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Vertrag zwischen

der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

(Vom 9. Juli 1869.)

Der fchweizerische Bundesrath

und die Regierung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen,

in de... Absieht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzusehliessen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn Johann .Conrad K e r n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweiz. Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen , und ^ Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:

Seine Exzellenz Herrn Felix Marquis von La V a l e t t e ,

Senator

des Kaiserreiches , Mitglied seines Geheimen Rathes , Grosskreuz seines kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion u. u., seinen Minister und Staatssekretär im Departement der äussern AnGelegenheiten ,

welche , nach Ausweehsluug ihrer in gehöriger Form besundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind.

481 Art. 1.

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen verpflichten sieh gegenseitig , aus das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Jndividuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend ausgezählten Verbrechen oder Vergehen von den zuständigen Behorden als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder verurtheilt worden sind, und sich von Frankreich und den sranzosischen Kolonien nach der Schweiz , oder von der .^Schwei^ nach Frankreich und den franzosischen Kolonien geflüchtet haben :

1. Mord.

2.

Verwandtenmord.

3. Kindesmord.

4. Vergiftung.

5. Todtschlag.

6. Atreibung der Leibesfrucht.

7. Rothzucht.

8. Vollendeter oder versuchter Angriff anf die Sehamhastigkeit mit

oder ohne Gewalttätigkeit.

9. Verlegung der Sittlichkeit, indem die Jugend des einen oder an-

deren Geschlechtes uuter dem Alter von 21 Jahren gewerbsmassig ^u Ausschweifungen oder zur Sittenl.osigkeit verleitet oder indem ihr lettere begünstigt oder gewerbsmässig erleichtert wird.

10. Erregung ofsentlichen Aergernisses.^

11. Entführung von Minderjährigen.

12. Kindesaussezung.

^ 1 3 . Absichtliche Korperverlezung, die den ..^od oder eine Krankheit oder

Arbeitsuusähigkeit von mehr als 20 Tagen , die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarst eines Gliedes, gänzliche

14.

15.

16.

17.

oder theiweise Erblindung , oder andere bleibende Gebrechen ^ur Folge hatte.

Komplott ^ur Ausübung von Verbrechen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind.

Bedrohung einer Verson oder ihres Eigenthums mit der Aufsorderung. eine Summe Geldes ^u hinterlegen oder irgend welche andere Bedingung zu ersüllen.

Erpressung.

Ungesezliehe Gesangenhaltung von Versouen.

18. Absichtliche Brandstiftung.

482 19. Diebstahl und Unterschlagung.

20. Brellerei und ähnliche betrügerische Handlungen.

21. Missbrauch des Vertrauens, Zwang und Bestechung, an öffentliehen Beamten, Experten oder Schiedsrichtern verübt.

22. Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falscher Münze oder von Vapiergeid, das gesezlichen Kurs hat, Fäl.schung von Banknoten und öffentlichen Wertpapieren , Rachahmung der Staatssiegel und aller durch die beiden Regierungen autorisirten und für irgend welchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel, und zwar selbst dann, wenn die Fabrikation oder Rach-...

ahmung ausserhalb des Bereiches des Staates, der die Auslieserung verlangt, stattgefunden hat.

23. Fälschung von ösfentlichen oder amtlich beglaubigten , oder von Handels- oder Brivaturkunden.

24. Betrügerischer Gebrauch der verschiedeneu Fälschungen.

25. Falsches Zeugniss^und falsche Expertise.

26. Meineid.

27.

Befteehnng von Zeugen uud Experten.

28. Gerichtliche Verleumdung.

29. Betrügerischer Bankerott.

30. Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphenlinien in strafbarer Absicht.

31. Jede Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbewegliehem Eigenthum , Vergiftung von Hausthiereu , oder von Fischen in Teichen, Fischweihern oder Behältern.

32. Unterschlagung von Briefen oder Verlegung des Briefgeheimnisses.

Jn deu vorstehenden Begrisfsbezeiehnuugen ist der Versuch von allen Handlungen inbegrifsen, welche in dem ..Staate, der die Ausliesexung verlaugt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen pon Diebstahl, Prellerei und Erpressuug.

^ür korrektionelle Handlungen , oder für Vergehen soll die Anslieserung in den oben vorgesehen^ Fällen stattfinden : 1) Bei denjenigen Jndividuen , welche nach kontradiktoriseher Verhandlung oder in Folge von Kontnma^urtheilen verurtheilt sind, sosern die ausgesprochene Strafe in Gesängniss von wenigstens zwei Monaten besteht.

2) Bei denjenigen aber, welche in Untersuchung befindlich oder ange-

klagt sind, sosern das Maximum der aus die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafe in demjenigen Land , das die Auslieferung verlangt, in Gefängnis^ von wenigstens zwei Jahren, oder in einer gleich schweren Strafe besteht.

^483 Jn allen Fäl.len , bei Verbrechen oder Vergehen ,^ kann die Auslieserung nur stattfinden , wenn die gleiche Handlung in demjenigen .Land , an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird , ebenfalls strafbar ist.

Art. 2.

Die politischen Verbrechen und Vergehen sind von dem gegenwärtigen Vertrage ausgeschlossen.

Es ist ausdrüklich festgesezt, dass ein Jndividuum, dessen .^lus.^ ^liefexung gewährt worden ist , in keinem Falle wegen eines v.^r seiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem derartigen Verbrechen oder ^Vergehen zusammenhangenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf.

Art. 3.

Das Auslieferungsbegehren muss immer aus diplomatischem Weg...

gestellt werden.

Art. 4.

Versouen , die wegen einer der im Art. 1 ausgezählten Handlungen angeklagt sind, müssen ^provisorisch verhaftet werden, wenn auf diplomatischem Wege ^ ein von der zuständigen Behorde ausgestellter Verhastsbefehl oder eine andere gleich wirksame Urkunde beigebracht wird.

Die provisorische Verhaftung soll ebensalls stattfinden auf die durch die Vost oder durch deu Telegraphen gemachte Anzeige , dass ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, dass diese Anzeige, ^ wenn sich der Angeklagte nach Frankreich geflüchtet ^hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten oder , wenn der .Angeklagte

sich nach der Schweiz geflüchtet hat , dem Bundespräsidenten in gehöriger ^orm aus diplomatischem Wege zugekommen sei.

Wenn das Verhastsbegehren einer Gerichts- oder Verwaltungsbehorde des einen der beiden Staaten aus direktem Wege zugekommen ist, so hängt die Anordnung dex ..Verhaftung von dem Ermessen dieser Behorde ab , sie soll aber jedenfalls ohne Verzug alle zur Herstellung ^der Jdentität der Berson und zur Beibringung der Beweise für die eingeklagte Handlung ^wekdienlichen Verhore vornehmen, und, in schwierigen Fällen dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder dem Bundespräsideuten über die Beweggründe, die sie veranlasst haben, die verlangte Verhaftung zu verschieben , Bericht erstatten.

Die provisorische Verhaftung soll in vollzogen werden, welehe die Gesezgebung Ansuchen gestellt worden ist, . vorschreibt .^ nach vierzehn Tagen, von dem Moment

der Form und nach den Regeln des Landes, an welches jenes sie soll aber aufhoren , wenn der Vollziehung an gerechnet.

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^8^

^er hierum angegangenen Regierung nicht das Auslieferungsbegehren ^emass der Vorschriften des Art. 3 zugestellt worden ist.

Art. 5.

Wenn das Auslieserungsbegehren begründet ist , so sollen alle.

fee.uestrirten Gegenstände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu .konstatiren , sowie diejenigen Gegenstände , welche vom Diebstahl herrühren, der die Auslieferung begehrenden Regierung zugestellt

werden , gleichviel , ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Angeklagten wirklich stattfinden kann oder ob lezteres nicht möglich ist, indem ^ der Angeklagte oder der Verurtheilte stch aufs Reue geflüchtet hat, oder gestorben ist.

Ebenso sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande , in das er sich geflüchtet , verstekt oder in Verwahrung gegeben hat und die später ausgesunden werden. Vorbehalten bleiben jedoch die Rechte dritter, an. dem Verbrechen unbeteiligter Versonen, ans die in diesem Artikel erwähnten Gegenstände.

Art. 6.

Die Auslieferung wird nur bewilligt aus die Beibringung eines Sehuldurtheils , oder eines in der durch die Gesezgebung des Staates -- der die Auslieferung verlangt --- vorgeschriebenen ^.orm erlassenen Verhastsbesehles, oder endlich eines jeden andern Dokuments, das einem solchen Verhastsbefehl gleich steht, und das zugleich die Ratur und die Schwere des eingeklagten Verbrechens, sowie den Zeitpunkt, in welchem es begangen worden ist, angibt.

Diese Akten sollen, so weit möglich, das Signalement des aus^u..

liefernden Jndividuums , sowie eine Absehrist der^ aus die eingeklagte Handlung anwendbaren Strasbestimmungen enthalten.

Wenn über die Frage Zweifel entsteht , ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der Versolgung ist, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, so werden Erklärungen perlangt und nach Brüsnng derselben wird die Regierung, an welche das Auslieserungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheiden, ob demselben Folge ^u geben sei.

Art. 7.

Wenn das Jndividuum , dessen Auslieferung verlangt wird , in dem Lande , wohin es sich geflüchtet hat , wegen eines dort begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen oder verurtheilt ist, .so kann seine Auslieserung bis zur Verurtheiluug oder bis zur VollZiehung der Strafe verschoben werden.

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Jst es in dem gleichen Lande wegen Verpflichtungen, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat , angeklagt oder verhaftet , so soll die Auslieferung dennoch stattfinden ; es bleibt aber der geschädigten Bartei vorbehalten , ihre Rechte vor der zuständigen Behorde geltend zu machen.

Wird die Auslieserung des gleichen Jndividuums von zwei Staaten wegen verschiedener Verbrechen verlangt, so entscheidet die Regierung, an welche die beiden Auslieserungsbegehren gestellt worden sind, darüber, an welchen Staat das Jndividuum zuerst ausgeliefert werden soll. Bei ^diesem Entscheide ist Rüksicht zu nehmen aus die grossere Strasbarkeit der .eingeklagten Handlung oder auf die grossere Leichtigkeit, mit welcher der Verfolgte, sofern Grund hiezu vorhanden ist, von einem Land zum andern überliesert werden kann , um für die eine strafbare Handlung nach der andern vor Gericht gestellt zu werden.

Art. 8.

Die Auslieferung kann nur für die Verfolgung und Bestrafung der in Art. 1 vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen stattfinden.

Sie soll aber immerhin anch zum Untersuche und solgeweise auch zur Bestrafung von gleichzeitig eingeklagten Handlungen berechtigen, die mit der Hauptklage ^Verbindung stehen und diese entweder erschweren oder ändern.

Das ausgelieferte Jndividuum kann jedoch für keine andere Gesezesverle^ung verfolgt oder verurtheilt werden als für diejenige , welche die Auslieseruug begrüudet hat, es sei denn, dass der Angeklagte hiezu

ausdrüklich und freiwillig zugestimmt habe und dass diese seine Einwil-

ligung dem ausliefernden Staate zur Kenntniss gebracht worden sei, oder dass, wenn das fragliche Verbrechen oder Vergehen wirklich in dem Vertrage enthalten ist, vorerst die Einwilligung derjenigen Regierung erlangt worden sei, von welcher die Auslieferung gewährt wurde.

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Art. 9.

Die Auslieferung kann verweigert werden , wenn vom Zeitpunkte der eingeklagten Handlung, oder der Untersuchung, o.^er der Verurtheilung nach den Gesezen desjenigen Landes , in welches der Augeklagte sieh geflüchtet hat , die Verjährung der Strafe oder der Anklage einge.treten ist.

Art. 10.

Die Kosten der Verhaftung , der Gefangenhaltung ,^ der Ueber..vachung, der Verpflegung und des Transportes der Ausgelieserten oder der Zustellung der in Art. 4 erwähnten Gegenstände nach dem Orte,

486^ wo die Uebergabe stattfinden soll , fallen demjenigen Staate zur Last, aus dessen Gebiet die Ausgelieferten perhastet worden sind. Wenn der Transport per Eisenbahn verlaugt wird, so hat er aus diesem Wege statt^.finden. Der re.^uirirende Staat hat alsdann einzig die Kosten zu bezahlen, welche von der Regierung des Landes, an welche das Begehren gestellt wurde, an die Eisenbahngesellschasten zu entrichten sind und zwar nach demjenigen Tarif , welcher dieser Regierung zu statten kommt und gemäss den vorzuweisenden Belegen.

Art. 11.

Der Transit des von einem andern Staate ausgelieferten Jndividuums durch franzosisches oder schweizerisches Gebiet, oder mit Schiffen der frauzosischen Marine, wird auf diplomatisches Gesuch und gestuft auf die nothigen Bapiere zum Rachweise dafür, dass es sich nicht um ein

politisches oder blos militärisches Verbrechen handle, bewilligt, insofern

jenes Jndividuum nicht dem Lande angehört, durch welches es transitiren muss. Der Transport soll mit der grösstmoglichften Beförderung, unter Ueberwaehung von Agenten desjenigen Landes , bei welchem ein solcher Tranfit nachgesucht wird und ^auf Kosten derjenigen Regierung , welche die Anslieseruug verlaugt, vollzogen werden.

Art. 12.

Wenn im Lause eines Strafverfahrens eine der beiden Regierungen die Abhoruug von Zeugen, welche in dem andern Staate wohnen, oder die Vornahme jeder andern Untersuchungshandlung für nothig erachtet, so soll zu diesen.. Zweke dem andern Staate aus diplomatischem Wege ein Rogatorium (Re.^uisitorial) eingesandt und es soll demselben ungesäumt ^olge gegeben werden, gemäss den Gesezen dieses Landes.

Die betreffende Regierungen verzichten aus jede Reklamation, welche ^um Zwecke hätte , die Rükerstattung der Kosten^, die durch den Vollzug des Rogatoriums entstehen, zu verlangen, es wäre denn, dass

es sieh um Ausgaben sür Kriminal-, Handels- oder gerichtlich -medizinische Expertisen haudelte. Ebenso kann keinerlei Ersazforderung geftellt werden sür Kosten gerichtlicher Handlungen, die pon Beamten des einen oder andern Staates freiwillig vorgenommen worden sind , ^um Z.vecke der Verfolgung oder Feststellung von strasbaren Handlungen , die auf dem Gebiete der beiden Staaten von einem später in seinem Heimatlande in Untersuchung gezogenen fremden begangen worden sind.

Art. 13.

Wenn im Lause eines Strafverfahrens ^ie amtliehe Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urtheils an einen Schweizer oder

487 an einen Franzosen nothwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstük , sei es aus diplomatischem Wege eingesandt oder sei es dem kompetenten Beamten am Wohnort derjenigen Berson , welcher es zugestellt werden soll, direkt übermacht worden, dieser leztern p e r s ö n l i c h eingehändigt werden und zwar aus Versüguug dieses Beamten durch den hiefür speziell zuständigen Angestellten. Erstexer soll dann dem absendenden Beamten das die amtliche Zustellung konstatirende Aktenstük im Original zurükschiken. Diese amtliche Zustellung hat die gleiche Wirkung als hätte sie in dem Lande stattgesunden, von welchem der Untersuchung...kt oder das Urtheil. herrührt.

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Art. 14.

Wenn im Lause eines Strafversahrens das persönliche Erscheinen eines Zeugen uothwendig ist, so soll derselbe von seiner .Landesregierung eingeladen werden, der an ihn ergangenen Vorladung Folge zu leisten.

Jm Falle der Zeuge erscheinen will, so werden ihm die Kosten für die Reise und den Ausenthalt ausser Hause, von seinem Ausenthaltsorte an gerechnet , nach den in dem Lande , wo die Abhörung stattfinden soll, in Kraft bestehenden Tarisen und Verordnungen vergütet. Aus sein Verlangen können ihm die .^erichtsbeamten seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder theilweise vorstreken und es werden dieselben dann durch die Regierung, welche die Abhorung verlangt hat, zurükerstattet.

Kein Zenge, welchem Lande er immer angehöre. der in einem der beiden Länder zitirt worden ist und freiwillig vor dem Richter des andern .Landes erseheint, darf für zivil- oder strasrechtliche Handlungen oder Verurtheilnngen , die der Einvernahme vorangegangen sind , oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen , welche den Gegenstand des Brozesses bilden, in dem er als ^euge erseheint, verfolgt oder verhastet werden.

Art. 15.

Wenn im Lause des in einem der beiden Länder eingeleiteten Strafversahrens die Konfrontation eines im^ andern Lande gesangen gehaltenen Verbrechers oder die Beibringung von Beweisstüken oder anderer geriehtlieher Akten als nüzlich erseheint, so ist das bezügliche Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen und es muss alsdaun demselben, insosern ihm keine besondern Umstände entgegen stehen , Folge gegeben werden, unter der Verpflichtung, den betreffenden Verbrecher und die Dokumente wieder znrükznsenden.

.^ Die vertragschliessenden Regierungen verzichten aus jede Ersazsorderung der Kosten, welche durch den Trausport und die ...tüksendung der zu konsrontirenden Verbrecher und die Versendung und Rükstellung der

488 Beweisstüke und anderer Dokumente auf ihren. xesp. gebiete vexursaeht werden.

Axt. 16.

Der gegenwärtige Vertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen.

Der Zeitpunkt seiner Vollziehung wird in dem Vrotokolle über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.

Findet sechs Monate vox Ablauf dieser fünf Jahre keine .^lufkündung von Seite einer der beiden Regierungen statt , so wird der Vertrag süx fünf weitere Jahre gültig sein, und so weiter, von je fünf^ zu fünf Jahren.

Ex soll ratifiât und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden, so bald es möglieh sein wird.

^

Die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 18. Juli l 828 sowie die Erklärung vom 30. September 1833, betreffend Strafsachen, sind ...nd bleiben abgeschasst. .

.^

.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet, unter Beidxükung ihrer Siegel.

So geschehen in B a x i s , den 9. Juli

1869.

(L. .^.)

(Gez.)

(L. 8.)

^(Gez.) .^ alette.

.^ern.

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B otsch a f t des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien.

(Vom 29. November 1869.)

Tit. l Die eidgenössischen Räthe haben unterm 22. Juli 1868 folgendes Postulat angenommen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen , den Ansliesernngsvertxag zwischen der Schweiz und Belgien vom 11. September 1846 zu künden, wosern von Seite der belgischen Regierung nicht die

bestimmte Erklärung abgegeben wird, dass sie denselben inskünstig auf

eine Weise vollziehen wolle, durch welche der Zwek des Vertrages wirklich erreicht wird. " Dieses Postulat wurde veranlasst durch einen ueuern Fall, wo in Belgien aus telegraphisches Ansuchen ein schweizerischer Verbrecher zwar arretirt, aber drei Tage nachher Bieder in Freiheit gesezt wurde, so dass er bereits nach .Amerika eingeschisst war, als das Anslieserungsbegehreu des Bundesrathes, obschon es uoch zwei Tage vorher

telegraphisch angezeigt wurde, beim belgischen Ministerium aulangte.

Aehnliche Fälle sind schon vorher vorgekommen und jeweilen in den Geschäftsberichten notirt worden. Sie führten eudlich zu der Ueberzeugung, dass Anslieserungen von Belgien nicht leicht erhältlich seien , während die von Belgien an die Schweiz gestellten ähnlichen .Ansuchen jeweilen gehörige Ausführung fanden. Die zwischen dem Bundesrathe und dem belgischen Gesandten zu verschiedenen Malen geführten Korrespondeuzen

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Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern. (Vom 9. Juli 1869.)

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11.12.1869

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