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Bundesratsbeschluß betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der Beamten, Angestellten und Kommissionsmitglieder.

(Vom 19. März 1869.)

D e r schw e i z e r i sche B u u d e s r a t h ,

in Vollziehung eines Beschlusses der Bundesversammlung vom 22.

Dezember 1868 ) , beschließ:

I. Administrativ-Kommissionen.

Art. 1. Die Mitglieder von ..kommissionen, welche vom Bundesrath oder von einem Departement einberufen werden, beziehen, wenn sie nicht eidgeuossische Beamte sind , eine Entschädigung von hochstens 15 Franken für den Sitzungstag, nebst 1 Fr. die Stunde für Transportkosten bei der Hinreise uud eben so viel sür die Rükreise.

Für die Abfassung von Berichteu wird eine Entschädigung von 10

bis 15 Franken für den Arbeitstag verabfolgt, je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes.

Sollten in Ausnahmssällen hohere Entschädigungen auszusezen sein, so hat der Bundesrath darüber zu entscheiden.

) Siehe Bundesbla.... v. J. 1869, Band I, Selte 7, Ziffer 2.

433 ......... ^ o m m i i s^ n e n fur technifche Er^ertifeu.

Art. 2. Das Taggeld für Experten, die nicht Beamte des Bundes sind, betragt hochstens Fr. 30, nebst Vergütung der Transportkosten.

Für die Abfassung. von Berichten wird eine Entschädigung von 15

bis 20 Franken für den Arbeitstag verabfolgt, je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes.

Das lezte Alinea .^es vorhergehenden Artikels gilt anch für die Expertisen.

........ Eid^euofstfche Beamte und Angestellte.

Art. 3. Ausser der Vergütung für Transportanslageu begehen die eidgenossischen Beamten und Augestellten, wenn sie in Dienstsachen reisen, oder als Kommissionsmitglieder, die uachfolgeudeu Taggelder: a. Die Ehefs der verschiedenen Dienstzweige der Eeutralverwaltung, sowie die ersten Sekretäre der Departement und der Bundes-

kan^lei

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Fr. 1 2

b. Die übrigen Bea.uten der Eentralver.valtuug , sowie

die ^oll- und Vost^irektor..u nnd die Telegrapheniuspek^ toreu

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c. Die Beamten der Zolldirektionen und der Kreispostdirektionen, sowie die Vulvermagazinverwalter .

d. Alle übrigen, unter .^, h und c nicht inbegrisfenen .^eamten und Augestellten, bis auf das Maximum von .

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^ür einen halben Tag wird die Hälfte angerechnet.

Jn obigen Taggeld-Ausäzeu siud nicht iubegriffeu allsällige E^traauslagen fnr Kopiat^reu, Erpresse u. dgl. ^olch^ ^luslagen sind jedoch iu der Regel durch^ e^uittirte Rechnungen ^u belegen.

Art. 4. Wenn ein Beamter oder Angestellter auf einer Dienstreise länger als fünf Tage am .nämlichen ....^rle sich aufzuhalten hat, so ist vom sechsten Tage an ^..s unter Lut. a des vorhergehenden Artikels festges.^te Taggeld um ^r. 3 und die Taggelder unter Litt. b und c um Fr. 2 zu reduzir.en.

..lV. Be^udere ..^iffloueu.

Art.

5.

^ür besondere Missionen sowohl im Jn- als Auslande

stellt der Bundesrath je.x.eilen die Entschädigung fest.

^

434 V. ^ilitariu^ektionen.

Art.

6.

Die Juspektoren der Spezialwaffen und diejenigen der

Infanterie erhalten als Entschädigung den ^old ihres grades snr die Reisetage, überdies 60 Rappen für jede ans der kürzesten Eisenbahnoder Voftroute zurükzulegende Wegstunde, sou.ie 60 Rappen die Stunde für das Dienstpferd und 30 sur den bedienten.

Diejenigen Jnspektoren, welche aus Alpeustrassen reisen müssen, aus welchen eine erhohte ^ostta^e erhoben ^vird, erhalten ausser obiger Ver.gütung eine Zulage von 40 Rappen die Stunde für die der Tax^erhohung nnterworseue Streke.

Art. 7. Die ansserordentlichen Jnspektoren uud die Stellvertreter der Jnspektoren der Jnsanterie beziehen als Reiseentschädigung die in der bundesräthlichen Verordnung von.. 3. Mai 1867 sür einzeln reisende

Militärs bestimmte Entschädigung^).

V.l. .^ u ^ r u k t .. r e u .

Art. 8. Die Jnstruktoren erhalten als Re.iseeuts.hädigung 60 Rappen, für U.uzu.gskosten 40 Rappen und sür das Dienstpferd 40 Rp.

je die Stunde.

Art. 9. Gegenwärtiger Beschluss tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Krast, und es werden durch denselben sowohl der Beschluss vom 10. Ehristmonat 1856^), als alle übrigen, mit ersterem im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Versügu..gen ausgehoben.

Bern, den 1..). März l869.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^e^.

^) Siehe eldg. GesezsammIung, Band IX^ Selte 49.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Beamten, Angestellten und Kommissionsmitglieder. (Vom 19. März 1869.)

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20.03.1869

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