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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Bern-Neuenburg-Bahn (direkte Linie) hat das Gesuch gestellt, daß ihr bewilligt werde, die 39,619 km. lange normalspurige Bahnlinie von Bern nach Neuenburg (direkte Linie) samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfandung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden für einen Betrag von Fr. 6,000,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung und Ausrüstung der genannten Bahnlinie zu verwendenden, bezw. schon verwendeten Anleihens in gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. Dezember 1901 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. November 1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Nebenzollamt Stabio-Confine und Zollbezugsposten Stabio-Paëse.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß das bisher in der Ortschaft Stabio, Kanton Tessin, bestehende Nebenzollamt auf den 16. Dezember nächsthin in das für den Zolldienst neu erstellte Haus an der äußersten Grenze bei Gaggiolo verlegt wird.

1064 Auf den gleichen Zeitpunkt wird im bisherigen Zollhaus ein durch das Grenzwachtpersonal bedienter Zollbezugsposten errichtet, dessen Befugnisse sich auf die Abfertigung zur Einfuhr von Waren und Gegenständen aller Art mit Ausnahme von Tieren und Pflanzen, sowie auf die Ausfuhrbehandlung von Waren aus dem freien Verkehr erstrecken.

Zu besserer Unterscheidung wird das künftige Nebenzollamt mit ,,Stabio-Coufine" und der Zollbezugsposten mit ^Stabio-Paese" bezeichnet. Hinsichtlich der für den zollpflichtigen Verkehr erlaubten Straßen tritt keine Änderung ein.

B e r n , den 21. November 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. .Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche

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schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 16. Oktober 1901.

Eidg. Departement des Innern.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, Welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes .vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

HI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

Eidgenössische Niederlagshäuser.

fl V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

Vni.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, SchafFhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1901

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4

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1901

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1063-1066

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