886 gemacht worden, ohne dass dieser in gleicher Weise mit jenem zusammenf.ele.

Nichtsdestoweniger stellt die Mehrheit de.. Kommission den Antrag), es moge der hohen Versammlung belieben, den 3 Verträgen in globo die Ratifikation zu ertheilen.

Bern , den 14. Jnli 1.869.

Samens der Mehrheit der ständeräthliehen Kommission:

A. Köchlin.

Angenommen. Ständerath 14. Juli, Nationalrath 21. .Juli 1869.

Mitglieder der Kommission : Herren .

A. Köchlin, BaseI.

D. Wirth-Sand, St. Gallen.

W. Algier. Sotolhurn.

J. Hallauer, Trasadingen (Schaffhausen). (Siehe dessen nachfolgenden Minderheitsbericht).

Aug. Turrellini, Genf.

N. Hermann, Saehseln.

J. Jaquet, in Scharlens Freiburg).

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Minderheit derständeräthlichenCommission , den Handels- und Zollvertrag der Schweiz mit dein Zollverein betreffend.

(Vom 13. Juli 1869.)

Nach unserem Dafürhalten soll die Würdigung der mit dem deut..

sehen Zollverein abgeschlossenen Verträge nicht nur vom allgemeinen

887 handelspolitischen .Gesichtspunkt aus, sondern auch seilen vom Standpunkt der speziellen Jnteressen der verschiedenen Zweige des Staatshaushaltes geschehen.

Von diesem Grundsa^e geleitet, haben wir uns zur .Aufgabe gestellt, zu untersuchen, in ^ie serne der zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein abgeschlossene Handels^ und Zollvertrag iu. A l l g e m e i n e n den Juteressen der Schweiz entspricht, d. h. ob die Bilanz von Vortheilen und Gegenleistungen, von Soll uud Haben, zu Gunsten der Schweiz ausfallt. Jn zweiter .Linie werden u.ir des Rahern erörtern, welche Vortheile der laudwirthschaftlichen Bevölkerung aus diesem Vertrage erwachsen werden und ob überhaupt die landwirthschaftlichen Jnter..ss..n die wü..schenswerthe Berücksichtigung gesunden haben^ Bei Abmessung des Handelsvertrags mit dem deutschen Zollverein wurde gruudsätzlich festgestellt: a. dass der Handelsvertrag des Zollvereius mit Frankreich demjenigen der Schweiz mit dem Zollverein zu Grunde gelegt werde.

(Später wurde der schweizerisch-österreichische Vertrag massgebend.)

b. dass die Exportartikel der Schweiz, hauptsächlich die Haupte^portartikel, bedeutende Zollermässigungen ersahren sollen ; c. dass die Durchsuhrzolle gegenseitig abgeschafft werden , d. dass die Ansfnhrzolle dahinsalleu, oder dass doch eine erhebliche Reduktion eintrete.

e. dass der Grenzverkehr und die Abfertigung au den Zollstätten, sowie k. die gegenseitigen Riederlassungsverhältnisse erleichtert werden.

Die Vrüfung des vorliegenden Handels- und Zollvertrags an der Hand dieser leitenden Gruudsäl^e ergiebt solgende Resultate, welche wir in Kürze näher bezeichnen wollen.

Die hauptsächlichsten Erleichterungen sür unsern ^ Export betressen folgende Artikel: Baumwollwaaren, flachs und Hanf, Getreide und ^mereieu, Glaswaaren, Hol^ und Holzwaaren, Jnstxnmente, Leder und Lederwaaren, Mehl und Mehlprodnkte, dürres Obst, Butter, Käse, Wein und Branntwein, Unsehlitt und andere Fette, Rapier, Seife, Seide uud Seidenwaareu, Strohwaareu, Vieh, Wachstuch und Wollenwaareu.

Es ist un^veiselhast, dass mit diesem Handelsvertrag der Zollverein wenigstens theilweise aus dem angenommenen Vrohibitiv- und Sehu^zolls.^stem heraustritt und der schweizerischen Jndustrie und dem Handel, wenn auch mit hemmenden Beschränkungen, doch ein neues Absatzgebiet erschlossen wird. Der vorliegende Vertrag sichert unseren Jndustrie-

Erzeugnissen die Zollbehandlung der meistbegünstigten Ration .^u, stellt

sie also m.t denjenigen anderer Staaten aus gleiche Linie und ermoglicht ihnen dadurch die .Konkurrenz.

Jm Weiteren ist hervorzuheben , dass eine annähernde Berechnung des hierseitigen muthmasslichen Ausfalles aus den Zolleinnahmen nach vorliegendem Vertrag eine jährliche Mindereinnahme von 282,125 Fr.

ergiebt, während die Berechnung derjenigen Zollgebühren, welche unsere Erzeugnisse nach dem Vertrag im ^ollverein in Znknnst weniger zu Wahlen haben werden als nach dem allgemeinen Tarif von 1857, das

10 bis 15saehe obiger Summe ausweist.

Hinsichtlich der E r l e i c h t e r u n g des G r e n z v e r k e h r s und der Abfertigung an den Zollstätten sind Bestimmungen getroffen, welche grösstentheils den geäusserten Wünschen entsprechen.

Die Riederlassungsverhältnisse sind auf die liberalste Weise geregelt. Allerdings werden die daherigen Vortheile in grosserem Masse de^ Deutsehen zu Gute kommen.

Die T r a n s i t z o lie sind gegenseitig aufgehoben. Es wird dadurch im Jnteresse^ des Verkehrs von der Eidgenossenschaft ein Opfer

gebracht. Die Vortheile des Vertrags vom allgemeinen Gesichtspunkt aus betrachtet, sind einleuchtend und es rechtfertigt sich daher die Annahme

des Vertrags in dieser Beziehung.

Sehen wir nun, ob vom l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n S t a n d p u n k t

aus die Verhältnisse sich eben so günstig gestalten.

Bevor wir ^ur Würdigung des Handels- und Zollvertrags in dieser Richtung selbst übergehen, erlauben wir uns, in Erinnerung zu bringen, dass die weinbautreibeudeu Stände: Zürich, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen. Graubünden und Thurgau in einer Eollektivein^ gabe bei Anlass der Wiederaufnahme der Unterhandlungen mit den Staaten des deutschen Zollvereins zum Zwecke des Abschlusses eines Handels- und Zollvertrags, unter Darlegung der bestehenden Verhältnisse, Bedürfuiss... .und Wünsche der land.virthschastlichen Bevolkernng, den dringenden Wunsch aussprachen : es wolle der h. Bundesrath mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln dahin wirken: 1) dass die sest^ustellenden Zollante für Einfuhr von Schweizerwein und Most in dem Masse erleichtert und bestimmt werden, dass dadurch die Ausfuhr aus der Schweiz in den Zollverein überhaupt mog-

lieh sei;

2) dass die .im Entwurf des fragliehen Handelsvertrags aufgenommene Bestimmung über freie Einsuhr von Trauben und Beeren in den Zollverein, in dem Sinne interpretirt werde, dass diese Einfuhr in beliebigen Mengen und ohne alle Absertigungssehwierigkeiten stattfinden könne ,

3) dass auch sur eine Reihe anderer landwirthschaftlicher Erzengnisse, wie namentlich für Tabak und Käse, die Zollange möglichst auf dem Fnsse der Gleichheit zwischen beiden vertragschließenden Theilen festgesetzt werden. Jn einlässlicher Begründung dieser Wünsche wurde darauf hingewiesen, daß die Landwirthschast dermalen in Folge verschiedener ungünstiger Einflüsse leidend ist, dass namentlich der Get r e i d e b a u durch die drückende Konkurrenz von Aussen, d. h. vorzü.glieh durch den Jmport aus Ungarn, unrentabel sei, und der W e i n b a u durch die alljährlich steigende Einfuhr wohlfeiler Weine aus Frankreich und die hemmenden Sehranken im Jnnern in Folge der Eonsumogebühren, in seinem Bestands gefährdet erscheine und dass durchaus neue Absatzgebiete nach Deutschland eröffnet werden sollten.

Um die Wichtigkeit der in Frage kommenden Jnteressen darzuthun, wurde betont, dass der Jmport des Getreides aus den deutschen Staaten jährlich eirka 2 Millionen Zentner betrage und die Konkurrenz des Auslandes so drückend sei, dass der P r o d u k t i o n s p r e i s der in der Schweiz erzeugten Getreide und Hülsensrüchte öfters höher stehe als dex V e r k a u f s p r e i s . Den Weinbau anbelangend, wurde darauf hingewiesen, dass der Flächeninhalt dex Weinberge in der Schweiz eirka 77,000 Jucharten betrage und das durchschnittliche jährliche Erträgniss der Weinberge, zu niedrigen Ansäen berechnet, sich aus 19 bis 20 Millionen Franken beziffere.

Wir entnehmen aus der Botschaft des Bundesrathes betreffend den vorliegenden Handels- und Zollvertrag, dass die Zollansä^e nunmehr folgende Modifikationen erfahren haben. (Die Tarifvergleichungen beziehen sich auf die Zolltarife von 1857 und den neuesten schweizerischösterreichischen vom Jahre 1868.)

Bei der Einfuhr in den d e u t s c h e n Z o l l v e r e i n ist an ^Zo ll zu e n t r i c h t e n : 1. vom Käse anstatt 6 fl. 25 Kr.

per Zollzentner, 6 fl. 25 Kr. .

.

.

.

.

2. von der Butter per Zentner anstatt

2 fl. 55 Kr. oder 6 Fr. 25 Rp.

2 ,, 20 " ,, 5 "

3. vom Wein und Most per Zentner

anstatt 10 fl. 30 Kr.

.

4 ,, 40 ,, ,, ^35 ,, ^ ^au^ anstatt^ 4 fl. 221/2 Kr. . 1 ,, 10 ., ,, 2 Fr. 50 Rp.

vom Branntwein per Zentner anstatt 14 fl.

.

. 1 0 ,, 30 ,, ,, 22 ,, 45 ,,

4. vom Bier in Fässern per Zentner 5.

6. Bserde anstatt 7. Ochsen anstatt

und 2 fl.

und 8 fl.

füllen per Stück 20 Kr.

nunmehr frei.

Stiere per Stück 45 Kr.

.

2 fl. 20 Kr. oder 5 Fr.

8. Kühe, p. Stück anstatt 5fl. 15 Kr. 1 " 45 ,,

,, 3 ,, 75.^.

890 Es ist erfreulich wahrzunehmen , dass das System der Verbotzolle nach und nach verlassen wird und die Zollange steh wesentlich gemindert haben. ^ur eine ganze Reihe pon Gegenständen wird sogar

beiderseits die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zuge-

standen. Die Vortheile für die Schweiz stehen jedoeh durchaus in keinem richtigen Verhältniss ^u dem Unterschied in den Zollangen. So ^. B. ist es gau^ gleichgültig, ob für unsere Weine eiue Zollgebühr von 77 F.r. 871/2 Rp. per Saum wie im Jahre 1857, oder nur 35 Fr. wie im Jahre 1868 bezogen werde, in beiden Fällen kommt der Zollansa^ so ziemlich einem V e r b o t z o l l e gleich , indem nur ansnahmsweise und in sehr geringem Masse eine Weineiusuhr in den Zollverein stattfindet. Mit ander n. W o r t e n : der Z o l l v e r e i n als .^lb s a ^ g e b i e t f ü r u n s e r e W e i n e b l e i b t u n s au^.h b e i d e m ^ Jukr a s t t r e t e u des n e u e n V e r t r a g e s verschlossen.

Aus den .Bier e x p o r t kouueu wir ebenfalls nicht rechnen und die Einsuhr von B r a n n t w e i n in den Zollverein ist bei dem Zollansa^ von 78 Fr. 57 Rp. per Saum geradezu verboten. ^ Der Einfuhrzoll auf B s e r d e n konnte ohne erhebliche Eiubusse ab Seite des Zollvereins zugegeben werden, indem im Jahre l 868 nur 488 Stück eingeführt wurden, und wir leider nicht so bald in die Lage kommen werden, von dieser Zollbefreiung einen vortheilhasteren Gebrau.h zu macheu.

Die Herabse^ung des Zollausa^es für R i n d v i e h ist hingegen v.on Werth. Es betrug nämlich die dahe^.ige Einsuhr in den Zollverein im Jahre 1868 immerhin^ 8,262 Stück. Eiue weitere Herabse^ung

des Einsuhrzolls würde den Export begünstigen.

Sehliesslich bleibt uns noch ^u erwähnen, dass die Milchwirtschaft

bei diesem Vertrage sieh guustiger stellen wird als die anderen Zweige der Landwirtschaft. Der ^oll a u f l ä s e ist per Zentner um 3 sl. 30 Kr.

oder um 7 ^r. 50 Rp., und derjenige auf B u t t e r um 4 fl. 5 Kr.

oder 8 ^r. 68 Rp. vermindert worden. Der^Käsee^port iu den Zollverein betrug 1868 bereits 87,2^1 Zentner, derjenige der Butter 1,797 Ztr.,

und es darf mit Sicherheit eine Vermehrung der Ausfuhr in Aussieht

geuommen werden.

Die Reduktion in den deutschen Zollansä^en ist unserseits nur durch namhafte Gegenleistungen und zwar aus 70 versehiede.^eu Artikeln erweckt worden. Obwohl die deutscheu Einfuhrzoll aus deu gleichnamigen Artikeln, besonders bei den laudwirthschastlicheu, z w e i bis z e h n m a l h o h e r sind als die unsrigeu, bequemte mau sich doeh noch weitere Zollermässiguugen zuzugestehen.

Wir konnen es nicht verhehlen, es ist uus ausgefallen, dass gegenüber den hoheu deutsehen ^ollausä^en nunmehr die schweiz. Einsuhr-

891 Zolle auf Flaschenweinen von 15 Fr.^ aus 31/2 Fr., auf Butter und Schweineschmalz pon 75 Rpn. aus 50 Rpn., auf Käse von 3^ Fr.

auf 2 Fx., auf Branntwein und Ligueur in Flaschen. von 15 Fr. auf 8 Fr., und aus Bier in ^.ssexn, von 1 Fr. 50 Rpn. auf 75 Rpn.

herabgesetzt werden. Man hätte gegentheils erwarten dürfen , dass nachdem der Jmport an Vieh den Export aus ^dex Schweiz übersteigt,

(z. B. im Jahre 1865 um 80,726 Stück), der Eingangszoll in de.n Zollverein für Vieh in bessern Einklang mit dem schweiz. Zoll, d. h.

auf ein geringeres Mass, gebracht worden wäre. Das gleiche Verhältniss

findet bei dem Verkehr mit Butter statt. Die Einfuhr in die Schweiz beträgt im Jahre 1868 bereits 16,402 Zentner zu 50 Rpn. Zoll per Zentner, während beim ermässigten deutsehen Zoll mit 5 Fr. nur 1,7.)7 Zentner in den Zollverein eingeführt wurden.

Aus dem Gesagten geht unzweideutig hervor, dass der schweizerischdeutsche Handels- und Zollvextrag nur theilweise und in geringerem Grade den landwirtschaftlichen Jnterefsen ^entspricht , und bezüglich dex Weinbauverhältnisse nicht nux keinen erheblichen Vortheil gewährt, sondern gegentheils den schweiz. Weinproduzenten ungünstiger stellt als beim schweiz.-österr. Vertrag. Es ist nämlich gelungen, von Oesterxeich für sogenannte. ,,Schweizerweine, Seeweine aus der Umgegend des Bodensees^, einen reduzirten Zollansa^, anstatt 10 Fr. mit 4 Fr. 72 Rp.

per Zentner zu erwirken. Bei diesem Ansat^ wäre es osters moglich, gute und vorzügliche Weine, besonders Rothweine, in den Zollverein einzuführen. .

Bei dieser ungünstigen Sachlage fragt es sich nnn, ob nicht durch erneuerte Unterhandlungen der Zollverein dahin zu bringen sei, uns weitexe Eoneessionen zu machen.

Wir glauben, die Frage bejahen zu sollen ...ud zwar aus sorgenden Gründen:

Der Bundesrath muss selbst zugeben, dass wir uns bezüglich der abzuschliessenden Zoll- und Handelsverträge gegenüber dem Auslande mit unseren Zolleinriehtungen in grossem Rachtheil befinden. Wir haben bereits bei der ersten Ausstellung der Zolltarife im Allgemeinen nur geringe Einfuhr-, Durchfuhr- und Aussuhrzolie festgesetzt. Jm Juteresse des Freihandels sind wir nach und nach mit unseren Tarifansä^en so weit herabgegangen, dass wir bereits an dem Bunkte angelangt stnd, bei welchem in Hinkunst bei Abschluss von Handelsverträgen den mit uns kontrahirenden Staaten keine erheblichen Vortheile mehr geboten werden konnen, ohne unsere Zolleinnahmen in empfindlichster Weise zu beeinträchtigen. Die bisherigen Erfahrungen beweisen zur Genüge, dass nur durch Gewährung von Gegenleistungen vom Zollverein ermässigtere Einfuhrzolle erhältlich sind. Run ist mit Rücksicht auf die derzeitige

892 Sachlage mit Sicherheit anzunehmen, dass sosern wir mit den bereits zugestandenen Vortheiien vom Zollverein keine ermässigteren Einsuhrzolle, besonders aus landwirthschastlichen Produkten, erhalten können , die landwirtschaftlichen Jnteressen aus lange Zeit hinaus keine weitern Begünstigungen erhalten werden. Es muss desshalb auch dem Bundesxath daran liegen, mit allen .frästen dahin zu wirken, weitere Vortheile zu erzielen und sollten schliesslich nur die von Oesterreich zugestandenen Begünstigungen für die sogenannten Bodenseeweine erhältlichen.

Der Bundesrath sagt un.^ zwar in der Botschaft, die fragliehen Verträge betreffend, in allen Stadien der Unterhandlung seien A..strengungen gemacht worden, weitere Ermässigungen des deutschen Weinzoll^ zu erwirken, allein immer erfolglos. Nachdem man sieh gegenseitig die Behandlung mit der meistbegünstigten Ration ^....sichere, so müsste der Zollverein die der Schweiz gewährten .^ortheile aus den Weiu^ollen auch Frankreich zugestehen, was derselbe mit Rücksicht aus die gefährdeten Jnteresse.i des deutschen Weinbaus nie und nimmer thun werde.

Wir halten unserseits dafür, es sei dieses Verhältniss kein unübersteigliches Hindern^, zumal wir uns aus dem sch.veiz.-osterr. Handels- und Zollvertrag überzeugen konnen, dass nicht nur die Schweizerweine , sondern auch die neapolitanischen und stzilianischen Weine, sowie für gemeine italienische Weine überhaupt besondere Zollermässigungen stattfinden, wiewohl bei Abschluss von Handels- und Zollverträgen Oesterreich den Grundsatz der Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Ration

festhält.

Die Aussage, man habe i n a l le n^S t a d i e n der Unterhandluugen Anstrengungen gemacht, um das gewünschte Ziel ^ erreichen, halten wir nicht als ganz richtig. Aus den Akten ist uämlich ersichtlich, dass unser Bevollmächtigter wohl die Jnstruktion erhielt, .^ie eiugelausenen Wünsche kräftigst zu untersten, allein nachdem bei den im April d.. J. neuerdings aufgenommenen Unterhandlungen deutscherseits keine weitern Aenderungen gewünscht wurden, als eine veränderte Redaktion des beanstandeten Art. 8 des Vertrags, so glaubte der Bundesrath, von allen Weiterungen absehen zu sollen und fand sieh veranlagt, den schweif.

Gesandten, Herrn .Oberst Hammer, anzuweisen, den Faden der Unterhandlungen einfach da wieder auszunehmen, wo derselbe liegen geblieben war, ohne in neue Forderungen einzutreten, weil im gegentheiligen Fall der Handelsvertrag von Reuem in ^rage kommen konnte.

Also aus ^nrcht, die durch die provisorische Jukrasttretung des Handels- und Zollvertrags erworbenen Vortheile wieder zu verlieren, hat man so schnell von allen weiteren Forderungen abstrahirt.

Wir halten dafür, die abgeschlossenen Verträge beruhen aus einer viel solideren Basis, sie stehen nicht aus so schwachen Bussen, dass ein allenfalls

8..^ verpaßter günstiger Augenblick Alles in Frage stelle. ......ach unie^er Uebex-

Beugung sind diese Verträge das Ergebniss gegenseitig gewährter Vor theile, welche sich für beide kontrahirenden Theile bereitstellend gemacht haben. Die vom Zollverein ausgegangene Jnitiative bezüglich der Wiederaufnahme der Unterhandlungen beweist im Ferneren, welchen Werth der Zollverein auf den Abschluß dieser Verträge fet^t.

Jn Umfassung des .gesagten, besonders mit Rücksicht aus die Wichtigkeit des Gegenstandes und dex dabei interessirten landwirtschaftlichen Bevölkerung, halten wir eine Wiederaufnahme der Unterhandlungen als durchaus geboten und stellen den Antrag: ,,Es sei der Bundesrath einzuladen, mit dem Zollverein, betreffend den Handels- und Zollvertrag, in neue Unterhandlungen einzutreten, in dem Sinne, dass weitere Ermässigungen der deutschen Einsuhrzolle, namentlich aus geistigen Getränken, Rindvieh, Käse und Butter, gewährt werden.^ . .

Bern, den 13. Juli 1869.

Die Minderheit der Kommission: ..^h. ^allaurr.

BundesbIatt. Jahrg.XX1.Bd.II.

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Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Kommission, den Handels- und Zollvertrag der Schweiz mit dem Zollverein betreffend. (Vom 13. Juli 1869.)

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04.09.1869

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