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Schweizerisches Bundesblatt

XXI. Jahrgang III.

Nr. 51.

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27. Dezember 1869.

,, Botschaft des

Bundesrathes on die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rheine, einschließlich des Untersees, so wie in ihren Zuflüssen zwischen Konstanz und Basel.

(Vom

11. Dezember 1869.)

Tit. !

®ie IleBereinfunst, welche wir Jhueii zur Brüsung und ©enehrniguiig vorzulegen bie Ehre haben, ist der Afaschlujj ber ,,-.Berhanblui.gen über C-ischerei", über bie wir in unfern Geschäftsberichten schon seit mehreren Jahren zu berichten .Mttlass hatten, und die wir un§ erlauben, hier in Kurse 511 resümiren.

Zur Säeschränfung des ©älmlingfanges im Rheine war im Jahre 1841 zwischen ~3ase(.-®tabt, .-Basel.-£anbs(.hast, alargau, Frankreich und .·Babeu eine Uebere.nfuiift getroffen worden, welche im Jahre 1866 »on den genannten Rheinuserstaaten erneuert und weiter ausgedehnt werben wollte. Nachdem sich bie Regierung von i'largau zunächst von sich aus an biejcnigen sìanto.te, welche in der Angelegenheit bctljetligt schienen, gewendet und von denselben die allgemeine Zusage ihrer ©eneigthett 5ur Mitwirkung erhalten hatte, gelangte sie unter Einsendung ber Ulkten an uns mit beni -.Begehren, wir mochten iu dieser, eine 9leihe von Kauz Bundeablatt. 3aljrg. XXI. S8d. III.

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tonen berührenden Frage unsere Vermittlung eintreten lassen uud die .Leitung der notwendig werdenden Verhandlungen übernehmen. Wir trugen kein Bedenken, diesem Ansuchen zu entsprechen, und bevollmä^1.igten unser Departement des Jnue.rn, die betheiligten Kantone ^u Kon..

serenzverhandlnngen zusammenzurufen , um aus dem Wege^ eines Konkordats zunächst die Kantone unter steh zu einigen , woraus dann der Abschluss .einer neuen Uebereinkunst mit den auswärtigen Rheinuser^staaten folgen sollte.

Jn der ersten zu diesem Zweke am Schlusse des Jahres 1866 abgehalteneu Konferenz bei welcher Delegirte der Stände Zürich, Bern^ .Lnzern, Solothurn, Basel, Schafshansen und Aargau erschienen, war man allgemein damit einverstanden, dass es an der Zeit sei, der Raubwirthschast im Rheine und desseu Zuflüssen uud der dadurch herbeigeführten , immer deutlicher bemerkbar werdenden ^erodung der Gewässer entgegenzutreten und zu diesem Behuse gemeinsame Massregeln zu treffen.

Ein vorgelegter Entwurf wurde berathen , mit Rülsicht aus die vorgebrachten .Anträge jedoch schliesslich an eine Spe^all.ommissiou ge^wiesen uud gleichzeitig der Wnusch ausgesprochen , dass sämmtliche am Rheine und dessen Zuflüssen gelegene Kantone zur Mitbetheiligung veranlasst werden sollten.

Es folgten nun in den drei verflossenen Jahren, wie die umsaugreichen Akten Beigen, eine Reihe von Verhandlungen mit den Kantouen und konserenzielle.. Besprechungen, welche jedoch immer deutlicher herausstellten , dass Einführung von Beschränkungen der Fischerei im sehweizerischen Rheine und dessen Zuflüssen behuss Schonung und Vermehxung der edlern ^ischsorten nur ^ann moglich und gerechtfertigt sei, weun sämmlliehe untere Rheinstaaten ^ zu ähnlicheu Beschränknugen sich verstünden und namentlich Holland in seinen. System rülsichtlosen Abfangens der ans dem Meere zum Laichen in den Rhein aussteigenden Lachse erhebliche Modifikationen eintreten lassen würde. Und ebenso wurde anch immer klarer, dass man in dieser Angelegenheit aus dem Konkordatswege kaum jemals zu eiuem erspriesslichen Resultate kommen werde.

Die Regierung des Grossherzogtbums Baden , welches für sein Rheingebiet von Basel bis Konstanz mit der Schweiz identische Jnteressen hat und der Frage ^on Anfang an die lebhafteste Aufmerksamkeit widmete , übernahm die Ausgabe , sie bei den untern
Rheinstaaten anhängig zu machen und dieselben wo moglich für gemeinsame Massregeln im Jnteresse einer materiellen Behandlung der Rheinfischerei zu gewiuueu. Jhre mit dem anerkennenswerthesten Eifer verfolgten Be.mühungen hatten denn auch sehliesslich den Erfolg , dass Frankreich,

661 Bayern, Hessen, Vreussen uud Holland sich bereit erklärten , in Unterhandlungen behufs Abschlusses einer Uebereinkunft über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rheine und dessen Zuflüssen von Basel Abwärts bis ins ossene Meer einzutreten.

Da vorauszusehen war, dass, wie .die Laichgegenden das Eingehen von Beschränkungen ihrer Fischerei von einem entsprechenden Verhalten der untern Rheinpartien abhängig machten , so diese und namentlich Holland ihr definitives Eingehen in die Sache au die Bedingung knüpfen würden, dass die obersten Rheinländer sich ihrerseits bestimmten Vorschriften über Schonung der laichenden Fische unterziehen, so schien es zur Sicherung günstiger Eutfchliessungen der Regierungen von Holland, Vreussen. Hessen ..r. sorderlich zu sein, wenn Baden und die Sch.veiz wenigstens in so weit vorausgingen, unter sich eine. bezügliche Uebereinkuust punktationsweise zu vereiubareu.

Aus einen von der grossherzoglich badischeu Regierung am 16. Juni lausenden Jahres in diesem Sinne gestellten Antrag, nahmen wir keinen Anstand, einzutreten, und beriesen behufs Berathung der Angelegenheit die betheiligten Kantone aus den 10. Juli zu eiuer nochmaligen Konserenz, an welcher sich die Stände Zürich, Bern, Ludern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Laudsehast, Schafshausen, St. fallen, Aargau und Thurgau vertreten liessen und als badische Delegirte die Herren Geheimrath Dr. Dietz und Bürgermeister Schuster von Freiburg auwesend waren.

Diese Konferenz führte zunächst zu einer vollständigen Einigung über das Materielle der Bestimmungen sür eine eventuell zu vereinbarende Uebereinkunst und sodann zu der sast e i n s t i m m i g e n Erklärung der Delegirten der Kantone, dass nunmehr die B u n d e s b e h o r d e d i e A n g e l e g e n h e i t d i r e k t a n d i e Hand n e h m e n u n d R a m e n s d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t m i t B a d e n V e r t r a g schliessen s o l l e .

Zur Begründung dieses Wunsches wurde von Seite der Kautousabgeordneten im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ratur der AnGelegenheit. welche ein durchaus einheitliches und gleichzeitiges Vorgehen erheische, sich nicht zur separaten Behandlung durch die Kantone eigne , dass , wenn es sieh auch zunächst nur um eiue Vereinbarung mit dem Rachbarlande Baden Bandle , doch implieite ein internationales Verhältniss zu einer Reihe von Staaten in Frage liege, dass das Versahren,.

welches bei Verpflegungsverträgen, Militärdienstbefreiungsverträgeu u. dgl.

zur Anwendung gekommen sei, hier desshalb unpassend erscheine, weil in der Fischereisrage alle betheiligten Kantone von jedem derselben und wiederum jeder von Allen übrigen abhängig sei, während in den obgenannten Materien jeder einzelne Kanton ohne Schwierigkeit sein Verhältniss zn den auswärtigen Staaten für sich nach seinem Belieben ordnen

662 konne . dass ähnliche Verhältnisse , wie die Schiffahrt auf der Rheinstreke von Konstanz bis Basel, die Schiffahrt auf dem Bodensee und Langensee, die Ordnung nachbarlicher Verhältnisse mit Frankreich in Beaufsichtigung der Grenzwaldungen ...e. ebenfalls aus dem Wege des Staatsvertrags zwischen der Eidgenossensehast und den betreffenden auswärtigen ...Staaten geordnet worden seien , dass die aufzustellenden Bestimmungeu in die kantonale Administration und Gesetzgebung nur in so weit eingreifen werden, als interkantonale und internationale Juteressen in Frage kommen , deren Schuz und Bflege ohne Zweifel Sache des Bundes sei.

^ Den ausgesprochenen Wünschen Der Konserenz Folge gebend , trat der Vorstand unseres Departements des Jnnern mit den badischen Delegirteu zur Feststellung von Vunktatioueu zu einem eventuell abzusehiiessenden Vertrage zusammen, und es wurden solche in der Form des bei den Akten liegenden Entwurfes vom 17. Juli 1869 unterzeichnet.

Die Angelegenheit ruhte nun schweizerischerseits, indem ein weiteres Vorgehen erst auf den Fall hin in .Aussieht genommen war , dass die untern Rheinstaaten sich ihrerseits zu einer Uebereinkunst mit analogen Bestimmungen einigen würden.

Nachdem eine erste Konferenz dieser Staaten, erossnet zu Mannheim den 16. August, in Folge der Weigerung Hollands, in die verlangten Beschränkungen seiner Fischerei einzugehen, resultatlos geblieben war, fand am 22. November eine zweite Konferenz daselbst statt, welehe mit der Unterzeichnung einer Uebereinkuuft schloss, die im Wesentlichen mit dem obgedaehten Entwurse vom 17. Jnli im Einklange steht.

Diese Uebereinkunft sammt Protokoll wurde uns von der grossher-

zoglieh badischen Regierung mit Rote vom 1. Dezember übermittelt und gleichzeitig , unter

Hinweis aus den von den kontrahirenden Staa-

ten im Art. 14 derselben gemachten Vorbehalt bezüglich der Mitwirkung der Schweiz und der Ratifikationsfrist der Uebereinkunft. der Wunsch ausgesprochen, es mochte nunmehr mit thunlichfter Beförderung uusererseits zur Regozirung und zum Abschlusse eines entsprechenden Vertrags mit Baden Hand geboten werden.

Rach Anhorung des Berichtes unsers Departements des Junern und einlässlicher Brüfung der Kompetenzfrage entschlossen wir uns, auf deu Vorschlag der badischen Regierung einzugehen, und bevollmächtigten den Vorstand des Departements, ans der Grundlage des Eutwurss vom 17. Juli mit dem badisehen Abgeordneteu, Hrn. Geheimrath Dr. Dietz, eine Uebereiukunst zu unterhandeln und unter Ratifikationsvorbehalt abzuschlössen. Dieselbe kam unter Mitwirkung eiues speziellen Sauverständigen, des Hrn. Ständerath Dr. S u l z e r , am ...... dies zu Stande und wird uunmehr, uaehdem sie von uns gutgeheissen, Jhrer endlichen Genehmigung empfohlen.

663 Zu diesem Behufe leuchten.

erlauben

wir

uns , dieselbe in Kürze zu be-

Unsere Seen, Flüsse und Bäche waren noch zn einer Zeit, welche nicht über Menschengedenken zurükgeht, von zahlreichen fischen bevolkert.

Jezt ist der Fisch ein Gegenstand des Luxus geworden . er ist darum nicht weniger begehrt, er wird theuer bezahlt und ihm um so eifriger nachgestellt. Die Ausbeute ist in stetem Abnehmen begriffen. verschiedeue Ursachen tragen zu diesen. unerfreulichen Ergebnisse bei.

Der Fisch trägt wenig Sorge für seine Brut.

Wenn er die Eier

an derjenigen Stelle abgelegt hat, welche zur Entwikluug geeignet ist, überlässt er sie ihrem Schiksale. Sie werden von vielen Bewohnern der Gewässer,. von Jnsekten, Amphibien und Fischen, ja von den fischen der eigenen Art als willkommene Rahrung eifrig ausgesucht. Dem Ei entschlüpft, ist der junge Fisch ein äusserst zartes, hilfloses Thier, welches ungünstigen Einflüssen leicht unterliegt ; grösser geworden, bleibt er fortwährend Gegenstand der Verfolgung, der kleinere die Beute des grossern.

Den zerstörenden folgen dieses Vertilgungstrieges beugt die Ratur durch die Fähigkeit eiuer äusserst starken Vermehrung vor , so dass troz aller der Entwikl.ung entgegenstehender n a t ü r l i c h e r Hindernisse genug übrig bleiben würde, die Gewässer fischreich zu erhalten.

Anders ist es geworden, seit die menschliche Thätigkeit störend in dieses Raturleben eingreift. Jndnstrielle Unternehmungen der verschiedeusten Art beeinträchtigen das Dasein der fische. Dampfsehisse, welche die Seen und Flüsse durchsurehen, rühreu das Wasser bis in die Tiese aus, sie beunruhigen die fische in ihrem stillen Aufenthalte, sie zerstoren die au den seichteren Stellen niedergelegte Brut. der Schlamm, durch die Bewegung aufgeregt, bedekt und exstikt sie. Flüsse und Bäche werden iu ihrem Lause ausgehalten, das Wasser in Kanäle abgeleitet, um zur künstliehen Bewässerung der Felder oder als mechanische Krast verwendet zu werden . dem fische entzieht mau damit die erste Bedingung des Daseius. Man lässt Stoffe in die Gewässer abfliegen, welche alles Leben iu denselben vergiften und zerstoreu. .

Verderblicher, als alle diese mehr oder weniger lokalen Verhältnisse,

roirkt die unermüdliche Thätigkeit , mit welcher der Mensch die Fische

verfolgt, uni sie aus den Markt zu bringen. Der hohe Breis , auf welchen die Waare gestiegen, verleitet zu der s c h o n u n g s l o s e s t e n A u s b e u t u n g der Gewässer, und das Verderblichste vou Allem ist, dass d i e V e r f o l g u n g d a s g a n z e J a h r f o r t d a u e r t , dass sie selbst zu der Zeit nicht eingestellt wird , welche die Ratur für die Fortpflanzung bestimmt hat.

Jm Gegentheil, gerade um diese Zeit wird der Faug am eifrigsten betrieben , weil er dann die reichste Ausbeule gewährt. Die fische kommen aus der Tiefe, aus den sichern

664 Schlupfwinkeln hervor, um an seiehtern Stelleu ihren Laich abzulegen .

der Ratnrtrieb. welcher sie auf diese Brutftellen führt, benimmt ihnen die Wachsamkeit, welche sie sonst gegen Nachstellungen schüzt, ste werden die leichte Beute des Menschen , der ihre Gewohnheiten belauscht und zu seinem Vorteil benuzt.

Gegen die Zerstornng der Brutplaze, gegen die Vernichtung der .Laichfische bietet die ausgedehnteste Fähigkeit . der Vermehrung keinen Ersaz, nur immer grossere Entvolkeruug der Gewässer ist die notwendige Folge dieser verderblichen Einwirkungen.

.

Die Gesezgebung scheuste diesem Zustande lange Zeit keine Ansmerksamkeit. kaum dass einzelne Vorschriften erlasseu wurden, welche den Fang des kleineu werthlosen Nachwuchses verhindern sollten. Erst in neuerer Zeit ist man aufmerksam geworden, dass mit b e s s e r e r F ü r s o r g e s ü r d i e E r h a l t u n g d e r f i s c h e ein b e d e u t e n d e s v o l k s w i r t s c h a f t l i c h e s K a p i t a l gewonnen würde, man überzeugte sich , dass mit wenigen Vorschriften die Produktion der Gewässer ansehnlich gehoben und mit den kleinsten Opfern eine sehr beachten..'.werthe Steigerung des Lauderwerbs erzielt werden konnte. Einzelne Staaten widmeten dem Gegenstande gesezgeberisehe Aufmerksamkeit , man untersagte , den Gewässern schädliche Stoffe zuzuleiten ; man trachtete, dem Fisch während der Laichzeit Schuz zn gewähren , an versehiedeneu Orten traf man Fürsorge, durch künstliche Fischzucht .wenigstens theilweise den Ausfall zu ersten , welcher durch nicht zu beseitigende Störungen entstehr.

So zwekmäßig diese Massregelu sind, so gelangen sie erst daun zu voller Wirksamkeit, wenn sie aus ausgedehnte Gebiete Anwendung finden .

denn viele Fische haben die Gewohnheit , mehr oder weniger grosse Streken zu durchwandern und entsernte Gewässer aufznsuehen, um ihren .Laich abzulegen. Diese Gewohnheit haben, auch unsere beliebtesten und wertvollsten fische, alle Arten des Forellengeschlechts. Die B..ehsorelle sucht seichte Stellen ans, welche ihr sonst nicht zum Aufenthalte dienen ; die Flussforelle geht in die Bäche. die Seeforelle in die Zu- und Abflüsse des vou ihr belohnten Bekens . der Lachs verlässt die salzige Fluth des Meeres , um in deu frischen Gewässern der Gebirge die zur Entwiklung seiner Brut geeigueteu Pläze aufzusuchen. Je vollständiger die schüzenden Vorschriften die ganze Streke umfassen , welche ein Fisch ans seiner Reise durchzieht , desto wirksamer werden die daherigen Anordnungen sein.

Daraus erklärt sich das Bestreben, eine Verständigung benachbarter Staaten zu erzielen. die Aufforderung hiezu liegt um so näher, wo .eiu Fluss die Gränzscheide zwischen zwei Ländern bildet. Die Ver-

665 fügung , welche den Fang eines Fisches zu gewissen Reiten untersagt, hat nur geringe Bedeutung, wenn sie bloss den Bewohner des einen Users bindet, denjenigen des andern Ufers aber nicht hemmt. Frankreich wird umsonst den Lachssang im Rhein vom 1. November an untersagen, so lauge derselbe auf dem Gebietendes Grossherzogthums Baden erlaubt ist. Baden wird sich vergeblich anstrengen, ein solches Verbot zu handhaben, so lange der Fischsaug für die Bewohner vou Frankreich und der

Schweiz unbeschränkt bleibt. Das gleiche Verhältuiss dehnt sich ans das

Jnnere der Schweiz aus , wo selten ein Bach , geschweige ein Fluss in seiner ganzen Ausdehnung unter der gleichen Staatshoheit steht.

...

Jndessen genügt anch eine Verständigung lediglieh unter benachbarten Staaten nicht.

Bei der Lebensweise der Salmoniden , welche nicht da bleiben, wo sie entstanden sind, und ihr Geschlecht auch wieder nicht da fortpflanzen, wo sie sonst sich aufhalten, ist jede Bestrebung eines eiuzeluen

Theiles des Flussgebietes für rationellere Behandlung ohne nachhaltigen Erfolg, wenn die andern Theile die Raubu..irthschaft festhalten. und da auf diesen Gebieten .Niemand sich Beschränkungen auserlegt, nur um dem Andern um so grossern Ruzen zu verschaffen, so ist hier eine sichere Verbesserung nur unter der Bediugung denkbar und erreichbar, dass alle Betheiligten ihre .Solidarität anerkennen und sich in gemeinsamem Interesse auch einer gemeinsamen Ordnung untergehen.

Diese Einsicht hat zunächst .,die U e b e r e i n k u u s t über g e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n für d i e F i s c h e r e i i m R h e i n e v o n B a s e l au a b w ä r t s , s o w i e i u s e i n e n Z u s l ü s s e u und s e i n e n A b f l ü s s e n bis in das o s s e n e Meer" hervorgerufen, welche die Staaten Baden, Bauern, Hessen, Frankreich, Vreusseu und die Riederlande am 27. Rovember d. J. zu Mannheim abgeschlossen haben . und weun nun auch das obere Rheingebiet , wie dies durch die vorliegende Uebereinkunft Bischen der Schweiz und Baden beabsichtigt ist, sieh diesen Massregelu ansehliesst, so ist damit ein Fortsehritt gesichert, welcher nicht nur unserer Zeit zur hohen Ehre gereicht, sondern anch allen betheiligten Staaten einen wirtschaftlichen Ruzen von nicht zu untersagender Bedeutung gewähren .oird.

Das Zustandekommen dieses Werkes hängt nun ausschliesslich von der Schweiz ab. Jn dem Protokoll zur Uebereinkunst von Mannheim haben sich die untern Rheiustaaten hierüber wie folgt erklärt : ,,Es wird allerseits als selbstverständlich betrachtet, dass für den ,,Fall , als die schweizerische Eidgenossenschast sich den Gruudsäzen der "gegenwärtigen Uebereinkunst entweder gar nicht, oder mit Modifikationen.

666 "anschliessen würde , welche den Voransseznngen der einen oder andern ,,der kontrahirenden Regierungen nicht entsprechen, dieser die freie Ent,.schl.essung vorbehalten bleibt. Jnsbesondere wurde von Seite des

.,k. niederländischen Bevollmächtigten erklärt, dass seine Regierung es

.,als eine unbedingte Voraussetzung für die vorliegende Uebereinkunst ..betrachte, dass der auf den schweizerischen Rheinstreken an einigen Stellen ,,noch stattfindende Fang der jungen Sälmlinge nach den Gruudsäzeu .,der gegenwärtigen Uebereinkunst beseitigt werde, indem die niederländische ,,Regierung nur in der Erzielung einer allgemeinen rationeilen Fischerei,,methode, verbunden mit einer künstlichen Raehzucht der Salmen, und ,,in der hiedurch eröffneten Ansicht auf eiue nachhaltige Vermehrung ..dieser wertvollen Fisehgattung ein Motiv finden konne, um auch ihrer,,seits die von den übrigen Userstaaten verlangteu Beschränkungen der ,,Salmenfischerei zuzugestehen."

Unserer Ansicht nach kann die Frage, ob die Schweiz ihre Mitwirkung eintreten lassen soll, nicht zweifelhast sein. Sie kann einem internationalen Werke von so grosser wirtschaftlicher Bedeutung, welches überdies für sie selbst von unmittelbarem Ruzen ist, nicht sern bleiben , und es haben übrigens die am meisten betheiligten Gebiete der Schweiz ihre Anschauung in dieser Sache dadurch deutlieh ausgesprochen . dass die Konferenz ihrer Zugeordneten den Verhandlungen der auswärtigen Staaten vorgängig im Wesentlichen bereits diejenigen Grundsäze an..

genommen hat, welche in der Mauuheimer Uebereinknnft niedergelegt sind.

Die Jhnen vorliegende Uebereinkunst zwischen der Schweiz und Baden ist, einige erleichternde Bestimmungen abgerechnet, sachlich nichts Anderes, als der den Beschlüssen der Konferenz vom 16. Juli gemäss punktirte

Entwurf vom 17. Juli. Sie beschränkt stch sowohl hinsichtlich der Fisch-

arten als der geforderten Fischereibeschränkungen aus das Alleruothweudigste.

Betrefsend die Fischarten zieht die Uebereinkunft, mit Ausnahme einer Bestimmung über allgemeine Bauzeit, nur die werthvolleru , nämlich die Salmonier in ihreu Bereich . die Besehränkungeu beziehen sich auf die Fischereiapparate und Fischereimethoden, die Minimalgrosse der zum Verkauf zulässigen fische, die Fischereizeit und die Verunreinigung der Gewässer. An diese Beschränkungen schliessen sich einige wenige Bestimmungen, welche die Hebung der Fischzucht im Allgemeinen zum Zweke haben.

Es ist ausdrüklich vorbehalten, dass jedem Gebiete freisteht, weitergehende Vorschriften zu erlassen , wie denn auch jezt schon eine Reihe von Kantonen bezüglich des eiuen oder andern Vunktes schärsere Bestimmungen haben. die Uebereintunst enthält nur dasjenige, was auf beiden Gebieten als Minimum beachtet und gehandhabt werden soll.

Diese Handhabuug wird schweizerischerseits Sache der Kantone sein, immerhin so, dass dem Bunde eine gewisse Kontrole darüber zusteht.

667 Judem wir im Uebrigen aus die Uebereinkunst selbst und das zudienende Bro.tokoll verweisen, empfehlen u..ir Jhnen deren Genehmigung, und benuzen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu persichern.

B e r n , den 11. Dezember 1869.

Jm

Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident :

Welti.

Der Kanter der Eidgenossenschaft :

Schieb.

Uebereinkunst übex

gemeinsame Bestimmungen fUr die Fischerei itn Nheine, einschließlich des l.lntersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen .Konstanz Und Basel.

(Vom ..). Dezember 1869.)

Um die werthvollen Fischarten im Rheine, einschließlich des .Untersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen Konstant und Basel, zu erhalten und zu vermehren, haben der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschast und die Regierung von Baden beschlossen, gemeinsame Beftimmungen über die Fischerei in den bezeichneten Gewässern zu vereinbaren und zu diesem Zweke zu Bevollmächtigten ernannt .

Der Bundesrath der schwei,erifchen Eidgenossenschaft: den Bundesrath Dr. Karl S c h e n k , Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden: Allerhochst Jhren Geheimrath im Handelsministerium , Dr. Rndolph

Dietz,

668 zwischen welchen , nach Vorlage ihrer in gehöriger Form besuudenen Vollmachten , folgende Uebereinkunst, unter Vorbehalt der .Ratifikation, abgeschlossen worden ist:

A r t i k e l 1.

Beim Fischfange im .^heine, einschließlich des Untersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen Konstauz und Basel, ist verboten : Jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung feststehender Reze (Sperrte), welche auf ^n.ehr als der Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande , im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.

Dieses Verbot erstrekt sich nur auf diejeuigen Gewässer, in welchen Salmen (Lachse) vorkommen.

Die Entfernung zwischen den einzelnen Vsählen , welche die zum Salmenfange bestimmten ^isehwehre (^ache) bilden, sowie zwischen den .Querverbindungen dieser Bfähle , muss mindesteus 10 Zentimeter im Lichten betragen.

Mehrere solche ständige Vorrichtungen , sowie mehrere feststehende Reze dürfen gleichzeitig aus derselben Uferseite oder aus der entgegengesezten Userseite nur in einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der grossern Vorrichtung

beträgt.

Artikel 2.

^anggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, wenn die ^effnnngen in nassem Zustande in Hohe un^ Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben .

a. beim Salmenfauge : Geflechte (Korbe, Reusen) und Treibte: 6 Zentimeter.

Jnnere der Reusen: 4 Zentimeter.

das

b. beim Fange anderer grosser Fischarten: 3 Zentimeter, c. beim ^.ange kleiner ^ischarten : 1 1/2 Eeutimeter.

Geräthe zum .^.ange der Koderfische unterliegen diesen Besehränkungen nicht.

Jm Rheine zwischen ^chaffhausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keiue Reze verwendet werden , deren .......effnuugen , gemessen wie oben angegeben , weniger als 3 Zentimeter betragen.

Bei der Kontrole der Geflechte und Reze ist eine Abweichung um ein Zehntheil nicht zu beanstanden.

669

A r t i k e l 3.

Treibneze dürfen nicht derart ausgebt und befestigt werden , dass sie festliegen oder hangen bleiben.

Artikel 4.

Mittel zur .Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von fallen mit Schlagsedern, von Gabeln, Schiesswasfen, Sprengpatronen, Stangen und a.^ern Mitteln zur Verwundung der Fische, sind verboten.

Die Gestattuug von Ausnahmen sür Anwendung von Gabeln und Schiesswafsen bleibt der zuständigen Landesbehorde vorbehalten.

Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.

Das verboten.

Trokenlegen der Wasserläufe zum Z.veke des Fischsanges ist

Die vertragsehliesseuden Regierungen werden aus die Beseitigung der vorhaudeueu mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbundenen sogenannten ^elbstsänge für Fische thnnlichst Bedacht nehmen.

Die Anlegung neuer derartiger Selbftsänge ist verboten.

A r t i k e l 5.

Die nachbenannten Fischarten dürfeu weder seilgeboten noch ver^.

kaust werden, wenn die Fische, vom Auge bis zur Weiche der Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens sollende Länge haben: .Halmen (Wachse). 35 Zentimeter, Seeforellen, Lachsforellen, Ritter: 20 Eeutimeter, Bachforellen, Rotheli und Aeseheu: 15 Zentimeter.

Der Laudesgesezgebuug bleibt vorbehalten , anstatt der vorbezeichneten Masse, denselben eutsprecheude Minimalgewichte vorzusehreiben.

Werden fische, welche dieses Mass, be^iehuugsweise Gewicht, nicht besten, gesangen, so sind dieselben sosort wieder in das Wasser zu sezen.

A r t i k e l 6.

Zum Zwel.e der Vermehrung der Halmen (Lachse) findet alljährlich eine Einstellung des Fanges derselben statt, und zwar in den Gewässern des Rheins und seinen Zuflüssen auswärts von Basel an . vom 15. .^..ktober bis 1. Januar.

Jn der Zeit vom 1. September bis t. Januar ist verboten, zur Fortpflanzung geeignete Rheinsalmen feilzubieten, zu verkaufen oder zu transportiren.

Jnnerhalb der Schonungszeiteu kounen jedoch die zuständigen Landesbehorden den ^aug der Salmen (Lachse) sür Anstalten zur künstlichen

670 Zucht in den kontrahierenden Staaten zum Zweke der Befruchtung gestatten. Diese Fische konnen nach Benuzung zur Besruchtung unter geeigneten Kontrolmassregeln seilgeboten, verkauft und transportât werden^

A r t i k e l 7.

Vom 20. Oktober bis 20. Januar ist der Fang, das Feilbieten und der Verkauf der S..esorellen. der Lachssorellen, der Ritter und der Bachforellen perboten.

Werden in dieser Zeit Fische solcher Arten Anfällig gesangen , so sind sie sofort wieder in das Wasser zu sezen.

Zum Zweke künstlicher Fischzucht darf sur den Fang dieser Fifcharten wahrend der Schonzeit von dex zuständigen Landesbehorde Erlaubniss ertheilt, auch das Feilbieten und der Verkauf der Seeforellen, nach deren Benuzung zur Befruchtung , unter den geeigneten Kontroimassregelu gestattet werden.

A r t i k e l 8.

. Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten ausgenommen der Halmen (Lachse) und Seeforellen Reusen (Fachen) jeder Art verboten.

mit Rezen und

A r t i k e l 9.

Der ^ang von fischen znr künstlichen Zncht und der Fang kleinerer Fische zur Ernährung von Fischeu in Zuchtaustalten., serner der ^ang von sogenannten Heuerlingeu kann auch während ^er im Art. 8 bezeichueten Schonzeit von der zuständigen Landesbehorde gestattet werden.

Artikel 10.

Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch die Fische beschädigt werden kouuen.

Bei überwiegendem Jnteresse der .Laud.virthschaft oder der Jndustrie kann das Eiuwerseu und Einleiten solcher Stoffe in ^ischwasser unter Anordnung der geeigneten Massregeln, welche den moglichen .Schaden sur Fische aus das thunlich kleinste Mass beschränke., von der zuständigen Laudesbehorde gestattet werden.

Ob und in wie weit die obigen Vorsehristen auf die bereits bestehenden Ableitungen aus landwirthsehastliehen oder ans gewerblichen An-

lagen Anwendung finden sollen, wird gleichfalls von der zuständigen .Laudesbehorde bestimmt werden.

671 A r t i k e l 11.

Beide kontrahirende Staaten werden dafür Sorge tragen , dass jährlich durch künstliche Ausbrütung besruchteter Salmeneier und durch das Aussezeu der jungen Fische in die geeigneten Wasserstellen des Rheines und seiner Zuflüsse die Zahl der Salmen in diesem Stxomgebiet vermehrt wird.

Ebenso werden sie daraus Bedacht. nehmen, dass an geeigneten Orten Steigen ^Leitern) errichtet werden , welche das Aussteigen der Salmen und Forellen erleichtern.

A r t i k e l 12.

Jeder der kontrahireuden Staaten verpflichtet sich, die zum Vollzuge dieser Uebereinkunst erforderlichen Vorschriften zu erlafseu und deren Uebertretungen mit angemessenen Strafen zu bedrohen , auch das zur Handhabung dieser Vorschriften erforderliche Aussichtspersonal zu bestellen.

Durch gegenwärtige Uebereinkuust wird die Besugniss der kontrahireuden Staaten nicht ausgeschlossen, sür ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schuze der Fische zu treffen.

A r t i k e l 13.

Jeder der kontrahirenden Staaten ernennt sür sein Gebiet einen Fischerei-Bevollmächtigten.

Die Fischerei-Bevollmächtigten theilen sich die von ihren Regierungen getroffenen Anordnungen über das ^ischereiwesen und jährlich Raehweisungen über den Ertrag des Salmensanges, sowie über die in das freie Wasser gesezten, künstlich ausgebrüteten jnngen Salmen zur Kenntnissnahme gegenseitig mit und suchen im Korrespondenzwege oder bei zeitweiligem Zusammentritte die gemeinsamen Jnteressen der ^ischerei im Rheine und den zngehorigen Gewässern zu befordern.

A r t i k e l 14.

Die vertragschliessenden Regierungen werden nach einem zu vereinbarenden Blane Untersuchungen und Beobaehtuugen über die Lebeusweise der Fische , insbesondere der Salmenarten , vornehmen lassen und die Ergebnisse sich gegenseitig mittheilen.

A r t i k e l 15.

Diese Uebereiukunst tritt mit dem 1. Juli 1870 in Wirksamkeit, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre lang in Kraft, und, wenn sie nicht zwöls Monate vor diesem Zeitpuukte von einem der kontrahirenden Theile gekündigt worden ist, weiter von Jahr zu Jahr bis zum Ablause^ eines

672 ^ Jahres , von dem Tage an geregnet , an welchem der eine oder der andere der kontrahirenden Theile die Kündigung erklärt hat.

A r t i k e l 16.

Sollte die unter den Staaten des konventionellen Raines am 27.

Rovember 1869 abgeschlossene Uebexeinkunft nicht am 1. Juli 1870, sondern an einem spätern Tage in Krast treten , so tritt anch gegen^ wärtige Uebereinkunft erst mit diesem spätern Tage in Wirksamkeit.

A r t i k e l 17.

Denjenigen Regierungen , in deren Gebiet Theile des Boden..

sees und Zuflüsse zu demselben gelegen sind , bleibt der Beitritt zu gegenwärtiger Uebereiukunst vorbehalten.

Der Antheil der Schweig beziehungsweise Badens, am Bodensee und die Zuflüsse zu demselben auf schweizerischem, ^e^iehnngsweise auf badisehem Gebiete , stnd den Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinknnst uuterstellt . sobald der Beitritt der übrigen am Bodensee und dessen Zuflüssen betheiligten Regierungen zu dieser Uebereinkuust er-

folgt ist.

A r t i k e l 18.

Diese Uebereinknuft soll ratisizirt und es sollen die Ratifikationsurknuden am 1. März 1870 oder, wenn moglich, srüher zu Bern ansgewechselt werden.

Zu Urkund desseu haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft

unterzeichnet und ihre Siegel beigedrükt.

So geschehen zu Bern, den 9. Dezember 1869.

(L. .^.) (Ge^.) schenk.

^L. ^.) ^Ge^.) ^e^

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Protokoll der

.Verhandlungen bezuglich einer Uebereinkunft uber gemeinsame Bestimmungen sur die Fischerei im Rhein, einschließlich des Untersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen Konstanz und Basel.

(Erofsnet Bern den 9. Dezember 1869.)

Nachdem die grossherzoglich badische Regierung dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft Mittheilung über die zu Mannheim am 27. Rovember 1869 unter den Uferstaaten des konventionellen Rheiues abgeschlossene Uebereinkunst über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rhein von Basel an abwärts, sowie in seinen Zuflüssen und seinen Abflüssen bis in das offene Meer, gemacht, auch untex Bezeichnung des Geheimrathes im Handelsministerium , Dr. Rudolph Dietz, als Bevollmächtigten ihre Bereitwilligkeit zum Abschluß einer ans gleichen Grundsäzen beruhenden Uebereinknnst über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rhein , einschliesslich des Untersees, sowie ihren Zuflüssen zwischen Konstanz und Basel erklärt, und nachdem der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft seine Zustimmung, unter Ernennung des Bundesrathes Dr. Karl S c h e n k als Bevollmächtigten , zu erkennen gegeben hatte , sind die beiderseitigen Bevoll mächtigten heute im Bnudespalaste zusammengetreten.

Zunächst wurdeu die Vollmachten vorgelegt, geprüft und richtig tokolle, den Bevollmächtigten .zurükgegeben.

befunden und, nach davon genommener Abschrist zu gegenwärtigem Vro-

Den Verhandlungen wurde die unter den Staaten des konventionellen Rheines am 27. November 1869 abgeschlossene Uebereinkunst zu Gruude gelegt , nnd es wurde unter Berüksiehtignng der unter den

beiderseitigen Kommissären zu Bern am 17. Juli 1869 vorläufig fest-

674 gestellten Bunktation einer Fischerei^Uebereinknust sür den Rhein -- Streke Konstanz-Basel - mit Weglassung der auf diese Stromstreke nicht anwendbaren Bestimmungen über die Fischerei mit Zegen ^e. und unter Beifügung der für diese Stromstreke weiter nothigen Bestimmungen die Fassung der

ne.^ereiukuuft über gemeinsame Bestimmungen fur die .^ifcherei im ^ein, einschliesslich des Untersees, sowie il.ren Zuflüssen zwischen Konstanz und Basel festgestellt.

Zu den einzelnen Artikeln^ ist zu bemerken :

Zu Artikel 1.

Diesem Artikel wurde der Artikel 1 .. der Bunl.tation beigesügt : ,,Dieses Verbot erstrekt sich nur aus diejenigen Gewässer, in welchen Salmen (Wachse) vorkommen.^ Salmen (Lachse) konnen nämlich über de.. Schasshauser Wassersall nieht aufsteigen.

Zu Art. 2.

Statt Saz .. des Artikels 2 der Uebereinkunst wurde folgende Fassung vereinbart.

,,Fangger..the jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden, menn die Oeffnnngen in nassem Zustande in Hohe und Breite nicht wenigstens sollende Weiten ..haben : ,,a. beim Salmenfange. Geflechte (Korbe, Reusen) und Treibneze : 6 Zentimeter, das Jnuere der Reuseu : 4 ^.eutimeter.^ Bei der Besehafsenheit des Rheines zwischen Schaffhausen und Basel kommt auf dieser Streke der Fang kleinerer Fische ausser Sälmlingen kaum vor.

Uu. leztern weitern Schuz zu gewähren, wurde im Artikel 2 als ^...rlezter Absaz sollende Bestimmung aufgenommen .

^,Jm Rheiue zwischen Schasfhausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keine Reze vergeudet werden, deren Oefsnungen, gemessen wie oben angegeben, weniger als 3 Ee^timeter betragen.^

Zu Art.

3.

Von diesem Artikel ist sur den Rl.^ein oberhalb Basel nnr die Bestimmung anwendbar: ^ "Treibneze dürfen nicht derart ausgesät und befestigt werden, dass sie festliegen oder hangen bleiben.^

67.^

^ Zu Art. 4.

Mit Rüksicht auf Art. 1 h der Bunktation wurde. im Art. 4 als vierter Absaz eingeschaltet : "Das Trokenlegen der Wasserläufe zum. Zweke des Fischfanges ist verboten.^

Die Bevollmächtigten sind darüber einig, dass diese Bestimmung aus Anlagen zur Fischzucht keine Anwendung finde, weil das Wasser aus solchen Anlagen in der Regel alljährlich abgelassen werden muss, ^theils um die Fische zu sortiren und die zur ferneren Zucht nicht mehr geeigneten zur Konsumtion zu bringen, theils um die Teiche zu reinigen.

Selbstfänge von Fischen, wie solche im Absaz 4 der Uebereinkunst, nun 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft, bezeichnet sind und womit auch die Sälmlinge gesangen werden, kommen, soviel den Bevollmächtigten bekannt, in den Bewässern oberhalb Basel nicht vor.

Die Bevollmächtigten konstatiren zu Brotokoll, dass die in der Schweiz und Baden vorkommenden Reuseu aus Eisen oder aus Geflechten von Gerten oder von Gerten und Garn nicht unter fragliche Bestimmung fallen sollen, wie auch am Unterrheine derartige Geräthe, worin nur Salmen, aber keine ^älmlinge, gesangen werden, dieser Bestimmung nicht unterworsen sind.

Zu Art. 5.

Jm Art. 5 der Uebereinkunst wurden die Maifische gestrichen, weil solche oberhalb Basel kaum vorkommen. Es wurden angereiht:.

den Fischen, welche nicht unter 20 Zentimeter Länge gefangen werden dürfen : d i e S e e s orellen, und jenen fischen, welche nicht un^er 15 Zentimeter Länge gefangen werden sollen : d i e R ö t h e l i und ^ e s c h e n .

Jn der Buuktation war als geringste Länge der Seeforellen, ^welche gefangen werden dürfen, 30 Eentimeter angenommen. Seitherige Beobachtungen haben aber ergeben, dass ein solches Minimalmaass zu hoch gewesen wäre.

^on der Bestimmung einer Minimalgrosse für Aale, welche noeh gesangen werden dürfen, wurde Umgang genommen, weil die Aale,.

soviel bekannt, am Oberrheine nicht laichen und weil in den ..^taate.r ^es konventionellen Rheines anf den Antrag der Niederlande eine S.ho-.

nung in dieser Beziehung nicht beliebt wurde.

B^nd^blatt. ..^hrg.XXl. Bd. IIl.

56

.^76

Zu Art. 6.

Der erste Absaz dieses Artikels soll folgende Fassung erhalten : ,,Zum Zwel.e der Vermehrung der Salmen Dachse) findet alljährlich eine Einstellung des Fanges derselben statt und zwar in den Gewässern des Rheines und seinen Zuflüssen auswärts von Basel an.

vom fünfzehnten Oktober bis ersten Januar.^

Die Bevollmächtigten betrachteten es als selbstverständlich, dass die den Behorden eingeräumte Befugniss, den Fang von Halmen zum^ Zweke der künstlichen Fischzucht zu gestatten, nicht in der .^rl. ausgeübt werden dürfe, dass sie den Eharakter eines Monopols oder eines Bripilegiums für ein Etablissement zum Schaden der allgemeinen Jnteressen annehmen kann. hierbei sollen die Fischzuchtanstalteu der Uferftaaten des konventionellen Rheines, welche die Uebereinkunft vom 27.

Rovember 18^ abgeschlossen haben, jenen der Schweig und Badens

gleichgestellt sein.

Rüksichtlich der Kontrole beim Verkaufe oder Trausporte der zur künstlichen Befruchtung benoten Salmen wurde bemerkt, dass es jedem der kontrahirenden Staaten überlassen bleibe, diejenigen Kontrolmass^ .regeln vorzuschreiben, welche sich nach den vorliegenden Ersahrungen als die wirksamsten darstellen. Znr Zeit scheine die beste .^outrole darin zu bestehen, dass eine ^chnnr durch Kiemendekel und Schlund der fische gezogen und sodann durch eine Blombe oder ein Siegel geschlossen wer..e.

Zu Art.

7.

Der Schonung in der Zeit vom 20. Oktober bis 20. Januar sollen aueh die Seeforellen unterworfen sein, wesshall^ solche hier eingereiht wurden. Das ^eilbieten und der Verkauf der zur künstlichen Besruehtung beuü^teu Seeforellen soll jedoch von der zuständigen Landesbehorde uuter den geeigneten Kontrolmassregeln gestattet werden dürfen.

^ach Art. 7 wären einzuschalten: der Art. 5 der .^unktation als.

^...t.

8.

^Vom 15. April bis Ende Mai ist der ^ang aller ^ischarten, ausgenommen der Halmen (Wachse) und Seesorellen, nnt ^ezen und Reusen (^acheu^,. jeder Art verboten.^ Die Aufnahme dieser Bestimmung wurde beschlossen, insbesondere um den edleren ^.scharten schon in der Jugend die erforderliehe ^sch.nahrung ^u sichern, da in der bezeichneten Zeit gerade die weniger

677 werthvollen ^ischarten ^.. laichen pflegen, deren Brut den edleren Fischarten zur Nahrung dient.

Art. 9 (neu).

Statt Art.

6 der Vunktation wäre zu fe.^en:

,,Der Fang von Fischen zur künstlichen Zucht und der Fang kleinerer Fische zur Ernährung von Fachen in Zuchtanstalten, ferner der Fang von sogenannten Heuerlingen kann auch während der im Art. 8 bezeichneten Schonzeit von der zuständigen Landesbehörde gestattet werden.., Die Bestimmungen über die Maschenweite der Reze find schon im Art 2 enthalten.

Art. 8 der Uebereinkunft, nun Axt. 10, unverändert.

Art.

9, nun 11,

soll folgenden Eingang erhalten : "Beide kontrahireude Staaten werden dafür Sorge tragen^ ^e.

Der Bevollmächtigte der Eidgenossenschaft bemerkt hierbei, dass es vorerst nicht die Absicht des Bundesrathes sei, aus Bundeskosten Fischzuchtanstalten ^u errichten , da er die Errichtung solcher Anstalten als Sache^ der ^ischereiberechtigten, ^beziehuugsweise der Kautone, betrachte.

Der Bundesrath werde gleieh^ohl, soviel an ihm liege, die Errichtung solcher Anstalten zu fördern suchen.

Zudem bestimme das eigene Jnteresse der Schweizer Bischer diese schon jezt , alle Laichsalmen , welche gesangen werden , zur künstlichen Befruchtung zu bringen und die besruchteten Eier an Brutanstalten zu verkaufen , indem zur Zeit von den bestehenden Fischzuchtanstalten eine grossere Anzahl besruehterer Salmeneier begehrt sei, als geliesert werden konne.

Zu Art.

10, nun 12,

macht der Bevollmächtigte der Eidgenossenschaft den ..Vorbehalt, dass der Vollzug dieser Uebereiukunft durch die einzelnen Kantone bewirbt werden dürfe, was keine Beanstandung saud.

Jm Art.

11, nun 13,

sind zu streichen die Worte: .,im Rheiue und seinen in ihren Gebieten liegenden Zuflüssen, beziehungsweise seinen Abflüssen in das ossene Meer.^

678 Art. 12, nun l 4, unverändert.

Art. l 3, nun 15, unverändert.

Statt Art. 14 der Uebereiukunst zu sezen:

Art. 16.

^Sollte die unter den Staaten des konventionellen Rheines am

^7. Rovember 1869 abgeschlossene Uebereinkunft nicht am 1. Jnli 1870, .Andern au einem spätern Tage in Kraft treten , so tritt auch gegenBärtige Uebereinknnft erst mit diesem spätern Tage in Wirksamkeit.^

Der Art. 15, nun 17.

soll folgende Fassung erhalten .

^Denjenigen Regierungen. in deren Gebiet Theile des Bodensees und Zuflüsse zu demselben gelegen sind , bleibt der Beitritt zu gegenwärtiger Uebereinkunst vorbehalten.

.,Der Antheil der Schweb, beziehungsweise Badens am Bodensee und die Zuflüsse zu demselben aus schweizerischem, beziehungsweise auf badischem Gebiete sind den Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst unterstellt, sobald der Beitritt der übrigen am Bodensee uud dessen Zuflüssen betheilgten Regierungen zu dieser Uebereink.msl. ersolgt ift.^ Beide Bevollmächtigte erklären hierbei Ramens ihrer Vollmachtgeber die Bereitwilligkeit zum Abschluß einer besonderen Uebereinknust über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee und seinen Zuflüssen, wenn eine besondere Uebereinkunft in dieser Beziehung dem Beitritt zu gegenwärtiger Uebereinkunst vorgewogen werden sollte.

Zu Art. 16, nun 18.

Mit Rüksicht auf Art. 14 der Uebereinknnst unter den Uferstaaten des konventionellen Rheines konnte die Ratifikationssrist für gegenwärtigen Vertrag nieht weiter als 1. März hinaus gesezt werden.

Als .^..rt zur Auswechslung der Ratifikationen wurde Bern gewählt.

Sehliesslich wurde noch vereinbart , dass die Kosten für den Druk der Uebereinkuuft und .des Vrotokolles von den kontrahirendeu Staaten zu gleieheu Theilen übernommen werden sollen und dass der Bevollmächtigte des Bundesrathes dem Bevollmächtigten von Baden .uber das

679 badische Betrefsniss zur Veranlassung der Zahlung Mittheilung maehen werde.

Nachdem nunmehr die Fassung des vorliegenden Vertrages vollständig vereinbart war, so wurde zu dessen Unterfertigung in der .^lrt geschritten, dass zwei gedrukte Exemplare des Vertrages unter .Anwendung des Alternates von beiden Bevollmächtigten unter Beidrükung ihrer Siegel unterzeichnet und jedem .Bevollmächtigten das betreffende unterzeichnete Exemplar nebst einer Anzahl weiterer ^lbdrüke des Vertrages

eingehändigt wurde.

Auch von gegenwärtigem Protokolle wurden zwei gedrukte Ex^em..

plare von beiden Bevollmächtigten unterzeichnet und jedem Bevollmächtigten ein unterzeichnetes Exemplar nebst weitern ^tbdrüken ausgefolgt.

Bern, den 9. Dezember 1869.

l^ez.) Schenk.

.

(Gez.) .^.

^

680

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Abschluß eines Postvertrages mit dem .Kirchenstaate.

(Vom 16. Dezember 1869.)

Tit..

Schon seit längerer Zeit haben zwischen dem Bundesrathe und der

päpstlichen Regierung Unterhandlungen stattgesunden behuss Abschlusses eines Bostvertrags , um zwischen den beiderseitigen Staaten eine direkte Vostverblnduug zu erstellen und für die Korrespondenzen beider ...Staaten jene Regelmäßigkeit und Erleiehteruug in den Tarnen herbeizuführen, welche den Verkehrsbedürsnissen entsprechen und durch Bostverträge mit andern Staaten bereits erlangt worden sind.

Die Korrespondenz zwischen der Schweiz und dem Kirchenstaate wurde bisher vermittelt : 1) durch die französischen Vosten zur Taxe von 60 Rp. ausländisches Borto und 10 Rp. Schweizerporto, zusammen 70 Rp. sür den einsachen Bries pon 71/2 Grammes, mit Steigerung eines einfachen Taxsazes für je weitere 71/2 Grammes, und 15 Rp. von je 40 Grammes Druksachen, den schweizerischen Bortoanthell mit 5 Rp.

inbegriffen. Warenmuster 15 Rp. für je 40 Grammes (5 Rp.

schweizerischer Antheil) ; 2) durch die italienischen Bosten.

Diese Richtung hatte jedoeh den

Rachtheil, dass die Korrespondenzen bis anf die italienisch-päpstliche

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Baden über gemeinsame Bestimmungen für die Fischerei im Rheine, einschließlich des Untersees, so wie in ihren Zuflüssen zwischen Konstanz ...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1869

Date Data Seite

659-680

Page Pagina Ref. No

10 006 367

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