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Aus den Verhandlungen des schweizerischen

Bundesrathes.

(Vom 24. September 1869.)

Mit Rüksicht aus die Wahlen der eidgenossischen Geschwornen für eine neue sechsjährige Amtsdauer hat de.. Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen erlassen.

,,Tit.l .

^

Nach Art. 30 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849 ) treten die Listen der eidgenossischen Geschwornen mit dem 31. Dezember nächsthin ausser Kraft, und es sind die Leitern neu zu wählen.

,,Unter Bezugnahme aus unser Kreisschreiben vom 7. September 1863 ^) erlauben wir uns, noch speziell aufmerksam zu machen: 1) dass nach dem Beschlusse der Bundesversammlung vom 16. Juli 1862 ^ die Geschwornen aus sechs Jahre zu wählen sind, und 2) dass in Bezug aus die zu wählenden Geschwornen das Ergebniss

. der Volkszählung von 1860 massgebend bleibt.

,,Wir laden. Sie ein, die sraglichen Wahlen nach den angesührten

gesezlichen Bestimmungen und gleichzeitig mit den Rationalrathswahlen vornehmen zu lassen und uns das Resultat seinerzeit mittheilen zu wollen."

^) Siehe eidg. Gesezsammlung , Band I, Seite 65.

)

,,

,

Bundesblatt v. J. 1863

eidg. Gesezsammlung ,

,,

III,

,, VII,

,,

607.

., 302.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

In

Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1869

Date Data Seite

35-35

Page Pagina Ref. No

10 006 279

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