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Bekanntmachungen von

Departementen und anderVerwaltungsstellenta te Bondes.

Kreisschreiben des

Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Berichtigung und Ergänzung der Verordnung vom 24. November 1899 über Maß und Gewicht.

(Vom 20. April 1901.)

Hochgeachtete Herren !

In der französischen Ausgabe der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 24. November 1899 sind leider einige Fehler stehen geblieben, welche erst bei der Durchsicht der italienischen Übersetzung bemerkt worden sind, und welche korrigiert werden sollten. Ebenso haben sich während der Korrekturen der deutschen Ausgabe zwei kleinere Fehler eingeschlichen. Da außerdem bei Anlaß der im Herbst vorigen Jahres in Bern abgehaltenen Eichmeisterkurse verschiedene Wünsche geäußert wurden, welche entweder Zusätze oder in einzelnen Fällen auch kleinere Modifikationen einzelner Artikel betreffen, so ersuchen wir Sie, mit Ermächtigung des Bundesrates, Ihren Beamten folgende Berichtigungen respektive Ergänzungen zu genannter Verordnung zur Kenntnis zu bringen : a. Korrekturen in der französischen Ausgabe.

Ad Art. 9. Es soll heißen : ,,A gauche de la croix se trouvent les initiales du canton et à droite le numéro du bureau de vérification", statt umgekehrt.

995 Ad Art. 32. Nach dem zweiten Satz ist einzuschalten : ,,On procédera de môme avec les mesures en bois sans garnitures de métal, dont les extrémités sont par trop arrondies."

Ad Art. 33. Das Wort ,,admises" in der dritten Linie soll ersetzt werden durch ,,soumises11.

Ad Art. 53. Die Fehlergrenze für Flaschen von l Liter Inhalt (Seite 40) ist zu verbessern in: .,1/100=10 cm8", statt 1/200 = 5 cm3.

a Ad Art. 60. Das Wort ,,fer in der vierten Linie ist zu n 1 verbessern in ,,métal" .

b. Korrekturen in der deutschen Ausgabe.

Ad Art. 71. Die zulässige Fehlergrenze für Apothekergewichte von 500 g. (Seite 67, 3. Linie) beträgt nicht 200, sondern 100 mg.

Ad Art. 144. Die Minimallänge des Intervalls von l °/o beträgt 1,5 mm., statt 3 mm. (1. Alinea, 5. Linie).

c. Zusätze zu der Verordnung.

Ad Art. 28. Am Schlüsse dieses Artikels ist folgender Zusatz anzubringen: ,,Zusammenlegbare Maßstäbe, auch wenn dieselben geeicht sind, dürfen nicht zum Ausmessen von Tuchwaren verwendet werden."

Ad Art. 41. Es ist folgender Zusatz aufzunehmen: ,,Die Stempel auf der Wandfläche der Hohlmaße für trockene Körper sollen d i c h t unter dem obern und d i c h t über dem untern Verstärkungsring angebracht werden."

Ad Art. 45. Es ist beizufügen : ,,Es ist gestattet, auch solche Kasten oder Rahmengestelle mit dem Stempel zu versehen, welche keinen besondern Boden haben, sondern welche zum Zwecke der Abmessung von Torf und dergleichen auf einen Wagen gestellt werden, insofern die Konstruktion derart ist, daß keine nachträgliche Änderung eintreten kann."

Ad Art. 88. Am Schluß dieses Artikels ist folgender Zusatz beizufügen : ,,Es ist auch zulässig, solche Romainen mit dem amtlichen Stempel zu bezeichnen, welche am Ende des langen Wagebalkens eine Stahlschneide tragen, an welche Gewichte angehängt

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werden können, die einer Last von 10, 20, 50, 100, 200 oder 500 kg. auf der Lastschale entsprechen. Die Anwendung anderer Repräsentativgewichte ist nicht gestattet. Diese Gewichte sollen außer der Bezeichnung der Last, welche sie an der betreffenden Wage darstellen, auch die Kontrollnummer der Wage tragen."

Ad Art. 95. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse in einzelnen Kantonen wird das letzte Alinea, welches die Eichung neuer Wagen mit zwei Mittelscheiden untersagt, aufgehoben. Dagegen erhält dieser Artikel folgenden Zusatz: ,,Bei den Romainen, welche zur Aufhängung der Last mit einer Kette versehen sind, soll die Kette mit der Lastschneide so verbunden sein, daß die Wage nicht ohne Kette gebraucht werden kann."

Als Art. 119bis ist folgender Artikel einzuschalten: S y s t e m M ai l i e f e r.

bis

Art. 119 . Diese Wage besteht aus einem einarmigen Hebel, an dessen innerer Scheide der Milchkessel hängt. Die

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Endschneide dieses Hebels ist durch ein Gehänge mit Stahllagernmit der äußern Schneide eines Winkelhebels verbunden, welcheran dem freien Arm ein Gegengewicht trägt. Bei Belastung des.

Kessels dreht sich der Winkelhebel und damit auch der mit diesem Hebel verbundene Zeiger, welcher auf einer Skala die eingebrachte Last angiebt. Die drei Schneiden des ersten Hebels sollen in einer Ebene liegen.

Auch diese Wage wird in einem Gehäuse mit Glasfenstern so eingeschlossen, daß eine Änderung der Aufstellung der Wage ohne Öffnung des Gehäuses nicht möglich ist. Die Vorschriften des Art. 115, a-li, sowie der Art. 120 und 121 gelten auch für; diese Wage.

Ad Art. 124. Folgender Zusatz ist beizufügen: .,Die Empfindlichkeit der Eisenbahnpassagiergepäckwage beträgt bei schon im Verkehr stehenden Wagen die Hälfte der für neue Wagen geforderten Empfindlichkeit. Eine solche Wage soll bei jeder Belastung ein Übergewicht von 400 g. anzeigen, und ebenso darf der Fehler bei einer Wägung 400 g. nicht übersteigen. ^ Ad Art. 147. (Tarif.) Bei dem Abschnitt C. d, T r a n s p o r t g e f ä ß e für M i l c h ist folgender Zusatz beizufügen: ,,Werden zwanzig oder mehr Gefäße gleicher Größe gleichzeitig zur Eichung gebracht, so tritt für die diese Anzahl überschreitenden Gefäße eine Reduktion von 25°/o ein. Beträgt die Anzahl der gleichzeitig zur Eichung gebrachten Gefäße mehr als 100, so wird der zu gewährende Rabatt auf 40% erhöht."

Ferner ist in dem gleichen Abschnitt nach e, Fässer, einzu^ schalten : ,,Für die sogenannten T o r k e l m a ß e ( G e r l e s J , welche zum Messen der Trauben verwendet werden und auf 50 oder 100 1. geeicht werden, beträgt die Eichgebühr bei einem Inhalt von 50 1. Fr. 0.40 und bei einem Inhalt von, 100 l.

Fr. 0.60.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung !

B e r n , den 20. April 1901.

Eidg, Departement des Innern: Rächet.

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Neue italienische Münzen.

Infolge der Besteigung des italienischen Königsthrones durch Viktor Emanuel III. werden die Münzen dieses Landes inskünftig mit neuen Stempeln geprägt werden.

Da nach Artikel 8 des internationalen Münzvertrages die Staaten der lateinischen Münzunion die Prägung von Fünffrankeuthalern eingestellt haben, da ferner die Einfuhr der italienischen Silberscheidemünzen in die Schweiz nach deren im Jahre 1894 erfolgtem Rückzug verboten worden ist, und endlich die italienischen Nickel- und Kupfermünzen nie in unserem Lande kursierten, so ist es unnötig, sich hier mit dem neuen Münzbilde dieser Sorten zu beschäftigen. Dagegen ist es notwendig, daß die schweizerische Bevölkerung mit den neuen goldenen italienischen Zehn- und Zwanzigfrankenstücken bekannt gemacht werde, weil diese Münzen laut Artikel 2 des citierten Blünzvertrages von den öffentlichen Kassen der Staaten der lateinischen Münzunion in unbeschränktem Betrage angenommen werden.

Der Bundesrat bringt deshalb zur allgemeinen Kenntnis, daß die neuen goldenen italienischen Zehn- und Zwanzigfrankenstücke folgendes Gepräge erhalten werden : Avers. Das nach links gekehrte Kopfbild des jetzigen Königs mit der Überschrift ,,Vittorio Binanuele III"'. Revers: Der heraldische savoyische Adler. Uni denselben herum sind angebracht: Oben die Inschrift ,,Regno d'Italia", auf jeder Seite das Band des Annunziatenordens und unten die Wertangabe nebst dem Prägungsjahre mit dem zwischen zwei Sternchen eingefügten Buchstaben R, welcher die Münzstätte (Rom) bezeichnet.

Selbstverständlich behalten daneben die gegenwärtig kurshabenden italienischen Goldmünzen und Fünffrankenthaler mit dem Bildnisse der frühern Herrscher aus dem Hause Savoyen ihre Gültigkeit.

B e r n , den 16. April 1901.

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Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Liquidation der Centralbahngesellschaft.

Laut Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 107 vom 25., 110 vom 27. und 114 vom 29. März 1901 ist die schweizerische Centralbahngesellschaft gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 22. März 1901 aufgelöst und in Liquidation getreten, und laut Vertrag vom 5. November 1900 die Centralbahnunternehmung in das Eigentum des Bundes übergegangen. Mit der Verwaltung dieser Unternehmung bis Ende des Jahres 1901 ist das Direktorium beauftragt, welches die Centralbahngesellschaft bis zu ihrer Auflösung vertreten hat: dessen Mitglieder sind die Herren Wilhelm Heusler, Präsident, Dr. Johann Jakob Oberer, Vizepräsident, Josef Flury, Oskar Erismann und Jakob Hui, alle wohnhaft in Basel. Dem genannten Direktorium stehen bis Ende 1901 alle diejenigen Rechte und Kompetenzen zu, welche ihm in Vertretung der in Liquidation getretenen Centralbahngesellschaft zugestanden sind (vergi, schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 50 vom 7. April 1883, Seite 384).

Dasselbe wird, wie bisher, zeichnen: Für das Direktorium der Schweiz. Centralbahn : (folgen die Unterschriften.)

B e r n , den 27. März 1901.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnatoteilung :

[8/s]

Big. Zemp.

Verkauf von Wollartikeln.

Es wird eine Partie außer Ordonnanz erklärter wollener Handschuhe und Leibbinden hiermit zum V e r k a u f e ausgeschrieben.

Staats- und Gemeindebehörden, sowie gemeinnützige Anstalten werden auf diese Gelegenheit besonders aufmerksam gemacht.

Wehrmänner haben das Recht, einzelne Paare oder Stücke zum bisherigen Verkaufspreis von 30 Cts. zu kaufen. An Zwischen-

1000 händler werden nur Partien von mindestens 500 Paar respektive Stück zu noch zu vereinbarenden Bedingungen abgegeben.

Muster können bei der unterzeichneten Verwaltung, beim Montierungsmagazin Beundenfeld, sowie bei den kantonalen Militärverwaltungen eingesehen werden.

Schriftliche Offerten sind bis 30. April 1901 einzureichen an die Eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

Technische Abteilung.

B e r n , den 2. April

1901.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Mai 1901.

Im Auftrag des Tit. schweizerischen JMilitärdepartements und unter Mitwirkung der kantonalen Behörden werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Artillerie-Bundespferde angekauft : Mittwoch den 1. Mai in Schupf heim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2Ya Uhr, Donnerstag .a 2. ,, ,, Schwyz, vormittags 9 Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3 1 /2 Uhr, Freitag ., 3. ,, ,, Senken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Landquart, nachmittags 2 Uhr, Samstag ,, 4. ,, ,, Buchs, vormittags 9'/2 Uhr, Altstätten, nachmittags 3 Uhr, Montag ,, 6. ,, ,, Thun, vormittags 9 Uhr, Biggisberg, nachmittags l1/» Uhr, Dienstag ., 7. ,, ,, Bern, vormittags 9 Uhr, Burgdorf, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch ,, 8. .;1 ,, Delsberg, vormittags 9 Uhr, Tavannes, nachmittags 2 Uhr, Donnerstag ,, 9. ., ., Colombier, ^'ormittags 8 Uhr, Orbe, nachmittags !1/2 Uhr, Freitag ., 10. ,, ., Morges, vormittags 9 Uhr, Aigle, nachmittags l!/2 Uhr, Samstag ., 11. ,, ,,, Payerne, vormittag-s W1/2 Uhr.

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Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich eine Unregelmäßigkeit zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigen oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollte.

T h u n , den 2. April

1901.

Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. II.

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1901

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1901

Date Data Seite

994-1001

Page Pagina Ref. No

10 019 602

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