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Schweizerisches Bundesblatt

XXI. Jahrgang lll.

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Nr. 43. ^

30). Oktober 1869.

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses der Verwaltungskommission des Bezirkes Birsed, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 10. Mai 1869)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen der V e r w a l t u n g s k o m m i s s i o n des Bezirkes B i r s e c k , Kts. Basel-Landschast, betreffend Verfassungsverlezung, .. . nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und ^ n..ch Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : l. Durch die Erklärung des Wienerkongresses über die Angelegenheiten der Schweiz vom 20. März .l 8l 5, Art. 3, wurde das Bisthum Basel der Schweiz einverleibt mit der Bestimmung , dass die dazu gehorigen katholischen Gemeinden Arlesheim , Reinaeh , Aesch, Bseffingen, Ettingen, Therwiler, Oberwilex, Al.lschweiler und Schönenbuch als Bezirk Birseck dem Kanton Basel einverleibt sein sollen.

Jn der zur Ausführung dieser Bestimmung zwischen Abgeordneten des eidgenössischen Vorortes und des Kantons Basel unterm 6. Dezember 18l 5 vereinbarten sogenannten Vereinigungsurknnde (Alte Ofs. S.,.

.i. Bd. l, S. 133) wurde sodann unter Ziff. 6 festgestellt, was folgt : Bundesblal.... Jahrg. XXI. Bd. III.

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76 .,Da in dem Danton Ba^el ein aus dem Ertrag ^der Zehnten m.d ^ähnlichen Gefallen gebildeter.^ond besteht, aus welchem die Ausgaben ^sür das Kirchen-, Schul- ....nd Armenwesen beftritten werden, in dem ,,Bezirk Birseck aber die Zehnten abgeschafft sind, und nicht wieder her^.gestellt werden konnen , so sollen alle für das Kirchen-, Schul- und .,, Armenwesen dieses Bezirkes erforderlichen Gelder aus der daselbst ein..geführten Grundsteuer, ans welcher zu diesem Behuf ein Fond gebildet ,,wird, enthoben werden.

,,Alle in diesem Bezirk noch vorhandenen Güter, welche den Kirchen^., ..Schul- und Armenstiftungen ^angehoreu , bleiben denselben zugesichert.

..Ueber die Art der Verwaltung dieser Fonds und die dabei er^ ^forderliche Aussicht und Leitung der Regierung wird durch ein besonderes ,,Gesez verfügt werden.

,.Für eine verhältnissmässige und ihrem Stand angemessene Ver,.besserung der Besoldung der Kirchen - und Schullehrer soll von der ..Regierung, aus den hierzu gewidmeten Fonds, gesorgt werden.^ II. Bei der im Jahre 1832 vollzogenen Trennung des Kautons Basel iu die Kautone Basel-Stadt und Basel-Landsehaft siel der Bezirk Birseck dem Kanton Basel -Landschaft zu, dessen erste Verfassung vom 27. April 1832 über diese Verhältnisse Folgendes bestimmte: Art. 25. ,,Dem Bezirke Birseck werden die durch den Wiener,,kon^gress zugesicherten Rechte gewährleistet.^ Art. 26. ,,Die Verwaltung des Kirchen-, Schnl- uud Armen^vermogens im alten Kantonstheile und dem Bezirke Birseck bleibt wie ..bis dahin getrennt und jeder Theil hat seine Kirchen- und Sehulaus,, lagen insbesondere zu tragen. Das Rähere wird das Gesez bestimmen.^

Die spätern Verfassungen von 1838 und 1850 enthielten ganz die Bleichen Bestimmungen.

^

Die beiden Verwaltungskommissionen wurden jeweilen vom Landrathe gewählt.

lll. Die gegenwärtige Verfassung von Baselland vom Jahr 1863 brachte hierin eine Veränderung, indem für diese Verhältnisse dem Bezirke Birseck eine gewisse Selbstständigkeit und gesonderte Verwaltung zugestanden wurde. Art. 30 der jezigen Verfassung lautet nämlich wie

s^t .

,,Die Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Armenvermogens in ,,den alten Gebietstheilen und dem Bezirk Birseck bleibt einstweilen noch ^wie bis anhin getrennt und jeder Theil hat seine Kirchen-, Schul.,und Armenauslagen besonders zu tragen.

^Dem Landrath wird zur Bflicht gemacht, zu untersuchen, ob es ,,nicht im Jnteresse der beiden Kantonstheile .liege , die beiden Armen^Verwaltungen aus dem Wege des Vertrages zu verschmelzen.

77 ..Bis zur Aussührung gedachter Verschmelzung ist dem Birseck das ,,Recht der Selbstbesteurnug in Kirchen-, ^chul- und Armensachen und ,,der Selbstverwaltung seines Vermögens, ebenso das Recht der Selbst,,ernennung der hiezu erforderlichen Beamten und Angestellten - unter.

, .Aussieht der Landesbehorden und inner den Schranken der Verfassung ,,und der .Landesgeseze - ^gesichert. Die Beschlüsse der Birseck^schen ^Verwaltungsbehörde sind den Birsecki^sehen Bürgern zur Genehmigung ,,oder Verwerfung vorzulegen.

,,Dem alten Kantonstheil kommt ans dessen Verlangen die Aus-

,,übnng der gleichen Rechte zu.

,,Die Kirchen^., ^ehul- und Armengüter beider Kantonstheile ,,dürsen unter keinen Umständen ihren Zweken entsremdet werden.^ lV. Die Abgeordneten der Birseck^schen Gemeinden genehmigten hierauf unterm 28. Januar 1865 das .^rganisatiousstatut und die Steuerordnuug für deu Birseck, welche gemäss Art. 30 und 38 . der Verfassung dem Volke dieses ^andestheil.es zur Annahme oder Verwersung vorgelegt werden mussten.

Jn der diessälligeu Abstimmung (die Gemeinde Arlesheim enthielt sieh derselben^ wurden beide Erlasse angenommen, worauf sie auch uuterm 10. Rovember 1865 die Genehmigung. der damaligen Regieruug erhielten.

Art. 1 der Steuerverorduung lautet: ,,Der Ertrag der Birseck^schen Steuer soll nur zur Bestreitung

,,der Besoldungen der im Birseck ossentlich angestellten Religionslehrer, ,,Brimarlehrer und Arbeitslehrerinnen, sowie der zur Steuererhebung ,,uud Steuerperwaltnug erforderliehen Beamten uud Angestellten ver^ ,,wendet werden.^

Raeh Art. 2 sind alle Bersoneu, welche im Birseck Grundstüke, Gebäude, Ge.verbe oder sonstiges unbewegliches Vermögen besinn und alle Bersonen, welche im Birseck wohnen und irgend welches Einkommen

geniesseu, als steuerpflichtig erklärt, mit den in Art. 3 ausgestellten Aus-

nahmen : öffentliche Güter, Dienstboten und Taglöhner, sowie alle Versonen, deren Erwerb Fr. 300 nicht übersteigt.

Jn Folge dessen wurde die Steuer sur das Jahr 1866 naeh Massgabe dieser ...^teueror^nung bezogen. Alleiu am 24. März 1867 erhoben 20 protestantische Einwohner der Gemeinde Arlesheim eine Beschwerde bei dem Landrathe von Baselland und stellten das Gesuch, dass sowohl das erwähnte Organisationsftatut, als auch die Steuerordnung ausgehoben und die regierungsräthliche Genehmigung derselben zurükgezogen werden möchten, weil diese Genehmigung nicht der Regierung, sondern dem Landrathe zustehe , ferner weil durch die neu ein-

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^

geführte Vermögens-, Erwerbs- und Einkommenssteuer die VereiuigungsU.rkunde von 1815 und die Verfassung verlezt werden, und endlich weit die protestantische Bevolkernng zu Gunsten der katholischen Geistlichkeit und Lehrersehast aus eine unzulässige Weise belastet worden sei.

Am 9. September l 867 entschied der Landrath zunächst di....

Kompetenzfrage , indem er folgenden Besehluss sasste : ,,1) Der Landrath ist kompetent, das in ^ 30 der Verfassung den ,,^andesbehorden vorgehaltene Aussichtsrecht auszuüben und in

,,^olge davon die Genehmigung oder Richtgenehmigung des

,,Steuerstatnts anzusprechen.

.^ ,,2) Da eine solche Genehmigung noch nicht eingeholt worden, so ,,wird der Steuerbeschwerde insofern Rechnung getragen, als die ,,Voll^ehung dieses Statuts bis nach Ertheilung dieser Ge-

,,nehmigung sistirt wird.

,,3) Der Birseck'schen Verwaltungskommissiou bleibt ,,diese landräthliche Genehmigung nachzusuchen.^ . V.

vorbehalten,

Der Birseck'sche Verwaltungsrath stellte nun wirklich unterm

13. September 1867 an den Landrath des Kantons Baselland das

Gesuch um Genehmigung der fraglichen Statute. Gleichzeitig gab er eine Erklärung dahin ab: erstens, dass schon bei Berathung der sraglichen Steuerordnung vorgesehen worden sei, dass die Zeit kommen werde, in welcher aus der Birseck'sehen Steuer auch protestantische Religionslehrer besoldet werden müssen, darum sei im Art. 1 der allgemeine Ausdruk

,,ossentliche Religionslehrer^ (also nicht bloss katholische) gebraucht theile gleichmässig geltendes Gesez festgestellt sein werde , unter welchen worden, und zweitens, dass wenn einmal durch ein für beide Kantons-

Umständen eine neue Bfarrei --- eine protestantische im Birseck ode.: eine katholische im alten Kantonstheil oder umgekehrt -- errichtet werden müsse, die Birsecker nichts dagegen einwenden werden, wenn sie einen aus gesezliehem Wege aufgestellten protestantischen Religionslehrer aus der Birseck'schen Steuer besolden müssen insofern durch ein solche...

Gesez auch der alte Kantonstheil verpflichte^ sein werde , einen unter

gleichen Umständen und Verhältnissen daselbst aufgestellten katholischen Religionslehrer gleichmäßig zu besolden.

Vl. Die Betitionskommission des Landrathes hatte diese Augelegenheit schon bei der Behandlung der Kompetenzsrage auch sachlich erortert uud damals schon einen bezüglichen Antrag gestellt, den sie jezt (nach der zweiten Berathung) in der Hauptsache erneuerte und der dann auch vom Landrathe am 17. Dezember 1867 zum Beschlnss erhoben wurde.

7.^ Zur Begründung ihres Antrages sprach sieh die Betitionskommission in ihrem ersten Berichte vom 12. August 1867 dahin aus: ,,Was nun das Materielle der Streitsrage betrisft, so will es uns ,,als ein Unrecht erscheinen, dass Richtkatholiken sogar von ihren Kapi,,talien und ihrem Einkommen an die Besoldung der katholischen Geist,,lichen steuern sollen. es ist das geeignet, eine ^Verbitterung hervorzu.^ ,,rufeu , die das für den Staat so wünschbare gute Einvernehmen der , Verschiedenen Konfessionen storen konnte. Es werden auch im alten ,,Kautonstheil , so viel uns bekannt, Katholiken nicht angehalten, ^ ,,Steueru , zumal Bersoualsteuern , für protestautisch^kirehliche Zweke, ,,^ür Bfarrbesoldungen ist es wegen des vorhandenen Fonds nicht noth.g^ ,,^u bezahlen, es widerspricht also die angesochteue Bestimmung dem ,,Grundsa^e der Gleichheit.

,,Es scheinen auch die Verfasser der Steuerordnung wohl eingesehen ,,zu haben, dass diese Bestimmuug nicht am Blaze ist, denn die Ver,,ordnung sprint nie von Geistliehen oder Bfarrern, sondern immer nur ,,von Religionslehrern.

..

,,So weit also die Steuer zur Bestreitung der Bfarrbesoldung ver,,weudet wird, seheint es uns unzulässig, die Brotestanten auch in Be,^ug auf Kapitalien und Einkommen ^u besteuern. dass sie von Grund,,stuleu, ^enn dieselben im Bir^eck liegen, auch zu dem angeführten ,,Zweke Steuern bezahlen müssen, ist nicht beftritten, auch sind sie natür,,lich, was die ^Birseck'sehe Steuer im Uebrigen, z. B. die Steuer für

,,Schul^weke betrifft, iu durchgehend gleicher Weise steuerfliehtig wie die .Katholiken.

,,Weuu die Beschwerde auch daraus hindeuten will, dass nach der ,,s. g. Vereinigungsurkunde vom 7. Rovember ^ 8 l 5 die Birseck^sche ,,.^teuer ausschliesslich Grundsteuer sein sollte, so ist doch diese Be,,stlmmung zu sehr politischer Ratnr, als dass sie uicht den vielfachen ,,Sehwanl.ung..u und ^endernngen der Anschauungen und Gxundsäze ,,aus diesem Gebiete auch unterworfen wäre.^.

,,Uud wenn die Birsecker in alle Ewigkeit immer die Grund, ,steuer als ausschliessliche Steuer haben und eine ..llendexun^ da nicht ,,zulassig sein sollte, so hätte das ihnen zugesicherte Selbstbesteueruugsrecht ,,wahrlich keinen Sinn.

,,Wir treten daher aus diesen Buukt nicht ein, ebensowenig auf ,,denjenigen, dass in dieser Birseck'seheu Organisation ein zu kou^plizirter ,,Meehanismis mit allznvielen Beamten eingeführt worden sei.. wir ,,wollen dies als einen Ausfluß der den Birseckeru eingeräumten Selbst,,standigkeit ihnen überlassen.^ Jn diesen. Sinne erteilte dann der Landrath vou Baselland^ unterm 17. Dezember 1867 dem erwähnten Orgauisatiousstatut und

80 der Stenerordnung für den Birseck die Genehmigung, ,,immerhin unter ,,der Bedingnng, dass bei dieser Steuer, insoweit dieselbe zur B e s t r e i -

,,tuug der B e s o l d u u g e n der k a t h o l i s c h e n Geistlichkeit

..verwendet wird , im Birseck wohnende Richtkatholiken nux in Bezug ,,auf ihr im Birseck gelegenes liegenschastliches Vermogen, aber nicht in ,,Bezug ans ihr bewegliches Vermogen, noch Einkommen oder Erwerb, ,,in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen ; sowie in der Meinung, dass ,,die Birseck'schen Rechnungen, wie bisher, alljährlich den Staatsbe,,horden zur Prüfung vorzulegen sind.^

Vll. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 30. Juni l 868 er- ^ hoben jedoch. der Birseek'sche Verwaltungsrath und die Birseck'sehe Verwaltungskommission Besehwerde und stellten das Gesuch , dass die im Landrathsbeschluss vom 17. Dezember 1867 enthaltenen Bedingungen, als mit der Kantonsverfassung im Widerspruch stehend, aufgehoben werden mochten.

J.. ..^m sehr weitläufigen Memorial wurden folgende Gesichtspunkte geltend geniaeht:

im

Wesentlichen

. Durch Art. 30 der Verfassung vom Jahr 1863 habe der Bezirk Birseck im Kirchen-, Schul- und Armenwesen vollige Autonomie erhalten. Aller-

dings müsse diese Autonomie selbstverständlich und gemäss Art. 46 der

Verfassung unter Aussät der .Lan^esbehorden und innert den Schranken der Verfassung und der .^andes^se^e ausgeübt werden.

Aber das Wesen der dem Birseck eingeräumten Stellung bestehe darin, dass nicht mehr die kantonale Legislative , sondern die Birseck'schen Verwaltnngs.behorden unter Mitwirkung des Birseck^schen Volkes das dortige Steuerrecht nor^niren.

Es werde ^ngegebe^. , dass der Landxath als oberste Behorde des Kantons in erster ^inie darüber zu entscheiden kompetent sei , ob die Legislative des Birsecks dnrch einen ihrer Beschlüsse die Verfassung oder Geseze des Landes verleg habe , aber es werde bestritlen , dass dieses durch das Statut und durch die Stenerorduuug von. 28. Januar 1865 geschehen sei. Weder im Berichte der Betitiouskommission uoch im Beschlusse des ^....drathes, habe ein Vexsassungsartikel, der verlezt worden wäre, angeführt werden konnen. Man sage wohl im Allgemeinen., dass das Brinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Geseze verlebt worden sei.

Alleiu von einer solcheu Verleznng konne am wenigsten geredet werden, da der Birseck^sche Gesetzgeber gerade darauf Bedacht gewesen sei, alle Einwohner vor dem Geseze gleichzustellen, indem er alle gleich behandelt und sämmtliche Steuerkräfte des Territorinn.s, ohne Ausnahme,

gleichmässig bedacht habe. Der Einwand, dass im alten Kantonstheil die Katholiken bisher anch nicht mitbezahlt hätten, sei unerheblich, denn in knrzer Zeit werde der ans Zehnten und Bodenzins kapitalisirte Fond

81 nicht mehr ausreichen und dannzumal werde der Maneo^ durch Steuern gedekt werden müssen, wobei dann der Gesezgeber kaum ein Vrivilegium zu Gunsten der im alten Kantonstheil niedergelassenen Richtprotestanten ausstellen werde.

Wenn aber diese Eventualität einträte, so wäre sie ein Verstoss ^egen die Gleichstellung der Bürger und somit eine Versassungsverlezuug analog derjenigen, gegen die heute die Rekurreuten anzukämpfen

genothigt seien.

Es sei unrichtig, dass es sich um die Besoldung der . ,katholischen

Geistlichkeit^ handle. Das Steuerreglement gebrauche diesen Ausdruck ^gar nicht, sondern rede ausdrüklich von ,,osfentlich angestellten Religions^ lehrern^, wozu auch die evangeliseh-reformirten zählen können, sobald solche kreirt werden. Eine Störung des guten Eiuveruehmens unter den Angehörigen der verschiedenen Konsessionen sei kaum möglich, könnte aber dennoch nicht entscheidend sein.

Richt das Stenerdekret verlebe die Verfassung, wohl aber stehe der rekurrirte Landrathsbeschluss mit Art. 4 der Bundes- und mit Art. 5 der kantonalen Verfassung im Widerspreche , indem durch denselben eine Ausnahme geschaffen werde. Ob die Vroteftanteu in diesem Augen-.

blike schon Ru^en haben vou der Steuer, oder erst später, sei prinzipiell

gleichgültig.

Art. 24 der Kantonsversassnng schreibe vor, dass die Auflagen zur Bestreitung der Staatsauslagen möglichst gleichmäßig^ aus alles Einkommen und allen Erwerb der Einwohnerschaft des Landes verlegt werden sollen. Der Beschluß des .Landrathes vom 17. Dezember 1867 seze sich auch über diese Vorschrift hinweg, indem er zum Rachtheil des liege..schasllichen Vermögens sür das .^.obiliarvermögen, für Einkommen und Erwerb gewisser Personen ei^. Vrivilegium einführe. Wenn die

^ichtkatholiken nicht verpflichtet seien, an die Besoldung der kotholischen Geistlichkeit mitzuzählen , so seien sie auch nicht schuldig, von ihrem ^ Grundbesiz eine bezügliche Steuer zu zahlen, denn der Staat besize kein dingliches Recht am Grundbesiz zum Beznge von Steuern. Ueberdies habe die Betitionskommission selbst die Bernsung ans die sogenannte ^ereinigungsurl^uude als unzulässig anerkannt ; man könne also nicht sagen , ^ass nach Vorschrift derselben nur die Grundsteuer bestehen dürfe.

Vlll. Der Landrath des Kantons .Basellandschaft beantwortete diese

Beschwerde mit Eingabe vom 4/11. Januar 186..) und stellte den Antrag, dass dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen sei.

Die Behauptung der Rekurrenten , dass durch ^ 30 der Kantonsverfassung dem Birseck bezüglich seiner Kirchen-, Schul- und Armenaugelegenheiten vollkommene Autonomie zugestanden worden, sei unrichtig,..

82 denn im gleichen Ariikel seien ihm zwei Schranken gefezt, einmal, daß er sich innert den Grenzen der Verfassung und der Landesgeseze zu bewegen habe und sodann, dass er unter die Aussicht der Landesbehorden

gestellt sei. Die Verwaltungskommission des Birseek habe dieses Aussicht^

recht dadurch selbst anerkannt, ^dass sie bei dem Landrathe die Genehmigung nachgesucht habe. Wenn nun diesem die Genehmigung zustehe, so habe er auch das Recht, nicht zu genehmigen, oder an die Geuehmigung Bedingungen zu knüpfen, namentlich dann, wenn Besehwerden vorliegen und eine Verlegung allgemein anerkannter Rechtsgrundsäze oder Unbilligkeiten und Ungerechtigkeiten verübt worden seien. Jndessen sei der Beschwerde der 20 Protestanten nnr in dem Punkte Rechnung ge-.-.

tragen worden, wo die Begründetheit derselben ausser Zweifel gelegen sei. Darum sei das Gesuch um .....iehtgenehmigung abgewiesen und nnr ein ganz selbstverständlicher Vorbehalt beigefügt worden. .

Der ^ 24 der Verfassung komme hier nicht zur Anwendung , da dieser uur ans den ..^taat und die Staatsausgaben sich beziehe , nicht aber auf die Kirehe und die kirchlichen Ausgaben. Aus der Vorschrift, dass .^taatsausgaben vou allen Angehörigen des Staates gleichmässig getragen werden müssen , konne man nicht schlössen , dass die Ausgaben einer kirchlichen Genossenschaft anch von Solchen getragen werden müssen, die dieser Genossenschaft gar nicht angehoren. Das Bestreben , die Geistlichen als Religionslehrer, somit als Schulbeamte, ...arzustelleu, konne nichts ändern.

Jn Arlesheim, wo allein eine erhebliche Anzahl Protestanten wohne, sei von einem Brivaten (Hrn. Aliotl..) eine protestantische Kappelle er^ richtet worden und es werde auch pon ihm ein protestantischer Geistlicher besoldet, welcher die protestantischen Kinder unterrichte. Die Vorgabe, dass auch protestantische Geistliche aus der Birseckschen Kassa besoldet würden, sei also ohne Werth.

l^. Jm Ramen von 19-20 Brotestanten in Arlesheim machten die Herren Dr. Emil Frei., Dr. Loliger und eidgen. Oberst Alioth da^ selbst uuterm 30. Januar I869 eiue besondere Eingabe an den Bundesrath,

in welcher sie gestuft aus die ^ 13 , 29 und 30 der Verfassung des

Kantons Basellandschaft und auf Art. 6 und 7 dex Vereinigungsurkunde daraus abstellen, dass im Bezirk Birseck die Grundsteuer bestehe, während das in Frage liegende Steuerstatut unbesugt dieses System aushebe nnd au dessen Blaz willkuhrlich andere Steueru einführe, so dass die Broteftanten im .Birseck an die Unterhaltung der katholischen Kirche und ihrer Diener steuern müssen , während die Katholiken im alten Kantonstheil an die Kosten der protestantischen Kirche nichts beitragen. Dadurch werde aber die Gleichstellung der Konsessionen gestört. Es sei nicht wahr, dass das ganze Birseckische Volk, mit Ausnahme von Arlesheim,

83 für die fraglichen Erlasse gestimmt habe, da sie nur von der stimmenden Mehrheit angenommen worden seien, während die Richtstimmenden und die Brotestirenden ..e. in Mehrheit geblieben seien. Ebenso unwahr sei die Angabe, dass die Steuer pro 1866 ohne Anstand habe erhoben werden konnen. Dies sei nur richtig hinsichtlich der nichtbeanstandeten Liegenschaftssteuer. Dagegen sei die Vermogenssteuex bei einer grossen Zahl der Belasteten noch nicht erhoben, vielmehr sei deren Bezug sistirt worden. Uebrigens sei der Bezirk Birseck von jeher im Verhältniss zum alten Kanton einer ungleichen Behandlung ausgesezt gewesen, indem legerer zur Besorgung des resormirten Kirchen - , Schul - und Armen^weseus stetsaus der Staatskasse geschopst, dem Birseck aber zugemuthet .

habe, seine Bedürfnisse durch Steuern selbst zu deken. So sei dieser Bewirk auch durch ein besonders Birseckisches Schulsteuergesez vom 28. Juli 1856 in eine Ausnahmsstelluug gebracht worden, unbekümmert darum , ob damit Verfassung und Verträge verlebt werden oder nicht,

während nach Art. 5 der Verfassung alle Bürger gleich gestellt und

nach Art. 7 der Vereiuiguugsurkuude die Birseckiseheu Gemeinden uur gehalteu seieu , die damals bei ihnen bestandenen Abgaben zu leisten und sonst (mit Ausnahme des Zehuteus) bei allen im gauzen Kanton bestehenden und noch ^u bestimmenden Abgaben und Lasten , wie die übrigen Gemeinden, gehalten sein sollen.

Der Birseck habe sich wohl oder übel dem Machtspruche der Mehrheit des Landrathes fügen müssen , da il,m das Veto nieht besonders gestattet , sondern nur das allgemeine kantonale eingeräumt worden sei.

Dieses Verfahren habe Unzufriedenheit und das Bestreben nach Emanzipation und Autonomie hervorrufen müssen , welchem Bestreben in der neuen Verfassung dann auch theilweise entsprochen worden sei. Bei dem ersten Anlass habe jedoch der Birseck gegenüber der reformirten Minder..

heit denselben fehler der Unbilligst verübt, den früher der reformixte Kantonstheil gegenüber dem Birseck verübt habe.

Mit dem Beschlösse des Landrathes vom 17. Dezember 1867 fiuden die Protestanten wohl ihre konfessionellen, nicht aber die bürgerliehen und politischen Rechte gewahrt. Dennoch würden sie sich beruhigt^ haben, wenn nicht die birseckische Verwaltung rekurrirt hätte. Run aber sehen sie sieh zu der Bemerkung veranlasse, dass der Laudrath, obwohl kompetent, der birseckisehen Steuerord.uung die Genehmigung zu ertheilen oder zu verweigern , nicht befugt sei , dieselbe von eiuer Bedingung abhängig zu machen, die weder aus Verfassung noch Landesgesez sich stüze und die eine Ausscheidung zwischen Kircheu.. und ^ehnl^ut, sowie (ohne gesezliche Basis) eine Ausscheidung des Steuerertrages zur Folge haben müsste. Das birseckische Schulsteuergesez vom 28. Juli .l 856 sei abex durch die ueue Versassung ausser Kraft getreten. Das Aussichtsreeht des .L.andrathes ermächtige daher nur zur Gelteudmachung der Versassung

^4 und Landesgese^e gegenüber von birseckischen Erlassen, die der Verfassung und den Landesgesezen nicht konform seien , nicht aber dazu , die Genehmiguug von willkürlichen Bedingungen anhängig ^u machen.

Sowohl der Landrath als die birseckisehe Verwaltung gehen von irrigen und ungeselligen Voraussezungen aus, denn das Kirchen- und Sehulvermogen sei mittelbares Staatsgut, das laut der Verfassung seinen Zweien nieht entfremdet werden dürfe und das daher von. .^taat ergänzt werden müsse , wenn es für jene Zweke nicht ausreiche. Der Staat

dürse für allfällige Defizite nicht den einen oder andern Landestheil

ausnahmsweise das konne nicht .erklären daher, sich herbeilassen

belasten Was nun aber dem Staat nicht erlaubt sei, .

einer besondern Korporation zustehen. Die Brotestanten dass sie zu keiner Separatauflage fausser der Grundsteuer) werden..

Jn Erwägung:

1) Die Besngniss, Geseze und Verordnungen über das Stenerwesen zu erlassen, ist ein Ausfluss der Landeshoheit und daher Gegenstand der allgemeinen Landesgesezgebung. Wenn im Kanton Basel-Landsehast von dieser Regel eine Ausnahme gemacht und dem^ Bezirk Birseck das Recht der ^elbstbesteuerung in Kirchen-, Schul- und Armeusache.. und der Selbstverwaltung seines Vermögens ^..gesichert ist , so hat diese Abweichung in beso..d.rn Verhältnissen ihren Grund.

2) Dieser Grund zu der zur Stunde noch bestehenden Trennung des Kirchen-, .^chul- und Armeuvermogens des alten protestantischen Kautonstl^eils von dem des katholischen Birseck mnrde durch die Vereinignngsurkunde von. ^. Dezember 1815 gelegt. Jn diesem Jnstrnmente

ist in Ausführung der Erklärung des Wienerkongresses der Bezirk Birseck

dem Kauton Basel zugetheilt , und in Art. 6 desselben namentlich bestimmt u.orden , dass alle sür das Kireheu-, Schul- u..d Armenwesen dieses Bezirkes erforderlichen Gelder aus der daselbst eingeführten Grnndsteuer , ans welcher zn diesem Zweke ein ^ond gebildet u.ird , euthoben werden.

3) Schon in der Vereiniguugsnrkunde ist einem Gesez gerufen, welches die Art der Verwaltung dieser Fonds und die dabei ersorderliehe Aussieht und Leitung der Regierung regeln soll, sowie es derselben auch znr Vflicht gemacht ist, für gehorige Besoldung der Kirchen- und^ Sehullehrer besorgt zu sein. Unter den frühern Kantousversassungen mit gleichlautende Bestimmungen , wie die Vereinignugsurkunde , blieb sieh die Sachlage wesentlich gleich. Die Rormirung der birseckischen Steuerverhältnisse , soweit diese dem Geseze. überlassen n..ar , die Organisation ^e., war Sache des Landrathes.

85 4) Erst die Verfassung von .l 863 brachte in dieses Verhältniss eine Aenderung. Der Bezirk Birseck erhielt das Recht der Selbstbesteuerung im Kirchen-, Schnl- und Armeuwesen und der Selbstverwaltung seines ^Vermögens, wie au.h das Recht der Selbsternennung der hierzu ersorderliehen Beamten uud Angestellten. Es wurde aber die Ausübung dieser Rechte unter die Aussicht der Laudesbehorden und innert die Schrauben der Verfassung und der ^andesgeseze gestellt . daher der Landrath nach wie vor immerzu uoeh gewisse Rechte ausübte. ^o wurde jede Jahresrechnung der birseckischeu Kasse und der jährliche Voranschlag wie die Rechnung und das Budget des resormirten Kirchen-. Schul- und Armen^utes mit der ..^taatsrechnnng gedrukt, mit derselben der StaatsrechuungsPrüfungskommission zugewiesen und der ^andrath fasste darüber wie über die ^laatsrechnung die ihn. uothig scheinenden Beschlüsse.

5) Auch hat .der Birseck die Kompetenz des Landrathes für Genehmigung des Organisationsstatutes und der Steuerordnung.^ anerkannt, glaubt ab^.r, es dürfe der Landrath den.. Art. 2 der .Steuerordnung, welcher der bisher allein eingeführten Grundsteuer noch die Einkommensfteuer .hinzufügt . nicht die beschränkende Bestimmung beifügen, dass die Riehtkatholiken bei dieser Steuer (soweit dieselbe zur Bestreitung der Besolduugen der katholischen Geistlichkeit verwendet wird) , nur aus liegensehastliches Vermögen, nicht aber auch auf bewegliche... Vermögen und Einkommen beigezogen werden können , weil dadurch der Landrath die dem Birseck versassungsgemäss ^.gesicherte Autonomie verleg. und unter den Einwohnern des Bezirkes eine Ungleichheit einführe.

6) Es fragt sich nun vorab, ob der Bezirk Birseck überhaupt eine andere ^te...er als die Grundsteuer einführen dürfe. Diese Frage ist zn bejahen. Wenn die ^ereinigungsurkunde nur von der Grundsteuer sprüht, so geschieht dieses blos deswegen , weil man damals dort keine andere Steuer kannte. Da aber durch den Wortlaut jener Urkunde nicht untersagt ist, neben der Grundsteuer noch eine andere Steuer einzuführen, so kann gegen diese Neuerung nichts eingewendet werden. Die Verfassuug steht derselben auch nicht entgegen und der .^audrath wendet im Grundsaz gegen das birseckische Steuersystem ebenfalls nichts^ ein, nur findet er es unzulässig, daß Richtkatholiken von beweglichem Vermögen
Steuern an die konfessionellen Auslageu der Katholiken zahlen sollen.

7) Bezüglich der konfessionellen Steuern wird gegenwärtig in den Kantonen u o eh verschieden verfahren: a. Entweder erhebt man Steuern für konfessionell^ Zweke von jedem Einwohner ohne Rücksicht aus sein Glaubensbekenntuiss. So lauge Kirche und Staat nicht ausgeschieden siud , ist das Kirchenwesen nach seiner finanziellen Seite hin , wie jeder andere Zweig des

86 Staats- und ..^.emeindelebens , zu behandein, wo der Einzelne auch nicht verlangen kann , dass die Verwendung des Ertrages einer Steuer ihm einen verhältnissmässigen Ruzen bringe, sonst konnten einzelne Bürger eine bestimmte Steuer verweigern : z. B. dex .kinderlose konnte sieh weigern , etwas sur das Unterrichtswesen ^u bezahlen, der langjährig franke würde Riehts an das Strassenwesen beitragen wollen u. s. w. .^ d. oder die Steuern für konfessionelle Zweke werden nur vou den betreffenden Konsessionsgenossen erhoben. Dieses System entspricht mehr der Billigkeit und wenn der Landrath von Basel^Laudsehasl^

in seinem Besehlusse vom 17. Dezember 1867 bezüglich dex Einkommenssteuer aus diesen Boden sich stellt, so ist nur noch zu untersuchen, ob darin eine Versassungsverlezung liege.

8) Die^Versassung des Kantons Basel-Laudschast vom Jahr 1863 sichert dem Birseck allerdings eine gewisse Autonomie, von welcher derselbe auch eiuen umfassenden Gebrauch gemacht hat, indem er ein eigeues Organisationsstatnt und eiue Steuerordnung ausstellte, in welch' legerer das frühere Steuersystem aus eine wesentlich andere Grundlage gestellt wurde. Wenn nun der Landrath, ohne dieses neue Steuersystem umzustossen . blos mit Rüksicht aus die konfessionellen Verhältnisse einer Minderheit eine Beschränkung in Bezng auf die Steuer von.. beweglichen Vermogeu gemacht hat , so hat er dabei einfach von seinen. Rechte Gebrauch gemacht uud im Sinne der Versassung und der Laudesgeseze die Bedingung aufgestellt, unter welcher die Steuerordnung für den Birseck ins Leben treten kann.

.)) Von einer Verlegung der Rechtsgleichheit kann auch ni.ht die Rede sein. So lange im ganzen Gebiete des Kantons der Grundsaz gilt, dass an konsessiouelle ^tenern nur die Konsessionsgenossen bei^utragen haben, ist von einer ungleichen Behandlung des Bezirks Birseck

uicht.die Rede. Die Rechtsgleichheit ist uieht in absolutem, sondern in relativem .^i..ue zu verstehen , d. h. unter Voraussezung vollig gleicher

thatsäehlicher Verhältnisse. Die Verschiedenheit thatsäehlicher uud reeht^

licher Verhältnisse erzeugt immer Ungleichheiten . denen eine billige Be^ rüksichtigung geschenkt .werden darf. Es ist daher nie mehr verlangt worden, als dass jeder Bürger unter den gleichen Vorausse^uugeu gleieh uud uicht exzeptionell behandelt werde.

10) Was die nachträgliche Erklärung des Hrn. Dr. Emil ^re...

und Mithafte , vom 30. Januar 186.) anbelangt , so kann bei der materiellen Entscheidung des Streites ^wischen der Regierung von BaselLandschaft und des birseckiseheu Verwaltuugsrathes hierorts daraus uieht

87 Rüksicht genommen werden. Sollten die Betenten sich mit dem bis anhin von ihnen stillschweigend anerkannten Beschluß des Landrathes vom 17. Dezember 1867 nicht zufrieden geben , sondern weitere Begehren stellen wollen, so haben sie sieh mit denselben zunächst an die Behoxden ihres Kantons zu wenden ,

b e s eh l o s s e n : 1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Besehluss der Regierung des Kantons Basel-Land^schast sowie dem birseckischen Verwaltungsrathe unter Rüksendung der

Akten mittheilen.

3. Dem Herrn Dr. Emil Fre^ und Genossen in Arlesheim sei von dieser Schlussnahme, mit dem Motiv 10, Kenntniss zu geben.

B e r n , den 10. Mai 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: ^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses der Verwaltungskommission des Bezirkes Birsed, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 10. Mai 1869.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1869

Date Data Seite

75-87

Page Pagina Ref. No

10 006 295

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