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Bundesratsbeschluß in

Sachen des Rekurses des Johann Iseli, von .Hasle .bei Burgdorf, Kts. Bern, betreffend Gerichtsstand.

(Vom 8. September l 869.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat iu Sachen des Johann J s e l i , von Hasle bei Bnrgdors, Kautons Bern, betreffend Gerichtsstand ; nach angehortem Berichte des Justiz- nnd Polizeidepartements und nach Einsieht der Akten, woraus sieh ergeben: I. Jm Jahr 1863 verehelichte sich der Rekurrent mit der Witwe Ursula E h o l l e t , geb. Häuer. Ju der Folge verlegten diese Eheleute ihren Wohnsiz nach Unterftaad bei Rorschach , Kantons St. Gallen.

Diese Ehe gestaltete sich jedoch nieht glüklieh , wesshalb die Frau Jseli sieh veranlasst sah, an ihrem Wohnorte aus ...Scheidung zu klagen.

Die evangelische Kirchenvorstehersehaft von Rorsehaeh , als Matrimonialgeriet erster Jnstauz, nahm die Klage an die Hand, und erkannte mit rechtskräftigem Urtheil vom 20. September 1865 , es seien die Eheleute Jseli für vier Jahre zu Tisch und Bett geschieden und mit Bezug aus die gegeuseitigen okonomisehen Ansprüche an den Zivilrichter gewiesen.

II. Die Ehesrau Jseli erhob nun vor den Gerichten des Kantons St. Gallen eine Klage für Feststellung ihres Frauengutes und einer

633 Alimentation. Diese Klage wurde mit Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons ^t. Gallen vom 5. und 6. Februar 1869 dahin erledigt,

dass der Ehemann Jseli als pflichtig erklärt wurde, das in die Ehe

gebrachte Frauengut dex Klägerin im Betrage von ^r. 12,300 anzuerkennen und der Klägerin während der Dauer der temporären Trennung einen wochentlichen Alimentationsbeitrag von Fr. 12 in monatliehen Terminen zu leisten , in dem Sinne , dass an den verfallenen Beiträgen Fr. 1033 in Al^ng gebracht werden konnen.

HI. Mit Bfandbot vom 17. Februar 1869 liess nun J. J.

..^iegler in Arbon, als Schuzvogt der Ehefrau Jseli, den Ehemann

Johann Jseli, wohnhaft in Staad, für die ihr laut Urtheil ^ des

St. Gallischen Kantonsgerichtes zugesprochene Alimentation im Betrage ^on ^r. 2124, abzüglich der bereits bezogenen Fr. 1033, also für den reftanzlichen Betrag von Fr. 1091 nebst ^r. 50 ihr zugesprochene Appellationskosten, zusammen sür Fr. 1l 41 rechtlich betreiben. Dieses Vsandbot kam dem Rekurrenten noch in Staad, Kantons St. Gallen, zur Hand , und enthält die bezüglichen Auszüge aus dem St. Gallischen Schuldbetreibuugsgeseze , wouach nur binnen sieben Tagen ein Rechtsvorschlag erhoben werden konnte uud am einundzwanzigsten Tag

nach Ausrichtung des Vfandbotes die Schäzung (Vsändung) vollzogen

werden sollte.

Da der fernere Verlaus dieser Betreibung aus den Akten nicht ersichtlich war , so erhob das eidgenosusehe Justiz- und Volizeidepartement durch Vermittlung der Regierung des Kantons St. Gallen nähere Erkuudiguug darüber. Aus dem bezüglichen Berichte des Gemeiude..mmannamtes Rorschacherberg vom 18. August 1869 ergab sich nun, dass der Schu^vogt der Frau Jseli allerdings die Schä^nng verlaugte, uud dass diese dem Johann Jseli in Staa^ am 12. März auf den 15. gleichen Monats augesagt, aber schon .am 13. März aus unbekannten Gründen wieder abgestellt wur^e.

IV.

Hierauf erhob Hr. Ziegler Ramens der ^rau Jseli am 10. April ^869 bei dem Gemeindeammännamt Rorschaeherberg eine weitere Betreibung gegen Jsell für die ^r. 12,300 Frauengut uud sür Fr. 84 Alimeutatiou für siebeu Wocheu. Da jedo.h Jseli zu dieser Zeit nieht mehr im Kauton St. Gallen, sondern in seiner Heimat ^.asle bei Burgtors, Kantons Bern, wohnte, so übersandte jener Beamte das Bfandbot an das Regiernngsstatthalteramt Bnrgdorf zum Zweke der Mi^heilung an Jseli. Allein am 24. ^lpril 1869 verweigerte der

Appellations^ und Kassatioushof des Kantons Bern die Bewillignng

zur Verrichtnng dieser Vorkehr , weil die Betreibung aus eine personliche Ansprache gegen eiueu im Kanton Bern wohnenden Bürger gerichtet werde und hiesür das Vollziehnngsverfahreu nach den Gese^u des Kantons Bern anzuheben und aus^usühreu sei.

634 V.

Während dieser Verhandlung im Kanton Bern

verlangte

Herr Ziegler als Schuzvogt der Frau Jseli am 28. April 1869 bei dem Gemeindeammann von Rorsehacherberg die Schäznng für die Forderung von Fr. 12,300. allein da dieser Beamte inzwischen von dem Entscheide des bernischen .Appellations- und Kassationshoses Kenntnis^ erhielt, so unterließ er die Schäznng. Jndessen ertheilte das Bezirksammannamt Rorschaeh am 8. Mai 1869 die Weisung, dass die Schäzung sofort noch am gleichen Tage zu vollziehen sei, was denn auch geschah.

Mit Schreiben vom 10. Mai gab das Gemeindeammannamt Ror.^ schacherberg dem. Johann Jseli in Hasle hievon Kenntniss und bemerkte,^ dass einige Aktien bei der Bank und bei der H^pothekarbank in Lansanne im Betrage von Fr. 8000 nebst einem Versicherungsbries aus Eduard Heinz in Unterstaad und sämmtliehe dem Jseli gehörenden Mobilien und Liegensehast im Staad verpfändet worden seien.

Mit Bezug anf die fo eben erwähnten Aktien in Lausanne ist zu bemerken, dass dieselben Eigenthum der Frau Jseli waren , dass aber Johann Jseli, gestüzt ...nf ^a^ung .^ des bernischen Zivilgesezbuches, wonach das Vermögen der Fran mit dem Zeitpunkte der Tranung in sein Eigenthum übergegangen sei, unterm 4. August 1864 den betrefsenden Bankverwaltungen anzeigen liess, es dürfen fragliche Titel ohne seine Zustimmung an Riemauden verabfolgt werden.

Nachdem nun im Anfange des Jahres 1869 die St. Galli^ sehen Behörden sich veranlasst gesehen hatten , über das Frauengut der Frau Jseli ^ehnzvogtschast zu verhängen, so wurde laut Besehluss der

Regierung von St. Gallen vom 5. April 1869 das Gesuch des Johann

Jseli um Extradition der in .Lausanne liegenden Titel ablehnend beschieden. Die Regierung vou St. Gallen stellte überdies an das Justiz- und ^olizeidepartemeut des .Cantons Waadt das Gesuch , der Bank in Lausanne die Ablieferung der Titel und Werthe oder Zinse an Johann Jseli für so lange zu untersagen, als nicht eine Ermächtigun^ hiezn von Seite der Regierung des Kantons St. Gallen vor-

liege.

VI.

.Laut Zeuguiss des Gemeinderathes von Hasle, Kts. Bern,

ist Johann Jseli Mitte März 1869 aus dem Kantou St. Galleu in seine Heimat zurükgekehrt.

Mit Schreiben, datirt Hasle den 16. März 1869, ersuchte Johann Jseli das Gemeindeammannamt Rorschacherberg, seinen Helmatschein an die Heima^tgemeinde Hasle ^rükzuseuden, da er einstweilen im Kanton St. Gallen keine Niederlassung mehr haben wolle.

Die Aushiugabe des Heimatscheins wurde jedoch verweigert, bis Johann Jseli den ...^iederlassungsschein einsende. Das Be^irksammann-

635 amt von Rorschach verfügte überdies, dass die Vapiere nicht aushin gegeben werden dürfen, da Johann Jseli am Rechtstrieb stehe.

Das Gemeindeammannamt Rorschacherberg bezeugte daher unterm 15. Juni 1869, dass die Niederlassung des Johann Jseli in dieser Gemeinde jezt noch bestehe.

VH. Johann Jseli erhob nun mit Eingabe vom 24. Mai 1869 Beschwerde bei dem Bundesrathe und trug vor :. da er seinen Auseut-

halt schon Mitte März 1869 in seine Heimat Hasle verlegt habe, so sei hier sein einiges Domizil. Die Rükhaltung seiner LegitimationsRapiere im Kanton St. Gallen sei ungerechtfertigt. Er habe zwar hiegegen bei der dortigen Regierung Beschwerde erhoben, allein keine Antwort erhalten. Dessha.lb sei er genothigt gewesen , in Rr. 36 des ostschweizerischen Wochenblattes den Heimatschein als krastlos zu er-

klären.

Die in Frage stehende Ansprache seiner Frau sei unzweifelhaft eine bloss personliche und müsse daher gemäss Art. 50 der Buudesverfassung an seinem (des Rekurrenten) Wohnort im Kanton Bern e.ngeklagt werden , denn es liegen keine Thatsachen vor , welche ihn des Schuzes dieser Bundesvorsehrift berauben würden. Der Umstand , dass sein Heimatschein noch im Kanton St. Gallen liege, konne hieran nichts ändern, da er Alles gethan habe, um denselben zurükzuerhalten.

und es nicht in der Besugniss der St. Galler Behorden liegen konne, ihn durch willkürliche Weigerung seinem natürlichen Richter zn entziehen ; anch konne nieht eingewendet werden, dass sein liegenschastliches Vermogen im Kanton .^t. Gallen liege, denn nicht das Vermögen, sondern die Versonliehkeit des Bürgers bestimme dessen Wohnsiz.

Die St. Gallischen Beamten haben diesen Wohnsiz in Hasle selbst anerkannt, indem sie ihn hier betrieben und mit ihm nach diesem Orte korrespondirt haben.

Reknrrent schloss mit dem Gesnche, es mochte der Bundesrath die von dem Gemeindeammannamte Rorsehacherberg am 8. Mai 1869 sur die Forderuug seiner Frau aus einzelne seiner Vermogensstüke vollzogene Schwung als ungültig erklären.

Vlll. Diese Besehwerde wurde von dem gegenwärtigen Schu^ vogte der ^rau Jseli, Herrn Johann Schmucki , Amtssehreiber in Rorsehaeh , unterm 23. Juli 1869 mit dem Antrage auf Abweisung derselben beantwortet. Znr Begründung dieses Antrages produrrle Herr Schmucki verschiedene Zeugnisse und ^eugendepositionen, wonach Johann

Jseli am 18., 19. und 20. März^und an einer am 20. April 1869

stattgefnndenen .Versteigerung seiner Fahr^aben , sowie einige Tage vor und nach dieser leztern^, in Staad gesehen wurde. Aus diesem Umstande, in Verbindung mit der Thatsache , dass der Heimatschein .des

636 Rekurrenten und dessen Grundeigentum im Kanton St. fallen liegen, folge auch sein Domizil in diesem Kanton.

Es müsse nm so mehr daran festgehalten werden, als Reknrrent sich blosser Kunstgriffe bediene, uni die Bemühungen seiner Frau , die Sicherstellung ihres Vermögens zu erhalten, illusorisch zu machen. Es handle sich nämlich nicht um eine gewohnliche Betreibung, sondern ..m die ern.^hnt.... Versicherung.

Als die Absicht des Rekurrenten zu Tage getreten sei , das Fraue..gut zu gefährden, und als er auch auf Vorladung hin vor Amt nicht im Falle .gewesen, das Frauengnt als ungeschmälert vorhanden zu verzeigen, so habe Frau Jseli mit Eingabe vom 16. Februar laufenden Jahres, gestüzt ans Art. 3 des St. Gallischen Gesezes über das Vormundschaft.^ wesen vom 17. August l 854, eine gerichtliche Versicherung ihres Vermögens und im Falle des Widerspruches Seiteus des Mannes, gestü^t aus Art. 4 desselben Gesezes, eine provisorische Verhäugung dieser Vermogensversicheru..g verlangt. Jndem das ^kompetente Amt die Vorlagen dazu als hinreichend erkannt, h...be es diese provisorische Verfügung erlassen und ani 17. März 1869 in den amtlichen Bekanntmachungen des Kantons eingerükt. Jseli habe es unterlassen, gegen diese Ver.^ füguug den kompetenten Richter anzurufen und offenbar bloss tendentios

den 16. März als angebliches Datum der Abreise ausgewählt, um

die am 17. März publi^irte Vermogensversichernug^seiner ^ran zu entkrästen. Diese Abwesenheit habe aber wahrscheinlich nur einen Tag gedauert . denn aus den vorgelegten Beweisen ergebe es sich, dass er sofort wieder in seineu Riederlassungsort Rorschacherberg zurükgekehrt sei nnd dort bis Ende April gewohnt habe. Da^er habe Jseli am

14. April für personliche Ansprachen noch gültig in Staad betrieben

werden konneu, und seine spätere Verlegung des Domizils einmal begonnene Betreibung uicht hemmen.

l^.

konue die

Jn einer besondern Eingabe vom 27. J^li 186.) rechtfertigte

das Bezirksamt Rorschach die Riehtaussolgnng des Heimats.heines an Johann Jseli damit, dass legerer damals von seiner Frau aufgefordert gewesen sei, ihr Frauengut zu verzeigen, dieser Aufforderung aber uicht

nachgekommen sei, .vährend ein rechtskräftiges kantonsgeriehtliches Urtheil gegen ihn vorliege, das nach Art. 244, Litt. a des Zivilprozessgese^es im Kauton .^t. Galleu hätte vollzogen werden sollen.^ Sodann sei die Abwesenheit und der Wohnsiz Jselis in Hasle nur flngirt gewesen, wofür uebst den voni Schuzvogte der ^rau Jseli angeführten Gründen auch der Umstand spreche, dass sein Brief, datirt Haste ^). April 186.), am 16. April iu ^t. Galleu auf die Vost gegeben worden sei. Ferner sei Jseli pfliehtig, bei Absorderu..g seiner Schriften die Riederlassuugsbewillignug znxükzugeben , was er aber uie ^ethan habe. Endlich sei das Bezirksamt Rorschach vom Finanzdeparten^nt am i. Juni laufenden Jahres aufgefordert worden, auf alles noch dort liegende Verlogen

637 Jselis Haft zu legen und für eine Rachsteuerforderung den Rechtstrieb ^u beginnen.

Jn E r w ä g u n g : 1) ^..ie Forderung, welche Frau Jseli, ^estüzt anf ein Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen, de d.^o 6. Februar 1869, an ihren Mann macht, ist eine personliehe, für welche der Schuldner an seinem Wohnorte belangt werden muss. Es fragt sieh alfo , welchen Wohnst Johann Jseli zur Zeit, als das Vollziehnngsve.rsahren gegen ihn erofsnet wurde , gehabt habe , weil die Betreibung wie der ordentliche ^ro^es.. dort gegen einen Schuldner hat fortgeführt werden konnen, wo er zur Zeit der Anhebung derselben wirklich gewohnt hat.

2) Es ergibt sich nun., dass Jseli znr Zeit, als die Betreibung für restan^liche Alimentation gegen ihn angehoben wurde , unbestritten noch im Kanton St. Gallen wohnte, da er laut Bescheinigung des Gemeinderathes von Hasle Mitte März in seine Heimat zurükkehrte, womit übereinstimmt, dass er erst am 16. März brieflich seiuen Heimatschein ^vom Gemeindeammann in Rorschacherberg zurükverlaugte.

3) Weun aus den .^kten auch nicht ersichtlich ist, warum die aus den 15. März augese^te ^chäzung abgestellt wurde und ob die Betreibung für restanzliche Alimentation ans irgend einem Grunde damals erlosch, so ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es dem Rekurrenten nicht so fast darum zu thun war, anderswo einen festen Wohufiz zu nehmen, als sich den gegen ihn im Gange befindlichen Massregeln zu entziehen.

So war ihm nicht unbekannt, dass die von dem ^chu^vogte seiner ^rau perlaugte Vermogenssicherung gerade zu dieser Zeit bewilligt und publizirt wurde, welcher Massregel bald daraus die Betreibnngshandlungen für die Hanptanfordernng solgten.

4) Dass Johann Jseli zu dieser Zeit keinen ordentlichen neuen ^ohnsiz bezogen hatte, ergibt sieh aus folgenden Umständen : ^. in seinem Bries von. l 6. März 186^, womit er den Heimatschein ^urükverlangte, bemerkte er, dass er seine Ans^eissehriften wieder bedürfe, falls er nicht in seiner Gemeinde bleiben wolle ; b. die Ortsbehorde von Hasle bezeugt nicht, dass Rekurreut dort wirklieh Wohnsi^ ^enonnnen habe, sondern bloss. dass er zurükgekehrt sei. Reknrrent selbst führt kein einziges Faktum an, wie z. B. Wohnuugsmiethe, das darauf hindeuten würde, dass er in Hasle sieh ordentlich habe niederlassen wollen, wie dies das bernische Gese^
sür Annahme des Wohnsi^es verlangt.

c. damit stimmt überein, dass er in seiner Zuschrift an die Regierang von St. ^Gallen vom 9. April, worin er sich über die Rükhaltung seines H..imatschei..es beschwert, seine Adresse mit p...ste res^.ue in Hasle angibt ;

Bundesbla..i.. ^ahrg. XXI. Bd. III.

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63.^ ^d. ist hinlänglich bewiesen, dass Rekurxent in der zweiten Halste des Monats März und im Verlause des auf seiner Liegenschaft im Kanton St.

alle diese Umstände sprechen mehr damals eher einen unstäten Ausenthalt

Monats April sich häusig Gallen aufhielt; dafür, dass Johann Jseli hatte.

5) Zum Nachweis der Erwerbung eines neuen ordentlichen Wohnsizes gehort aber die ernstliche und tatsächliche Bestznahme der neuen Wohnung und ^die Uebertragung des Sizes der Geschäfte. So lange ein anderer fester Wohnsiz nicht nachgewiesen ist, wird der srühere Wohnsiz als fortdauernd angenommen, wo Jemand für dort entstandene rechtli..^ Verbindlichkeiten auch belangt werden kann;

b e schl o s s e n : 1.

Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluß der Regierung des Kantons St. Gallen, zuhanden des Bezirksamtes Rorsehach und des Hrn. Joseph Sehmncki, Amtsschreiber in Rorschach, als Schuzvogt der reknrsbeklagten Frau Ursula Jseli, geb. Häner zu Horn, sowie dem Rekurrenten, Johann Jseli zu Hasle bei Burgdors, unter Rüksendung der Akten mitzntheilen.

B e r n , den 8. September

1869.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

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Bundesratsbeschluß in Sachen des Rekurses des Johann Iseli, von Hasle bei Burgdorf, Kts.

Bern, betreffend Gerichtsstand. (Vom 8. September l 869.)

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1869

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50

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20.12.1869

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632-638

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