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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. HL

Nr. 28.

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10. Juli 1901.

Bundesgesetz betreffend

das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 27. Juni 1901.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1899; in Ausführung des Art. 13, litt. A, Ziffer 3, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und. den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschließt:

1.

Allgemeines.

Art. 1. Für die Erstellung der Tarife der schweizerischen Bundesbahnen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend.

Art. 2. Die Tarife sind für das gesamte Netz der Bundesbahnen nach einheitlichen Grundsätzen zu erstellen.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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Es darf niemandem ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen ändern gewährt wird.

Art. 3. Die allgemeinen Tarifvorschriften, die internen allgemeinen Personen- und Gütertarife und die von denselben abweichenden Tarif bestimmungen und Taxgrundlagen für den Verkehr mit dem Ausland, sowie jede Änderung an denselben sind vor Inkraftsetzung dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Bezüglich aller auf dieser Grundlage erlassenen Tarifmaßnahmen, mit Inbegriff von Taxermäßigungen auf dem Rückvergütungswege, steht dem Bundesrate das Recht der Kontrolle hinsichtlich ihrer gesetzlichen Berechtigung zu.

Dieselben sind dem Bundesrate rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, welcher von sich aus oder auf Beschwerde der Beteiligten nach Anhörung der Bundesbahnverwaltung allfällig erforderliche Abänderungen verfügen wird.

Sämtliche Tarife und Transportbedingungen, jede Änderung an denselben und an den bestehenden Taxen, sowie jede Gewährung von Taxermäßigungen auf dem Rückvergütungswege sind in der Regel mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen.

Die Gewährung von Preisermäßigungen gegenüber den öffentlich bekannt gemachten Tarifen oder Taxermäßigungen durch Übereinkommen oder in anderer Form ist untersagt.

Jede Taxerhöhung oder Aufhebung von Tarifen ist wenigstens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Diese Frist kann vom Bundesrate verkürzt werden, wenn mit Taxerhöhungen zugleich erhebliche Taxherabsetzungen eingeführt werden.

Tarife dürfen nur aufgehoben werden, wenn sie für die Personen mindestens drei Monate und für die Güter mindestens ein Jahr bestanden haben. Ebenso können bei

927 internationalen Tarifen, wenn deren Erhöhung oder Aufhebung nur die Folge einer Änderung der, ausländischen 'Taxanteile ist, die in den Absätzen 5 bis und mit 7 dieses Artikels festgesetzten Fristen mit Bewilligung des Bundesrates auf die für die betreffenden ausländischen Bahnen geltenden Fristen herabgesetzt werden.

Wenn Taxen herabgesetzt worden sind, soll diese Herabsetzung für die Personen mindestens drei Monate und für «die Güter mindestens ein Jahr in Kraft bleiben.

Ausnahmsweise kann mit Bewilligung des Bundesrates die Dauer eines Tarifes oder einer Taxherabsetzung bei der Veröffentlichung derselben auf eine kürzere Zeit beschränkt werden.

Die in diesem Artikel festgesetzten Fristen finden keine Anwendung auf Vergnügungszüge und auf ausnahmsweise Begünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 4. Für die Beförderung der Brief- und Fahrpost, ·der Bahnpostwagen und der Beamten der Postverwaltung gelten die Bestimmungen der Art. 19 und 21 und für die Beförderung von Militärpersonen und von Material, welches für den Gebrauch der Militärverwaltung bestimmt ist, die Bestimmungen des Art. 25 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872.

II.

Personen- und Gepäckverkehr.

Art. 5. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens viermal nach beiden Richtungen auf allen Linien des Bundesbahnnetzes und mit Anhalten auf allen Stationen ·erfolgen.

Auf Linien, deren Oöenhaltung zeitweise gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre, kann

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der Bundesrat die Einschränkung des Betriebes oder dessert zeitweise Aufhebung während eines Teiles des Jahres bewilligen.

Art. 6. Die gewöhnlichen Personenzüge, auch wenn ihnen Guterwagen beigegeben werden, haben mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 28 Kilometern in der Stunde zu fahren. Eine geringere Zugsgeschwindigkeit darf nur mit Bewilligung des Bundesrates angewendet werden.

Außer diesen Personenzügen sind, soweit die Verkehrsbedürfnisse es erfordern, Züge mit erhöhter Geschwindigkeit, sowie Nachtzüge einzurichten.

Die in Absatz l vorgeschriebene Zugsgeschwindigkeit gilt nicht für Güterzüge mit Personenbeförderung und für Bahnstrecken, welche als Nebenbahnen betrieben werden.

Art. 7. Für die gewöhnlichen Personenzüge sind in der Regel nur Wagen mit zweiter und dritter Klasse zu verwenden, je nach Bedürfnis können auch solche erster Klasse mitgegeben werden.

Für Schnellzüge sind Wagen mit erster, zweiter und dritter Klasse einzustellen.

Bei Expreßzügen kann mit bundesrätlicher Genehmigung die dritte und bei besonderen Verhältnissen auch die zweiteKlasse ausfallen.

In Zügen von rein lokaler Bedeutung wird gestattet,, ausnahmsweise nur Wagen dritter Klasse zu verwenden.

Es ist dafür zu sorgen, daß alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben und zwar auf Sitzplätzen befördert werden können.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Luxuszüge.

929 Art. 8. Für die .Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : 1. FUr einfache Fahrten: in der ersten Wagenklasse 10,4 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7,3 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5,2 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

2. FUr Hin- und Rückfahrt: (mit wenigstens zehntägiger Gültigkeit) in der ersten Wagenklasse 15,e Rappen, in der zweiten Wagenklasse 10,o Rappen, in der dritten Wagenklasse 6,5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Bahnstrecken mit starken Steigungen und für Bahnstrecken, bei welchen ganz ausnahmsweise Bau- und Betriebsverhältnisse bestehen, sowie für die Benützung außergewöhnlicher Einrichtungen (Schlafwagen, Luxuswagen u. dgl.), kann vom Bundesrate die Erhebung eines Zuschlages zu diesen Taxen bewilligt werden.

Für bereits im Betriebe stehende Bahnstrecken, auf welchen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zuschlag nicht gemacht worden ist, darf auch künftig ein solcher nicht erhoben werden.

Für Kinder unter vier Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist keine Taxe,. für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu bezahlen. Mit Zustimmung des Bundesrates kann die zur Hälfte der Taxe berechtigende Altersgrenze angemessen ausgedehnt werden.

.

930

Art. 9. Für den Abonnementsverkehr mit Einschluß.

der Generalabonnemente, der Arbeiterbillete und der Sehülerbillete für den Rundreiseverkehr, sowie für Gesellschaften und Schulen sind besondere Ermäßigungen zu gewähren.

Mit Zustimmung des Bundesrates können Staffeltarife und Kilometerbillete eingeführt werden.

Art. 10. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen,, ist die halbe Personentaxe zu berechnen. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Ein vom Bundesrate zu genehmigendes Reglement wird für die Armen- und Polizeitransporte die näheren Bestimmungen treffen.

Art. 11. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck wird eine Taxe von höchstens5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen.

Für Gepäcksendungen beträgt die Minimaltransporttaxe im internen Verkehr höchstens 25 Rappen und im direkten Verkehr höchstens 40 Rappen.

Es ist vorzusorgen, daß Gepäck und ähnliehe Güter, auch wenn sie ohne Begleitung zur Beförderung kommen,, zu den Taxen für Gepäck aufgegeben werden können (Expreßgut).

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein anderes Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden.

Art. 12. Für die Berechnung der Distanzen, des Gewichtes und der Taxen finden die Beatimmungen des Art. 23 Anwendung.

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in.

Güterverkehr.

Art. 13. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Dabei dürfen höchstens folgende Tarifsätze Anwendung finden : Frachtgut» Wagenladungen. *)

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Specialtarife.

Allgem.

Klassen.

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A

B

a

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b

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Taxen per 100 kg. in Rappen.

I. Expeditionsgebtthren : 6 6 6 6 6 1--20 km. . 18 10 10 7,5 7,5 6 21--39 km., Zuschlag per km. .

0,2 0,2 0,2 0,2 0,45 0,25 0,2 0,25 0,375 0,375 0,2 40 und mehr km. .

10 10 10 10 10 10 27 15 15 15 15 II. Streckentaxen : per km. . . 3,4 1,' 1,35 1,20 V 0,95 0, 0,85 0,7 0,75 0,42 *) A, a = Wagenladungen zu 5 Tonnen, S, b = Wagenladungen zu 10 Tonnen.

932 Für Eilgut in Wagenladungen darf die Taxe höchstens das Doppelte der allgemeinen Wagenladungsklassen für Frachtgut betragen.

Für Bahnstrecken mit starken Steigungen und für Bahnstrecken, bei welchen ganz ausnahmsweise Bau- und Betriebsverhältnisse bestehen, kann vom Bundesrate die Erhebung eines Zuschlages zu diesen Taxen bewilligt werden.

Für bereits im Betriebe stehende Bahnstrecken, auf welchen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zuschlag nicht gemacht worden ist, darf auch künftig ein solcher nicht erhoben werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates können Staffeltarife eingeführt werden.

Für die Beförderung sperriger Güter, sowie explosiver und feuergefährlicher Gegenstände kann mit Bewilligung des Bundesrates' ein Taxzuschlag erhoben oder ein höheres als das wirkliche Gewicht berechnet werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen geringwertigen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 14. Neben den Normaltarifen werden, in Berücksichtigung der Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Land- und Forstwirtschaft, die erforderlichen Ausnahmetarife erstellt.

Bei Erstellung solcher Ausnahmetarife ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß die ausländische Konkurrenz nicht gegenüber der einheimischen Produktion begünstigt wird.

Art. 15.

ermäßigungen welche durch bedingt sind.

Für den Transitverkehr sind diejenigen Taxund ausnahmsweisen Tarif bildungen zulässig, die Konkurrenz ausländischer Verkehrswege Zur Gewinnung und Entwicklung des Transit-

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Verkehres können weitergehende Erleichterungen gewährt werden; solchen Erleichterungen gegenüber sind aber die erforderlichen Tarifmaßnahmen zu treffen, damit eine Schädigung der einheimischen Produktion vermieden wird.

Art. 16. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens l Rappen zu erheben.

Art. 17. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse l des Gütertarifs zu erheben.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen zu bewilligen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bundesbahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 19. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen sind Taxen zu beziehen, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 16 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 2 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen. Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden.

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Art. 20. Die Minimaltransporttaxe für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt im internen und im direkten Verkehr höchstens 40 Rappen.

Art. 21. Die Taxen sind jeweilen nach der billigsten und die Lieferfristen nach der kürzesten Route zu berechnen, und zwar auch dann, wenn die billigste, beziehungsweise kürzeste Route nicht ausschließlich über das Netz der Bundesbahnen führt.

Unter dieser Voraussetzung ist die Verwaltung der Bundesbahnen befugt, den einzuhaltenden Transportweg, soweit es ihr Netz betrifft, nach freier Entschließung zu bestimmen, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Routenvorschrift des Absenders im Frachtbriefe gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893.

Wenn für Transporte von oder nach den Bundesbahnen die kürzeste Route ganz oder teilweise über eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende schweizerische Bahnstrecke führt, so kann, wenn diese geeignete Betriebsverhältnisse und ein gleichartiges Tarifsystem hat, über dieselbe die Bildung direkter Tarife und eine billige Teilung des Verkehrs beansprucht werden, letztere soweit dadurch wichtige Interessen der Bundesbahnen nicht verletzt werden. Die Distanzen berechnen sich hierbei nach den wirklichen Entfernungen, mit Ausnahme von Bahnstrecken, für welche erhöhte Taxen erhoben werden ; für solche Strecken kommt ein entsprechender Distanzzuschlag in Ansatz.

Die vor dem 1. Juli 1901 bestehenden Vereinbarungen betreffend Teilung des Verkehrs dürfen für die nicht den Bundesbahnen angehörenden schweizerischen Bahnstrecken unter gleichbleibenden Verhältnissen nicht ungünstiger gestaltet werden.

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Kann über die Teilung des Verkehrs im einzelnen Falle eine Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundesversammlung.

Art. 22. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern auf die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Bahnverwaltung Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen (Camionnagedienst).

Soweit nicht im Transportreglemente Ausnahmen vorgesehen sind, wird das Aufladen der Güter in die Bahnwagen und das Ausladen aus denselben bei den Eilund Stückgutsendungen, sowie bei den Sendungen zu den allgemeinen Wagenladungstaxen von der Bahnverwaltung besorgt, und es darf eine besondere Taxe hierfür nicht bezogen werden. Die übrigen Güter, sowie die lebenden Tiere sind seitens der Versender und Empfänger auf die Bahnwagen aufzuladen oder von denselben abzuladen. Werden diese Leistungen vom Versender oder Empfänger der Bahn übertragen und von derselben übernommen, so sind die dafür bestimmten Gebühren zu entrichten.

Art. 23. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

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Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

IV.

Übergangsbestimmung.

Art. 24. Die Tarife der Bundesbahnen sind thunlichst bald gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

Solange sie nicht erstellt sind, behalten die bestehenden Tarife Gültigkeit.

Art. 25. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. Juni 1901.

Der Präsident: Karl Ueichlin.

Der Protokollführer: ScliatzmailU.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. Juni 1901.

Der Präsident: Gustav Ador.

Der Protokollführer: Bingier.

937

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 6.Juli 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 10. Juli 1901.

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 1901,

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Bundesgesetz betreffend das Tarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 27. Juni 1901.)

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1901

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28

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10.07.1901

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925-937

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10 019 697

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