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B otschaf

a t

des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend . UmHandlung eines Theil der glatten Positionsgeschüze

in

gezogene.

(Vom 23. Juni 1869.)

.

,,Tit.l Die schweizerische Artillerie hat seit dem Jahre 1861 die nachfolgende Anzahl gezogener Geschüze, sei es durch neue Anschaffungen, sei es durch Umwandlung der frühern glatten Geschüze, erhalten : 1.

Vierpfünder

Feldgeschüze.

Durch die Bundesgeseze vom 24. Juli 1861 (VI.. , 67) und 23.

Dezember 1863 (VIll, 27) wurden

a. die 16 ehemaligen 6 & Batterien des Auszugs iu 4 & Batterien umgewandelt und die Umänderung aller Ergäuzungsgesehüze des Bundes (glatte 6 & Kanonen und 12 & Haubizen) in gezogene 4 & Kanonen beschlossen ; h. die 11 Seehspsünderbatterien der Reserpe Bunter Verwendung des alten Materials in gezogene- umgewandelt ; .c. Umwandlung von 90 Stük glatten 6 & Kanonen und 12 & Haubizen in gezogene 4 & Kanonen zur Verwendung als Ersaz der Raketenbatterien, sowie als eine Reserve zur Ausstellung neuer .

bespannter Batterien (Bundesbeschluss vom 19. Juli 1867, IX, 73).

444 Die Zahl der aus diesen Operationen hervorgegangenen Vier-

psündex ist folgende :

Zu den 16 neuen Anszügerbatterien .

.

.

. 96 ,, ,,^ 11 Reservebatterien .

.

.

. . . 66 3^ Ersazbatterien statt Raketenbatterien .

.18

Ergänzungsgeschüze

.

.

. . 36

Ueberzahlige und Schulgesetze ^^

^

Total 4 .^ 2. V i e r p f ü u d e r G e b i r g s g e s e h ü z e .

311 . ^

Anschaffung von 20 Vierpfünder-Gebirgsgeschüzen unter theil- ^ weiser Benuzung des vorhandenen Materials (Gesez vom 21. Juli

1862, VII, 306) . . . . . . . . 20 3. A c h t p s ü n d e r F e l d g e s c h ü z e .

Durch Bundesgesez vom 19. Juli 1866 sind die Geschüze der ^xei 24 .^ Haubizbatterien, die sechs 12 .^ Batterien des

Auszugs und die z w e i 8 ^ ^Batterien der Reserve zum Vositionsgeschüz versezt und dagegen 11 gezogene 8 ^ Batterien organisirt.

Die Geschüze wurden als Hinterlader von Gussstahl konstruirt, und es sind seither in Folge besondern Berichts über die

Kriegsbereitschaft noch eine Anzahl gleicher Geschüze angesehasft

worden.

Jn Folge dessen besizen wir an 8 .^ Hinterladern : zu den schweren Batterien .

.

.

.

Ergänzungsgesehüze . . .

überzählige und Schulgeschüze .^

.

.

.

.

.

.

.^otal

. 6 6

.12 .24

-------

1..)2

4. Zwolfpsünder Vositionsgesehüze.

Jn Folge des gleichen Gesezes vom 19. Juli 1866 (Vlll, 868) ist der Umguss und die Umwandlung aller frühern glatten 12 ..^ Kanonen in gezogene 12 .^ Hinterlader von Bronze oder Gussstahl als Bositionsgesehüz und Aptirnng deren Lassetten ver^ fügt worden.

Die Zahl dieser Geschüze beträgt .

. .

.

.118 ..^otal der gezogenen Geschüze 551 Hiemit wäre nun eine hinlängliche .Anzahl von Feldgeschüzen angeschasst . dagegen bleibt die ...lnzaht der gezogenen Positionsgesehüze noch weit hinter dem. Bedürsnisse ^nrük, wie denn auch bereits in unserer Botschaft vom 26. Juni 1866 daraus hingedeutet wurde , dass nur ein

445

kleiner Theil der bestehenden glatten Bositionsgeschüze allenfalls als Flankengeschü^e zur Grabenvertheidigung u. s. w. zu perwerthen sei, während die Mehrzahl der Geschüze gezogen ^sein müsse.

.....nn ist aber der dermalige Stand der Vositionsgeschüze folgender : 1) G e z o g e n e G e s c h ü z e.

Die oben erwähnten, aus der .Umwandlung aller disponibeln glatten 12 .^Kanonen hervorgegangenen gezogenen Zwölspsündex

118

2) G l a t t e Geschü^e.

a. Sechspsünder nach der eidgenossischen Ordonnanz .

h. Unordonnanzmässige Sechspsünder und ...lehtpfünder .

c. .Lange 24 .^ Haubizen : .

1) Von der Eidgenossenschaft zu stellen und als solche vorhanden .

. .^ .

.

.

. 30

42^ 26

2) Vier Stük von Zürich zum V.ositionsgeschüz

zu stellen .

.

.

.

.

. 4 3) Von den ehemaligen 24 .^ Haubizbatterien 1, 2 und 3 herrührend .

.

.

.12 46

-----

^ d. Kurze 24 .^ Haubizen : 1) Von den Kantonen zum Vositionsgesehüz zu stellen , abzüglich der obigen 4 Stük von Zürich

2) Die

.

.

.

.

.

.

. 1 2

von der Eidgenossenschaft zum Ergän-

zungsgeschüz .^u stellenden 24 .^ Haubizen .

3) Die 4 Stuk kurzen 24.^ Haubizen und

2

15 ^. Hanbizen von Zürich und Luzern, von den ehemaligen 8 .^ Batterien Rr. 41 u n d 4 2 herrührend .

.

.

.

4

----

e. Zwei lange 12 .^ Haubizen, von der ehemaligen gemischten 6^ Batterie Rr. 12 von Luzern herrührend .^ .

.

.

.

..

1 ^

2

^

- - - - ^ 1 3 4

zusammen Geschüze Hiezu kommen noch zehn 50 .^ Morser .

.

.

.

^ .

252 10

Gesammttotal der Vositionsgeschüze

262

Es ist unzweifelhaft , dass früher oder später die Umwandlung ^der sämmtlichen oben angeführten Gesehüze verschiedenartigsten Kalibers stattfinden muss. Der Bundesrath beschränkt sich jedoch für einmal darauf, Jhnen in Uebereinstimmung mit der Artilleriekommission vorzuschlagen,

^

446

.

^

^

die snb a, b, d und ... ausgeführten 88 Geschü.,e umzuändern . die 4.6 sub c aufgeführten langen 24 ^ Haubizen und die zehn 50 .^ Morser einstweilen noch als glatte Geschüze beizubehalten.

Bei der Frage, welches Kaliber für die neu zu erstellenden Geschuze zu wählen sei, entschloss man sich .für die Erstellung von 4 ^

und 8 ^ ; es entschied dabei einerseits die Rüksicht darauf , dass die

vorhandenen 6 .^ Laffetten nur für 4 .^ gebraucht werden konnen, und andererseits wollte man die Kaliber demjenigen unserer Feldgeschüze an-^ passen , um gegebenensalls in den Bositionsgeschüzen eine Reserve für das Feldgeschüz zu besizen.

.

Demgemäss wird vorgeschlagen , die sub a ausgeführten 42 reglementarischen. Sechspfünder , nebst den unter e erwähnten 2 Zwoispsünderhaubizen in Vierpfünder , die übrigen Geschüze in Achtpfünder umzuwandeln. Wir würden daher an gezogenen Vositionsges.hüzen erhalten : .

.

44 Stük gezogene 8 .^ Hinterladungsgesehüze, 44

,,

,,

4 .^ Vorderladungsgeschüze,

88 . Total.

Um dies mit moglichst wenig Kosten durchzuführen , schlug die Artilleriekommission vor , es mochte der Versuch gemacht werden , ein 8 .^ Rohr in Bronze statt Gussstahl herzustellen und dessen ^affette (Ble..^ lafsette nach Ordonnanz von 1843) dem gezogenen Rohre zu aptireu.

Dieser Vorschlag erhielt die Genehmigung des eidgenossischen Militärdepartements ; Rohr und .^affette wurden alsbald hergestellt, und im .Lause des Jahres 1^868 einer Reihe von Schiessversuchen unterzogen, welche die Aussührbarkeit dieser Umwandlung an den Tag legten.

Das Bronzerohr hielt bis jezt zirka 400 Schüsse aus, ohne dass.

dessen Tresffähigkeit im mindesten gelitten hätte, oder derjenigen der Stahlrohre nachstünde. 160 an einem sehr heissen Tage im raschesten Sehnellfeuer ^abgegebeue Schüsse, ohne Reinigung des Rohres, ohne Wechsel des Diehtuugsringes oder der Einsa^latte, beurkundeten die Brauchbarkeit des Systems ; auch fand dabei ^e.ine wesentliche Verschleimung und selbst nach 250 Schüsseu keine Verfeinerung der Züge statt. Auch die Kassette zeigte eine hinlängliche Haltbarkeit.

.Nachdem durch diese ^ersuche hinlänglich dargethau worden^ dass ^durch den Umguss ein allen Anforderungen entsprechendes 8 ...^ Hinterladuugsrohr erstellt werden konne , nal^m man in erster Linie Bedacht aus den ^Umguss eiuiger noch vorhandener kurzen 24 .^ ^.aubizen, eines unter heutigen Verhältnissen total unbrauchbaren Geschüzes , uud Sie bewilligten bereits n.it dem diesjährigen Büdget eine Summe von Fr. 50,000, um mit der. Umwandlung der kurzen Vierundzwanzig.psünder beginnen zu konuen.

^

447^ Es stellt sich indessen die Wünschbarkeit heraus, auch die Umwandlung des Bositionsgeschüzes dureh einen formlichen Bundesbeschluß zu xegliren , wie dies seinerzeit bei^ dem Feldgesehüze ebenfalls der Fall war. Es wird dies bei den Bositionsgeschüzen um so eher nothweudig, als ein Theil derselben, wie aus obiger Znsammenstellung ersichtlich ist, nicht in ordonnauzmässigem Zustande sich befindet und daher die Ausstelluug eiuer gesezlicheu Vorschrift darüber unerlasslieh ist, welche Leistunden diejenigen Kantone zu machen haben, deren Material^ sieh nicht in dem von Gesez und Ordonnanz verlangten Zustande befindet.

. Der beiliegende Gesezentwurf geht von dem Grnndsaze aus, daß jeue Kantone die ..othige Bronze für die in ihrem Eigenthum verbleibenden Gesehüze liefern und überhaupt diejenigen Leistungen übernehmen, welche sie hätten machen müssen , um Geschüze , Eaissons und Lasfetten in ordonnauzmässigen Stand zu erstellen , und dass dann der Bund die Kosten des Umgusses der Rohre und der Umwandlung des übrigen Materials auf sich nehme.

Rur. auf diese Weise wird man denjenigen Kantonen gegenüber gerecht, welche ihr Material bereits den Forschriften des Gesezes gemäss erstellt haben, und es tritt dann allen gegenüber Seitens des Bundes, indem er die Kosten der Umwandlung trägt, eine analoge Leistung ein, ^ wie bei der Umwandlung der Feldgeschüze. Die Kantone bleiben Eigenthümer der neuen Geschüze^und erhalten so, statt des alten unbrauchbaren Materials, Vos.tionsgeschüz^, welche den Anforderungen der heutigen Technik entsprechen. .

.

^ Die Munition der Vositionsgeschüze sollte von 150 aus die Zahl ^on 200 Schüssen vermehrt werden , was immerhin als ein Minimum anzusehen^ ist ; dagegen werden an die Kosten derselben die altern Munitionsbestände einen kleinen Ersaz bieten , indem die Kantone gehalten wären , solehe alte Munition zur Disposition des Bundes ^u stellen, welcher dieselbe besstmoglichst verwerthen würde.

Die Kosten der Ausführung der Umwandlung der vorhandenen 18 ^.tük kurzen Haubizeu, ^ in gezogeue 8 .^ von 26 ,, unordonnau^mässigen 6 .^ und 8.^,^ Bronze, und 44 Seehspfünderkanonen und Zwolspsünderhaubi^eu iu gezogene 4 .^ belaufen stch nach unten stehender Berechnung aus Fr. 3.)0,000.

Der Bundesrath ist uun der Ansicht . es sei für diese Summe nicht ein ausserordeutlicher Kredit
zu bewilligeu, sondern es sei die Umänderung sueeessipe zu vollziehen und dafür jeweilen ein Bosten in das ordentliche Budget aufzunehmen, wie dies bereits für das lassende Jahr durch Ausnahme eines Bosteus von Fr. 50,000 unter der Rubrik ^Kriegsmateriale geschehen ist.

Bundesblatt. Jahrg. XXl. Bd. lI.

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448 K o st e n b e r e eh n u n g.

1) Umwandlung von 18 Stük kurzen 24 .^ Haubizen in gezogene 8 .^, unter Benuzung der alten Lasfetten und inklusive Ausrüstung und Umänderung

der 2 Caissons per Geschüz , a Fr. 3900 per Stük, der Werth der alten Bronze nicht inbegrisfen . Fr. 70,200

2) Umwandlung von 19 Stük 8 .^ Kanonen in ge^ogene 8 .^, unter Annahme, dass an der Stelle der unbrauchbaren Kassetten von den Kantonen unentgeldlieh neue beschafft werden und bloss die Transformationskosten zu bezahlen seien, sonst wie oben der Werth der alten Bronze nicht inbegrisfen . a

. Fr. 3700. .

.

.

.

.

.

,, 70,300

3) Umwandlung von 7 unordonnan^mässigen 6 .^ in gezogene 8 .^ Hinterlader, unter obigen Bedingenaen, der Werth der alten Bronze nicht inbegrisfen, .

à

Fr.

3950

.

.

.

.

.

.

.

4) Umwandlung von 44 Seehspfünderkanoueu und langen 12.^ Hanbizen in gezogene 4 .^ Kanonen, unter Verwendung von Laffetten und laissons, der Metallwerth uicht inbegriffen, ... Fr. 950 .

.

5) Anschaffung von 200 Schüssen für .44 gezogene

.,

27,650

,,

41,800

8 .^ Geschüze, zusammen 8800 Schüsse, a Fr. 2600 per Geschüz . . ^ . . .

. ,, 114,400 6) ^lnsehassung von je 200 Schüssen für 44 gezogene 4 ^ Geschüze, zusammen 8800 Schüsse, a Fr. 1800 per ^eschüz . . . . ^ . . . . ^, 81,400

7) Kontrolle der Gesehü^e und Munition. .e. , Transportkoften und Unvorhergesehenes

,,

17,750

Total ^r. 423,^00 Hievon gehen ab .

Erlos ans der Munition der 1 8 kurzen.^.anbizen Fr. 11,100 Aus derjenigen von 19 Achtpfünderkanoneu ,, 9,000 Aus derjenigen von 51 .^eehspsnnderkanonen und Zwolspfünderhaubi^en . . . . . , , 13,400 -------------

Die Angabe beträgt somit

.

^,

^33,500

. ^r. 390,000

so dass, wenn ansser den bereits .^ro 1869 bewilligten Fr. 50,000 für

die nächsten vier Jahre je Fr. 80,000 bis Fr. 90,000 auf das Büdget genommen werden, die Umändernug bis Ende 1874 durchgeführt sein würde.

Wie unbedingt nothwendig die qualitative ^erbesseruug unserer Bositionsartillerie sei, ist jedem Artilleristen bekannt. Es war gerecht-

449

fertigt, zuerst die Feldbatterien in mogliehst kampftüehtigen Stand zu stellen ; nachdem nun aber diese Arbeit vollendet ist , muss im Juteresse der Landesverteidigung auch das jezige Ehaos von Gesparten und

Kalibern des Bositionsgeschüzes beseitigt und dasür ein Geschürftem eingeführt werden, welches den heutigen Anforderungen entspricht.

Wir empsehlen Jhnen daher die Annahme des nachstehenden Ge-^ sezentwurfes.

B e r n , den 23. Juni 1869.

^

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.^elti.

Der Kanzlrr der Eidgenossenschast:

Schiel

^esezentwurf betreffend

fernere ^Umwandlung von glatten .^osi.tionsgeschü^n in gezogene.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom

23. Juni 1869,

b e s eh l i esst : 1. Die kurzen 24 ^ Haubizen, die 15^. Haubizen , die 8 ^

Kanonen und die unordonnanzmässigen 6 .^ Kanonen des positionsgesehüzes werden. in gezogene 8 .^ Hinterladungsgefchüze von Bronze, die übrigen 6 ....^ Kanonen und der Rest der langen 12 .^ Haubi^en dagegen in gezogene 4 .^ Vorderladungsgeschuze umgeändert.

2. ^ln Munition sind für jedes dieser Gesehü^e 200 Schüsse, nämlich : 120 Granatschüsse, 50 Shrapnelschüsse, 30 Büchsenkartätsehsehüsse anzufertigen.

450 3. Die umgewandelten Geschüze und deren in ordonuanzmässigen Zustand gestellten Kassetten und baissons bleiben Eigenthum der Kantone und sind von diesen zu unterhalten und zu ergänzen.

4. Ebenso geht . die für diese Geschüze abschaffte Munition in das Eigenthum der Kautone über , und ist später auf deren Kosten in kompletem Stande zu erhalten.

5. Die Kosten dieser Umänderungen und der Anpassung der Munition trägt der Bund. Dagegen haben die Kantone das bestehende

Material und die kontingentsmässige Munition zur Verfügung der Eid-

genossenschaft zu halten und aus erstes Verlangen zur Ausführung de^ Umgusses und der Umänderungsarbeiten an Lasfetten und Eaissous den vollziehenden Behorden ^u. übergeben.

6. Entspricht das Material nicht der vor Erlass dieses gesezes bestandenen Ordonnanz und befindet es sich nicht in seldtü.^tigem Zu^ stande, so liegt den betreffenden Kantonen die Verpflichtung ob. Lasfetten oder Eaissons auf eigene Kosten den Bestimmungen jener Ordonnanz gemäss herzustellen.

Wo Reuanschafsungen nothwendig sind , geschehen dieselben durch die Eidgenossenschaft aus Rechnung der Kantone, jedoch nach Abzug derjenigen S.....nmen , welche .^ie Umwandlung des Materials bisheriger Ordonnanz gekostet haben würde.

7. Weisen die abgelieferten Gesehüze uicht die sür den Guss der neuen Geschüze ersorderliche Bronze aus , so haben die Kantone die fehlende Bronze in ..^.....n.a zu liefern oder zu Fr. 115 per Center in ..^eld zu vergüten.

8. Sollte das kontingentsmässige Quantum Munition nicht mehr vorhanden sein, so haben die Kantone deren Geldwerth nach dem Tarif ^u vergüten.

9. Zur Bestreitung der dem Bunde in Folge des gegenwärtigen Gesezes obliegenden Kosten wird bis zur Durchführuug der Massregel alljährlich ein jeweileu bei der Büdgetberathung zu bestimmender Bosten in das ordentliche Jahresbüdget ausgenommen.

10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beaustragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend Umwandlung eines Theil der glatten Positionsgeschüze in gezogene. (Vom 23. Juni 1869.)

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Jahr

1869

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1869

Date Data Seite

443-450

Page Pagina Ref. No

10 006 191

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