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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die Konzessionen fur eine G o t th ardbahn auf den gebieten der Kantone Tessin Uri, Schwyz, Zug und Luzern, ferner die ..Konzession für eine Splügenbahn ans dem gebiete des Kantons Graubünden

(Vom 19. Juli 1869.)

Tit. l Es liegen zur Behandlung nach Massgabe des Art. 2 des Gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Juli 1852 nachfolgende Konzessionsakte vor.

1) Konzession des G r o s s e n R a t h e s von H e s s i n für die Erstellnng einer Eisenbahn von Biasea bis zur urnerisehen Grenze und von fugano nach Bellinzona, vom 18.Mai 1869.

2) Konzession der L a n d s g e m e i n d e d e s K a n t o n s Uri sür den Bau und Betrieb der Gotthardbahn aus Urnergebiet, beziehungsweise einer Eisenbahn, welche von der urnerisch.. schwyzerischen Grenze bei Sisikon den Kantou Uri hinauf und vermittelst eines den Gotthard an geeigneter Stelle durchbrechenden Tunnels naeh

dem Kanton Tessin gelangen soll, d. d. 27. Juni 1869.

3) Konzession des K a n t o n s r a t h e s v o n S eh w ... z für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf schwedischem Gebiete, be-

583 ziehungsweise einer Eisenbahn, welehe von der schw.^erisch^urneri^ sehen Grenze bei ^isikon ausgehend, in der Gegend von Goldau sich theilt, um stch einerseits an der schw.^eriseh^ugerischeu Grenze bei St. Adrian (Arth) an eine von Zug herkommende Eisenbahn und andererseits au der schw.^eriseh^.luzeruischen Grenze bei Ehrlenschaehen (Küssnacht) an eine von Ludern herkommende Eisenbahn anzuschliessen, d.^ d. 30. Juui 1869.

4) Konzession ^es G r o s s e n R a t h e s v o n L u z e r u sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Luzern bis an die Grenze des Kantons Sch...^ als Bestandtheil einer Gotthardbahn, beziehungsweise einer Eisenbahn, welche sich von Ludern bis zu der ludernschwedischen Kantonsgren^e bei Mengen erstrekt, d. d. ..). Juni

^

1869.

5) Einer Konzession des G r o s s e n R a t h e s v o n Z u g sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zug bis an die Grenze des Kautons Schw^ als Bestandtheil einer Gotthardbahn , beziehungs.oeise einer Eisenbahn , welche von Zug über Walehw.^l an die ^ugerisch^s.^w^erische Grenze bei St. Adrian sührt, d. d.

23. Juni 1869.

6) Konzession des G r o s s e n R a t h e s von G r a n b ü n d e n sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehur bis ^u dem aus dem ^plügen oder mittelst eines Tunnels dnrch denselben zu er-

reichenden italienischen Gebiete, d. d. 22. Juni 1869.

^ie erstgenannten fünf Konzessionen sind von den betreffenden schwei^eriseheu Ständen extheilt "dem An s seh u ss e der V e r e i n i g u n g s eh w e i z e r i sche r K a u t o n e und E i s e n b a h n g e s e l l s eh a f t e n zur A n s t r e b n n g e i n e r G o t t h a r d b a h n zuhanden einer Gesellschaft, welche dieselben ^.m Behu^e der Verwirklichung dieses Projektes ins .Leben ^u rufen beschäftigt ist^ ; die unter Ziffer 6 genannte Konzession ist vou Graubünden ertheilt ,,.... e r G e s e l l s ..h a s t d e r V e r e i u i g t e u .^ eh w e i z e r b a h u e n zuhanden einer vou ihr zu gründenden Aktiengesellschaft.^

l.

Die ^otthar^ahn^nze^louen.

Bevor wir aus die Brüsuug der Konzessionen selbst eintreten,^ halten wir es sür notwendig, die aus die Erstellung einer A l p e n b a h u bezüglich e u V e r h a n d l u n g e n , welche dem Eingang der Konzessionen vorausgegangen find , in ^gedräugter Kürze vor^ufül^reu. Hieran ansehliesseud werden wir den Standpunkt darlegen, aus den sich der Bund e s r a t h in der Angelegenheit gestellt hat. Uebergehend zu den Kon-^

584 Zessionen selbst sind sodann zunächst die Bunkte zu besprechen , welche auf a l l e g e m e i n s a m Bezug haben, und schließlich die e i n z e l n e n Kouzessionsakte zu behandeln.

1.

Die Eröffnung der diesjährigen Verhandlungen in Sachen der Alpenbahn bildeten die Jhuen bekannten R o t e n der G e s a n d t e n von J tali en, des N o r d d e u t s c h e n B u n d e s und des G r o s s h e r z o g t h u m s B a d e n vom 31. März und 5. April, durch welche die Regierungen der genannten Staaten dem Bundesrathe eröffneten, dass die angestellten Untersuchungen über die technischen Fragen der Alpenbahn und die dabei in Betracht kommenden Jnteressen des Handels

und Verkehrs schliesslich ergeben hätten , dass der Gotthardpass den Be-

dingungen, welche sur die zu wählende Uebergangslinie zu stellen seien, in vorzüglichstem Masse entspreche ; dass sie sich desshalb endgültig für den Gotthardpass entschieden hätten, und einzig und allein für diesen Bass eine Unterstüzung in Aussicht stellen konnten. Mit diesen Erkläruugen war das Ansuchen au den Bundesrath verbunden, er mochte in dieser, alle genannten Staaten in hohen. Grade interessireudeu Angelegenheit die Jnitiative ergreifen und eiu bestimmtes Projekt ausstellen, welches den Verhandlungen der betheiligten Staaten zur Grundlage dienen könne.

Wir teilten diese Roten dem A u s s c h u ß der V e r e i n i g u n g s c h w e i z e r i s c h e r K a n t o n e u n d Eisenbahn Gesellschaften zur Anstrebung einer Gol.thardbahn , gleichzeitig aber auch deu Regieruugen sämmtlieher Kantone mit , indem wir sie einluden . inner einer bestimmten Frist u...... diejenigen Erosfnungen Ankommen zu lassen , zu welchen der Anhalt der erwähnten Dokument... sie veranlassen mochte. ^) Der Ausschuss der G o t t h a r d v e r e i n i g u n g beantwortete uusere ^Einladung dan.it, dass er Blan, Längeuprosil uud Baubeschreibuug der Gotthardbahn einsandte, nns in Kenntniss sezte über den ^.tand der Verhandlungen betreffend die Erwerbung der erforderlichen Konzessionen, und das Finanzprojekt vorlegte , ans welchem wir aushebeu , dass das erforderliche Bankapital auf l.^2 bis 1..^ Millionen Franken veranschlagt wir^ , wovon .)0 Millionen in Subventionen , 20-30 Millionen in Obligationen und der Rest in Aktien aus^ubriugeu wären . dass die im Betrage von ^ 5 Millionen in Aussicht genommenen Subventionen der der Gotthardvereinigung angehörenden Kantone und Eisenbahugesellschasten als gesichert zu betrachten seieu , und dass sur Beschass..ng des

Aktienkapitals von 4.^ bis 50 Millionen seitens eines Konsortiums das Auerbieteu vorliege, die Bildung der Aktiengesellschast herbeislil^ren zu ^) Siehe BundesbIatt .^. .^ 18.^.^, Bd. I, S^ 7.^.7, 73.^ und 740.

585 wollen. Dieses Konsortium habe in der Schweiz Bartizipanten sür den Betrag von 30 Millionen Franken gesunden und sei damit beschäftigt, sieh im Auslande angemessen zu ergänzen. Seine Anschauungsweise über die Frage, in w e l c h e m Geiste die G o t t h a r d b a h n n n t e r n e h m u n g ins L e b e n g e r u f e u und v e r w a l t e t w e r d e n s o l l t e , sasste der Ausschuss der Gotthardve^einigung in nachfolgende v i e r T h e s e n zusammen : 1) Die Gotthardvereinigung soll alle Eisenbahnlinien ohne Unter^ schied, welche schweizerische Gebietstheile mit dem Gotthardbahnneze in Verbindung zu bringen bestimmt sind , unbeanstandet in das ledere einmünden lassen ; 2) die Gotthardbahnunternehmung soll bei ihrer Verwaltung uur die^ Zweke ihres eigeueu Bahnnezes im Auge haben und in ^olge dessen dritten Bahnunternehmungen gegenüber eine ganz nentrale Stellung einnehmen ; 3) die Organisation der Unternehmung ist im Einverständnisse mit dem schweizerischen Bundesrathe festzustellen und dabei einerseits

die politische Stellung der Schweiz als eines unabhängigen und neutralen Staates vollständig zu wahren,. andererseits der Unternehmungsgesellsehaft die Losung der ihr obliegenden schwierigen

Aufgabe besstthunlich zu erleichtern,

4) von einer Subvention des Bnndes an die Gotthardbahnunternehmung soll Umgang genommen werden..

Schliesslich stellt der genannte Ausschuss das Gesuch, es mochte die gegebene Vorlage den Verhandlungen zu Grunde gelegt werden, welche nuumehr seitens der Schweiz mit den betheiligten auswärtigen Staaten.

gemäss dem von ihnen in den mitgeteilten Roten ausgesprochenen Wunsche zum Zweke der Verwirklichung der Gotthardbahn anzuheben.

sein werden.

Die A n t w o r t e n der Kantone scheiden sich in Betrefs der Aufsassung der vom Bunde in der Angelegenheit einzuuehmeuden Haltung in drei bestimmt g e t r e n n t e Gruppen.

Die Liuke bildet Bern, dessen Standpuukt sich in folgenden Bostnlaten ^usammeufasst .

1.) Der Bund übernimmt die Leitung und Ausführung des Unternehmeus ; . 2) das Baukapital wird beschafft durch 90 bis 100 Millionen Sub-

vention à konds perdus und durch Ausgabe von 60 bis 70 Mil-

lionen .Obligationen mit oder ohne Gewinnanteil ; 3) die Subventionen werden geleistet vom Auslande , den zunächst betheiligten Kantonen und Gesellschaften ,

586 4)

es dürfen dem Auslande gegenüber keine Garantien eingegangen werden, welche die Neutralität und Selbftständigkeit der Schweig irgendwie gefährden könnten .

5) es dürfen den subventionirenden Kantonen und Gesellschaften keine Vorrechte eingeräumt werden.

6) es sind alle Differentialtarife zu untersagen, welche die Konkurrenzfähigkeit und den Bau neuer Linien gefährden konnten .

7) direkte Anschlüsse von der Ost^ und Westschweiz her an die Stammlinie sind offen zu behalten und den übrigen Anschlüssen in jeder Beziehung gleich zu halteu.

Das Z e n t r u m bildeu die Kantone Zürich, Ln^ern, Uri, ......... h w i.. z, Obwalden, Ridwalden, Zug, Freiburg, Solothur.., Basel-Stadt, Basel-

Landschaft, Schafshausen, Appenzell A. Rh., Appenzeil J. Rh., Aargau, Tessin, Reuenburg, welche alle darin übereinstimmen, dass auch für die Gotthardbahn das Prinzip des Brivatbaues festgehalten und eine finanBielle Betheiligung.. des Bundes nicht in Aussicht genommen werden solle ^ dass es dagegen Aufgabe und Sache der B^.ndesbehorden sei, die Angelegenheit nnnmehr von sieh aus an die Hand zu nehmen, um einerseits im Jnteresse des Zustandekommens des Werkes mit den auswärtigen, zur Betheiligung bereiten Staaten die gewünschten Verhandlungen zu pflegen , andererseits durch die geeigneten Mittel dafür zu sorgen, dass die Gotthar.^bahn eiu nationales, den Gesammtinteressen der Schweiz dienendes Unternehmen werde.

Dabei wollen wir nicht unterlassen anzudeuten , dass sich anch in diesem Zentrum , welches sich in der grossen Mehrzahl seiner Glieder ausdrüklich an die Erklärungen des Ausschusses der Gotthardvereinigung ansehliesst, eine Linke und Rechte findet, jene bestehend aus den Kantonen Solothurn . Basel-Landschast und Aargau , diese bestehend ans den Kantonen ^reiburg und Appen^ell A. Rh. mit Ruaneen, bezüglich welcher wir auf die Akteu selbst verweiseu müssen.

Die R e c h t e endlich ist repräseutirt durch die Kantone St. Gallen, Graubüuden, Waadt, Wallis und Genf, welche sich mehr oder weniger bestimmt dahin ausspraehen , dass sie dem Bunde ein Reeht zur sogenannten J^itiative, wie die Roten dieselbe dem Bundesrathe z^muthen, nicht ^.gestehen, dieser sich vielmehr einfach auf die erfolgte Uebermittlung besagter Roten an die Kantone zu beschränken und zwischen ihnen und den auswärtigen interessirten Staaten lediglieh die Vermittlung ^u besorgen habe. Eben sowenig sei es statthaft, dass er sich im Sinne des Gotthardaussehusses bei der Organisatiou ^der Gesellschaft irgen^.vie

betheilige , überhaupt sich zu der Gotthardba.hu in irgend ein anderes

Verhältni^ seze, als .d.asjenig^e sei, in welchem er ^u allen übrigen Eisenbahnen stehe.

587 Rach Würdigung dieser verschiedenen Rükäusserungen der Kantone .erliess der ..Bundesrath unterm 10. Mai an die Gesandten des Rorddeutsehen Bundes , des Honigs von Jtaiien und des Grossherzogthums Baden eine Rote, in welcher er seine Bereitwilligkeit erklarte, aus die gemachten Bropositionen einzutreten und zu diesem Zweke Blau, Längenprofil, Baubeschreibung und das finanzielle Brogramm für die Gotthardunternehmung mittheilte, mit dem Antrag, auf Grnnd d i e s e r Vorlagen d i e w e i t e r n V e r h a n d l u n g e n i n e i n e r .Konferenz zu

p f l e g e n , zu welcher Bevollmächtigte der Schwer, des Rorddeutschen

Bundes, des Konigs von Jtalien und des Grossherzogthums Badeu in Bern zusammentreten ^würden. Hiebei gehe der Bundesrath von der Voraussezung ans, dass die gegenseitig zu übernehmenden Verpflichtungen durch einen S t a a t s v e r t r a g festgestellt werden sollen, zu dessen Diskussion die.herwärtigen Vorlagen die unpräjudizirliche Basis enthalten dürsten.

Jndem er hievon dem Ansschusse der Gotthardvereinigung Mittheilung machte, lud er denselben unter Hinweis ans deu Umstand, dass die von den einzelnen Staaten zu leistenden Subsidien einen HauptGegenstand der Verhandlungen machen würden , übe r die v o n de n Gliedern der G o t t h a r d v e r e i n i g u n g in Aussieht gestellten S u b v e n t i o n e n n ä h e r e A u f s c h l ü s s e zu geben, namentlich mit^ theilen zu wollen, auf welche Beschlüsse die von den einzelnen Kantonen und Gesellschaften zugesagten Subventionen sich gründen , wie hoch sieh die daherigen Summeu belansen , welche Bedingungen allsällig daran geknüpft seien, und endlich, in welches rechtliche Verhältuiss diese ^ubventionen der Unternehmung gegenüber treten.

Eine Antwort ans diese Anfrage ist uns bis jezt nicht eingegangen.

Dagegen wurde uns unterm 11. Juni die Eroffnuug gemacht, dass die i t a l i e n i s c h e R e g i e r u n g den Vorschlag des Bundesrathes ^u einer internationalen Konferenz über die Gotthardbahn a n n e h m e und deren

baldige E i n b e r u f u n g gewärtige.

Jnzwisehen gingen in rascher Aufeinanderfolge die von den Kan.^ tonen Hessin, Uri, Schw.^, Zug und Luzern ertheilten Konzessionen ein.

2. .

Die nahe gerükt scheinende Losung der Alpenbahufrage uahm das öffentliche Jnteresse der Schweiz in hohem Masse in Anspruch.

Abgesehen von denjenigen Gebietstheilen der Schweiz , welche zufolge ihrer topographischen Lage in dem Zustandekommen einer Gotthardbahn für ihre Bedürfnisse und Interessen kein glükliehes Ereigniss zu. erbliken vermochten und in dieser Situation, die Auslegung des Gefezes aufs äusserste schärsend, die absoluteste Jnkompetenz der Bundes-

588 behorden zu jeder andern Form von Mitwirkung, als ^derjenigen passiveu Vermittels zwischen den Kantonen und den auswärtigen, ^ur Betheiligung bereiten .Staateu betouten uud dessen Enthaltung von jeder Art initiativen Eingreifens forderten, gab sich auch in der Bevolkernng derjenigen Kantone, die an der Erstellung der Gotthardbahn direkt und indirekt betheiligt waren, neben den. Gefühl der Befriedigung über die gewonnenen günstigen Ausfichten , noch eine andere Stimmung kund, nämlich die der B e s o r g n i s s .

Man konnte sieh nicht verhehlen , dass die Gotthardbahn . so ausgeführt, wie sie planirt ist, im Staude sein würde, das schweizerische Verkehrs- und Eisenbahnwesen in einen. gan^ ausnahmsweise^ Umfang zu beherrschen. Weit abstehend vou den ausserhalb der schweizerischen Grenzen liegenden Alpenbahnen , ist an sie der Verkehr zweier Trichter gewiesen, von denen der nordliche den grossteu Theil der Schweiz und die reichsten Länder Deutschlands nmsasst, der südliche seine Schenkel einerseits nach Genua, andererseits bis gegen Venedig strekt. ^..e Erstellung einer Konturrenzlinie ist .--- dies beweist die lange, mühe^ und tänsehungsreiehe Geschichte der schweizerischen Alpenbahn unendlich viel schwieriger als bei irgend eiuer^anderu Bahn . und es besizt desshalb die Golthardbahu, so lange sie einzig sein wird, ein s a k t i s e h e s M o n o p o l in n o ch e n t schi e d e n e r e r , u m f a s s e n d e r e r A r t , als d i e s b e i i r g e n d e i n e r schw e i z e r i sche n E i s e n b a h n n u r a n n ä h e r n d de^r Fall ist.

Es ist klar, dass die Hände, in denen ihre Verwaltung liegt, ein mehr als ge.voh.. lid.es Mass vou Macht uud Eiufluss erhalten auf das schweizerische Verkehrswesen zunächst uud von ihm aus auf andere Gebiete, und dass dieselben iu Betreff der Weitereutwil.luug unseres schweizerischen Eisenbahnwesens viel fordern uud eben so gut viel hindern Tonnen. Mau fand dies bestätigt iu den Erklärungen des an der ^pize der Gotthardunternehmung stehenden Ko-

mites selbst, welches für uothwendig hielt, ausdrüklich anzusprechen, es

s o l l e die Gotthardbahnunternehmung alle Eisenbahnlinien ohne Unterschied, welche schweizerische Gebietstheile mit dem Gotthardbahnneze in Verbindung zu bringen bestimmt seien, u n b e a n s t a n d e t in das lettere einmünden lassen, bei ihrer Verwaltung n u r d i e Z . v e k e i h r e s e i g e n e n B a hu n e z e s im Auge haben und infolge dessen dritten Bahnuuteruehmungeu gegenüber e i n e g a n z n e u t r a l e S t e l l u u g einnehmen , und es sei die Organisation der Unternehmung im E i nv e r st ä n d n i s s e mit d e m schw e i z e r i s eh e n B u n d e s r a t h e f e stz ustellen.

Hatte schon die Erfahruug der vergangenen Jahre bei einem Eisenbahnne^e , dem es an Koukurren^liuieu in seinem Jnnern nicht fehlte, zum deutlichen Bewusstsein gebracht , dass die Macht der Koukurreuz einzig nicht ausreichend sei, um den begriiudeten^Auforderunge.n des Ver-

58.^ kehrs und den öffentlichen Jnterefsen Befriedigung zu verschaffen , so musste man sich ernstlieh fragen , welche Aussichten , ohne Anwendung anderer Mittel, diesen Jnteressen geboten seien bei einer alle andern dominirenden Bahn, bei einer Bahn ohne nahe .Konkurrenz, bei einer Bahngesellschast von größerer Macht und grösserem Einflnss als alle bestehenden. Und die öffentliche Meinung stellte sich diese Frage noch scharser, als sie Kennt..iss erhielt von der Vereinbarung der zwei schweb ^erisehen Eisenbahngesellschaften, welche neben den Kantonen Trägerinnen des Gotthardunternehmens sind, in Bezug auf die Organisation der Gotthardbahngesells.haft und ihre Vertretung in derselben. Mochle man auch gezeigt sein, den gegenwärtigen Vertretern dieser Gesellschasten, gemass den im Vrogramm enthaltenen Erklärungen, jedes Mass von Vertrauen zu schenken, so liess sich doch nicht übersehen, dass Zeiten und Menschen wechseln, und dass man eine Gesellschast vor sich habe, welche aus eine über ..Generationen hinaus sieh erstrebende Reihe von Jahren in belangreiche Rechte eingesezt werden soll.

Kurz --.. einig darüber, dass es geboten sei, beim Bau und Betriebe der Gotthardbahn die öffentlichen Juteressen in ausreichenderer Weise als dies bei Besoldung .^er bisherigem. Schablone geschehen würde, zu schirmen und zu siehern, und mit aller Entschiedenheit dasür zu sorgen, dass sie der weitern E..twiklnng unseres schweizerischen Eisenbahnwesens fördernd diene, erwog man im weitern die Frage, ob das gegenwärtige Eisenbahngesez ausreichend sei, um diesen Forderungen Genüge leisten ^u können.

Der Antrag der Regierung von Bern, es solle der Bau und Betrieb der Gotthardbahn direkt vom Bunde übernommen werden, war die weitgehendste Verneinung dieser ^rage. Jn diesem Vorschlage war

anch bereits die positive Erklärung des Rükkauss der schweizerischen

Eisenbahnen enthalten, ohne .Zweifel diejenige ^ösung, welche der Fordernng der Ausgleichung der Rechte und .^ortheile und der einheitlichen Verwaltung der Bahnen in rein öffentlichen. nationalem Jnteresse am allersiehersten Befriedignng zu bieten im Stande ist. Es fand indessen dieser Gedanke nicht den von Bern gehofften allgemeinen Anklang , selbst nicht in den Theilen der Sehwei^ , deren Lage bei Ueberlafsung der Alpenbahn an die ^rivattl.ätigkeit am allerbedrohtesten schien. Die allgemeine Meinung ging vielmehr aus ^eftl.altnng des ^rivatbans auch bei der Alpenbahn.

Ans diesem Boden snchte ein anderer Vorschlag die ^rage dadurch z.. lösen, ^ass die Ertheilung der Konzession für die Gotthardbahn, und konse.^.enter.veise für jede Alpenbahn, ^nr Sache des Bnndes gemacht werden solle , .oobei in Betrefs derjenigen Materien, welche notwendigerweise den Kantone^ anheimgestellt bleiben mnssten, die Bestimmungen

Bundesbla^ Jahrg. XXl. Bd. Il.

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^0 derselben vorzubehalten wären. Zur Begründung dieser Ansicht wurde daraus hingewiesen, dass es von vornherein augenscheinlich ein iuadäa^ates Versahreu sei, eine nicht nur kantonale oder interkantonale, sondern internationale Bahn von ^rosserm Massstab , zu deren Erstellung eine Reihe von Kantonen, wetche nicht direkt von ihx berührt würden und selbst auswärtige Staaten Subventionen im Betrage von mehr als der Halste der gesammten Bankosten beitragen , deren Anlage demgemäß auch nicht einzig von schweizerischen oder gar kantonalen Jnteressen bestimmt werden konne, deren Betrieb ganz audereu Anforderungen zu genü^en habe, als diejenigen unserer gewohnlichen Landeseisenbahnen seien, dass eine solche Bahn in Betreff der Bedingungen. der Gesellschastsorganisation , der Statuten , des Baues , des Betriebes mit Fahrteuplan, ..^rausportreglement, Haftbarkeit, Tax^en, Zahl der Züge, Fahrgeschwindigkeit, Sicherheitsdienst n. s. w. von dem Gntfinden von 4 oder 5 getrennten Kantonen abhängig gemacht werde, von denen jeder Zunächst nur daraus ausgehe, seine lokalen Wünsche durchzusehen, ^keiner aber es als seine .^l.eht erachte und als seine Ausgabe betrachte, die allgemeinen Jnteressen des ganzen Landes zu wahren , da^u aber wie ^u einer spätern energischen Aussieht in seiner Jsolirtheit auch nicht die nothige Krast besize. Es liege auf der Hand, dass wenn fünf Kantonen, jedem sür sieh, die Genehmigung der Statuten der Gesellschaft, der Bauanlage, der Ta^en und Transportreglemente und aller oben genannten und sonst in Frage kommenden Bunkt.e zugewiesen sei, daraus wenig mehr als eine leere Formalität werde, wie dies bei andern schweizerischen Eisenbahnen, welche aus einer ähnlichen Reihe kantonaler Konzessionen beruhen, bereits zur Genüge ersahreu wordeu sei. Diesen schweren Maugel konue der Bund nach dem bestehenden Eiseubahngesez nicht heben, er konne durch seine Ralifikationsbedingnngen nicht ersehen, was die kantonalen Konzessionen ^u wenig getl.^an ^ er konne nieht ersezen , was die kantonale Aussicht später versäume oder wegen des entgegengeworfenen non possuinus mächtiger Eisenbahngesellschasten nur des Friedens willen unterlasse. Diesem Allem konne gründlich nnr dadnrch abgeholfen werden, dass die Ertheilung der Konzession selbst und damit auch die Vollziehung der Konzession zur Sache des Buudes
gemacht werde. Dabei verstehe sich von selbst, dass, was für .^e eine Alpenbahn gelte, anch anf d^e andere Anwendnug finden müsse. Habe di.^ öffentliche Meinuug in Betresf der Leitung und Verwaltung des Gotthardnuteruehmeus darin eine Gefahr erblil.t, dass die schweizerische Neutralund Rordostbahn in demselben eiue prädomiuirende Stellung ^u nehn^u^ sich^ ansehikten, so sei kein Grund vorhauden , ruhiger zuzusehen, wenu die Vereiuigten Schwei^erbahnen die Konzession für eine Alpenbahn über

den ^plügeu verlaugeu und Hüter und Distributor des Splügenalpen.oerkehrs zu werdeu beabsichtigen.

591 Alle diese verschiedenen Fragen, deren weitere Ausführung uns nicht erlaubt ist, kamen im Schosse unserer Behörde zur Besprechung und Erwägnng.

Wir fanden indessen die gründe, welche für eine besondere e^eeptionelle Behandlung der ^llpeubahneu geltend gemacht wurden , nicht süx ausreichend. Wir konnten weder d e r Tendenz beistimn.^u, die Staatsgewalt auf Kosten dex Freiheit der ^rivatthätigkeit, noch derjenigen, die Bundesgewalt aus Kosten der Kompetenzen der Kantone zu erweitern.

Wir sahen hiesür weder hinlängliches Recht , noch hinlänglichen Ruzen

^tnd zwingende ..^othwendigkeit, iud^m das Eisenbahugesez in Haften und Rechten das Gesez sür alle Eisenbahnen ist und sein soll, und andererseits dieses Gesez dem Bunde Reeht^ und Raum geuug bietet, um nieht nur für die gewöhnlichen Verl.ältnisse der Eisenbahnen , sondern auch für aussergewohnliche, wie dies in verschiedenen Fällen geschehen ist, die nöthigen Besugnisse sieh zu wahren.

Wir kamen somit zum Schlusses, dass von der Vorlage eiuer Abänderung des Eisenbahngesezes mit Rnkficht auf Bau und Betrieb von Alpenbahnen Umgang genommen und aus die eingelangten Konzessionen das gewöhnliche Versahren augewendet werden soll.

^un bot sich eine weitere Frage dar.

Wir haben bereits zu wiederholten Malen das übrigens Bekannte zu berühren Gelegenheit gehabt, dass das Zustandekommen der Gotthardunternehmung auf der Voraussezung beruht , dass von schweizerischen Kantonen und Eisenbahngesellschaften und pon den betheiligten Staate....

des Auslandes eine ...^ubveutiou à fonds perdus im Betrage von zirka.

90 Millionen Franken geleistet werde.

Wir haben erwähnt, dass die Festsezung der nähern Bedingungen dieser Subvention Gegenstand der Verhandlungen einer internationalen Konferenz sein soll, welche bei dem Norddeutschen Buud, Jtalieu und Baden von uns beantragt worden und von Jtalien bereits angenommen worden ist.

Es konnte uns ans verschiedenen Gründen gerathen scheinen , in die Behandlung der Alpenbahn^Konzessioneu dermalen noch nicht ein^utreten, sondern dieselbe bis nach Absehluss der Konferenzverhandlnngen zu verschieben.

Man konnte hiesüx geltend mr.ehen, dass sür ..Feststellung der Ratifikationsbedinauugen sehr Vieles vou dem Ergebniss der Konferenzverhandlnngen abhange. dass Vnnkte zur Sprache gebracht und vereinbart werden können, welche mit Bestimmungen der Konzessionen eollidiren , dass die Bundesversammlung sieh überhaupt zur Stnnde über eine Reihe von Verhältnissen in Ungewißheit besinde, welche bei der .Ratificationsertheilung bekannt sein sollten und deren vorgängige Abklärnng wünschens-

592 werth wäre. dass von dem Bundesrath Traee, Vlan, Längenprosil, Baubeschrieb der Alpenbahn den auswärtigen Staaten als durchaus unpräjudizirliche Grundlage sur die Verhandlungen übersehet worden seien, und dass es als ein wenig rüksichtsvolles Vorgehen betrachtet werden konnte, wenn die Bundesversammlung durch Ratisi^iruug der Konzessionen alle diese Bnukt.^, sowie auch die Frage der Ta^en. der Züge, der FahrGeschwindigkeit u. s. w. ohne weiteres gewissermassen als feststehend behandeln würde., dass zu so eiligem Vorgehen durchaus keine Rothwendigkeit vorhanden sei n. s. w.

Wir konnten jedoch diesen Gründen nicht so grosse Bedeutung bei^ messen, dass wir es sür gerechtfertigt gehalten hätten, die Konzessionen,^ welche ^nr Ratifikation eingesandt waren, ^urükzuhalten, um so weniger, da die Regierung von Graubünden die Vorlage der Splügenkon^ession bestimmt verlangte und eine Ratifikation dieser Kon^essio.. o.hne gleichzeitige Ratifikation der Gotthardkonzessionen im Juland zu Klagen und im Ausland zu Missverständnissen Veranlassung bieten würde.

Es mag zwekmässig sein, den Staatsvertrag vorzubehalten. Dieses genügt aber auch vollständig, indem selbstverständlich in allen den Vunkten, in welchen der Staatsvertrag mit Bestimmungen der Konzessionen nicht übereinstimmen sollte, der Staatsvertrag Regel und Recht machen würde, und überdies, wenn der Staatsvertrag Verhältnisse aufweisen würde, welche über die Ratisikationsbedinguugen der Konzessionen hinaus noch weitere Vorbehalte seitens des Bundes nothwendig machen sollten , der Bundesversammlung immerhin der Weg offen stünde, durch Voll^ehungsverordnung zum Vertrag oder aus andere Weise die nothwendig scheinenden Ergänzungen auszustellen.

3.

^ ^ilitarartikel.

Es handelte sich zunächst darum, die Konzessionen nach Art. 7 des Eisenbahngesezes vom Gesichtspunkte ihrer Vereinbarkeit mit den militärischen Jnteressen der Eidgenosseusehast, beziehungsweise ihrer Zulässigkeit überhaupt zu prüfen.

Das

Gutachten , welches das Departement uns vorgelegt hat, ^r- .

hebt keine gruuds.^liche Einwendung. Dagegen sagt es bezüglich der zu stellenden Bedingungen folgendes :

,,Aus dem bisherigen Vorgehen bei den Anschlüssen uuserer Grenzbahnen, wobei gar nichts, wenig oder h.^.hst Ungenügendes^eschehen ist, um die militärischen Rachtheile anzuheben , nämlich um die sofortige Beugung der Bahn pon ^eite des Feindes durch desensive Anlagen zu verhindern, darf kein Grund eutuommen werden, um auch bei den Alpenbahnen wenig oder nich.ts .^u thnn. Wenn bisher etwas vernachlässigt wurde.

593 so ist es einfach nachzuholen, und bei d e r ^ g r o s s e r n W i c h t i g k e i t d e r A l p e n b a h n e n ... u ss um so m e h r d a r a u f g e h a l t e n w e r d e n , ^dass in d i e s e r B e z i e h u n g s o w o h l b e i d e r G e n e h m i g u n g als in der A u s s ü h r u n g n i c h t s v e r s ä u m t w e r d e . Wir würden daher eine Genehmigung nicht für g e r e c h t s e r t i g t halten, welche nicht b e s t i m m t e B e d i n g u n g e n h i e r ü b e r aufstellte^ Es ist jedoch nicht moglich , jezt schon für diese Bedingungen präzise Vorschläge zu bringen, indem dies eine einlässliche Untersuchung der Brojekte und Blaue verlangt, woraus erst die Ermittlung der Tragweiten, sowie die Ausscheidung der finanziellen Betheiligung der Konzessionäre und der Eidgenossenschast an den defensiven Anlagen moglieh ist. Unsere allgemeine .Ansieht geht somit dahin, dass die militärischen Jnteressen der Eidgenossenschast gewahrt bleiben, wenn bei dem Bau einer jeden Alpenbahn Vertheidignngswerke an Bunkten, die nicht zweifelhast sein können, ausgeführt und zugleich die permanenten Anlagen sür die Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstörungen gebaut werden. ^ Demgemäss sehlagen wir die Aufnahme n a c h f o l g e n d e n Art i k e l s in die Ratifikation der 5 Konzessionen vor: "Behnss W a h r u n g der militärischem. J n t e r e s s e n ,,der E i d g e n o s s e n s c h a f t ist das d e s i n i t i v e T r a e e ,,der B a h n d e m B u n d e s r a t h e zur G e n e h m i g u n g ,,vorz ..legen.

,,^ie Gesell scha st ist v e r p f l i c h t e t , auf ihre Kosten

.,im B a h u k o r p e r o d e r n e b e n d e m s e l l . e u d i e j e n i g e n ,, ...l n lag e n a u s z u s ü h r e n , w e l c h e d e r B u u d e s r a t h ,,znm ^ w e k e d e r V o r b e r e i t u n g a u s r e i c h e u d e r u n d ^ ,, e u t s eh i e d e n e r ^ e r ft ö r u n g e n a n o r d n e n wird.

,,Die G e s e l l s c h a f t i s t d e m B u n d e g e g e n ü b e r z u

,,k e i n e n

E n t s eh ä ^ i g u n g s s o r d e r u n g e n

b e r e eh t i g t ,

,,w e n n die M i l i t ä r b e h ö r d e n e i n e U n t e r b r e c h u n g "der Bahn und des B e t r i e b s in f ä l l e n von K r i e g ,, o d e r K r i e g s g e s a h r w i r k l i c h a n o r d n e n .

,,Rach V o l l e n d u n g d e s Baues h a t d i e G e s e l l s c h a f t ,,dem Bunde die Baupläne der Bahn und der Sta"tionen. z u h a n d e n des eidg. S t a b s b ü r e a u s einzu,,reichen.^ b. Statuten der ^^lls.^st.

Wir beanspruchen im ^ernexn sür den Bund das Recht aus Genehmigung der Statuten der Gesellschast.

We^n j.^ ein Fall vorgelegen ist, bei welchem es augezeigt wax,

im Si..u und Geist des Ar... 7 des Bundesb.^schlusses vom 23. .^eptember 18.^6, lautend, ,.der Bundesgesezgebuug wird überdies das

594 Recht vorbehalten . die weiter nothigen Bestimmungen zu erlassen, um fur die Gesammtheit der schweizerischen Eiseubahnen eiue u n a b h ä n g i g e und n a t i o n a l e V e r w a l t u n g ^u sichern^, zu handeln, so ist es de...

jezige , wo es sich um eine Eisenbahn handelt, welche von drei auswärtigen Staaten als solchen Subventionen erhält, um eine Gesellschast, deren Organisation für die Gesammtheit von Wichtigkeit, deren Unabhängigkeit von grosster Bedentuug ist. Der Konzessionär selbst verlangt Mitwirkung der Bundesbehorde bei der Organisation der Gesellschaft.

Eine vorausgehende Mitwirkung bei der Feststellnug der Statuten, welche hernach der Genehmigung der Regierungen von fünf Kantonen..

unterliegen, geht für die Bundesbehorde nicht wohl an. Sie wird passender ersezt durch eiue endliche Genehmigung der Organisation der

Gesellschast.

Wir schlagen demge.uäss znr Aufnahme in die Ratifikationsbedingungen aller süns Konzessioneu den Artikel vor .

.,Die S t a t u t e n d er B a h n g e s e l l s c h a s t u n t e r l i e g e n ..der endlichen Genehmigung des Bundesrathes.

.,Sie dürfen ohne Einwilligung D e s s e l b e n nicht

^.abgeändert werden.^

..... ...t b t r e t nn .^ und .^ufiou.

Es bedars keiner weitern Rechtfertigung ^ und Begründung , wenn wir bezüglich einer allsälligen Abtretung der Konzession oder Fusion folgenden^ Artikel beautragen : ,,O h n e E i n w i l l i g u n g d e r B u u d e s v e r s a m m l u n g ..darf d i e Bahn w e d e r an e i n e a n d e r e G e s e l l s c h a f t , , a b g e t r e t e u , uoch d a r f m i t e i n e r s o l c h e n e i n e F u s i o n ^eingegangen werden.^ d. Bahnbetrieb.

Es ist mo^lich und wahrscheinlich, dass der mit den subventionirenden Staaten abzuschliesseude Staatsvertrag bezüglich des Betriebes der Gotthardbahn besondere , moglicherweise von den Konzessionsbestimmungen abweichende Vorsehristen enthalten wird.

Jm ^ernern hat die Bundesversammlung den Willen benrknndet, das Bundesgesez über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juli

1852 bezüglich des Betriebes angemessen zu ergänzen.

Es ist demgemäss in allen Konzessionen v o r z u b e h a l t e n : 1) D e r m i t d e n s u b v e n t i o n i e r e n S t a a t e n a b ^ n schließende S t a a t s v e r t r a g und d i e z n d e s s e n Vollziehung nothwendigen weitern Vorschriften.

2) Die E i s e n b a h n g e s e z g e b u n g über Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen überhaupt.

595 e. .^u.^uf.

Es kommen in Betreff des R i.. kk a us s r e c h t s der Bahn zwet.

.Fragen in Betracht : 1) der T e r m i n , von welchem an die Frist sur die erste ^lusübun^ des Rükkaussrechts -^ aus 30 Jahre berechnet -- zu lausen begönnen soli ; 2) die Bestimmung des R ü k k a u s s p r e i s e s .

Was den ersten ..l^unkt ..^trifft, ^o l.äs^ sieh. nicht läugnen, dass es in hohem Grade wünschenswerth wäre, das Rükkaussreeht für die Alpenbahn auf den gleichen Zeitpunkt eintreten lassen zu konnen. welcher für die beiden anschließenden Hauptbahnen , der Eentralbahn und Ror.dost-

.bahn, gilt.

Wir haben uns indessen überzeugt, dass dies ohne Gefährdung des Unternehmens nicht moglieh ist. Der erste Rükkausstermin sur die beiden ^enaunteu Bahnen ist der 1. Mai 1888. Nehmen wir an. dass die

Gotthardbahngesellschast Ende 1870 konstituirt sei, und dass sie zur

Ausführung des Rezes 10 Jahre ^bedürfe, so würden, wenn man den 1. Mai 1888 als ersten Rükkansstermin aunehmen wollte, der Gesellschaft nur 8 , ja sogar noch weniger nuzbare Jahre verbleiben . wenn mau erwägt, dass längere. Zeit nach erofsnetem Betrieb notwendig sein würde , um den der Bahn zugehorenden Verkehr wirkich an sieh ^u Riehen.

Dass eine solche Bedingung dem Zustandekommen einer Aktiengesellsehast ^ur Uebernahu.^e des ohnehin schwierigen und viele Eventualitäten in sieh bergenden Werkes in hohem Grade hinderlieh sein müsste, liegt aus der Hand. ^ Jn deu.^ Willen der Bundesversammlung kann es aber wohl kaum liegeu , dnrch unverhältnissmässig drükende Bestimmuugen dem Werke solche Hindernisse zu bereiten.

Wir glauben , aus die Grenze des Möglichen und Billigen zu .geheu, wenn wir beantragen: ,,Die e r s t e R ü k k a u s s s r i s t v o u 30 J a h r e n vom ,,1. Mai 1873 an z u d a t i r e u . ^ Die ^weite ^rage, den R ü k k a u s s p r e i s anbelangend, so ist wenigstens aus den ersten Zeitpuukt des Rükkauss an eine Verzinsung

und Rendite des ganzen Anlagekapitals nicht zu denken. Es würde also nach gewohnlicher ^ssnng des Rükkaufsartikels das ursprüngliche

Anlagekapital den Rükkaus.^.reis darstellen. Ju diesem Anlagekapital sind aber möglicherweise 90 Millionen Subventionen enthalten , von denen ein ansehnlicher Theil von auswärtigen Staaten dem Bunde ^u-^ handen der Gotthardbahngesellsehast gegeben worden ist.

Sind^sie à fonds perdus gegeben , so kann bei einem Rükkaus wohl kaum .^avon

.596 die Rede sein, diese Summe .mit in Rechnung fallen zu lassen, und es wäre also der Bestimmung , dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als d...s ursprüngliche Anlagekapital betragen dürse, beizusügen :

,,wobei i ed och die Summen, w e l c h e als Subpen..tionen ohne Anspruch aus Z i n s und R ü k e r s t a t t u n g .,gegeben w u r d e n , nicht in B e t r a c h t fallen.^ .f. ^aul.^inn und .^inauzau^wei.^.

Es ist uns nicht erklärlich, warum ^einzig der Kanton Tesfin die Zusicherung fester Termine sür Baubeginn und Ausweis erhalten hat.

Wir schließen uns sür Berechnung des sür den Baubeginn und den Ausweis sestznsezenden Termines an diese .Konzession au.

Rach Art. 11 derselben muss die Gesellschaft 18 Monate nach der Bundesgenehmignng konstituirt sein und nach weitern 6 Monaten der Bau beginnen.

. Jn Uebereinstimmnng hiemit schlagen wir als Frist por : ,,24 M o n a t e nach J n k r a f t t r e t e n d e r B n n d e s g e ,,nehm i g u n g . ^

Wir beehren uns nun, behufs Genehmigung der einzelnen Konzess.onsakte Jhnen nachstehende Beschlussen t w ü r s e , in welchen neben den oben motivirten Artikeln und den gewöhnliehen gesezlichen Bedingungen gegenüber einzelnen theils unstattl.asten, theils aus bedingt zulassigen Bestimmungen die notwendigen Vorbehalte aufgenommen sind, zur Annahme zu empsehlen.

ll.

...^ie ^plü^enbahnkonzeffion.

Wir konnen uns in Betreff dieser Konzession kürzer fassen, als bei den Gotthardbahnkonzessionen , da mit Ausnahme von zwei , theilweise bereits in frühere Zeiten fallenden Anlässen , bei^ welchen zwischen uns und der italienischen Regierung einige Er^irnngen betreffend eine Alpenbahn über den Splügen ansgetaufcht^wurden, diese leztere uns zu keinen Verhandlungen Anlass geboten hat und schweizerischerseits überhaupt ^ erst in neuester ^eit Gegenstand und Ziel von bestimmten Projekten ge.wor^n ist.

597 Haben wir damals (es war im Jahre l ^61, als Sardinien zu wissen wünschte, welche Ausfassung hierseits bezüglich einer schweiz. ..^llpenbahn herrsche) der Regierung genannten Staates , unter der Voraussezung , dass nur e i n e Alpenbahn verwirklicht werden könne, und mit Rüksicht auf den frühern ^taatsvertrag, erklärt, dass wir k e i n e r Alpenbahn unsere Zustimmung g e b e n w ü r d e n , bei w e l c h e r die V e r b i n d u n g des K a n t o n s T e s s i n .. usse r A ch t b l i e b e , so ist jezt, wo zwei Alpenbahnen sich darbieten , von denen die eine der damals gestellten Forderung Genüge leistet und zu ihrer Realisirung die bestimmten Zusagen der Regierung von Jtalien und anderer Staaten hat, die Möglichkeit gegeben, auch die andere, die Splügenbahn, ohne weiteres zu aeeeptiren.

Ueber das B r o c k t s e l b st bedauern wir keine weitere Auskuust geben zu können, weder über dessen technische , noch dessen finanBielle Seite, noch auch über allsällige Verhandlungen, welche behufs der Realisirung des Unternehmens von Seite der Vereinigten Schweizerbahnen als Konzessionsbewerber ^mit ^ritten gepflogen sein mögen.

Wir beschränken uns demgemäß daraus, zu untersuchen, o b u n d u n t e r w e l c h e n B e d i n g u u g e n der vom Grossen Rathe von Graubünden ertheilten Konzession die Ratifikation zu ertheilen sei.

Was zunächst die Frage betrifft, ob H i n d e r n i s s e vorliegen, welche die G e n e h m i g u u g der K o n z e s s i o n ü b e r h a u p t verbieten, so kann dieser Buntt, nach dem oben Gesagten , speziell den in dem

Gutachten des .eidg. Militärdepartemeuts enthaltenen Erklärungen als

erledigt betrachtet werden.

Betreffend die an die Ratifikation zu knüpsenden B e d i n g u n g e n , so ist diese Eisenbahn als Bal..nu..teruehmung gleicher Art, gleichen Zwekes, gleicher Bedeutung, im Wesentlichen auch gleichen Vorausse^ungeu wie die Gotthardbahn, mit g e r i n g e n M o d i f i k a t i o n e n , d e n s e l b e n V o r b e h a l t e n u n d B e d i n g u n g e n zu unterstellen, wie wir sie für leztere vorgeschlagen haben.

Uns somit aus das bei den Gotthardbahukou^essionen Gesagte beziehend, beschränken wir uns, in Kürze die A b w e i c h u n g e n zu berühren.

^ie betreffen : 1) die Frage des V o r b e h a l t s eines abzuschliesseuden S t a a t s vertragest 2) die Frist für B e g i n n d e r B a u a r b e i t e n u n d d e n ^in a n z a u s w e i s .

598 ..^d 1.

Von subventionirenden Staaten lässt sich diesen Augenblik

bei der Splügenbahn nicht sprechen.

Es ist aber klar, dass wenn einmal ernstlich von einer Splügenbahn die Rede sein wird , alsdann aueh mit Jtalien ein Vertrag über

die Auschlussverhältnisse unabweislich ist. An eine Bahn bloss bis zur

Grenze am Splügen geführt, lässt stch natürlich nicht denken. für eine solche würden weder im Jn- noch im Auslande die erforderlichen Kapi..

talien zu finden sein. Wenn es sich aber früher oder später um dasjenige handelt, was der Bahn einzig und allein Sinn und Bedeutung verleihen kann , nämlich um ihre Weiterleitung naeh Jtalien , so hat man selbstverständlich mit dem Rachbarstaate über die Abnahme der Bahn und über ^ie damit im Zusammenhange stehenden Verhältnisse sieh genauer aus einander zu sezen.

^d 2. ^Hat bei den Gotthardbahnkon^essionen die Gesellschaft 24 Monate nach erfolgtem Jnkrafttreten der Bundesgenehmigung die Bauarbeiten zu beginnen und den Ausweis zu leisten, so ändert sieh dies

bei der Splügengesellschast gemäss den Bestimmungen des ^ 9 der Kon-

Cession dahin , dass der Termin sür fragliche Rachweise aus 30 Monate naeh Jnkrafttreten der Buudesgeuehmigung zu stelleu ist.

Jndem wir uns ans die Hervorhebung dieser besondern Bunkte beschränken. beehren wir uns, Jhnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme zu empsehlen.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juli 1869.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

599

Besch.lnßenltwurf ^betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieb der ^..otthardhahn aus dent Gebiete des Kantons ......esstn.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des .Sautons Tesfin unterm 15. Mai 186.) den.. Aussehusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eiseubahngesellschasten zur Anstrebung einer Gotthardbahn ^uhandeu eiuer Gesellschaft , welche derselbe zum Behuse der Verwirklichung dieses Projektes ins Leben zu rnsen beschäftigt ist, ertheilten Konzession sur eine von Biasea nach Airolo und mittelst eines Tunnels nach dem Kanton Uri führenden und einer von Lugano nach Bellinzona zu erstellenden Eisenbahn, als Theile einer G o t t h ardbahn,

2) eines sachbezüglichen Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 1.). Jnli 186.).

3) in Anwendung des Bnndesgesezes vom 28. Juli 1852, beschliesst: Es wird dieser Eisenbahnkonzession unter nachstehenden Bedingun^en die Genehmigung des Bundes ertheilt : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, ^emma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem .Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Versonentransport , je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den ^Betrag von ^r. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, ^u erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als^ 4^/o nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten ^ Summen abwirft.

600 Axt. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1873 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die ...Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt.^werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht pereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ans...ittlu..g der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen.

a. J.n ..^ -e^ Rüktaufe^ im 30., 45. und 60. Jahre ist der

25sache Werth. des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn

Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rül^aus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im

75. Jahre der 22.^ sache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahi.^ der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf, wobei die Snmmen, welche ^als Subventionen ohne Anspruch aus Zins und Rükerstattnng gegeben wurden, nicht in Betracht sall.^.. Von den. Reinertrage, welcher bei dieser Bereehuung zu Grunde zn legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abs^hreibungsreehnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, .in Abzng zu bringen.

b. J.u Falle des Rükkanfes im 99. Jahre ist die muthmassliche ^nmme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rüttans erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bnnde abzutreten. Sollte dieser Verpfliehtuug kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssnmme in Abzng zu .bringen.

Art. 3. Binnen einer ^rist von 24 Monaten nach Jnkrasttreten der Bundesgenehmigung ist der Ansang mit den Erdarbeiten sür die

601 Erstellung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehorige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Behufs Wahruug der militärischen Jnteressen der Eid^enossensehast ist das definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten im Bahnkorper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen, welche der Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstorungen anordnen wird.

Die Gesellsehast ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungssorderungen berechtigt, wenn die Militärbehorden eine Unterbrechung der Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegs^esahr wirklich anordnen.

Rach Vollendung des Baues hat die Gesellsehast dem Bunde die Bauplane der Bahn und der Stationen ^uhanden des eidg. StabsBureaus einzureichen.

Art.

5.

Die

Statuten der Bahngesellschaft unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Buudesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben nicht abgeändert werden.

Art. 6. Ohne Einwilligung der Bundesversammlung darf di...

Bahn weder an eine andere Gesellschast abgetreten, noch darf mit einer solchen eine ^usion eingegangen werden.

Art. 7. Der mit den subventionirenden Staaten abzuschliessende Staatsvertrag und die zn dessen Vollziehung notwendigen weitern Vorschristen werden vorbehalten.

Art. 8. E.s sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise... Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Besuguissen, welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes vom^

28. Juli 1852 zustehen, durch d.e im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen sein.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

602

Beschlußentwnrf betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieh der ^otthardhahn aus dent Gebiete des Kantons Uri.

D i e B ..... n d e .^ v e r s a m m l u n g d e r schw e i z e .. i sche n E i d g e n o s s e n scha s t , nach Einsicht .

1) einer von der .Landsgemeinde des Kantons Uri unterm 27. Jnni 186..) dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahugesellschasteu zur ^nstr..buug einer Gotthardbahn zu^ hauden einer Gesellschast, welche derselbe zum Behuse der ^erwirklichnng dieses Brojektes .iu^ Leben zu rufen beschäftigt ist, erthetlten Konzession fnr die aus dem .gebiete .des Kantons befindliehe, von der schw^erisch - urnerischen Grenze bei ^isikon nach dem Kantou Tessin führende Gotthardbahn ;

2) eines saehbezügliehen Berichtes und Antrages des Bundesraths vom 1.). .Juli l 86..).

3) in Auweudung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließ.

Es wird dieser Eisenbahnkon^ession unter nachstehenden Bedin-

gungen die Genehmigung des Bundes ertheilt .

A.rt. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3. des Buudesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird den.. Bundesxathe vorbehalten , für den regeln^ssigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus deu Bostertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die

den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe besiudliche Wegstreke

von einer Stuude nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keineu Gebrauch machen , als die Bahnunternehmnng nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einve..^ leibten Summen abwirst.

603 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche da^u ge-

hoxen, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1873 an gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu Ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hievon

benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

.Dieses Schiedsgericht wird^so ^usammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist .Obmann

des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigungssumme

gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 30. , 45. und 60. Jahre ist der 25 fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen

10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükim 75. Jahre der 22^f..ehe, und im Falle des Rükkaufes im

kauf erklärt, unmittelbar vorangehen , im ^alle des Rükkaufes

90. Jahre der 20 fache Werth dieses Reinertrages ^u befahlen, immerhin jedoeh in ^ex Meinung, dass die Entsehädiguugssumme

in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Aulagekapital be^ tragen darf, wobei die Summen, welche als Subventionen ohne Anspruch aus Zins und Rükexstattuug gegeben wurden , nicht in Betracht fallen. Von dem .Reinertrage, welcher bei dieser .Berechuuug zu Gxuude zu legen ist, sind übrigens ..Summen, welche auf Abschreibungsreehnung getragen oder einem Reservesond eiuverleibt werden, in Ab^.g ....... bringen.

b. Jm ^.alle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Eiuxiehtung derselben zum Betriebe .in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu befahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpslichtuug kein Genüge gethau werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Al.^ug zu bringen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 24 Monaten nach Jukrafttreten der Bundesgenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die

^04 Erstellung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der .Bahnunter-

nehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf

jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der EidGenossenschaft ist das definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschaft ist perpflichtet, anf ihre Kosten im Bahnkörper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen , welche der .Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstörungen anordnen wird.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungs-

fordernngen berechtigt, wenn die Militärbehörden eine Unterbrechung dex .Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.

^aeh Vollendung .des Baues hat die Gesellschast dem Bunde die

Bauplane der Bahn und der Stationen zuhanden des eidg. Stabsbüreaus einzureichen.

Art.

5.

Die Statuten der Bahngesellsehast unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben nicht abgeändert wenden.

Art. 6. Ohne Einwilliguug der Bundesversammlung darf die Bahn weder an eine andere Gesellschaft abgetreten, noch darf mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

Art. 7. Der mit den subventionixenden Staaten abzuschliessende Staatsvertrag und die zu dessen Vollziehung notwendigen weitern Vorschriften werden vorbehalten.

Art. 8. Es sollen alle Vorsehristen der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtlgen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondexe

soll den Besugnissen, welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes vom 28. Juli 1852 zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen sein.

Art. 9. Der Bundesrath ist^ mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

605 Beschlnßentwurf betreffend

..die Konzession für den Bau und Betrieb der ^otthardbahn auf dent Gebiete des Kantons Schn...^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgen o s s e n schast,

nach Einsicht 1) einer vom Kantonsrathe von ^chw^z unterm 30. Juni 1869 dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eifenbahngesellsehasten zur Anstrebung einer Gotthardbahn zuhanden einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behnfe der Verwirklichung dieses Projektes ius Leben zu rufen beschäftigt ist, ertheilten Kon-

Cession für die auf dem Gebiete des Kantons Schw^z befindliche, von der sehw^erisch^urnerischen Grenze bei ^istkon ausgehende, in der Gegend von Goldau sich theilende und sodann , einerseits an der schwr.zerisch^ugerisehen Grenze bei .^t. Adrian (Arth) an eine von Zng herkommende Eisenbahn und andererseits an der schw^zeriseh-luzernischen Grenze bei Ehrlenschachen (Küssnacht) an eine von Luzexn herkommende Eisenbahn anschliessende G o t t hard b a h n .

^2) eines sachbezügliehen Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 19. Juli 1869, 3) in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli

1852,

beschließ: Es wird dieser Eisenbahnkonzession unter nachstehenden Bedingungen

^ie Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemm.. 3 des Bnndesge.sezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes.rathe vorbehalten, für den regelmassigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn nnd dem finanziellen Einslusse des Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, ....ie den Betrag von ^.r. 500 sür sede^ in.^ Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stnude nieht übersteigen soll, zu erheben. Der Bnndes^atl^ wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, ^ls die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^e nach erfolgten. Al^uge ^er aus Abschreibungsrechnnng getragenen od^.r einen^ Reservefond ein-^ verleibten Summen abwirst.

^unde.^bla^. Ja^rg. XXI. Bd.II.

44

^06 Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Ma^ terial, den Gebäulichkeiteu und den Vorräthen, welche dazu geboren,.

mit Ablaus des 30., 45.^, 60.,. 75., ^90. und 99. Jahres, vom.

1. Mai 1873 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu z.ehen..

falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre znm voraus hievon benach-^

xichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme^ nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.^ Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt, und von den ledern ein Obmann bleichnet wird. Kounen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so .bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus.

welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen ha^t. Der Uebrigbleibeude ist .^..bmanu des.

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sol-.

gende Bestimmungen:

a. Jm Falle des Rükkauses im 30. , 45. und 60. Jahre ist der 25^ache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bnnd den Rükkauf erklärt , unmittelbar voraugehen ^ im ^alle des Rükkaufes im

75. Jahre ...er 22^sache, und im Falle des Rükkauses im 90.

Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahleu, immer-

hin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in.

keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf, wobei die Summen, welche als Subventionen ohne Anspruch aus Zins und Rükerstattung gegeben wurden , nicht in Betracht fallen. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung ^u Grunde ^u legen ist, siud übrigens Dummen , welche auf ^lbsehreibungsrechn^ng getragen , oder einem Reservesond einverleibt werben , in Ab^ug zu briugen.

h. Jm Falle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliehe Summe ,. welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben ^..m Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde ,^als^

Entschädiguug zu befahlen.

c. Die Bahn samml ^ugehor ist jeweilen , ^u welchem Zeitpunkt^ auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkanssumme in Ab.^ug zu briugen.

.^

Art. 3. Binnen einer ^rist vou 24 Monaten nach Jnkrasttreten.

der Bundesgenehmigung ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Er-

607.

steilung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügeuder Ausweis über die gehorige Fortführung der. Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Behufs Wah..u^ de^.. mili^t..rifcheu Jnteressen der EidGenossenschaft ist da.^ definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe ^ur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet , auf ihre^ Kosten im Bahnkorpex^ oder neben demselben^ diejenigen. Anlagen auszuführen , welche der Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstorungeu anordnen wird.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädiguugssorderungen berechtigt , weun^ die Militärbehor.den eine Unterbrechung der Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.

Rach Vollendung des Baues hat die Gesellschaft dem Bunde^ die^

Bauplaue der Bahn und der Stationen zuhanden des eidg. Stabsbüreaus einzureichen.

Art. 5.

Die Statuten der Bahngesellsehast unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben nicht abgeändert werden.

Art. 6. Ohne Einwilligung der Bundesversammlung darf die Bahn weder an eine andere Gesellschast abgetreten, noch darf mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

^ Art. 7. Der mit den subventionirenden Staaten abzuschließende Staatsvertrag und die zu dessen Vollziehung notwendigen weitern Vorschriften werden vorbehalten.

Art. 8. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung übex den Bau uud Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtig^.

Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Besngnissen , welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes vom 28. Juli 1.^52 ^..stehen , durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen selu.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses^ Beschlusses beaustragt.

608

Beschlnßentwurf betreffend

die Konzession für den Bau nnd Betrieb der ^otthardbahn auf dem ^ Gebiete des Kantons Ludern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Luzern unterm 9. Juni 1869 dem .^nsschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellschasten zur Anstrebung einer Gotthardbahn zuhanden einer Gesellschaft , welche derselbe zum Behuse dex Verwirklichung dieses Projektes ins Leben zu rufen beschästigt ist, ertheilten Konzession sür die aus dem Gebiete des Kantons .Lnzern befindliehe, von Luzern bis zu der luzern-schw^erisehen Kantonsgrenze bei Meggen sieh erstrekende Gotthaxdbahn ,

2) eines sachbe^ügliche^ Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 19. Juli 1869, 3) in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschliesst: Es wird dieser Konzession die Genehmigung des Bundes unter nachstehenden Bedingungen ertheilt : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, .^emma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , sür den regelmäßigen , periodischen Bersonentransport, je nach .dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse ^es Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stuude nicht übersteigen soll, ^u erheben. Der Bnndesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach ersolgtem Abzuge der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren,

609 mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1873 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls ex die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hiepon benachrichtigt hat.

.^ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungsumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schi^sgexieht .bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass iedex Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.. Können sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht pereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem znerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmuugen :

a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 4^. und 60. Jahr. ist d...x 25fache Werth ^des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt . uumittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im

75. Jahr der 22^sache, und im Falle des Rükkauses im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme

in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-

tragen dars, wobei ^die Summen, welche als .Subventionen ohne Anspruch aus Zins und Rükerstattung gegeben wurden, nicht mit in Betracht sallen. Von den. Reinertrage, welcher bei dieser Bereehnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibuugsreehnuug getragen oder einem Reservefond einperleibt werden, in Abzug zn bringen ,

b. im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahu und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen , c. die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag , iu vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkansssumme in Abzug ^u bringen.

Art. 3. Binnen einer ^rist von 24 Monaten nach Jnkrasttreten der Bundesgenehmignug ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung

^l0 zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablaus jener Frist ^die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der Eidgenossenschast ist das definitive Traee ^er Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung Vorzulegen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten im Bahnkorper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen, welche der Bundesrath zum ^weke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstorungen anordnen wird.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigung^ forderungen berechtigt, wenu die Militärbehörden eine Unterbreehuug der Bahn und des Betriebs in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.

...ach Vollendung des Baues hat die Gesellschaft dem Bnnde die Banplane der Bahn und der Stationen zuhanden des eidg. Stabsbüreaus einzureichen.

Art.

5.

Die Statuten der Bahngesellschast unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben uicht abgeändert werden.

Art. 6. Ohne Einwilligung der Bundesversammlung dars die Bahn weder an eine andere Gesellschast abgetreten, noch dars mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

Art. 7. Der mit den snbventionirenden Staaten abzuschliessende Staatsvertrag und die zn dessen Vollziehung notwendigen weiteren Vorschriften werben vorbehalten.

Art. 8. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebuug über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Befugnissen^, welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes

vom 28. Juli l 852 zustehen, dnrch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen sein.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

611

Beschlußentwnrf betreffend

^ie Konzession für den Bau und Betrieb der ^otthardbahn aus dem Gebiete des Kantons Zug.

D i e Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons ^ug unterm 23. Brachmonat 1 869 dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellschasten ^ur Anstrebung einer Gotthardbahn zuhanden einer^ Gesellschaft , welche derselbe zum Behuse der Verwirkliehuug dieses Projektes ins Leben zu rufen beschäftigt ist, ertheilten Konzession für eine als Theil einer Gotthardbahn , von Zug über^ Walchw^l an die zngeriseh - schw.^erische Grenze bei St. Adrian führende Eisenbahn ;

^) eines sachbezüglichen Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 19. Juli 1869.

.3) in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

b esch liesst: Es wird dieser Eisenbahukonzession unter nachstehenden Bedingungen

.die Genehmiguug des Bundes ertheilt :

. Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesge.^ezes über den Bau und Betrieb von Eiseubahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmässigen periodischen Bersonentransport, ^je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von ^r. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Buudesrath wird jedoch von diesem Rechte so . lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmuug nicht mehr als 4 ^ nach ersolgtem Abzuge der auf .Absehreibuugsreehnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten .Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem MaSerial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren.

.^12 mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai..

1873 an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen , falls er die^ Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hiepon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden , so wird die lettere durch ein Schiedsgericht be-

stimmt.

.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei..

Schiedsrichter erwählt und von den lezter.. ein Obmann bezeichnet wird..

Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinige., so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem.

zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen.

zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende^ .Bestimmungen : ..... Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist de^

25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen ^ehn

Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf

erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkanses im 75.

Jahre der 221/2sache, und im ^all.e des Rükkauses im 90. Jahre^ der 20saehe Werth des Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh.

in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen dars, wobei

die Summen, welche als Subventionen ohne Anspruch auf Zius.

und Rükerstattnng gegeben wurden, uicht in Betracht fallen. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen^ ist , sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnun^.

getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzng z n bringen.

h. Jm ^alle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben ^um Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als.

Entschädigung zu bezahlen.

^c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte^ au^h der Rükkauf erfolgen mag, in voltkommen befriedigendem.

Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein.

Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag vo^

der Rükkausssnmme iu Abzng zu bringen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 24 Monaten nach Jnkrasttreten.

der Bundesgenehmigung ist der Ansang mit den Erdarbeiten sür di.^ Erstellung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügendex Ausweis sür die gehörige Fortführung der Bahnunternehmun.^

613

zu leisten , in der Meinung , dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der EidGenossenschaft ist das definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten im Bahnkörper oder neben demselben diejenigen Anlagen ausführen , welche der Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstorungen anordnen wird.

Die Gesellschaft . ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungsforderungen berechtigt , wenn die Militärbehörden eine Unter^ breehung der Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.

Raeh Vollendung des Baues hat die Gesellschast dem Bunde die Bauplane der Bahn und der Stationen zuhanden des eidgenössischen Stabsbüreans eiuzureichen.

Art.

5.

Die Statuten der Bahngesellschaft unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohne Einwilligung desselben nieht abgeändert werden.

Art. 6. Ohne Einwilligung der Bundesversammlung darf die Bahn weder an eine andere Gesellschaft abgetreten, noch darf mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

Art. 7. Der mit den subventionirenden Staaten abzuschliessende ^taatsvertrag und die zu dessen Vollziehung notwendigen weitern Vorschriften werden vorbehalten.

Art. 8. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf deuselben durch die Bestimmuugen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jusbesondere soll den Besugnissen, welche dem Bunde ge.näss Art. 17 des Gesezes vom

28. Juli .1852 zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen

Bestimmuugen nicht vorgegriffen sein.

Art. ..). Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

.614

^eschlnßentwnrs betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von ^l)ur bis zur italienischen Grenze auf dem Splügen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g de.. s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Graubünden unterm 22.

Juni l. J. der Gesellschast der Vereinigten Sehweizerbahnen zuhanden einer von ihr zu gründenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehur bis zu der aus dem Splügen oder mittelst eines Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Grenze ertheilten Konzession ^

2) eines sachbezüglichen Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom ^9. Juli 1..^...., 3) in Anwendung des Bnndesgesezes vom 28. Juli 1852,

b e s .h l i esst : Der genannten Konzession wird unter nachstehenden Bedingungen

die Genehmigung des Bundes ertheilt .

Art. l.

Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus deu Vostertrag , eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnnnternehmung nicht mehr als 4 ^/e nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnnug getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

615 .mit Ablaus des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1.

Mai l 873 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich ^u ziehen. falls .er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die ledere durch ein Schiedsgericht be-

stimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenlese^, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ledern ^ ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht eiuen Dreiervorschlag, aus .welchem zuerst der Kläger und hernach dex. Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibeude ist Obmann des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlung der ^u leistenden Entschadigugssumme gelten

.folgende Bestimmungen : a. Jm Falle . d e s Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im 75.

Jahre der 221/2fache, und im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages ^u befahlen , immerhiu jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

^alle weniger als das ursprüngliche Aulagekapital betragen darf,

wobei die Summen, welche als Subventionen ohae Anspruch aus Zins und Rükerstattung gegeben wurden , nicht in Betracht fallen.

Von den. Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung ^n Grunde zn legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Absehreibuugsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bxiugeu.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliche .

.

^ u ... m e , welche die Erstelluug der Bahn und die Einrichtung derselben ^nm Betriebe . in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu befahlen.

c. Die Bahn sammt ^ugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der .Rükkauf .erfolgeu mag . in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssnmme in Abzug zn briugeu.

Art. 3. Binnen einer Frist von 30 Monaten nach Jukrasttreten der Bundesgenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für Erstellung der Bahn in erheblichem Masse zu machen und zugleich genügender A^s.^eis uber die gehorige Fortführung der Bahnunternehmung

616 zu leisten, in der Meinung ,^ dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession ^erlischt.

Art. 4. Behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der Eidge..

nossenschast ist das definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten im Bahnkorper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen, welche der Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und entschiedener Zerstörungen anordnen wird.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zu keinen Entschädigungsforderungen berechtigt, wenn^ die Militärbehörden .eine Unterbrechung der

Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklieh anordnen.

Rach Vollendung des Baues hat die Gesellschaft dem Bunde die Bauplane der Bahn und der Stationen zuhanden des eidg. Stabsbüreaus einzureichen.

Art.

5.

Die Statuten der Bahngesellschaft

unterliegen der end-

lichen Genehmigung des Bundesrathes. Sie dürfen ohue Einwilligung desselben nicht abgeändert werden.

Art. 6. Ohne Einwilligung der Bundesversammlung dars die Bahn weder an eine andere Gesellsehast abgetreten, noch dars mit einer solchen eine Fusion eingegangen werden.

Art. 7. Der m.t Jtalien al.^uschliessende Staatsvertrag und die zu dessen Vollziehung notwendigen weitern Vorschristen werden vorbe.halten.

Art. 8. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen ^er gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen^ Jnsbesondere soll den

Befugnisseu, welche dem Bunde gemäss Art. 17 des Gesezes vom 28.

Juli l 852 zustehen, durch die im Art.

Bestimmungen nicht vorgegrissen sein.

2 der Konzession enthaltenen

Art. .). Der Bundesrath ist mit der Vollziehnng und üblichen Bekanntmaehnug dieses Beschlusses beauftragt.

^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die Konzessionen für eine Gotthardbahn auf den gebieten der Kantone Tessin Uri, Schwyz, Zug und Luzern, ferner die Konzession für eine Splügenbahn auf dem gebiete des Kantons Graubünde...

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Jahr

1869

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2

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1869

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582-616

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10 006 210

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