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Technischer Bricht über

die im Gebiete der ersten Section vorkommenden grössern Flussbauten

Der Unterzeichnete, gewesenes technisches Mitglied der ersten Seetion für Schalung des Wasserschadens, findet sieh, nachdem der Bericht der technischen kommission über die Wasserverheerungen im Eanton Uri erschienen ist, verpflichtet, seine gewonnenen Anschauungen über die Reusseorreetion, sowie über die Flussbauten im Eanton Hessin nachträglieh noch beizubringen.

^

Reußcorrection im Danton llri.

Die Wasserstände .der Reuss vom Jahr 1860 und 1868 sind wohl die hoehsten seit der vollendeten Reusseorreetion. Diesem Umstande und nicht der Seesüllung durch das neue Reussnadelwehr .in Luzern , welche sich nur auf mittlere und hohere Seestaude beziehen kann, ist die Zerstorung der Reussausmündung zuzuschreiben.

Solche Ausmündungsbauten , wenn sie uicht aus kleinsten Seestand basirt sind, konnen nur durch ein normal in die Sohle gelegtes, solides Schwellwuhr sicher gestellt werden , sonst ist eiue Vertiesung der Sohle und Einsturz der ihres Fundaments entblossten Steinwuhre unvermeidlich.

Das Brosil der Reusseorreetion von der Attinghauser-Brücke abwärts lässt iu Gefäll uud Querschuitt, als vorzügliches Rormalprofil , nichts zu wünschen übrig und hat sieh bis eine Strecke unterhalb der SeedorferBrücke ausgezeichnet gut erhalten. Dennoch ist diese erhaltene Correc-

514 tionsstrecke einer grossen Gefahr der Zerstörung ausgese^t, wegeu der schwachen Boschungsbekleidung . indem die 1 1/2 geboschten User zu -^ mit runden Flusssteinen gepflastert sind , zwischen welchen vereinzelte Bruchsteine von l bis 4 Eubik.-Fuss eingelegt sind. Rehmen u.ir an, bei hohem Wasserstande treibe viel grosses Holz daher, so liegt der Fall nahe , dass durch Ausstossen einzelner Blocke oder Langholzer auf das schwache Boschungspflaster, Strecken desselben weggesehlagen werden und ^e wilde Stromung der Reuss dann Angriffspunkte zur Zerstörung .

genng sinde. Diese Gefahr trisst eher den oberu als den untern Theil der Boschung , so dass es nicht genügend wäre, nur den untern Theil mit grossern Steinen zu bekleiden , sondern die gan^e Boschung sollte allmälig mit Bruehsteiueu , durchgehend auf 1^ 5^ bis 2^ 5.^ Tiefe, bepflastert werden und zwar mit solchen von 2 bis 20 Eubik.^uss Juhalt, wobei die grossten längs der Sohle und die kleinsten oben zu verweuden sind. ^ Solche Steine kann man aus Brüchen am See leicht gewinnen und im Sommer bei holten Seeständeu in Sehiffen wohlfeil bis ^u den beidseitigen Eorre^tiousdämmeu sühren und ablagern , von wo sie fuderweise bei trockenem Weg oder Schneebahn , soweit es eonveuirt, verführt werden können. Die regelmässige Steinboschnng ist dann so tief als immer moglieh in die ^ohle hinab zu verlängern, und nur wo der zu tiefe Wasserstand Steinwurf erfordert, ist solcher von grossten Steinen hier andern ^undirungsarten vorzuziehen. ^ ...lus regelmäßiger glatter ^teiuboschung hat ein ^luss mit geradem Laus^ wenig Angriff in der Richln..g des Laufes ^ bei ungeregelten ^teiuwürfen aber muss man bedeuken, dass ein durch Geschiebe und Schlamm beschwerter ^.lnss, der mit etwa 15 Fuss u^ittlerer Geschwindigkeit pro Seeunde stromt, Steine vom Jnhalt eines Eubik-Meters zu verschieben

im Stande ist. Rur, wo das ^lussprofil sehr breit ist im Verhältniss

zur Tiefe, so dass Untersändex sieh darin sestlagern uud ^uerstromuugen entstehen, wird der von solchen betroffene .......teinwurs nicht mitgerissen, sondern versinkt im entstehenden .^olk.

Je flacher die Böschungen , um so geriuger der ^eitenstoss, den das stromende Wasser in senkrechter Richtung auf die Boschung ausübt und der, in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Flusses, die Grosse des Angriffes bedingt, dem die Uferbekleidung ^u widerstehen hat, was ^ sieh durch die Zerlegung der Kraft , mit welcher das Wasser das User iu horizontaler Richtung trifft, am besten nachweisen lässt ; daher steile Wuhre an ihrer schwachen ..^t^lle, zumeist im Fundament , leichter augegriffen werden al^ flache. Dennoch gibt es auch hier eiue Grenze, iu^.em bei zu grosser Verflachung der Boschung der Fl.uss so in die Breite

gedehnt wird , dass Gesehiebsablageruugeu iu^ Bett moglieh sind , weil

durch das seitliche Ausweichen des Wassers auf flacher Boschung die Spannung des ^lusslaufes und entsprechende Reaetion auf die Ge-

^ ^ . 5 1 5 schwindigkeit an der Sohle gemindert wird. Für geschiebsührende Flüsse dürste

als

Grenzen

der Bosehu^.gsneiguug je

nach Loealverhältnissen

und Material einsüssig bis zweifüssig zu empfehlen sein. Die Boschuugs-

verwahruug muss jedenfalls stark genug sein, um durch das Frieren und Aufsrieren des Bodens nicht gelockert zu werden und so in Unordnung zu gerathen , daher Boschungspflaster von kleinen runden Flusssteinen nicht anzuempfehlen sind.

Als lehrreiches Beispiel mogen die Erfahrungen am Eseher-Eanal der Glarner-Linth hier angeführt werden: Der Linthftand vom 3. Oktober 1868 war auch ungewohnlich hoch, so dass die 4500^ lange unterste Eanalstrecke, welche keine Dämme^ besitzt, überstromte, und ihr Ueberwasser in die angrenzenden Tschachen (Auen) ergoss, während der Haupt.strom pfeilschnell mit hohen Wellen im 12^ tiefen, mit starken, einfüssigen Steinwuhren versehenen Bett dem noch niedrigen See zustromte. Wohl haben trotz unseres ausgezeichneten Wuhrmaterials, wobei Steine von

20-30 Eubikfuss Jnhalt nicht selten sind, hie und da Unterwaschungen

im Fundament stattgefunden, aber das obere Wuhr ist meist unverrückt stehen geblieben und nur weuige ganz kurze, unzusammenhängende Strecken nahe bei der Ausmündung. sind in Unordnung gerathen und abgerutscht, ohne jedoch Usereinbrüehe zu veranlassen. Jmmerhin war die Stromung so gewaltig, dass viele Steine von 4.-- 8 Eubikfuss Jnhalt noch 500 ^uss über den geschlossenen Flusslauf hinaus bis au die Seetiefe getrieben und aus die Oberfläche der Grieubauk daselbst durch das Wasser hiuaus geschoben wurden. Wuhrsteine von der Trosse eiues Kubikmeters, vou alten Vorwuhren herrührend, finden sich gegen die .^lussmitte zu verschoben und zum Theil iu die Sohle versenkt. Dagegen, wo l^eiue Vorwuhren waren, und die regel.nässige einfüssige

Bosehung bis in die Sohle reichte, zeigten sieh in der Regel keinerlei

Raehtheile. Die grosste Wassermenge des Escher.Eauals u^ag etwa .)000 Eubiksuss pro .^ee. betragen haben mit 15 ^uss mittlerer Gefehwindigkeit in der untersten Eanalstrecke, wobei der Strom noch stark mit Schlamm und Geschieben beschwer^ war, so dass die Angriffe durch hohen Wasserdruck ^und Stosse aus die Varallelwuhre euorm waren.

Unsere schonen Wuhrsteine in glatter Bosehung und gutem Verband aber liessen nicht mit sich spielen, sondern hielten wacker .^taud und die Wuhren bestanden so, wenn anch nicht unverwundet, doch siegreich den schweren Kamps mit dem entfesselten Elemente.

Was die unterste etwa 4000^ lange nun spurlos zerstorte Strecke der R^usseorreetiou betrifft, so ist deren sofortige Erstelluug kein dringendes Bedürsniss, ja es würde nichts geschadet haben, wenn die erste Eorreetiou uieht so weit hinabgesührt worden wäre. Die unterste Reussstrecke betrisft ^ueist ties gelegeues Riedla.nd . die Dämme mussten hier ^ hoch ausgeführt werden und hatten keinen Rücken, so dass nach ihrer

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^

Zerstörung der Fluss sich ans die ganze Breite ausdehnen und in seiner frühern Richtung sofort sich Geschiebbänke ablagern konnten. Es findet sich daher zu beiden Seiten der srühern Eanalriehtung nur eine Strecke zerstörten und geschädigten Landes, die leicht für die Zwecke der Eorxeetion e^propriirt werden könnte.

Die obere Reusseorreetion^ dort wo sie dermalen aufhört und so weit sie sich^gnt bewährt hat, würde ich nicht ändern, ausser dass hier nach und nach alle Böschungsreparaturen mit Brnchsteiuen ausgeführt werden sollten , nur die unterste 1000.^ lange Strecke ^ derselben wäre sosort mit grössern Wuhrsteiuen in der ganzen bisherigen schonen Ab-

boschung bis auf die Sohle hinab sicher zu stellen und mit soliden

Wuhrköpfen zu versehen. Es findet nämlich in der untersten Flussstrecke, wo sieh der Seespiegel oder eine Erweiterung an das geschlossene ^rosil anschließt, stets eine vermehrte, fturzweise ^tromung bei hohen. ^luss-^ stande statt, weil der See nicht in dem Masse steigt, als die Erhebung

des Flusses im geschlossenen Brofil beträgt. Diese verstärkte .^lnssluss-

Geschwindigkeit war hier beim legten und auch beim l860er Ho^hwafser so bedeutend, dass die schwache Uferbekleidung nicht halten konnte, selbst wenn der Fuss derselben uuveräudert geblieben wäre, daher die Zerstorung der Böschungen und Dämme vom See aufwärts unaufhaltsam immer weiter rückwärts griff und nur das endliche Absinken des Reusswasserstandes diesem schrecklichen Zugrundegehen einer sonst so schönen Eorreetion ein Ende machte.

Zu beiden Seiten der nun zerstörten untersten Eorreetions strecke wäre das gute Land in angemessener regelmässiger Entfernung von der Mittellinie dnrch Erddämme, wozu das Material ans der Flnssseite zu nehmen ist, zu schüfen, und von diesen Dämmen aus^ bis zur Eoreetionslinie sind Traversen vorzuschieben, deren .^opse durch ein Faschinenstreiehwuhr aus etwa 5 ^uss .^ohe über die ^lusssohle zn verbinden wären. Diese Maschinen würden .von dem ^noch kleinen Geschieb der Renss in ihrer untersten ^trecke nicht viel leiden, haben sie do.^h in der Linth mehrere Jal^.re grosser Geschiebführung, bei welcher 40 Bsd. schwere Flnsssteine zahlreich find, widerstanden. Der Raunt zwischen den neuen Hinterdämmen und dem engern Flusslauf würde mit normal zum ^luss gerichteten Flechtwerken von Weiden und Erlen durchzogen, so dass sieh in wenig Jahren ein dichter Staudenschaehen hier bilden könnte, welcher dem Ueberströmen der Reuss bei hoher.. Wasserständen so lange preis-

zugeben ist, bis er si.h ^hinlänglich erhoht hat. ......achher können die

Faschinenwnhre des engern profils durch solide Steinwuhre erseht werden und die Eorreetion. wird bleibend gesichert sein und sich nnr noch mit kleinen Reparaturen befafsen muffen.

Maschinen und Steiumaterial lässt sich vom See wohlfeil herbringen und geübte Faschinenleger finden sich in der Linthgegend, welche zur

517 Leitung der Arbeiten in erster Zeit .beigezogen werden konnten.

Jn

ähnlicher Weise ist die 4600^ lange Fortsetzung des Escherkanals nach dem Vlan des Herrn Oberst La Rieea naeh und un^ hat die gewaltigen Hochwasser von 1846, reich bestanden. sie kostete von 1844 bis 1861 durchschnittlich pro Jahr etwas über Fr. 7000,

länge 27 Fr.

nach ausgesührt worden 1851 und seither sieg..

ea. Fr. 125,000, also oder pro Lauffuss Flnss-

Der Eanton Uri hat eine Ehrenpflicht, die Reusseorreetion, welche seiner Zeit zumeist aus eidg. Hülfsgeldern erstellt wurde, nicht zu Grnnde gehen zu lassen, sondern kräftigst mit angemessenen Beschlüssen vorzugehen und eine rationelle Leitung der neuen Eorreetionsarbeiten direkt an die Hand zu nehmen, damit nicht dureh allerlei Verwicklungen unter den Behelligten. eine kostbare Zeit verloren gehe oder uuvollkommeue Arbeiten ausgeführt werden.

^ Flll^nten im ^lltoll Te^in.

Ueber die Flusseorreetionen des obern Theiles vom Eanton Tesstn kann i.h, ohne Blane, Vrofile und Wassermengen ^u kennen, nur allgemeine Betrachtungen anstellen und bedaure, in dieser Beziehung der wissenschaftlichen kommission zuvorkommen zu müsseu, hoffe aber, dass ^ unsere Ansehannugen zusammentreffen.

Jn Be^ug auf das künstle Eorreetio..ss...stem des wilden Brenno im Eanton Hessin, der ein gewaltiges Geschiebe daher wäl^t, wäre die Ueberlassung grosserer bereits zerstorter Fläehen, wo es ohne Gefährdung von Ortschaften geschehen kann, für Vertheilung seiner Hoehwasser und Ablagerung seiner Geschiebe angemessen, welche flächen kunstgerecht sicher gelegt und mit Erlen und Weiden bepflanzt werden konnten, so dass sie für ^ie Eultnr nicht gan^ verloren gehen. Diese ^l^sserweiterungen müßten durch regelmässige, u.oglichst gerade oder mit sanften Krümmungen gesüßte Dämme n.it 2süssiger Boschnng slusswärts, die mit ^lusssteinen von 1 Enbikfuss und ^mehr, wie fie am Brenno zahlreich sind, zu bepflastern wären, vom Kulturland abgesperrt werden. Die dortigen Flusseorreetionen sollten nur ans die Strecken in der Rähe der ^rtsehasten und z ..n n S.^hul^e des Verkehrs sich beschränken^, so lange die Wildbäehe im G^irge nicht v..rbant.sind. Wird das grosse Brennogesehiebe nicht auf solche .^trt zurückgehalten, so müssten sich im Tessintl..ale unterhalb Vellagio und Biasea, wohin der Brenno ausmündet, wegen des.

weit sch.vä.hern Gesälles des T..ssin, grosse Geschiebsaul^ufungen und allmälige V^rsu^npsnng dieses schonen und breiten ^hales ergeben.

Bei den künstigen ^lnsseorreetionen an. Tessin sowohl als am Brenno sollte man die gewonnenen angesehlammt.^n ^lussstrecken nicht mehr so srü^eiti^ der Eult.^r übergebeu, wie dies an vielen ^.rten zuu..

Bunde.^bIatt. Jahrg. XXI. Bd. I.

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grossen Schaden der spätern Eigenthümer bisher geschehen ^ist, sondern aus dem beidseitig außerhalb den Eorreetionslinien fallenden Theil des Flussb..ttes, so lange die Eorreetion nicht vollständig sicher und zusammenhängend durchgeführt ist, sollten nur Weiden- und Erlengeholze aufkommen, die allfälligen Ueberfluthungen grossen Widerstand leisten, weitere höhere Ablageruugeu von Schlammschichten veranlassen und dadurch das fruchtbare hinterliegende Gelände immer mehr schüfen.

Auch ist es bei allen solchen ^iusseorreetioneu gut, nicht mehr Arbeiten aus einmal vorzunehmen, als man in der kurzen, günstigen Jahreszeit für solche Wasserbauten ganz sicher zu stellen im Stande ist, es lässt sich hier uur selten uud nur mit erhohtem Kostenaufwand ein Mehreres erzwingen.

Die einzelnen Sektionen einer

längerer ^lusseorreetion

sollten in

möglichst regelmäßiger Weisse jede für sich ^ selbstständig durchgeführt werden, von guten ^.Anlehnungspunkten , die nicht umgangen werden können, ausgehend^ je die oberhalb liegende Strecke einer solchen Seetion sollte gänzlich gegen die hochsten Wasser sicher gestellt werden, ehe weiter unten solche Arbeiten vorgenommen werden, die bei Ausbrüchen oberhalb naturgemäss ^erftort werden müssen. Das Sprichwort .,Eile mit Weile^ ist für ^lussbauten sehr zu beachten.

Selbstverständlich ist es angemessen, überall dort im .Hochgebirge,^ wo geschiebreiche Wildbäche entspringen , Verbauungen mit Thalsperren, ^lecht^au..eu , Geschiebfängen u. s. w. möglichst zu begünstigen und gute ^orstordnung einzuführen, inden. je weniger Geschiebe dem Thalflusse überliefert werden , um so sicherer und mit weniger Kosten dieser eorrigirt werden kann. Für einmal nicht veranlasst, ins Detail einzutreten, verweise ich aus das reiche Material in den gedruckten Berichten .^er die eidgenossische Untersuchung der schweizerischen Wil^bäehe von 1858^^863 durch die Herren ..^ros. Eulmann , Escher von der Linth und Landolt , sowie aus andere über Runsenverbauungen erschienene ^gedruckte Abhandlungen.

Es möchte von grossem Nutzen sein , wenn au^ den eiugegangenen

.Hülfsgeldern in jeder grössern Thalschast einige gut angelegte Werke sowohl an Rnnsen als ^lusseorreetionsstrecken beispielsweise und ^ur Raehahmuug sür die betreffende Thalsehast nuter eidgenössischer Aussicht ausgeführt würden. --^ Jm Eanton Tesfin haben die Gemeinden mit den frühern Hülfsgelderu, welche von den Zerstoru.^en von 1834 herrührten , meist un^eckmässige , isolirte , oder so unregelmässige Arbeiten gemacht, dass sie den Keim der Zerstörung in ihreu^ Entstehen an sich

5l9 trugen, un.^ daher nun ^mehrtheils wieder verschwunden find.

Auf solche Art gelaugt mau nie zu einer vollkommenen Flusseorreetion , son^ dern kann immer wieder gleich ...^is^phus von vorne ansaugen, wenn das ^iel erreicht zu sein scheint. ^ Es ist besser, an wenig Orten gute Arbeiten, die als Muster dastehen und den Kamps mit den Elementen bestehen können, auszuführen, als die Krast aus zu viele Orte zu ^er^ splittern und aus diese Art unvollkommene, uu^usammenhängende Werke, die eine leichte Beule des Flusses werdeu, zu erlangen.

Auch sollten nur solche Bauteu aus den eidgenössischen Hülfsgeldern begünstigt werden, die uuter Leitung von technisch gebildeten ^achman^.

nern kunstgerecht planirt worden sind, mit gehöriger Berücksichtigung der Brofil^, Wasserstands- und Riveauverhaltnisse, und für deren kunst- und zeitgerechte Ausführung eine angemessene Garantie geboten wird.

Weesen, 27. Februar 1869.

^. .^. Le^ler, Linth-Jngenieur.

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des

eidg. Centralhülfskomite über die Vertheilung der Tibessteuer fur die Wasserbeschädigten.

Art. t. Die Schätzungstabellen der eidg. Schwer, wie sie von dem eidg. statistischen Bureau in Ubersiehten des Schadens nach den Eigentumsverhältnissen der Beschädigten und nach den Gegenständen definitiv zusammengestellt worden sind, werden als Gruudlage für Berechnung des Schadens und für Vertheiluug der Hülssgelder anerkaunt, mit folgenden Modifikationen : a. Unter Uri ist der Gesammtschaden des Staates statt aus Fr. 183,921 auf Fr. 36,847, dagegen der Sehaden der Gemeinden und Eorporationen statt auf Fr. 59,364 auf Fr. 206,438 anzusetzen.

b. Der von deu Experten beantragte und in der Gesammtsumme aufgenommene (Tabelle zu pag. 12) Zuschlag von Fr. 78,676 für Gebäude und Landschaden in St. Gallen ist nicht auszunehmen und daher der Gesammtsehaden aus die Summe von Fr.

2,359,489 herabzusehen.

Art. .2. Die sämmtliehen K o s t e n der kommissionen, der Expertisen, der Transportspesen (mit Ausnahme derjenigen für das naehträglieh angekündigte ungarische .Getreide), Bublieationen u.. werden nieht ans den Hülfsgeldern Gestritten, sondern von der Bundeskasse übernommen.

522 Art. 3. Die gesammelten H ü l f s g e l d e r werden für die Wasser.beschädigten der Kantone Uri, St. Gallen, Granbünden, Hessin (mit Fontana), Wallis (mit Obergestelen) und von Bauers verwendet.

..i. Die Gemeinde Balzers wird bei der Verteilung auf gan^ gleichem Fusse behandelt wie die süns Schweizerkautone.

b. Aus das Gesuch, dass. Vättis^Vasön (Gemeinde Bsäsfers) auch mit seinem Hochwasserschaden vom Juli 1868 im Betrage von Fr.

21,986 und Vätt.serberg mit einem Brandschaden von Fr. 17,200 (pag. 39) in die eidg. Liebessammlung aufgenommen werde, wird nicht eingetreten.

c. Das Gesuch der Gemeinde Eseholzmatt um weitere Berücksichtigung bei Verteilung der Liebesgaben wird abgelehnt.

d.

Der durch Hochwasser im Sommer 1868 geschädigten Gemeinde ^berhasle werden die im Amtsbezirk Oberhasle gesammelten Gaben überlassen.

e. Für Obergesteln und Fontana ist der Bezug von Liebesgeldern

an die Bedingung geknüpft, dass die abgebrannten .^rtschasten

nach einem rationellen Plan, welcher die Genehmigung der Re^ giernng des Kantons erhalten hat, wieder ausgebaut werden.

.Art. 4. Die mit besoudern Zweckbestimmungen eingelangten Gaben werden als S p e e i al g ab e n aus der allgemeinen Liebessammlung ausgeschieden und den betretenden Beschenkten zum vorans zugestellt oder zugesehlagen.

. .

Art. ^5. Die iu den Kartonen Uri, St.. Gallen, Graubünden, Hessin und Wallis und in Lichteusteiu gesammelten Hülfsgelder werden aus dem Verzeichniss der Liebesgaben besonders erwähnt, aber der all^ gemeinen .^iebessammlung uieht Angeschlagen, sondern den betreffenden Kantonen überlassen. Dafur übernehmen diese Kantone die Verpflichtung, diese Gelder sowol als diejenigen ^perialgaben , die ihnen als Kanton noch zuk.^nmen, für die Wasserbesehädigten, namentlich zur Befriedigung von besondern Bedürfnissen, z. B. Unterstü^ung besonderer Brivatuoth, für Beiträge a^ Auswanderer, für das Kiuderas.^l, für Verbesserung oder Trausloeation von Wohnungen .^e. zu verwenden.

^ür alle diese speziellen Bedürfnisse wird daher keine Summe aus der allgemeinen Liebes.sammlung in Abzng gebracht, sondern vertrauensvoll den Kantonen überlassen, dass sie ihre Sammlungen ^in zweckmässigster Weise zur Ergänzung der eidg. Hülfsgelder sür die obgeuannten Zwecke und zur Ausgleichung sich ergebender Missverhältnisse verwenden werden.

Daher werden die an das Hülfseomite eingelangten Petitionen mehrerer Personen und Gemeinden sür spezielle Berücksiehtignug den betretenden Kantonen zur Erledigung zugestellt.

523 Art. 6. Die sämmtlichen R a t u r a lg a ben werden zu dem von dem Eentralhnlfseomite angesehen und von den füns Kantonen anerkannten Seha^ungswerth den Hülfsgeldern zugeschrieben und in diesem Werth den einzelnen Kantonen an ihren Theil.^uoten als bereits empsangen abgerechnet.

Art. 7. Der Schaden des S t a a t e s wird grundsätzlich nicht vergütet . dagegen soll derselbe bei Ausmittlung der Quoten der einzelnen Kantone mit in Berechnung fallen.

Art. 8. Aus den gesammten Hülfsgeldern (nach Ausscheidung der Speeialgaben) wird zum voraus eine Summe von Fr. 50,000 ausgeschieden, welche nach der Bestimmung des Bundesrathes soweit nothig sür die unvermogenden H i n t e r l a s s e n e u der bei der Uberschwemmung Umgekommenen verwendet werden soll. Ein abfälliger Ubersehuss sällt in den in Art. 14 vorgesehenen Rachtragseonto.

Art. .). Rach Ab^ug dieser ^Summe von höchstens Fr. 50,000 werden die sämmtlichen Hülssgelder in zwei Quoten getrennt , von denen die eine aus den Gesammtschaden ^er Brivaten, die andere auf deu Gesammtsehaden von Staat, Gemeinden und Korporationen und zwar im Verhältniss des Schadenbetrages seder Kathegorie sällt.

Die erste ........ u ote mit einem Entschädigungsanspruch von Fr. . . . . ist für

Entschädigung der P r i v a t e n , die zweite .^nole mit einem Entschädignngsanspruch von Fr. ....

ist sür S c h u ^ b a u t e n bestimmt.

Art. 10. Sowol die .^uote für Vrivatunterstützung als die .^uote für Schutzbauteu wird, jede sür sieh, unter die Kautoue Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis nebst Balzers in Anwendung des einfachen arithmetischen Verhältnisses zwischen dem Betrag des Sehadens und den vorhandenen Hülssgeldern vertheilt.

Art. 1l. Die hienach ermittelten knoten sür V r i v a t u n t e r stü ^u n g werden den sechs Vartieipanten zur Vertheilung an die Brivatbeschädigten ausgehändigt. Die betreffenden Regiernngeu habeu vorher sür diese Verkeilung eiuen speziellen Vorsehlag .einzureichen, welcher der Genehmigung des Bundesrathes unterliegt. ^ür diese Verkeilung wird als Rorm ausgestellt : a. Die ^uote soll vollstäudig vertheilt werden.

h. Denjenigen Geschädigten, welche unter ^r. 1000 .......ermogen besi^eu ^l. Blasse) sollen jedenfalls 30 ^/o ihres Schadens, .^en.

Geschädigten der lL Klasse (^r. 1000-5000 Vermogen) jedensalls 15 ^ und den übrigen Beschädigten (lll.

Klasse) hoehstens 10 ^ ihres Schadens an baar oder an Raturalgaben vergütet werden.

524 c.

Jnnerhalb dieser grenzen wird der Kanton nach bestem Ermessen und Brüsung aller Verhältnisse und nach Anhoren der Gemeinden die Verkeilung vornehmen.

d. Uber die geschehene Verkeilung der Hülssgelder soll dem Bundesxath R e c h n u n g abgelegt und der Ausweis, dass alle Berechtigten ihre Betreffnisse erhalten haben, vorgelegt werden.

Art. 12. Die sechs Quoten für Schn^banten bleiben einstweilen ans Rechnung der betreffenden Kantone in Verwaltung des Bundesrathes.

Diese Quoten sollen lediglich für dringliche und zweckmässige ^.chu^bauten, Währungen und Verbauungen im Juteresse der Gemeinden und Korporationen verwendet werden. Die Kantone werden unter Oberaussicht des Bundesrathes mit aller Beorderung Projekte über die vorzunehmenden Werke ausarbeiten und zur Genehmigung demselben vorlegen. ^ Für solche Werke sollen im Verhältniss der vorschreitenden Arbeiten Abschlagszahlungen gemacht werden.

Art. 13. Da die Gemeinde Obergesteln, ehe sie in die allgemeine .Liebessammlung eingeschlossen wurde,. schon bedeutende Summen eu.pfaugen hatte, so wird eine Summe von ^r. 24,000 dem Total der Liebesftener zugeschlagen. Für dieseu Betrag wird der Kanton Wallis .a Eonto seiner .^uote für Brivatuuterstü^ung belastet, in der Meinung, dass dieser Betrag an dem aus die Brivaten vou Obergesteln fallenden

Betresfniss in Abzng zu bringen ist.

Art. 14. Rach Absehluss der Liebessamu.lung noch eingehende

Hülssgel.der werden der ^uote für Schn^bauten zugetheilt und sollen den sechs Bartieipanten in dem durch Art. 10 festgestellten Verhältnisse zukommen.

^eleuchtuug und Begründung ..der Vorschlage zur ^ertheilung der eidg. ^ulf.^gelder.

^ Jm Allgemeinen leitete uns bei uuserer Arbeit das Bestreben, eiuen Vertheilungsmodus zu siuden, welcher a. den . verschiedenen vorhandenen Bedürfnissen möglichst wirksame

Abhülfe bringe.

b. den Absichten der Geber sowohl als den Wünschen der Beschädig-

ten Rechnung trage .

ohne in die freie Verfügung der Kantone all^u sehr einzugreifen, eine klare Einsteht und berechtigte Eontrole gestatte und d. nunmehr eine rasche Liquidation und Verwendung der Gelder ohne weitere Verzogerung ermögliche.

c.

525 Um diesen Anforderungen zu entsprechen, haben wir das ganze vorhandene Material gründlich studirt, auch den fünf Kantonen Gelegenheit gegeben, ihre Wünsche über ^die Verkeilung der Gelder auszusprechen und bei der definitiven Berathung uoeh die Herren Vrosessor Landolt und Oberstl. Fenner als Experte zugezogen.

Zu den einzelnen Anträgen bemerken wir Folgendes : Ad Art. 1. Es ist durchaus nothwendig, eine sichere Grundlage zu haben, auf welcher das Mass der Entschädigung beruht. Diese Grundlage finden wir in den von Sachverständigen , meist gestü^t anf Autopsie und nach Rücksprache mit den Beschädigten selbst erhobenen Schatzungstabellen. Wenn auch im einzelnen bei den Scha^ungeu in den verschiedenen Kantonen naturgemäß von den verschiedenen Experten nicht der absolut gleiche Massstab angewendet werden konnte, so würde ein Jnsragestelleu dieser Schalungen nur ^ur Verwirrung führen und jedenfalls die Verkeilung der Gelder wieder auf lange hinausschieben^ es scheint daher nieht wolgethan, von dieser mit grosser Mühe, Einsicht und Kosten gewonnenen Basis abzugehen.

Einige Modifikationen müssen wir indessen doch vorschlagen : Der Ansal^ des Staatsschadens von Uri beruht auf dem Jrrthum,

dass die Wuhrpflicht am grosseu Re..sskanal Sache des Staates sei. Es

ist dies nach frühern Berichten der Regierung und nach eiuer speziellen Auskunft, die wir be^uglich der Differenz von Hrn. .^audammann Arnold eingezogen, nicht der ^.all ; die Rnbrizirung der Experten erklärt sieh leieht dadurch, dass sie ^en Schaden am Reusskaual bei den vernickelten Verhältnissen betretend die Wuhrpflieht dem Staate zuschrieben. Es ist daher die ...^umme von ^r. l 47 ,074 in der Tabelle vo.u. Gesammtschaden ^des Staates abzugehen und dem Schaden der Gemeinden und Eorporationen zuzuschreibeu. Der Totalsehadeu dieses Kantons bleibt unverändert.

Die Zuschläge, welche die Experten in .St. Gallen für die Gebäude in einzelnen Dorsern im Rheinthal beantragen (^r. 78,676 Tabelle zu pag. 12, unter welchen Fr. 42,l)00 in der Tabelle pag. 54 speeifieirt werden), rechtfertigen sich nach unserer Ueberzeugung nicht und wären

eine Unbilligkeit gegen die andern Kantone. Solche Zuschläge zu den

Sehä^uugen siud in keiuem der andern Kantoue gemacht worden.

Mit dem gleichen Recht konnte z. B. auch für Ringgenberg und Surrheiu der gleiche Anspruch erhoben werden. Diese Zuschläge scheinen uns serner unrichtig, weil sie genau betrachtet eine doppelte ^ehai^ung des Schadens in sieh sehliessen. Man kann nicht den vollen Werth der Gebäude. entschädigen und dazu noch für Verse^ung der Gebäude eine Summe aussehen, das letztere um so weniger, weil diese Versel^nug gar uicht mehr uothwendig ist, wenn gehorige Wuhrungen und Verbauungen erste.llt werden.

526 .^d Art. 3. Was die T h eilnah me an den Hülfsgeldern betrifft. so wurden Obergefteln, Fontana und Balzers dur.h Beschlüsse des h. Bundesrathes in die allgemeine Liebessammlnng mit eingesehlossen. Was die .Aufnahme Balzers begrifft, so hatte. es wol die Meinung, dass dieses Dors ganz gleich behandelt werden sollte, wie die schwe.z. Wasserbeschädigten. Es ist dies eine Aeussernng sreundnaehbarlicher Besinnung, welche wir uns zur Freude rechnen und welche von Balzers dankbar gewürdigt wird.

Dagegen glaubten wir einige nachträgliche Gesuche anderer Gemeinden um Aufnahme in das eidg. Liebesu..erk um der Konsequenzen willen

nicht berücksichtigen zn dürfen. Die ^ülssgelder sind speziell sü^ die

ganz außerordentlichen Überschwemmungen im Herbst 186^ gesammelt worden und es geht daher nicht ..^l au , kleinere Unglncksfälle , welche mit dem allgemeinen Landesunglück in keiner Beziehung und auch was .den Schaden betrifft iu keinem .^erhältniss stehen, mit aufzunehmen.

Die Betreffenden haben überdies in ihrem eigenen Kautou Untersti^ung erhalten u..^ auch wir haben sou.ol uaeh Bsäfs..rs als nach Es.holzmatt Naturalien zur Abhülfe der nächsten Roth verabfolgen lassen. Endlich steht es nach Art. 5 dem Kanton frei, die Spezialbedürfnisse, soweit er es für gut findet, uoch weiter zu berücksichtige. .Was speziell noch Es.holzmatt betrifft, so ist es vergleichsweise nicht arm. der Schaden, de.. es erlitten, ist nicht so sehr bedeutend und überdies hat es noch, wie unsere Experten versichern, für Verbaunng von Bächen Subsidien des Bundes in Aussicht.

hasle

Dagegen finden wir das von der Regierung von Bern für Obergestellte Gesuch nicht unbillig. ..^lueh iu ^reiburg und Wallis

sind einige Hülfsgaben für inzwischen eingetretene Unglückss.rlle in eini. geu benachbarten Gemeinden verwendet worden. Die Gaben des Amtsbezirkes ^berhasle, die also der Gemeinde verabfolgt würden, bestehen

in ^r. 590 an Geld, 30 Viertel Kartoffeln und ^r. 80 an Kleidern.

.^d Art. 4. Die Ausscheidung der S p e e i a l g a b e n ist , ob-

wol dieselbe dem allgemeinen ^on^ eine nicht unbeträchtliche Summe entzieht, nicht zu vermeiden. ^bwol diese ^olge , wie wir überzeugt sind, vielfach vou den Gebern nicht beabsichtigt war, glauben n.. i r doch, die^ ausdrücklichen und klaren Bestimmungen der Geber gewissenhast ehren zn müssen. Es sollen ^aher diese .^peeialgaben, wie es zum grossten ^heil sehon geschehen ist, ausgeschieden un^ der Bestimmung gemäss verwendet werden. . Eine Anrechnung derselben bei der allgemeinen Verkeilung würde sast unlosbare Schwierigkeiten bereiten.

Ad Art. 5. Der Grundsatz, dass die iu den besehädigteu Kantonen selbst gesammelten ^iebesgelder denselben überlassen werden , ist auch bei der eidgenossischen ..^iebessammlnng vom Jahr 1834 befolgt worden

527 und rechtfertigt sich wol von selbst. Es darf dies . um so eher geschehen , als mit diesen Geldern , wie wir beantragen , eine Reihe von Speeialbedürfnissen befriedigt werden kann, deren Art und Umfang schwer zu würdigen ist und welche doch eine nicht unerhebliche Summe aus dem ....lgemeineu Fond.... in Anspruch nehmen würben. Zur Verwendung sür diese besonderen Zwecke wären auch die a l l g e m e i n e n ^pezialgaben bestimmt , welche nicht einzelnen Versonen oder Ortschaften .e., sondern dem Danton als Ganzem zukommen. Alle diese Gaben machen eine erhebliche Summe aus und wir haben daher die Ueberzeuguug, dass die Kantone mit derselben sehr viel Gutes wirken konn.en , wenn sie sich für eine zweckmässige Verwendung bemühen. Darum legen wir aus den Art. 5 einen grossen Werth.

.^d Art. 6.

Die Scha^uug^ und. Anrechnung der R a t u r a l -

g a b e n ist eiu Gebot der ^flieht gegen Geber und Empfänger.

Wir

find überzeugt , dass es das Gefühl ^er Geber empsiudlich verleben würde und aneh i... hochsten Masse unbillig wäre, wenu man die Raturai gaben, .^.ie von allen Seiten, namentlich auch von der Landbevolkeruug so reichlieh geflossen find . gar nicht oder allzu uiedrig wertheu würde.

Die Raturalgaben find Liebesgaben wie baares Geld. Dieselbeu sind auch von den meisten Kantonen theilweise im wirklichen Kanfwerth angeschlagen worden. So sehr wir diesen .Standpunkt begreisen , so glaubten wir, bei nnserer Ausgabe denselben nicht einnehmen zu dürsen.

Unsere ^chai^nng , durch welche dem Werth der Gaben natürlich kein

Abbruch geschieht, soll lediglieh ein billiges Ausgleichungsmittel sein.

Diese Schalung , welche grosstentheils aus Autopsie der Gegenstände beruht und von mehreren Sachverständigen als dnrehaus billig ersnnden, ^ule^t a..ch von d^en sünf Hülfseomites, wenn auch mit einigem Widerstreben von St. Gallen, als Grundlage anerkannt wurde, .ist folgende :

L e b e n s m i t t e l.

. . . . . per Eentner

Kartoffeln

Mehl, Reis, Mais . .

..^ohuli, Erbsen . . .

,, ,,

,, ,,

Dürres .^bst und Bohnen

,,

,,

Korn

.

Wein

.

.

.

.

.

.

.

.

Teigwaaren . ^ .

.

.

.

,

,

.

.

.

,,

Sa^m

.

2. -.-

.. 12. ^^, 11. -

^ 10. -

, ,

, ,

Fr.

, ,

,, Eentner

1 2.

20.

-

---

,, 25. -

Dürres ^leisch . . . . , ,

,,

Eolonialwaaren . . . . . ,

,,

,, .^0.

Rüben

,,

,,

2 . --

2. --^

.

.

.

.

.

.

,

,

.

.

.

.

.

,

,

,, 30. -^

Grünes ^bft . . . . , , Kaftauien . . . . . ,,

,, ,,

,, 1. 50 ,, 10. ---

Viehfutter

,,

,,

528

. ^leider.

Oberkleider sur Männer . per Stück ,, ,, Frauen Kinderkleider . . . .

,, .,

Hemden

.

Strümpfe Unterkleider Stoffe .

Bettstücke Schuhe

.^

.

.

.

.

.

2. 1. -

.

.

.

.

,,

,,

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,, ,, ., ,,

Baar Stück Elle Stück

,, ,, ., ,,

-.75 2. -. 75 5. -

,,

1. -

. . . . . .

.

,, ,,

,,

.

.

.

.

., Baar

Decken ^ . . . . . .

Kleinigkeiten

Fr. 4. -

.

.

.

.

.

,. Stück .

.

,

,

1 . 50

., 6. -

.

2 5

Diese Schalung war auch um der Empfänger willen nicht auszuweichen, weil die einzelnen Kantone nicht nach ihrem Betreffniss, sondern je nach ihrem Bedürfnisse Naturalien erhalten haben, deren Wert^ also aus der ihnen zufallenden Theile.uote ausgeglichen werden mnss. Diese Schalung wird auch bei der Feststellung der Entschädigung jedes Einzelnen dienen müssen. Der erhebliche Unterschied im Bezng der Ratnralgabe.. hat auch seinen guten Grund. Ein bedeutender Theil der Schädigung in St. Gallen bezog sich ans die Früchte, während der diesfällige Sehaden im Tessin sehr gering ist. Es ist daher ganz natürlich , dass St. Gallen nach seineu.. Wunsche viele Kartosselu erhielt, während nach ^ Tessin, abgesehen von .^eu Trausportverhältnissen, wenig solcher gesendet wurden. St. Gallen kann sich daher durchaus nicht beschweren, dass ihm die ^aturalgaben , die es an seinen Schaden erhielt , angerechnet werden, wenn nur die Schalung billig ist.

^d Art. 7. Während darüber, dass der Staat aus den HülfsFeldern keiue Entschädigung beziehen soll, wohl allgemeine Uebereiustimmung. herrscht, dürfte der Sa^, dass der Sehadeu des Staates gleichwol. iu Berechnung fallen solle, ^weisel erregeu und wirklich spricht sich ^t. Gallen gegen dieses ^..stem aus. Es scheint allerdings sast selbstverstäudlich , dass man nur den Schaden berechneu sollte , der auch au

der Entschädigung partieipirt. Gleichwol sind wir nach reiflicher .Ueber-

leguug dazu gekommen, den Schaden des Staates mit in Berechnung zu ziel^.u. Zunächst lässt es sich fragen , warum der ^taatssehaden überhaupt abgeschält wurde, weun es sich von selbst verstand, denselben ausser Aeht zu lassen ^ Jm Jahre 1834 wurde ebenfalls der G e s a m m t s c h a d e n zu Grunde gelegt und es ist doch natürlich, dass der Schaden, den der gan^e Kanton erlitten hat, bei Zutheilung seiner ^..note etwas in Berechnung falle. Unter dem Schaden des .Staates leiden i n d i r e k t auch die Gemeiuden und Einzelnen. Ja es ist der ^ehaden aller drei ..^athegotien oft gar nicht genau auszuscheiden und iu dem Schaden des Staates auch Schaden der Gemeinden und der Brivaten enthalten.

529 Es ist dies z. B. bei den Wnhrverhältnissen der Fall, bei denen die Verpflichtungen von Staat, Gemeinden und Eorporationeu vielfach auss Engste verslochten sind. Diese Eontroverse hat übrigens für die Kantone Uri, Graubünden und Tessin sast keine Bedeutung, dagegen etwas mehr für Wallis und am meisten für St. Gallen , welches je nachdem man den Kantonalsehaden abzieht oder mitrechnet, eine um eirea Fr. 25,000 grossere oder kleinere Entschädigungsberechtigung hat. Obwol es sich also um eirea Fr. 6000 mehr oder weniger Antheil handelt, sollte St. Gallen sich doch beruhigen. Es ist nicht zu übersehen, dass der Kantonsschaden

in St. Gallen (theilweise auch iu Wallis) darum geringer ist , weil bereits offentliche Werke für Rhein und Rhone bestanden, welche grössern Schaden abwendeten, die aber seiner Zeit nur mit Beihülfe von Bundesgeldern ausgeführt werden konnten. Auch ist St. Gallen durch seine Lage so begünstigt gewesen, dass es an Speeialgaben und Raturalgaben namentlich im Ansang vieles vorausempfangen hat. Ferner sind die Schalungen der Experten gerade in diesem Kanton hoch , manigfach

hoher, als die Brivateü selbst geschäht haben. Endlich hat St. Gallen

bei weitem mehr osfentliche Mittel als Uri, Graubünden und Tessin.

.

Ad Art. 8. Die Bestimmung , dass vor allem für die Hinterlassenen derjenigen, die bei der Katastrophe ihr Leben verloren, gesorgt werden solle , ist von verschiedenen Seiten gewünscht worden und ent-

spricht wol einem allgemeinen natürlichen Gefühl. Die Entschädigung für den Verlust von Menschenleben soll nicht mit derjenigen von blossen Vermogenswerthen zusammengeworsen werden. Solcher Verunglückten sind 50 , es sind aber die Familien- und Vermogensverhältnisse aller

nicht gleich, für manche mag eine Entschädigung gar nicht nothig sein.

Es sollte daher die ausgesetzte .^umme sur die vorhandenen Bedürfnisse vollig ausreichen. beider sind uns von Hessin die nähern Angaben über seine 41 Verunglückten noch nicht zugekommen, so dass es am Vla^e ist, die Feststellung der Unterstü^nng dieser ^ganzen Kathegorie dem Bundesrath zu überlassen.

Ein allsälliger Ubersehuss ans der Summe von ^r.. 50,000 sällt wol am einfachsten in den Rachtragseonto, weil eine andere Vertheilungsart nicht gut auszuführen wäre.

Ad Art. 9. Die Hauptsrage ist die , in welcher Weise sollen die Hülssgelder verwendet werden^ Darüber standen sich von Anfang an zwei Ansichten entgegen. Die einen sollen die gan^e Sammlung lediglieh für die schwer betroffenen Brivaten verwenden, die andern namentlich die Techniker -.- verlangen den grossern Theil der Gelder für ^chu^bauten zur Sicherung für die Zukunft gegen das Eintreten wiederholter ähnlicher Katastrophen.

Beide Ansichten haben wol ihre

Berechtigung, aber jede für sich ^äre eine Eiuseitigkeit. Die aus-

schliessliche Verwendung für die Schul^bauten wäre eiue Unbill gegen die vielen Tausende von Privaten. welehe an all^ ihren Gütern schwere

530 Einbnsse erlitten habeu. Die ausschliessliche Verwendung der Gelder für blosse Brivatentschädiguug würde grosse Summen zwecklos zersplittern und der Erbauung von ni.^licheu Werken, welche die Wiederkehr ueuer Unglückssälle verhüten und^ im weitesten Siuue a l l e n , also auch den Brivatbeschädigten zu Gute kommen , und welche zunächst den Bedürstigen derselben Arbeit und Brod verschaffen, entziehen. Die Schatznngseierten sind daher entschieden der Anficht , dass ein bedeutender Theil der Hülfsgelder für Sehu^bauten verwendet werden solle. Aneh eine Reihe von Betitionen, namentlich aus Graubünden und T^.ssin sprechen diesen Wnnsch ans. Es handelt sich sonach um eine billige Vermittlung beider Auschauungen. Es scheint uns nun, dass das richtige Verhältuiss durch die Thatsacheu selbst gegeben sei. Dex Schaden der privaten beträgt laut den Schal^ungstabellen eirea 60 ^/o, der Schaden der Gemeiden , Eorporationen und des Staates eir^a 40 ^/e. Warum von diesem gegebenen ..Verhältnis.., von dieser positiven Grundlage, wie sie in den Tabellen gegeben ist^ abweichen ^ Warum nach einer andern, bloss willkürlichen Verteilungsort z. B. halb und halb suchen .. Es seheint uns billig, natürlich und logisch, dass für die Verteilung einsaeh der S c h a d e u zu Grunde gelegt und die Entschädigung durch die G r o s s e des Schadens bedingt wird. Je mehr Schaden, desto mehr Entschädigung l Auf diesem einfachen Brineip beruht unser Vorschlag für die Verwendung der Hülssgelder , mit den. sich auch die Techniker in unserer Eommisfiou schliesslich einverstanden erklärt haben und mit dem sich wol auch die verschiedenen Juteresseuten sollten besriedigen kouuen.

.^d Art. 10. Dieser Grunds..^ dürfte ^die allgemeine Billigung erhalten. Wir bemerken bloss , dass die Techniker vorgezogen hätten, die ^uote für die Sehui^bauten beisammen zu behalten und .dieselbe sür uothwendige und nu^liehe Arbeiten, in .^elchen.^ Kanton immer dieselben vorgenommen werden, ^u verwenden. Allein die Billigkeit ver^ langt wol, dass j e d e r Kanton im Verhältniss seines Schadens von dieser Summe erhalte. Das andere Brineip würde einer allgemeinen Jnteressenjagd Thür und Thor offnen, und es konnten bei derselben gerade die Bescheidensten und Bedürftigsten zu kurz kommen.

Ad Art. 1l. Dieser Antrag über die Ver.^.ilnng der Brivathülfsgelder ist .^iu Eompromiss zwischen der Ansieht, welche die Vertheilung innerhalb der einzelnen Kantone den letzteru frei uberlassen, und der .^nt^egenges.^ten ^ Ansieht , welche dieselbe im Juteresse der einzelnen Beschädigten. möglichst genau und jedem zugänglich regulieren wollte. Die Ungleichheit der Verhältnisse in den einzelnen Kautonen verlaugt Berücksichtigung ; anderseits ist man auch deu einzelnen ....... e schädigten, zumal den Bedürftigsten einigen Schutz schuldig. Ueberdies dürfte es auch deu .^autonen selbst erwünscht sein, wenn über die Vertheilung einige allgemeine formen aufgestellt werden. Wir hossen

531 durch unsere Vorschläge die richtige Mitte getroffen und in den Bestimmungen betretend die Vrozentantheile der drei Klassen der Wasser-

beschädigten auch die okouomischen Bedürsnisse billig berücksichtigt zu haben. Uebrigens steht es der Eonserenz natürlich völlig frei, dieses Verhältnis^

anders zu normiren.

Dabei ist bloss noch zu bemerken,

dass nach unserer Ansicht es selbstverständlich den ..Betheiligten vollig unbenommen ist, über die Verwendung und Vertheilung der Hülssgelder anderweitige Bestimmungen zu treffen, sosern nämlich die Jnteressenten zustimmen.

Es lässt sich z. B. denken, dass einzelne wolhabende Brivateu oder Gemeinden zu Gunsten der Bedürftigeren verziehten oder dass mehrere Beschädigte ihre Betreffnisse, z. B. wo es sich um eine gemeinsame Herstellung des Grnndeigeuthums handelt, zusammenlegen oder dass sie ihren Antheil für kleinere Schutzbauten bestimmen. Solchen Vereinbarungen, die an vielen Orten sehr empsehlenswerth sein dürsten, möchten wir in keiner Weise entgegentreten.

der

Das Verlangen eines Spezialvorschlages für die Vertheilung, sowie nachherigen Reehnungsstellung ist im Jnteresse der Kantone selbst

und wurde auch tm Jahr 1834 gestellt.

Was die Auszahlung betrisst, so hat es die Meinung, dass bei derselben die von den Einzelnen bezogenen Raturalgaben nach der mitgeteilten Schalung mit in Berechnung gezogen werden konnen.

Da voraussichtlich auch die Bezüge der Einzelnen sehr ^ verschieden waren,

so lasst sich die Ausgleichung nur bei dieser definitiven Auszahluug finden.

Zur Auszahlung der 30 ^., 15^ und 10.^ des Schadens

würde überdies die Entsehädigungs.^uote, die St. Gallen erhält, in baar uieht hinreichen.

Ad Art. 12.

Folgendes an :

^ur Erläuterung dieser Bestimmung sühreu

wir

Durch dieselbe. soll die Entschädigung des Staates, sowie auch die Verwendung der Hülssgelder snr ^lusseorre.^tionen, Landstrassen .e., welche Sache des Kautons oder des Bundes sind , bestimmt ausgeschlossen werden. Die .^ülfsgelder sollen im Jnteresse der vielfach schwer heimgesuchten Gemeinden und Korporationen sur Wuhruugen und Verbauungen , welche nach den Versicherungen der Techniker an vielen Orten sehr dringlich und wolthätig siud , verwendet werden.

Dabei ist aber nicht die Grosse des Schadens, sondern die Dringlichkeit

neuer Gefahr und die Notwendigkeit oder Rü^lichkeit der auszuführenden Werke massgebeud. . Wollte man jene auch innerhalb des Kantons zur Gruudlage nehmen, so ist die Gefahr nieht zu vermeideu, dass die bedeutende Snmme für Schu^bauten, mit welcher nach übersichtlichem und rationellem Blaue eine Reihe der nützlichsten und für alle Zukunft

532 sichernden Werke ausgesührt werden konnten , in zweckloser Weise zer^ splittert würde. Es wird Sache der einzelnen Kantone sein, ^rojeete für solehe Arbeiten vorzulegen , und die Organe des Bundes werden diese Brojeete prüfen und die nähern Bestimmungen feststen, unter welchen jedem Kanton auf Rechnung seiner .^uote Beiträge verabsolgt werden. Es ist wol nicht unsere Ausgabe, sondern Sache der Techniker, im Speziellen diese Bedingungen festzusetzen. Wir erlauben uns lediglich die Andeutung, dass die Bestellung einer stäudigen technischen Eommission wol uicht zu umgehen ist, und das,. einzelneu Kantone, z. B.

Tessin eine grosse Wohlthat erwiesen würde, wenn sachkundige und zu..

trauenswerthe ^Männer sehon bei der Ausarbeitung von praktischen .^orschlagen den Beschädigten mit Rath an die Hand gehen würden.

Ad Art. 13. Diese Speeialbestimmung ist durchaus ein Gebot der Gerechtigkeit. .^bergestelen hatte , bevor es nach seiuem Wunsche in die allgemeine Liebessteuer aufgenommen wurde, beträchtliche Liebesgaben schon empfangen. Es ist daher gerecht, dass es diese zum voraus empfangenen Gelder in die allgemeine Liebessammlung, an der es auch Theil nimmt, einwerfe. Rach dem Gabenver^ei^uiss der R..gierüng von Wallis sind vor dem eidgenossischen Ausrus nach Wallis gesandt worden: Für die Abgebrannten und Ubersehwemmten

.

.

,, ,, ,, allein . . . . . .

,, ., Uberschwemmten . . . . . . .

Fr. ^ 4,218. 13

,, l 7 ,342. 33 ,. 6,835. 37 Fr. 3^.3.)^. 83

Wir glauben daher nicht unbillig zu haudelu, wenu wir ^..bergestelen .von dieser ^.umme die zweite Bost und die Halste der ersten, rund mit .^r. 24,000 als zum voraus empfangen anrechnen. Es versteht sich, dass die später eingegangenen nicht unbeträchtlichen .^peeialgaben fnr Obergestelen dieser Gemeinde wie allen andern verbleiben.

.^d Art. 14. Es wird nothig sein, eine Ubergangsbestimmung zn tresfen, wie es mit den Liebesgeldern oder andern Einnahmen, die allsällig nach Sehluss der Sammlung uoeh eingehen, ^u halten sei. Da eine Zuwendung dieser Einnahmen , welche voranssichtlieh keinen bedeutenden Betrag mehr erreichen werden , an die .^uote der Vrivatunterstü^nug entweder die Vorlegung der Spezialvorsehläge für die Vertheilung dieser ^uote in bedauernswerther Weise ver^ogern oder sehr eomplieirte Bereehnungeu verursachen würde, so seheint es am einfa.hsteu, diese Einnahmen der ^uote sür Schul^bauten zuzuwenden , welehe ja auch den sechs Vartieipanten gehort, aber theilweise noch längere Zeit unberührt bleiben wird. Wir fügen noch bei, dass wir die seither von dem Ministerium in Ungarn angekündigte Gabe von 3000 Zolleentnern

^

533

..Getreide in n.^tn^ den sechs Vartieipanten nach Verhältnis.. ihres Ent-

schädignngsbetrefsnisses zugetheilt baben. Es schien uns diese Verwendung am einfachsten und der in ihrer Art einzigen Gabe würdig.

Wir.. schliessen unsere Beleuchtung mit. dem herzlichen Wunsche, dass die Verkeilung der grossartigen Liebessammlung , welche Einheimische und Fremde, .Völker und Fürsten, Reiche und Arme^zusammengelegt, im Frieden vor sich gehen und dass sie zum Segen für Geber und Empfänger gereichen und zur bleibenden Wohlfahrt unsers geliebten Vaterlandes dienen möge.

Zürich, den 28. Februar 186^.

Jm Rameu des eidg. Eentralhülss^omite , Der Präsident.

.^.r. Ed. Snter.

Der Aktuar: ^.,ri.

Bundesbl.a^. ^ahrg.XXI. Bd.I.

40

535

.^^lllll^ll der

bei der Eidgenossen Staatskasse bi.^ znm 1.^. ^rz ^9 au^ der Schweiz und dem ^..n.^lande für die W^sserbeschadigten eingegangenen Liebesgaben an ^..eld.

^lu.^land.

Cantone.

.^.

Zürich . .

446,3..)5 53 Deutschland Vern . .

278,761 62 Amerika Luzern . .

59,600 ^^ Frankreich .

Uri . . .

England 200 Schw^ Ungarn . .

29,410 Ewalden .

15,l16 40 Niederlande Ridwalden .

13,165 65 Jtalien . .

Glarus . .

74,381 61 Asien . .

Russland .

18,305 Freiburg .

38,556 38 Oesterreich .

Solothurn .

.^legypten .

49,160 Basel-Stadt 228,358 1l Türkei .

^asel-Landschast 40,551 90 Belgien Sehaffhausen . .

43,904 02 Spanien .^lppenzell .^l. Rh. 42,139 40 Vortugal .

Appen^ell J. Rh.

5,310 ^ ^t. Gallen 11,398 15 Aargau . .

131,539 35 ^ Thurgau .

94,995 25 ^ Waadr . .

217,802 20 ^ Wallis . . ^ ^01 06 ^ Reuenburg .

129,093 63 Genf . .

156,642 80

.^p.

^.

.

^ ^

--

.

.

-

^

.

^

.

.

^

.

.

.

.

.

-

303,216 200,829 130,358 105,372 82,808 45,429 40,8 l 7 25,390 15,600 14,968 13,617 11,317 7,776 4,868 . 747

25 64 90 40 18 66 21 25 54 04 40 70 39 85

..

.^

^

2,125,288 06

^ ^,003,118 41 ^

.

536 Kantone

Ausland

. . .

.

.

.

^.

.

.

.

.

. F r . 2,125,288. 06 . ,, 1,003,118. 41

Zinse der in Eonto Eorrent liegenden Felder

,,

13,955. 3l

Fr. 3,142,361. 78

Bemerkungen.

Jn vorstehender Summe von ^r. ^3,142,361. .7.^ sind nicht inbegriffen die in den 5 beschädigten Kantonen St. Gal.len, Graubünden, Hessin , Uri und Wallys selbst gesammelten Geldgabeu ; dagegen sind in derselben enthalten ^r. ^018. 4^ ^ez^.l^^n... welche nach dem Wunsche der Geber entweder für einzelne Kantone , Gemeinden ode..

Bersonen bestimmt und ^noch zu entrichten sind, sowie eine Summe von Fr. 7500 , welche s. Z. in 3 gleichen Theilen an St. Gallen , Granbünden nl.d Tessin auf Rechuung verabfolgt worden sind.

Betrag der in den 5 beschädigten Kantonen eingegangenen Gel..^ gaben, nach Mitgabe der eingelangten Anzeigen :

St. Gallen . . . . Fr. 130,233. 6 7 Graubünden . ,, .05,988. 69 Tessin . . . . , , 68,693. 5 5 Wallis . . . . . ,. 54,860. 06 Uri ...

. . . ,, 9,764. 13 ^r. 369,540. 10 Ju obigeu Summen sind nicht inbegr'^ffen die nachträglich noch Angelangten Beträge.

537

#ST#

uebersicht der

bei der eidgenössischen Staatskasse eingegangenen Geldgaben zu Dunsten der Wasserbeschädigten.

.

(Fortsezung.)

Total der bis zum 10. März einaeaanaeuen Baarseudungen

Fr. 3,142,361. 78

Geber.

958. Schwer. Konsulat in Chicago (Jllinois) : Schlusskollekte aus Ehieago .

,,

.

.Fr. 200

,, Sauk Sith Wise.) ,, 167

367

959. Schweiz. Konsulat in Venedig, Schlusssendung 960. Redaktion der Kemptner-Zeituug in Kempten,

. nachträglieh sl. 1

.

.

.

.

961. Eolonel Franklin-Lushington aus England 962. Sammlung der Freimaurerloge in Brüssel 963. Freimaurerloge "l'amitee" in Genf .

,, ,, ,, ,,

964. Mad. Rexrodt, durch Herrn Volker in Alt städten . . . . . .

,,

965. Fiuanzdepartement von Schwyz, fernere ......aeh tragsseudung auf Rechnung der Kantonskollekte ,, 966. Fiuauzdepartement vonWaadt,Kantouskollekte,

Schlusssendung

.

.

.

---

603. 45

2. 14 375. 791. --34. ---

22. 50 50.-

.

. " 14,308. 32 Uebertrag Fr. 3,158,915. 19

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Technischer Bericht über die im Gebiete der ersten Section vorkommenden grössern Flussbauten.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

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1869

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1869

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513-537

Page Pagina Ref. No

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