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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen.

(Vom 22. Juli 1869.)

Tit. l Sie haben in Jhrer Sitzung vom 15. Juli d. J. von dem Jhnen

mitgetheilten Bundesrathsbeschlusse vom 19. März .l 869, betreffend die

Taggelder und Reiseentschädigungen der Beamten , Angestellten und Kommissionsmitglieder V o r m e r k u n g z u P r o t o k o l l . g e n o m m e n und im Weitern Jhre Kommission angewiesen, A n t r ä g e ü b e r R e g u l i r u n g d e r R e i s e - u n d T a g g e l d e r d e r Mitglieder d e s N a t i o n a l r a t h e s , der K o m m i s s i o n e n der g e f e tzg e b e n d e n R ä t h e u nd d e r M i t g l i e d e r des B un d e s Berichtes Jhnen zu h i n t e r b r i n g e n .

Die Kommission siecht sich in dem Falle, Jhnen vorab noch nähere Kenntniss von. der formellen Lage , in welcher die heute vorliegende

Frage sich befindet, zu. geben, als es in der legten bezüglichen Simung des Ständerathes geschah.

Bekanntlich hat die Bundesversammlung , wie Jhnen von dem Bundesrathe schon mitgetheilt wurde, unter dem 22. Dezember 1868 ein Bostulat angenommen mit dem Jnhalt : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, eine Revision der Bestimmungen über Reiseentschädigungen , Taggelder und andere nicht in fixen Gehalten bestehende Emolumente einzuleiten, um mehr Gleichmässigkeit und Ersparnisse in diesen Ausgaben zu erzielen."

^54 Der Bundesrath hat nun dieser Einladung insoweit Folge gegeben, als er die Taggelder und Reiseentschädignngen der Verwaltungskommissionen, der eidgenossischen Experten, der eidgenössischen Beamten und Augestellten, den der Jnspektoren und Jnftruktoren einer Revision unterworseu , und unter dem 1..). März 186..) eine bezügliche .Verordnung erlassen hat, welche Jhnen , wie schon gesagt, in Jhrer S.^ung vom 15. Juli d. J. von der kommission mitgetheilt wurde. Die Taggelder und Reiseeutschädignugen auch der Nationalräthe , ^der Eommissionen beider gesetzgebenden Räthe und des Buudesgeriehtes zog aber der Bun-

desrath nicht in seine Berathung und Antragstellung . ^theils , weil er

eine derartige Direktion dem postulate nicht mit Bestimmtheit entnehmen zu konnen glanbte , theils, weil es ihm schicklicher geschienen habe , in Beziehung auf diese Bnnkte dem National- und Ständerathe selbst die Initiative zu überlassen oder weitere Aufträge von denselben zu gewärtigen.^ Auch Jhre kommission stellte Jhnen in ihrer legten bezüglichen Berichterstattung keine Anträge hierüber, obschon sie sich über diese Bnnkte grundsätzlich aussprach. Sie unterliess eine A^tragstellung in der Meinung, dass es dem Rationalrathe an. angemessensten sei , über diese Materie zuerst sich antragsweise ^u äussern und dem Bundesrathe bezügliche Weisungen zu geben.

Da der Ständerath nun durch seine obige Schlussnahme das Eintreten auch in d i e s e Taggelder^ und Reiseentschädigungssrage bes.hlossen hat, so handelt es si.h nach der Ansteht der Kommission vorerst um die Frage : Jst das postulat der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1868 dahin ^u interpretireu, dass es anch aus die Taggelder und Reiseentschädigung obgenannter obersten Stellen ausgedehnt werden soll, oder

uicht ^ Da der Bundesrath ^eiselt. dass dieses Vostulat solche Aus-

dehnung habe, so kann sein Zweifel nnr durch die Bundesversammlung gelost werden, und es gewartet der Bundesrath auch osfenbar solchen Entscheid , indem er eine ihm vom ^inanzdepartemeute gemachte bezügliche Vorlage, diesem unter solcher Erwartung wieder zurücksandte.

Es kann nun schwerlieh in Jhrer legten .^chlussnahme der Siun liegen, dass Jhre Kommission Jhnen unter B e i s e i t e s e t ^ u n g des B u u d e s r a t h e s einen formlichen Entwurf zu einem bezüglichen .^ese^e vorzulegen habe, sondern die Kommission ^glaubte , ^annehmen zu sollen , dass Jhre ^ehlussnahme dahin zu verstehen sei : es habe die Kommission bestimmte Anträge darüber aufzustellen , ob und in welcher Weise aus Grundlage des Bostnlates vom 22. Dezember 1868 ^uch die genannten Taggelder und Reiseentschädigungen nen uormirt, und im bejahenden ^alle, welche diessallsigen Weisungen sodann dem Bundesrathe gegeben werden sollen.

855 Unter dieser Voraussetzung spricht sich die Kommission, wie sie das schon in ihrem legten Berichte gei.l.an hat , dahin aus . es liege der Austrag, diese Tag- und Reisegelder ueu zu regliren , freilich auch in dem angenommenen postulate, dies scho.^ aus dem altgemeinen Grunde, dass dasselbe überhaupt einem neu zu ordnenden Bundestarise über die Tag^- und Reisegelder ruse, und dass, soll dieser Taris anch nur einiger-

masseu Anspruch aus Vollständigkeit habe^ , die fraglichen Taggelder

und Reiseentsehädi^ungen ^darin nicht maugeln dürseu. Auch tresfe der Zweck des Postulates , nämlich Erzielung grosserer Gleichmässigkeit und Ersparnisse in diesen Ausgaben, hier auch in beiden Richtungen zu. Der Berichterstatter der Eommission hat. in dieser Richtung schon in seinem vorg^iugigeu Reserate darauf hingedeutet , dass die fraglichen Reiseent-

Schädigungen (die Stunde à Fr. 1. 50) in gegenwärtigen Zeiten viel zu h^ch gegriffen seien und um einen Dri^theil vermindert werden dürften , wahrend sreilich wiederum die Taggelder der Nationalräthe als sehr bescheiden angesehen wexden müssen. Die Eommission verharrt ans der Ausixt , dass die Reiseentsehädigungen aus Fr. 1 per ^tnnde heruntergeht werden sollten , weil die weitaus grosste Zahl der MitGlieder der Bundesversammlung auf den Eisenbahnen längstens in einem halben Tage nach Bern gelangen konne. Einzig denjenigen Mitgliedern, welche aus ihrer Reise über die Alpen die erhohte Postta^e zu bezahlen haben, dürste für die Strecke der Ta^erhohung ...ie jetzige Entschädigung von Fx. 1. 50 belassen werden, weil sie sonst effektiv in ....achtheil gexathen würden. Eine fernere Aenderung dürste auch wieder ganz im ^.inne des Postulates liegen . sie betrifft die Reiseeutsehädigungen des Bunde^richtes. Aus deu Staatsrechnuna^n ist zu entnehmen, dass in der Session des Bundesgerichtes, vom verflossenen Juli 1868 , welche am 30. Jnni begann und am 4. Jnli geschlossen wurde , 4 Rationalräthe anwesend waren. Diese bezogen für Reisekosten : 34 Stunden.

41 .Stunden.

45 Stunden.

25 Stnuden..

Fr.

74.

80.

Fr.

7.).

^r .

..) 3 .

Fr.

56.

Am 6. Juli, also nur 2 Tage nachher, fand die Erofsnung der Bundesversammlung statt und das Reisegeld sur die nämliche betrug

Fr. 102, 123, 135, 75.

Totalbezug. Fr. 176. 80^ Fr. 202, Fr. 228, Fr. 131.

Die Eommission findet., es sollte .von dem Bundesrathe erwogen werden, ob solcher D o p p e l b e ^ u g der R e i s e g e l d e r unter gewohnliehen Umständen statthast sei und ob nicht eine Bestimmung hierüber in den Tarif aufgenommen werden müsse. Hingegen erscheint es der.

Eommission als im Jnteresse der Gleiehformigkeit erforderlich , dass das

Reisegeld der Bundesrichter , welches bis heute uur 70 Rappen per

Stuude beträgt , aus Fr. 1 erhoht werde , wie es nun auch sür die

856 Nationalräthe und die kommissionen besürwortet wird , wobei zu bemerken ist, dass, wenn obbezeiehneter Doppelbezug der Reiseentschädigungen

wegfällt, die Bundeskasse mit keiner Mehrausgabe belastet wird.

Uebergehend znx Frage der Regul.irung der Taggelder genannter Behorden, so ist, wie Jhnen schon bekannt, die Eommisston der Ansieht, dass die Taggelder der Nationalräthe äusserst bescheiden seien , dass aber eine andere als bescheidene Erhohung derselben von dem Standpunkte einer sparsamen haushälterischen Republik nicht gutgeheissen würde.

Es dürfte sich eine Erhohung im bescheidenen Masse am besten dadurch bewerkstelligen, wenn das Zuviel der Reisekosten der Nationalräthe und der kommissionen dem Zuwenig der Taggelder hinzugereehuet und nötigenfalls^ der Rest durch einen .^nschnss der Bundeskasse geleistet würde , welcher dann allein als effektive Mehrausgabe gegenüber den bisherigen Ausgaben des Bundes für diese Behörden zu betrachten wäre.

Raeh einer Berechnung aus dieser Grundlage stellt sich ein sür die Mitglieder des Nationalrathes und die Bundeskasse annehmbares Faeit heraus.

Die beiden Sessionen vom Jahr 1868 zu Grunde gelegt, ergeben:

Tage 3967 zu Fr. 14: Fr. 55,538.

Wird die Reiseentschädigung von Fr. 1. 50 aus Fr. 1 per Stuude vorausgesetzt und die Differenz von 50 Rappen aus die Taggelder repartirt, so entsteht solgeudes Resultat : Jm Jahr 1868 betrugen die Reisekosten .

.

Fr. 22,128

Ein Drittheil davon ist .

.

.

.

,, 7,376 Fr. 14,752

Diese ^r. 7376 aus obige Si^nngstage repartirt , fallen auf den

Tag: Fr. 1. 85. Wenn somit eine Ausgleichung zwischen den bisherigen Tage- und Reiseeutsehädigungen stattfinden sollte , so wäre das Taggeld bei Fr. 1 sür Reiseentschädigung auf Fr. 14 auszurunden.

Nachweis :

3967 Tage a ^r. 12^ Reiseeutschädigungen .^

.

.

.

.

3967 Tage a ^r. 14 ^ .

Reiseentsehädigungen .^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. Fr. 47,604 . ,,22,128 ^r. 69,732 . . Fr. 55,538 .

.

,

14,752

Fr. 70,290 Die Differenz entspricht dem Ausrunduugsbetrage von 15 Rappen, und es würde somit die Mehrausgabe der eidgenossischen Staatskasse bei einer Taggelderhohung aus Fr. 14 und nur Fr. 1 Reiseentschädigung

,^

857 jahrlich lediglich einige hundert Franken mehr betragen, als es bei dem je^igen Taggelde und Reiseentsehädigung der Fall ist.

Bei der Wahrscheinlichkeit , dass die Ansicht , es genüge eine Erhohung der Taggelder der Nationalräthe von nur Fr. 2 wegen des theuren Aufenthaltes in Bern nicht, n.elche Anficht auch ihre gewisse Bexechtigung hat, bemerkt der Berichterstatter nur, dass eine Erhohung auf Fr. 15 die Bundeskasse mit Fr. 59,505 gegenüber bisherigen Fr. 47,604 belasten würde, wodurch dann freilich das e i n e Ziel des ostgenannten

Postulates , nämlich die Ersparnisse , gänzlich aus dem Auge gelassen

würde, das ohnehin, wenn auch nur obige Taggelderhohung auf Fr. 14 der Bundesversammlung genehm wäre, zu Gunsten des andern Zieles, nämlich der grössern Gleichförmigkeit, nicht mehr erreicht würde. ^

Hinsichtlich der Taggelder überhaupt hat Jhr Berichterstatter zu bemerken, dass^ der Bundesrath in Erwägung ziehen dürste, ob die

Mit-

glieder des Bundesgerichtes fernerhin auch für die Reisetage das Taggeld beziehen sollen , was bei den Mitgliedern des Nationalrathes als

solche nicht der ^all ist.

Ebenso dürfte der Bundesrath in Betrachtung nehmen, wie es gerechtfertigt werde, dass der grösste ^Theil der Vertreter der Ration, der Rationalrath, weniger Taggeld beziehe, als die Bundesrichter und Eommissionen der gesetzgebenden Räthe und des Bundesrathes. Diese Erwägung dürfte zwar wahrscheinlich zu Gunsten dieser bevorzugten Stellen ausfallen. Dennoch sügt der Berichterstatter, um der Objektivität seiner .Aufgabe ein Genüge zu leisten , an , dass , vorausgeht , das Taggeld der Bundesrichter, mit Ausnahme des Präsidenten und Gerichtsschreibers dieses Gerichtes, welche Fr. 20 beziehen, werde aus Fr. 14 reduzirt,

und das Reisegeld aus ^r. 1 erhöht , die Kosten des Bundesgerichtes

auf Grundlage der Re.huung des Jahres 1868 in diesem Falle nur

Fr. 3250 betragen würden, während sie mit den bisherigen Bezugsgeldern auf Fr. .^650. 60, also aus Fr. 400 mehr zu stehen kommen.

- Die Rechnung stellt sich überhaupt so, dass, wenn das Taggeld der Eommissionen der gesetzgebenden Räthe und des Bundesrathes sowie der Mitglieder des Bnudesgerichtes auch aus die sür den Nationalrath indieirten Fr. 14 heruntergesetzt wäre, in diesem Falle die Bundeskasse sogar einen Vorschuss gegen die bisherigen bezüglichen Ausgaben erhalten würde und hiemit das andere ^iel des Bostulates , nämlich dasjenige der Ersparnisse, auch wieder erreicht würde.

Tit. l Die kommission resümirt und schliesst ihren Bericht dahin, dass sie 1) wie sie glaubt, in Uebereinftimmung mit Jhnen, findet, es gehore die Festse^ung der Reise- und Tagegelder der genannten obersten Behörden und Amtsstellen auch in den neuen Bundestags und

^

.

es liege dieselbe in dem Siune und Reiste des von der Bundesversammlung legten Deeember angenommenen eingangs erwähnten Bostulates , 2) dass sie die Erklärung ausspricht . dass , weil in diesem Vostulat der Bundesrath von dex Bundesversammlung eingeladen wnrde, überhaupt ein Reglement über die Taggelder u.^.d Reiseentsehädignugeu einzuleiten , es in Uebereinstimmung mit jenen. postulate uur der Bundesrath sein konne, welcher der Buudesversammlung ein bezügliches Gesel.. zu entwerfen habe , diess auch , weil, abgesehen hievon , nach dem eidg. Staatsreehte der Bundesrath in der Regel allein das ^ese^esvorsehlagsrecht bei den eidgenossischen Räthen ausübt und es auch bei Bestimmung der Ta^gelder und Reiseentschädigungen dieser obersten Behörden stets ausgeübt hat, wie aus mehreren Botschaften desselben zu ersehen ist .

3) dass sie sür notwendig erachtet, es mochte der Bundesrath unter andern in diesen. Berichte enthaltenen Betrachtuugen besonders erwägen, ob nicht die Reisegelder des Nationalrathes, seiner und des Bundesrathes kommissionen herunter zu se^en , hingegen die Taggelder des Nationalrathes , sowie aneh die Reisegelder der Bun^esrichler, das eiue und das andere in bescheidenem Masse und im Sinne grosserer Gleichformigkeit z.. erhohen seien.

^..er Antrag Jhrer Kommission lantet : ^...er Bundesrath ist eingeladen, im Sinne und Reiste dieses Berichtes der stäuderäthlichen Kommission und eines von der Bundesversammlung im ^...eeen.ber ....^8 angenommenen Bostnlales eine Revision der Taggelder und Reiseentschädigungen der Nationalräthe , Kommissionen der gesel^gebenden Räthe und der Mitglieder des Bundesgeriehtes vorzunehmen und der Buudesversammlung in ihrer uäehsteu ..^essiou be^üglicheu Bericht uud ^lutrag vorzulegeu.

B e r n , den 22. Juli 18..^.

Ramens der stäuderäthlieheu Kommission, Dex Berichterstatter .

Dr. .^oth.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen. (Vom 22. Juli 1869.)

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28.08.1869

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