624 Streitigkeiteu , die hierüber entstehen mochten, sind das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

durch

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahn Unternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung.

finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

#ST#

Beschlußentwurf betreffend

die Erstellung einer Eisenbahn Wildegg-Lenzburg.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach E i n s i c h t 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 27.

November 1869 dem Komite sür die Eisenbahn Wildegg..Lenzburg zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn von Wildegg nach Lenzburg ertheilten Konzession.

2) eines bezüglichen Berichtes des schweizerischen Bundesrathes vom 11. Dezember 1869.

.625 in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat

1852,

beschließ: ^ Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt : Art. 1. Jn Anwendung pon Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Bersonentrausport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Un.Vernehmens auf den Boftertrag, eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen^ soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahn.^ unternehmung nicht mehr als 4^/e nach erfolgtem Abzug der aus ^Abschreibungsrechnung getragenen odex einem Reservefond einverleibten Sum.^ men abwirst.

A.rt. 2. Der Buud ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche

dazu gehoren, mit Ablauf des 19., 34., 49., 64., 79. und 88. Jahres, vom .^age dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kaun eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder .^heil zwei Schiedsrichter wählt uud von den ledern ein Obmann bezeichnet wird.

Kounen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen

zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rükkauses im 19., 34. uud 49. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn^ Jahre, die dem Zeitpuukte, in welchem der Bnnd den Rükkaus erklärt, uumittelbar voraugehen . im Falle des Rükkauses im 64.

Jahre der 22^sache, im ^alle des Rükkaufes im 79. Jahre der 20fache und im Falle des Rükkaufes im 88. Jahre der 18fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnuug ^u Grunde ^u legen

626^ ist, sind übrigens Summen, welche auf Absehreibungsreehnu..^ getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen,. zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein ..genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von

der Rükkausssumme in Abzug ^u bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

. ^ Art. 3. Binnen einer Frist von zwölf Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sür die ^Erstellung der Bahn zu machen und ^gleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes snr die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung ^dieses Beschlusses beaustragt.

627

#ST#

B

o

t

s

des

ch

a

f

t

.

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das waadtlandische Bronethal

(Vom 11. Dezember 1869.)

Tit. l Unterm 2. vorigen Monats übermittelte die Regierung des Kantons Waadt die pom Grossen Rathe unterm 1. September l. J. genehmigte Konzession sur den Bau und Betrieb einer von einem noch zu bestimmenden Vunkte der sogenannten Oronbahn durch das waadtländische Bronethal über Moudon, Baderne und Avenehes nach der waadtlandischen Grenze bei Faong führenden Eisenbahn , welche von leztexem Punkte aus ihre Fortsezung über Murten zum Aufschlusse an die bernische Staatsbahn erhalten soll. Diese Konzession , welche wir hiemit . dem Gesuche der Regierung von Waadt entsprechend, Jhnen zur Genehmigung vorzulegen die Ehre haben , besteht aus zwei Ulkten , nämlieh einer zwischen der Regierung von Waadt und dem interkantonalen Komite für die Erstellung der Bronethalbahn abgeschlossenen, die eigentliche Konzession bildenden Konvention und einem .Lastenhest , welches die näheren Bedingungen über Bau und Betrieb der konzedirten Linie festsezt. Beide Akte sind pom Grossen Rathe des Kantons Waadt durch Dekret vom 1. September 1869 genehmigt worden. Dieses Dekret bestimmt, dass die Konvention, so weit es die im Art. 2 dem Unternehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschlußentwurf betreffend die Erstellung einer Eisenbahn Wildegg-Lenzburg.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1869

Date Data Seite

624-627

Page Pagina Ref. No

10 006 358

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.