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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe.

(Vom 19. März 1869.)

Nachdem die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen auf das an sie unterm 17. Juni v. J. in Betress der V o g e l j a g d erlassene Kreissehreiben ) eingelangt sind, hat der Bundesrath beschlossen, desshalb das nachstehende Circuar an sämmtliche eidgenossisehe Stände (mit Ausnahme von Hessin) zu richten.

Tit..

,,Veranlasst durch einen Antrag des Staatsrathes von Hessin vom 27. Mai 1868, dahin gehend, es mochte, zunächst unter den schwererisehen Kantonen, eine Vereinbarung angebahnt werden, die zum Zweke

hätte, die der Landeskultur schädliche Vogeljagd auf eine Anzahl von Jahren zu bannen, haben wir Sie mit Kreissehreiben vom 17. Juni 1868 um Auskunft ersucht, ob Sie bereit seien, aus obigen .Antrag einzugehen . serner, ob im dortigen Kanton gegen die gemeinsehädliche Vertilgung der Singvogel bereits vorgesorgt sei, oder ob Sie sich bestimmt finden, dagegen im Wege der Verordnung einzuschreiten oder gesezliehe Vorsehristen zu veranlassen.

,,Raehdem es sich aus den eingelangten Vernehmlassungen ergeben, dass nur eine kleine Anzahl von Kantonen bereit sei, in Konferenzen handlungen zur Anbahnung eines Konkordates zum Schuze der Singvogel einzugehen, die Mehrzahl dagegen unter Hinweis aus bereits zu gedachtem Zweke bestehende Geseze und Verordnungen eine Betheiligung ablehnte, so konnte dem Antrage des Staatsraths von Tessin keine weitere Folge gegeben werden.

Dagegen schien uns die Angelegenheit immerhin wichtig genug, um aus dem eingelangten Material eine Uebersicht der in den Kantonen geltenden Vorschriften zum Schule der Vogel zusammenstellen zu lassen und den Staatsrath von Hessin unter Hinweis auf die aus jener Uebersieht sich ergebeude Thatsache, dass gerade der Kanton Hessin der einige bedeutendere Kanton sei, welcher den Fang und die Kousumirung von Singvogeln uneingeschränkt dulde, zum Anschlusse an das in der übrigen Schweiz iu Auwenduug befindliche Versahren einzuladen.

Siehe Bundesblat.. v. J. 1868 Band II, Seite 687.

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540 ..^

,,Jndem wir uns beehren, Jhnen hiemit von dem Stande der fraglichen Angelegenheit Kenntniss zu geben und zu.ei Exemplare der erwähnten Uebersicht beilegen, benuzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu em-

pfehlen.^

(Vom 22. März 1869.)

Der Bundesrath hat dem bisherigen Verwalter des eidg. Sani-

tätsmagazins in Ludern, Hrn. G. Rüepp daselbst, die nachgesuchte

Entlassung von seiner Stelle unter Verdankuug der geleisteten Dienste

ertheilt.

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^ Herr Dr. Karl M a ...er, von St. Gallen, Assistent und Ordner der paläontologischen Sammlung des eidg. Polytechnikums, ist vom Bundesrath für eine neue Amtsdauer von 10 Jahren bestätigt worden.

D.^.r Bundesrath wählte:

als Verwalter des eidg. Sanitätsmagasins .n Ludern:

,,

Hrn. Othmar D a u g e l , von und in Ludern, Artilleriehauptmann und Verwalter des dortigen eidg. Kriegsdepots , Bostkommis in Rorschaeh : Hrn. Ferdinand K o h l e r , von Bsäsers,

Bostgehilse in Gossau (^t. Gallen).

(Vom 24. März 1869.)

Das Militärdepartement des Kantons Waadt hat dem Bundes^

xathe unterm 23^. dies telegraphisch angezeigt, dass a^n gleichen Tage Hr. Eharles V e i l l o n , eidg Oberst und Kommandant der IV. Armeedivision, gestorben sei.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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Jahr

1869

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12

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27.03.1869

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539-540

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