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Beschlussentwurf betreffend

die Erstellung von Eisenbahnen von der österreichisch -schwedischen Grenze bei Brugg bis St.Margrethen und non der Rechtensteinisch Schweizerischen Grenze am Rhein bis Buchs.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s chaft, nach Einsicht : 1) einer von der Regierung des Kantons St. fallen, kraft Beschlusses des Grossen Rathes vom 27. November 186..) unterm 1. Dezember 1869 dem Herrn Karl G a n a h l , Fabrikbestzer in Feldkirch, in Verbindung mit der Firma G e g n e r , M u t t e r und E o m p . , gleichsalls in ^ e l d-

kirch,

der k. k. priv. ö s t e r r e i c h i s c h e n K r e d i t a n s t a l t für H a n d e l und G e w e r b e in Wien, dem Herrn Thomas Brassen, Bauunternehmer in L o n d o n , den Herren Gebrüdern K l e i n und dem Herrn Karl S c h w a r z , beide Bauunternehmer in W i e n , für den Bau und Betrieb derjenigen Streken einer L o k o m o t i vE i s e n b a h n von St. M a x g x e t h e n nach L i n d a u und von der Rahe der Station Buchs nach Feldkirch, die aus herwärtiges Gebiet sal.len, nämlich: A. von der österreichisch-schweizerischen Grenze bei Bru g g bis zur Eisenbahnstation St. M a r g r e t h e n zum Anschluß an die Vereinigten Sehweizerbahnen, B. von der liechtensteinisch - schweizerischen Grenze am R h e i n bei Buchs bis zur Eisenbahnstation Buchs ertheilten Konzession ,

616 2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 11. Dezember

1869,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 2...... Heumonat 1852,

beschliesst: Es

wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung .des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3. des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , sür^ den regelmässigen periodischen Bersonentransport,^ je nach dem Ertrage d.ex Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht ^mehr^ als 4 ^ nach ersolgtem Abznge der auf Abschre.bungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorxäthen , welche dazu gehören,

mit Ablanf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet , gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, fe.lls er jeweilen 5 Jahre zum voraus den Rükkaus erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme

nicht erzielt werden , so .vird die leztere durch ein Sehiedsgericht be-

stimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht , dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des .^bmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelteu folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen von der Gesellschaft bezogenen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, ^unmittelbar vorangehen. im Falle

des Rül.l.aufes im 75. Jahre der 22^sache, im .^alle des Rükkauses im 90. Jahre der 20sache und im Falle des Rükkauses im 99. Jahre der 18saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^..lle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betra-

617 gen dars. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Bereehnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Al^ schreibungsrechnung getragen oder. einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rül.kaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden . so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Ab^ng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das vorerwähnte Sehieds^ Bericht auszutragen.

Axt. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten vom Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn ^u machen und zugleich genügeuder Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung ..,u

leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablaus jeuer Frist die

Genehmigung des Bundes sur die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Die Bauarbeite.. sind im Verhältnisse zu den in der Konzession festgesezten Vollendungsterminen ^u fordern. Sollte dieser Vorschrift zuwider gehandelt werden, ohne dass hohere Gewalt da^u Veranlassung gegeben, so wird der Bundesrath die erforderlichen Massregeln ergreisen. um ihr ^aehachtung zu verschafsen, und es kann im äußersten ^.alle die Bundesversammlung die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession als erloschen erklären.

Art. 5. Es sollen alle Vorschristen der Bundesgese^gebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwär..

tigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll den Befugnissen, welche den Bundesbehorden gemäss Art. 17 und Art. 1..) des Bundesgesezes vom 28. Heumouat 1^52 zustehen, durch die im Art. 24 oder in andern Artikeln der Konzession enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Beim Bau der Linien sollen die nothigen Massnahmen getroffen werden, damit in Kriegszeiteu die Benuzung der Bahn sofort unterbrochen werden kann.

Art. 7. .^ie gegenwärtige Konzession dars ohne Bewilligung des Bundesrathes nicht abgetreten werden.

Art. 8. Vorstehender Beschluß tritt erst nach erfolgter Revision des Staatsvertrags vom 5. August 1865 und Genehmigung derselben ins Leben.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botsch ast des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen fur eine Bözbergbahn eine aargauische Südbahn und eine Eisenbahn Wildegg-Lenzburg.

(Vom 11. Dezember 1869.)

Tit..

Mit schreiben vom 3. l. Mts. übermittelte die Regierung des Kantons Aargau folgende, vom aargauischen Grossen Rathe unterm 27.

November abhin genehmigte Eisenbahnkonzessionen.

1) die Konzession für eine B ö z b e r g b a h n , von Brngg durch de.....

Bozberg und das Frikthal an die Kantonsgrenze gegen Vasel.

2) die Konzession für eine a a r g a n i s c h e Süd bah n, von Aarau über Hunzenschw...l, Lenzburg, Hendschiken, Wohlen, Muri, Kantonsgrenze in der Richtung nach Eham oder Jmmensee, mit einer Abzweigung von Hendschiken, Othmarsingen oder einem andern geeigneten Bunkte nach Brugg, und

3) die Konzession sür eine Eisenbahn Wildegg-Lenzburg.

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Beschlussentwurf betreffend die Erstellung von Eisenbahnen von der österreichischschwedischen Grenze bei Brugg bis St. Margrethen und non der liechtensteinischschweizerischen Grenze am Rhein bis Buchs.

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20.12.1869

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615-618

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